Landgericht Bayreuth:
Urteil vom 17. Januar 2008
Aktenzeichen: 13 KH O 13/07, 13 KH O 13/07

(LG Bayreuth: Urteil v. 17.01.2008, Az.: 13 KH O 13/07, 13 KH O 13/07)

Tenor

I. Das Versäumnisurteil vom 26.09.2007 wird aufrechterhalten.

II. Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist ein eingetragener Verein, zu dessen Aufgabe die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört. Der Beklagte bietet auf der Internetplattform "ebay" das Gerät "M" für 88,88 Euro an. Es besteht aus einem kleinen Kästchen (Größe etwa eines Handys), an dem zwei Stöpsel zum Einführen in die Nase angebracht sind. Ein sichtbares, kaltes Rotlicht von etwa 660 nm Wellenlänge € so die Werbeaussage des Beklagten € soll die Immunreaktion verlangsamen. Das Gerät soll zur Behandlung von Allergien (Heuschnupfen, Hausstaub- und Tierallergie) durch Phototherapie wirken (Anlage K2). Der Kläger ist der Ansicht, dass die behauptete medizinische Wirksamkeit des Gerätes wissenschaftlich nicht bewiesen ist. Er beantragt daher,

I. Der Beklagte wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt, im geschäftlichen Verkehr für das Gerät "Medisana Anti-Allergiegerät Medinose Plus" zu werben:

1. unter der Bezeichnung:

"Anti-Allergiegerät"

2. "Behandlung von Allergien der Nasenschleimhaut wie Heuschnupfen, Hausstaub- oder Tierhaarallergie durch Phototherapie",

3. "Eine Wirksamkeitsstudie zeigt bei 70% der Testpersonen eine deutliche Verbesserung",

4. "Auch zur prophylaktischen Anwendung",

5. "Ein bis drei Anwendungen von ca. 4 Minuten pro Tag genügen",

6. "Auch zur Vorbeugung geeignet",

II. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 166,60 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Er ist der Ansicht, dass die Wirksamkeit des Gerätes durch eine wissenschaftlichen Studie von Dr. med. N und Dr. med. F (Anlage Bl) bewiesen sei. Hieraus ergebe sich, dass die Werbeaussage des Beklagten wahr ist.

Das Gericht am 26. September 2007 Versäumnisurteil gegen den Beklagten erlassen (Blatt 73 der Akte). Gegen dieses hat der Beklagte am 16. Oktober 2007 form- und fristgerecht Einspruch eingelegt. Er rügt unter anderem, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen sei, da es kurz vor dem Termin am 26. September 2007 um 10.30 Uhr erging (Schriftsatz 16. Oktober 2007, Blatt 79 ff. der Akte). Mit Beschluss vom 14. Dezember 2007 hat das Gericht Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet. Als Termin, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnten, wurde Donnerstag, 03. Januar 2008 bestimmt.

Gründe

1. Die zulässige Klage ist begründet, weil der Verbraucher durch die Werbeaussage des Beklagten über die durch die Verwendung zu erwartenden Ergebnisse und die Verwendungsmöglichkeit in die Irre geführt wird (§§ 3, 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UWG). Die dem Kläger entstandenen Abmahnkosten in Höhe von 164,78 Euro sind gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG begründet.

16a) Der Beklagte wirbt auf dem Gebiet der Gesundheit. An die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussage sind strenge Anforderungen zu stellen. Ist eine gesundheitsfördernde Wirkung wissenschaftliche umstritten, verbietet sich die Werbung. Es obliegt dem Beklagten als Werbenden darzutun, dass seine Werbeaussage wissenschaftlich abgesichert ist. Wenn er dies nicht kann, ist nicht die Unrichtigkeit der Werbeaussage irreführend, sondern die Tatsache, dass sie jeder Grundlage entbehrt. Auch eine bedeutende Mindermeinung reicht als Absicherung nicht aus (so Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Auflage, § 5 Randnr. 4.183 m. w. N.). Der Beklagte stützt seine Werbeaussage auf die Untersuchung von Dr. Neumann und Dr. Finkelstein (Anlage B1). Es handelt sich um die einzige Studie zu einem Gerät dieser Art (wobei die Baugleichheit offen ist). Sie stammt aus dem Jahr 1997 und stützt sich auf einen Personenkreis von nur 80 Personen. Experimentelle Versuche über eine längere Zeit (in der vorgelegten Untersuchung wurden die Personen nur 14 Tage bestrahlt) fehlen. Es kann dahinstehen, ob die vorgelegte Studie den Anforderungen einer wissenschaftlichen Untersuchung genügt. Die Stellungnahme von Dr. Wedi aus dem Jahr 2005 (Anlage K10) und Dr. rer.-nat. Koch vom 05. Juni 2007 (Anlage K17) lassen hieran zweifeln. Entscheidend ist, dass die Untersuchung aus dem Jahr 1997 zu einer wissenschaftlichen Absicherung der getätigten Werbeaussage nicht ausreicht. Auf jeden Fall ist die Aussage wissenschaftlich umstritten, sodass eine so definierte Werbeaussage, wie sie der Beklagte tätigt, auf sie nicht gestützt werden kann (ebenso LG Göttingen, Urteil vom 16. Oktober 2007, Az.: 3 O 98/07; LG Düsseldorf, Urteil vom 31. August 2007, Az.: 38 O 52/07).

b) Bezüglich der Abmahnkosten in Höhe von 164,78 Euro ist die Klage gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG begründet. Der Kläger, der gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zum Schutz des gewerblichen Interesses seiner Mitglieder eingetragen ist, kann die ihm entstandenen Abmahnkosten verlangen. Der Beklagte wurde mit Schreiben vom 28. Februar 2007 zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Er antwortete darauf nicht (Anlage K3).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 344 ZPO. Das Versäumnisurteil vom 26. September 2007 ist in gesetzlicher Weise ergangen. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, dass der Beklagtenvertreter ihm vor dem Termin mitgeteilt habe, dass er im Termin nicht erscheinen werde und deshalb Versäumnisurteil ergehen könne (Schriftsatz vom 29. Oktober 2007, Blatt 95 f. der Akte). Der Beklagtenvertreter hat dies bestätigt. Er habe mit dem Sekretariat des Klägervertreters telefoniert und mitgeteilt, dass Versäumnisurteil ergehen könne; er € der Klägervertreter € müsse dies selbst entscheiden (Schriftsatz vom 07. Dezember 2007, Blatt 109 f. der Akte). Die Mitteilung des Klägervertreters im Termin vom 26. September 2007, der Beklagtenvertreter habe ihm mitgeteilt, dass er im Termin nicht auftreten werde, es möge Versäumnisurteil ergehen, entsprach somit den Tatsachen. Dass das Versäumnisurteil wenige Minuten vor dem angesetzten Termin um 10.30 Uhr erging, ist vor diesem Hintergrund unbeachtlich.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709 Satz 3, 708 Nr. 11, 2 ff. ZPO.






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