Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 1. April 2004
Aktenzeichen: L 16 B 1/04 SF

(LSG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 01.04.2004, Az.: L 16 B 1/04 SF)

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Dortmund vom 15. Dezember 2003 wird zurückgewiesen. Über die Kosten des Verfahrens vor den Sozialgerichten entscheidet das zuständige Landgericht. Die weitere Beschwerde zum Bundessozialgericht (BSG) wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Der Kläger wirft dem von ihm beklagten Zahnarzt vor, ihn als gesetzlich Krankenversicherten Ende 2000 und im Jahre 2001 grob fehlerhaft behandelt zu haben. Am 07.11.2003 hat er gegen den Beklagten vor dem SG Dortmund Klage "wegen unterlassener Hilfeleistung, fahrlässiger Körperverletzung und Verdacht auf Tötung eines in seiner Behandlung befindlichen Patienten" - damit meint er sich selbst - erhoben und das Gericht aufgefordert, den Beklagten zu verurteilen, dass dieser "diesen Schaden ersetzt und an den Kläger eine angemessene Schmerzensgeldentschädigung zu zahlen hat."

Durch Beschluss vom 15.12.2003 hat das SG nach vorherigem, entsprechendem Hinweis an die Beteiligten den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht (LG) I verwiesen, weil dieses über den vom Kläger erhobenen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu entscheiden habe; es handele sich nämlich um eine bürgerlichrechtliche Streitigkeit, über die die ordentlichen Gerichte und nicht die Sozialgerichte zu entscheiden hätten.

Mit seiner am 12.01.2004 beim SG eingelegten "sofortigen" Beschwerde widerspricht der Kläger der Auffassung des SG und betont, es gehe ihm nicht um Schmerzensgeld und Schadensersatz, vielmehr habe er als "Hauptklagepunkte folgendes beklagt haben wollen: Unterlassung von Hilfeleistung, fahrlässige Körperverletzung & Verdacht auf fahrlässige Tötung". Seine Klage "richte sich allein nur auf die Gesichtspunkte unterlassener Hilfeleistung, eines in seiner Obhut befindlichen Patienten, durch Ärztepfusch" ...

Der Kläger widerspricht der Auffassung, die Angelegenheit habe sich erledigt, nachdem er mit Schriftsatz vom 28.01.2004 erklärt habe, er könne "zur Zeit keine zivilrechtlichen Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld" geltend machen, und fordert die Verfahrensfortsetzung vor dem SG, wobei er insbesondere mit Schreiben vom 22.02.2004 nochmals ausdrücklich die Verurteilung des Beklagten "wegen unterbliebener ärztlicher Hilfeleistung, fahrlässiger Körperverletzung und Verdacht auf Tötung eines in seiner Behandlung befindlichen Patienten" verlangt hat.

Der Kläger beantragt,

den Beschluss des SG Dortmund vom 15.12.2003 aufzuheben, hilfsweise, im Unterliegensfalle die weitere Beschwerde zum BSG zuzulassen.

Der Beklagte hält an seinem Klageabweisungsantrag fest und beantragt im Übrigen,

die "sofortige" Beschwerde des Klägers aus den Gründen des sozialgerichtlichen Beschlusses zurückzuweisen und die Beschwerde zum BSG nicht zuzulassen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II. Die Beschwerde ist nicht begründet.

Zutreffend hat das SG gemäß § 17 a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG - entschieden, dass für den vorliegenden Rechtsstreit nicht der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben, sondern das LG I das zur Entscheidung berufene Gericht ist. Dabei konnte das SG aus seiner Sicht zum Entscheidungszeitpunkt davon ausgehen, dass es dem Kläger in erster Linie wohl um eine Verurteilung des Beklagten zu Schmerzensgeld und Schadenersatz ging, wie sich dies Seite 4 der Klageschrift vom 01.11.2003 entnehmen ließ.

Obgleich der Kläger jedoch mit seiner Beschwerde verdeutlicht hat, dass es ihm nicht um Schmerzensgeld oder Schadensersatz, sondern nur um die Verfolgung des Beklagten "wegen unterlassener Hilfeleistung, fahrlässiger Körperverletzung und Verdacht auf (versuchte) Tötung" gehe, bleibt unklar, ob sich sein zivilrechtliches Begehren erledigt hat. Der immer noch aufrecht erhaltenen Antrag mag darauf abzielen, eine spätere zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Beklagten - wie auch immer - gerichtlich feststellen zu lassen, zumal der Kläger erklärt hat, es sei ihm bewusst, dass er derzeit keine Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten - mangels Bezifferungsmöglichkeit - geltend machen könne. Dies legt ein zivilrechtlich bedeutsames Feststellungsbegehren nahe (Feststellung des ärztlichen Fehlverhaltens).

Das fortbestehende Begehren des Klägers auf Verurteilung des Beklagten wegen des Verhaltens, das der Kläger dem Beklagten vorwirft, kann aber auch als Begehren auf strafrechtliche Verfolgung des Beklagten durch die Gerichtsbarkeit zu verstehen sein (§ 323 c, § 229, § 212 in Verbindung mit § 23 des Strafgesetzbuchs (StGB)), auch wenn der Kläger meint, es liege (allein) in seiner Hand, "nun auch substantiiert einen Strafantrag bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zu stellen", und er weiterhin der Auffassung ist, über sein Begehren habe allein das SG zu entscheiden.

Der Rechtsweg für das vom Kläger jetzt nur noch begehrte Verfahren ergibt sich aus § 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in Verbindung mit § 51 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Allein nach diesen Vorschriften bestimmen sich der Rechtsweg und die sachliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Angelegenheiten der Zivil- und/oder Strafrechtspflege.

Das vom Kläger in Gang gesetzte Gerichtsverfahren hat nur lose Beziehungen zum besonderen Sozialrecht, wie es in § 51 SGG normiert ist: wenn auch ein Vertragszahnarzt wie der Beklagte zur Behandlung eines Krankenkassenpatienten gemäß §§ 27, 28, 72, 76 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V) verpflichtet ist, so richten sich die zivilrechtliche Haftung des Arztes gemäß § 76 Abs. 4 SGB V nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach den allgemeinen Strafgesetzen. Angesichts der vom Kläger herausgehobenen Bedeutung und Höhe eines möglichen zivilrechtlichen Anspruches einerseits (§ 71 GVG, Streitwert von mehr als 5000 Euro, vgl. § 23 Nr. 1 GVG) und des dem Beklagten ggf. vorgeworfenen massiven Straftatbestandes (§ 212 StGB in Verbindung mit § 74 GVG) ist nach dem erkennbaren Sachstand auch das LG sachlich und instanziell zuständig, wobei es diesem Gericht obliegt, die letztverbindliche Zuständigkeit innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu bestimmen. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 17 b GVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass das sozialgerichtliche Verfahren in anderen als in den von § 183 Satz 1 SGG erfassten Fällen nicht gerichtskostenfrei ist und sich die günstigen Pauschalregelungen des § 116 Abs. 1 der Bundes-Rechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) nur auf sozialrechtliche Streitigkeiten beziehen, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG bzw. § 17 a Abs. 4 GVG. Es hat kein Anlass bestanden, die weitere Beschwerde an das Bundessozialgericht nach § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG zuzulassen.






LSG Nordrhein-Westfalen:
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Az: L 16 B 1/04 SF


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