Verwaltungsgericht Köln:
Urteil vom 21. November 2007
Aktenzeichen: 21 K 235/07

(VG Köln: Urteil v. 21.11.2007, Az.: 21 K 235/07)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin und die Beigeladene betreiben Mobilfunknetze, die zusammengeschaltet sind. Auf Antrag der Beigeladenen genehmigte die Bundesnetzagentur durch Beschluss vom 16. November 2006 (Gz.: BK 3 a/b-06- 011/E 07.09.06) Entgelte für die Anrufzustellung im Mobilfunknetz der Beigeladenen. Dieser Beschluss ist mit folgendem Rubrum versehen:

"B e s c h l u s s

In dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrages der W. , … , Antragstellerin, vom 12.09.2006 wegen Genehmigung der Entgelte für die Anrufzustellung im Mobilfunknetz der Antragstellerin, Beigeladene: ... 2. U. , ... , ... hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur ... durch ... auf die mündliche Verhandlung vom 19.10.2006 beschlossen: ..."

Dem Beschluss ist folgende Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt:

„Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50557 Köln, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können. Eine Klage hat keine aufschiebende Wirkung, § 137 Abs. 1 TKG."

Der Beschluss wurde der Klägerin am 23. November 2006 per Einschrei- ben/Rückschein unter Beifügung eines an sie adressierten Begleitschreibens zugestellt:

„Genehmigungsantrag der W. für auferlegte Zugangsverpflichtungen für den Markt 16; hier: Terminierungsentgelte Übersendung Beschluss Sehr geehrte Damen und Herren, anliegend übersende ich Ihnen den o. g. Beschluss vom 16.11.2006 in der geschwärzten Fassung zur Kenntnisnahme."

Die Klägerin hat am 22.01.2007 Klage erhoben. Sie hält die Klage für zulässig, insbesondere für nicht verfristet. Die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gelte für sie nicht, weil ihr gegenüber eine ordnungsgemäße Belehrung nach § 58 Abs. 1 VwGO nicht erfolgt und daher die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO maßgeblich sei, die erst im November 2007 ablaufe. Das dem Beschluss vom 16. November 2006 beigefügte Begleitschreiben, mit dem der angefochtene Beschluss zur Kenntnisnahme übermittelt worden sei, enthalte eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht. Sie - die Klägerin - sei nicht Adressatin des Beschlusses vom 16. November 2006, sondern als Beigeladene des Ausgangsverfahrens bloße Drittbetroffene. Nur soweit der Empfänger einer Rechtsbehelfsbelehrung zugleich der unmittelbare Adressat des Verwaltungsaktes sei, bedürfe es keines Hinweises, wer nach Ansicht der belehrenden Stelle berechtigt sein solle, den Rechtsbehelf anzubringen. Soweit eine Rechtsbehelfsbelehrung gegenüber einem Dritten erfolgen solle, der nicht unmittelbarer Adressat des Verwaltungsaktes sei, müsse die Behörde sicherstellen, dass der Dritte eine dem Verwaltungsakt beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung als an sich gerichtet ansehe. Die Beklagte habe hinsichtlich des angefochtenen Beschlusses von keiner der hierfür zu Gebote stehenden Möglichkeiten Gebrauch gemacht. Weder habe das Begleitschreiben eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten noch werde in diesem Schreiben ausdrücklich und in hervorgehobener Weise auf die Rechtsbehelfsbelehrung des Beschlusses hingewiesen, wobei ein solcher Hinweis unmissverständlich zum Ausdruck bringen müsse, dass die Belehrung auch für den Dritten gelten solle. Die bloße Übermittlung des Beschlusses vom 16. November 2006 „zur Kenntnisnahme" genüge diesen Anforderungen nicht. Auch enthalte die dem angefochtenen Beschluss beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung ihrerseits keinen Zusatz, aus dem sich ergibt, dass sich der Aussagegehalt der Belehrung nicht nur auf den unmittelbaren Adressaten bezieht, sondern auch gegenüber Dritten gelten soll.

Die aufgezeigten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung gegenüber einem Dritten gälten ungeachtet des Umstandes, dass sie - die Klägerin - im angefochtenen Beschluss als Beigeladene ausdrücklich aufgeführt werde. Durch ihre Beiladung sei sie nämlich nicht zu einer unmittelbaren Adressatin des Beschlusses geworden, der gegenüber es keines erläuternden Hinweises bedurft hätte, auf wen sich die Rechtsbehelfsbelehrung beziehen solle. Ihre Beiladung in dem dem Beschluss zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren beruhe gerade darauf, dass sie als bloße Dritte in ihren Rechten berührt werde.

Daran, dass es an einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung fehle, ändere auch nichts der Umstand, dass ihr der angefochtene Beschluss förmlich zugestellt worden ist. Diese Zustellung ändere nichts an dem zur Auslösung der Rechtsfolge des § 58 Abs. 1 VwGO bestehenden Erfordernis einer gerade auf den Zustellungsempfänger bezogenen Rechtsbehelfsbelehrung.

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 16. November 2006 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass die Klage nicht die einmonatige Klagefrist wahre. Die Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

Auch sie ist der Auffassung, dass die Klage unzulässig sei, da die Klägerin sie nicht fristgemäß erhoben habe. Die Ansicht der Klägerin, ihr gegenüber sei keine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung ergangen, so dass für sie im Hinblick auf die Klageerhebung die Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO gelte, sei unzutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unzulässig.

Die Klage wahrt nicht die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO, die im Zeitpunkt des Einganges der Klage abgelaufen war.

Die einmonatige Klagefrist ist gegenüber der Klägerin durch die an sie unter dem 23. November 2006 nach § 4 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz erfolgte Zustellung des angefochtenen Beschlusses vom 16. November 2006 wirksam in Gang gesetzt worden.

Entgegen der Auffassung der Klägerin liegen die Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 VwGO, unter denen die Erhebung der Klage innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung der angefochtenen Entscheidung zulässigerweise erhoben werden kann, nicht vor. Gegenüber der Klägerin ist die nach § 131 Abs. 1 Satz 2 TKG vorgeschriebene Belehrung über das zulässige Rechtsmittel nicht unterblieben und nicht unrichtig erteilt worden. Die dem streitgegenständlichen Beschluss der Bundesnetzagentur vom 16. November 2006 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung ist - was auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen wird - inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass diese Rechtsbehelfsbelehrung nur an die Beigeladene gerichtet sei und dass es an den erforderlichen Maßnahmen fehle, um dieser Rechtsbehelfsbelehrung auch ihr gegenüber als Drittbetroffene Geltung zu verschaffen. Diese insbesondere auf eine Entscheidung des Oberverwal- tungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,

Beschluss vom 19. Januar 2000 - 21 B 2148/99 -, NVwZ-RR 2000, 556; vgl. auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Januar 2007 - 10 S 1.07 -, LKV 2007, 322,

gestützte Auffassung ist auf die vorliegende Fallgestaltung, die durch Besonderheiten des telekommunikationsrechtlichen Verwaltungsverfahrens gekennzeichnet ist, nicht übertragbar. Nach § 131 Abs. 1 Satz 2 TKG sind Entscheidungen der Bundesnetzagentur mit einer Belehrung über das zulässige Rechtsmittel den Beteiligten nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. Wer die Beteiligten im Sinne dieser Bestimmung sind, ergibt sich aus § 134 Abs. 2 TKG. Danach sind an dem Verfahren vor der Bundesnetzagentur neben der Antragstellerin die Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und die Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit, gegen die sich der Antrag richtet, sowie die Personen und Personenvereinigungen beteiligt, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden und die die Bundesnetzagentur auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat. Demnach sind die im angefochtenen Beschluss aufgeführten Beigeladenen Beteiligte i. S. v. § 131 Abs. 1 Satz 2 TKG. Indem diese Vorschrift anordnet, dass Entscheidungen der Bundesnetzagentur den Beteiligten zuzustellen sind, wird ihnen die Stellung eines unmittelbaren Zustellungsadressaten mit der Folge zuerkannt, dass unmittelbar ihnen gegenüber die Regelungen der betreffenden Entscheidung der Bundesnetzagentur bekanntgegeben werden und sich dementsprechend auch die der Entscheidung beigefügte Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf unmittelbar an sie richtet. Auf dem Hintergrund dieser besonderen verfahrensrechtlichen Regelungen ist für die Annahme, dass die dem Beschluss vom 16. November 2006 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung sich nur an die Antragstellerin des betreffenden Verfahrens vor der Bundesnetzagentur, d.h. nur an die Beigeladene richte, nicht hingegen an die übrigen Beteiligten dieses Ver- fahrens, kein Raum.

Das wird im Übrigen auch durch das äußere Erscheinungsbild des angegriffenen Beschlusses und durch die Formulierung der Rechtsbehelfsbelehrung, mit der er versehen ist, deutlich. Anders als in dem Fall, der der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zugrundegelegen hat, weist der streitgegenständliche Beschluss nicht einen einzelnen, ausschließlichen Adressaten aus. Vielmehr ähneln Aufbau und Form des Beschlusses - entsprechend der gerichtsverfahrensähnlichen Ausgestaltung des Beschlusskammerverfahrens - den insoweit für verwaltungsgerichtliche Entscheidungen geltenden Vorgaben des § 117 Abs. 2 Nrn. 1 bis 6 VwGO. Ebenso wie diese gerichtlichen Entscheidungen richtet sich der Beschluss an alle am Verfahren Beteiligten und nicht lediglich an einen von ihnen - den Antragsteller - als Adressaten. Darüber hinaus ist die dem Beschluss vom 16. November 2006 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung nach ihrer sprachlichen Gestaltung auch nicht bloß an die Antragstellerin im Beschlusskammerverfahren gerichtet. Weder wird die dortige Antragstellerin in der Rechtsbehelfsbelehrung ausdrücklich angesprochen noch wird auf andere Weise der Eindruck erweckt, dass sich die Rechtsbehelfsbelehrung nur an die Antragstellerin richten soll. Insbesondere werden - und insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall wiederum von demjenigen, der der erwähnten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen zugrunde gelegen hat - Personalpronomina als Anrede oder zur Bezeichnung der damaligen Antragstellerin nicht verwendet; vielmehr ist der Text der Rechtsbehelfsbelehrung so gefasst, dass jedenfalls die Beteiligten des zugrunde liegenden Beschlusskammerverfahrens angesprochen werden.

Dass die in Rede stehende Rechtsbehelfsbelehrung nicht bloß an die „Antragstellerin", sondern an alle Verfahrensbeteiligten gerichtet ist, entspricht zudem der Reichweite der materiellrechtlichen Wirkungen, die von der angefochtenen Entgeltgenehmigung ausgehen. Diese bewirken nämlich nicht nur gegenüber der Beigeladenen des vorliegenden Rechtsstreites, dass es ihr nach § 37 Abs. 1 TKG verwehrt ist, andere als die genehmigten Entgelte zu verlangen; vielmehr entfaltet die Entgeltgenehmigung nach § 37 Abs. 2 TKG unmittelbar privatrechtsgestaltende Wirkung namentlich gegenüber den am Verfahren beteiligten Dritten bzw. Unternehmen, die Verträge über Dienstleistungen mit der Beigeladenen abgeschlossen haben. Soweit solche Verträge andere als die genehmigten Entgelte enthalten, werden sie aufgrund der Entgeltgenehmigung mit der Maßgabe wirksam, dass das genehmigte Entgelt an die Stelle des vereinbarten Entgelts tritt. Insoweit sind auch diese Beteiligten unmittelbare Adressaten des Entgeltge- nehmigungsbeschlusses, und dieser materiellrechtlichen Lage entspricht die verfah- rensrechtliche Vorgabe des § 131 Abs. 1 Satz 2 TKG, diesen Beteiligten nicht nur den Beschluss einschließlich seiner Begründung, sondern auch die Belehrung über das zulässige Rechtsmittel zuzustellen.

Der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angeführte Gesichtspunkt, dass die dem angefochtenen Beschluss beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung - anders als die in der Praxis der erkennenden Kammer verwendeten Rechtsmittelbelehrungen - nicht ausdrücklich diejenigen bezeichne, denen der gegebene Rechtsbehelf zustehen soll, führt nicht weiter. Denn es ist in der Rechtsprechung seit langem geklärt, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht deshalb unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist, dass ihr ein ausdrücklicher Hinweis darauf nicht beigefügt ist, wem der gegebene Rechtsbehelf zusteht,

vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Oktober 1967 - V C 166.65 -, Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 11.

Der Umstand, dass der angefochtene Beschluss als Anlage zu einem Begleitschreiben „zur Kenntnisnahme" übersandt worden ist, nötigt ebenfalls nicht zu der Annahme, dass er und die ihm beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung als nicht an die Klägerin gerichtet angesehen werden müssten. Mit dem Zusatz „zur Kenntnisnahme" wird nicht etwa der Eindruck hervorgerufen, dass das übersandte Schriftstück nur informationshalber übersandt werde oder in ihm für den Adressaten des Übersendungsschreibens keine rechtlich verbindlichen oder auch nur mittelbar bedeutsamen Regelungen enthalten seien. Vielmehr enthält dieser Zusatz aus Sicht des Empfängers die Aufforderung, von dem Inhalt des übersandten Beschlusses Kenntnis zu nehmen. Zugleich kommt in ihm und in dem Umstand der förmlichen Zustellung des Schriftstückes der erkennbare Wille der Behörde zum Ausdruck, dem Empfänger des Übersendungsschreibens gegenüber den betreffenden Beschluss in der gesetzlich vorgesehenen Form bekannt zu geben und dem Beschluss dadurch äußere Wirksamkeit (auch) gegenüber den Beteiligten des Entgeltgenehmigungsverfahrens zu verschaffen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, denn diese hat sich durch die Stellung ihres Klageabweisungsantrages selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt, vgl. § 155 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 Zivilprozessordnung.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen, § 135 VwGO i. V. m. § 137 Abs. 3 Satz 1 TKG.






VG Köln:
Urteil v. 21.11.2007
Az: 21 K 235/07


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