Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 26. März 2008
Aktenzeichen: 12 E 275/08

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 26.03.2008, Az.: 12 E 275/08)

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

Die Beschwerde ist - jedenfalls solange in der Erinnerungssache gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss noch keine Beschwerde anhängig und dem Senat damit ein Tätigwerden nach § 173 VwGO i. V. m. § 570 Abs. 3 ZPO eröffnet ist - zwar zulässig,

vgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 149 Rdn. 10; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand September 2007, § 149 Rdn. 6, jeweils m. w. N.,

jedoch in der Sache nicht begründet.

Eine Reduzierung des dem Gericht nach § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO eingeräumten Ermessens dahingehend, dass die Vollziehung einer Entscheidung - wie hier eines Kostenfestsetzungsbeschlusses - vorläufig auszusetzen ist, kommt nur dann in Betracht, wenn sich die vollstreckbare Entscheidung bei summarischer Prüfung als offenkundig fehlerhaft bzw. zumindest mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig erweist und es deshalb geboten erscheint, sie außer Vollzug zu setzen, oder wenn sich - namentlich bei noch offener Rechtslage - unter Berücksichtigung aller für und gegen die Aussetzung sprechender Umstände bei einer Folgenabwägung erweist, dass die Vollziehung der vollstreckbaren Entscheidung vor Abschluss des dagegen gegebenen Rechtsmittelverfahrens den Vollstreckungsschuldner unzumutbar belasten würde.

Vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 22. März 1990 - 4 TG 724/90 -, NVwZ 1990, 976; Beschluss vom 7. August 2003 - 9 Q 1781/03 -, NVwZ-RR 2004, 388; ähnlich: OVG Greifswald, Beschluss vom 10. Oktober 2002 - 2 M 139/02 -, NVwZ-RR 2003, 534; zu § 173 VwGO i. V. m. § 572 Abs. 3 ZPO: VGH München, Beschluss vom 3. August 1993 - 5 CE 93.2281 -, NJW 1993, 3090; s. a. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 149 Rdn. 4; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 149 Rdn. 9, jeweils m. w. N.

Dass diese Voraussetzungen hier vorliegen, vermag der Senat weder dem Beschwerdevorbringen der Beklagten vom 4. Februar 2008 noch ihrem sonstigen Vortrag im Kostenfestsetzungsverfahren zu entnehmen.

Abgesehen davon, dass sich die Beklagte für ihr Begehren auf vorläufige Aussetzung im Beschwerdeverfahren nicht ausdrücklich auf eine zumindest mit deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrige Festsetzung einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2301 VV RVG i. d. vor dem 1. Juli 2006 maßgeblichen Fassung durch Art. 3 KostRMoG vom 5. Mai 2004 - BGBl. I, S. 718 - (heute Nr. 2401 VV RVG n. F.) aus einem Streitwert von 10.000 EUR als dem doppelten des nach § 23 Abs. 1 RVG maßgeblichen Auffangwertes nach § 52 Abs. 2 GKG in der ebenfalls am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Fassung durch Art. 1 KostRMoG beruft, sprechen gewichtige Gründe dafür, dass die Kostenbeamtin auf das Widerspruchsverfahren hier zu Recht das RVG und das GKG n. F. anstelle der BRAGO und des § 13 Abs. 2 GKG a. F. angewandt hat.

Vgl. Schneider, RVG, 3. Aufl. 2006, § 61 Rdn. 115 - 118 i. V. m. Rdnrn. 87 - 89; zum vergleichbaren Verhältnis von selbständigen Beweisverfahren zu Hauptsacheverfahren auch: Madert, in: Gerold/

Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl. 2006, § 60 Rdn. 27; BGH, Beschluss vom 12. April 2007 - VII ZB 98/06 -, NJW 2007, 3578

Schon nach dem Wortlaut der Übergangsvorschrift des § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG kommt es nämlich darauf an, ob eine oder mehrere Angelegenheiten im Sinne des RVG und nicht im Sinne der BRAGO vorliegen; eine unzulässige Rückwirkung in ein bereits bestehendes Mandatsverhältnis soll insoweit nur anzunehmen sein, soweit von nur einem einzigen Auftrag für die nach altem Recht noch einheitliche Angelegenheit auszugehen ist, nicht hingegen für den Fall, dass - wie regelmäßig auch im Verhältnis von Verwaltungsverfahren und Widerspruchsverfahren - ein weiterer - hier nämlich durch die Erfolglosigkeit des Verwaltungsverfahrens bedingter - Auftrag in Rede steht.

Vgl. Madert, in: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, a.a.O., § 60 Rdn. 11.

Ungeachtet dessen hat der Klägervertreter mit eidesstattlicher Versicherung vom 13. Februar 2008 glaubhaft gemacht, den Auftrag zur Einlegung des Widerspruchs gesondert erst im September 2004 - also nach dem Stichtag - telefonisch von der Mandantschaft erhalten zu haben. Dass das Nebeneinander von Geschäftsgebühr nach der BRAGO und Geschäftsgebühr für das Widerspruchsverfahren nach dem RVG nicht zu unangemessenen Ergebnissen führt, regelt im übrigen VV 2401 a. F. (VV 2301 n. F.).

Soweit die Kostenbeamtin des weiteren die angemeldeten Übersetzungskosten fremdsprachlicher Urkunden in voller Höhe festgesetzt hat, reicht die sinngemäße Einlassung des Beklagten vom 5. Dezember 2007 hierzu, die Übersetzung des Sachverzeichnisses zu den Stichworten "Autorenrecht, Alimente, unentschuldigtes Fehlen, Ehe und Schadenserstattung" sei neben der Übersetzung der Langfassung zum Verfahren von Frau E. in Bezug auf Alimentenzahlung nicht zur sachgerechten Rechtsverfolgung notwendig gewesen und auch die Übersetzung der Langfassung des "Klageverfahrens der Frau M. gegen Herrn M1. auf Alimentenzahlung" sei für das Verfahren vor dem Senat völlig bedeutungslos gewesen, als solche noch nicht - jedenfalls nicht ohne weitere Überprüfung im einzelnen - aus, eine hinreichend wahrscheinliche Rechtswidrigkeit der Festsetzung von Übersetzungskosten für eine bestimmte Anzahl von Zeilen zu belegen.

Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie die Auszahlung des insgesamt strittigen Betrages - solange nicht über ihre Erinnerung vom 8. Januar 2008 rechtskräftig entschieden worden sei - unzumutbar belaste. Die Beklagte begründet dies damit, es müsse davon ausgegangen werden, dass ein solcher Betrag für die Beklagte bei einem Erfolg im Erinnerungs- oder einem nachfolgenden Beschwerdeverfahren verloren sei, weil eine zur Rückzahlung des an den Anwalt weiter zu reichenden Betrages ausreichende eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des im Ausland lebenden Klägers nicht erkennbar und auch eine Vollstreckung gegen den im Ausland lebenden Kläger nicht möglich sei. Ob dies vor dem Hintergrund, dass die überzahlten Gelder dem in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Prozessvertreter eines solchen Klägers letztlich zu Unrecht zufließen und zumindest dieser - z. B. im Wege der Pfändung eines Rückforderungsanspruches des Mandanten - greifbar sein könnte, bei noch offenem Ausgang des Erinnerungs- und eines eventuellen Beschwerdeverfahrens überhaupt ausreicht, eine einstweilige Aussetzung der Vollziehung des Kostenfestsetzungsbeschlusses im Umfang der Anfechtung für geboten zu halten, mag dahinstehen. Jedenfalls kann sich die Beklagte dann nicht auf die Schwierigkeiten bei einer Rückabwicklung berufen, wenn sie es selbst ist, die trotz dessen rechtskräftigen Obsiegens im Verfahren zur Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises durch Beschluss des OVG NRW - 12 A 2067/06 - vom 31. August 2007 eine Niederlassung des Klägers im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verhindert. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben unter dem 22. Oktober 2007 unwidersprochen mitgeteilt, dass die Beklagte bisher den ihm rechtmäßig zustehenden Staatsangehörigkeitsausweis trotz Aufforderung und freiwilligen Beibringens über den Tenor hinausgehender Informationen nicht ausgestellt habe, infolge dessen der Kläger keinen Reisepass habe beantragen und nach wie vor nicht in seine deutsche Heimat, deren Staatsbürgerschaft ihm rechtskräftig zustehe, habe einreisen können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 26.03.2008
Az: 12 E 275/08


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