Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 26. Januar 2001
Aktenzeichen: 6 U 160/00

(OLG Köln: Urteil v. 26.01.2001, Az.: 6 U 160/00)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.07.2000 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 14 O 67/00 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Unterlassungsausspruch des erwähnten Urteils die nachstehende Neufassung erhält:Die Beklagte wird verurteilt, es zwecks Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung durch das Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,an Verbraucher, die bei ihr ein periodisches Dru-ckerzeugnis abonniert haben, unverlangt ein weiteres Druckerzeugnis mit einer Rechnung wie nachfolgend wiedergegeben zu übersendenDie Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden der Klägerin mit 1/5, der Beklagten mit 4/5 auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die mit diesem Urteil für die Beklagte verbundene Beschwer wird auf 40.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

Die Berufung ist zulässig.

Dem steht es nicht entgegen, dass die Berufung ausweislich das in der Berufungsschrift angegebenen Rubrums für "den Verlag N. R., Inhaber N. R." eingelegt wurde. Es handelt sich hierbei um eine unschädliche Falschbezeichnung der tatsächlichen Berufungsklägerin, deren Identität sich zwanglos aus den sonstigen Umständen der Berufungseinlegung ermitteln lässt. Die Person des Berufungsklägers kann - selbst wenn dieser überhaupt nicht in der Berufungsschrift genannt ist - durch Auslegung ermittelt werden. Dabei sind zwar hohe Anforderungen angebracht, die jedoch nicht zur Förmelei werden dürfen (vgl. Zöller - Gummer, ZPO, 22. Aufl., Rn. 30 zu § 518 ZPO m. w. N.). Danach steht es im Streitfall aber fest, dass die Berufung trotz der Bezeichnung des "Verlages N. R." im Aktivrubrum der Rechtsmittelschrift in Wirklichkeit für die Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits eingelegt wurde. Denn das Rechtsmittel wurde ausweislich der Berufungsschrift ausdrücklich "namens und im Auftrag des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn - 14 O 67/00 - vom 27.07.2000" eingelegt, welches sich aber gegen die Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits richtet, die durch die selben Prozessbevollmächtigten vertreten wird, wie der Verlag N. R. in der Parallelsache 6 U 162/00 (11 O 174/99 LG Köln). Die Berufungsbegründung wurde sodann auch - obwohl die Berufungseinlegung durch die vermeintlich "falsche Person" zu diesem Zeitpunkt noch nicht gerügt worden war - ausdrücklich für die Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits eingereicht. Vor diesem Hintergrund steht zweifelsfrei fest, dass die Berufung durch die im hiesigen Rechtsstreit in Anspruch genommene Beklagte, mithin von der durch das angefochtene Urteil beschwerten Person fristgerecht eingelegt worden ist.

Die somit insgesamt zulässig Berufung hat in der Sache indessen keinen Erfolg.

Der klagenden Verbraucherzentrale steht das geltend gemachte Unterlassungsbegehren in der Fassung des im Termin am 20.12.2000 formulierten Unterlassungsantrags gemäß §§ 1, 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG gegen die Beklagte zu.

Die von der Klägerin mit diesem Antrag angegriffene, in der Rechnung der Beklagten vom 21.01.2000 fakturierte Zusendung der Druckschrift "Schreibbüro" an Frau B. stellt sich als nach Maßgabe von § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der "Belästigung" wettbewerbswidrige Maßnahme dar.

Dass und warum die Zusendung unbestellter Waren sowohl im Grundsatz als auch im Streitfall als wettbewerblich unlauter zu erachten ist, ergibt sich bereits aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen landgerichtlichen Urteils (dort S. 6 - 8 = 75 - 77 d.A.), auf deren zutreffende Ausführungen der erkennende Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 543 Abs. 1 ZPO Bezug nimmt und die er sich vollinhaltlich zu eigen macht.

Das Berufungsvorbringen der Beklagten bietet dabei keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

Soweit die Beklagte die Übersendung des vorerwähnten Heftes von "Schreibbüro" nicht für "unaufgefordert" bzw. "unbestellt" hält, so dass schon die für die Fälle der Zusendung unbestellter Ware greifenden Grundsätze des wettbewerblichen Unlauterkeitstatbestandes der Belästigung im Streitfall nicht anwendbar seien, vermag das nicht zu überzeugen. Dies hat das Landgericht (Urteil dort S. 6 f) im einzelnen bereits zutreffend ausgeführt, wobei sich an der Überzeugungskraft dieser Ausführungen auch durch den in dem Impressum der Zeitschrift "NebenJobs" enthaltenen Hinweis schon allein deshalb nichts ändert, weil die für eine Bestellung vorauszusetzende Willenserklärung der Frau B. fehlt.

Soweit die Beklagte ferner darauf abstellt, dass die Übersendung des Heftes "Schreibbüro" im Rahmen einer bestehenden Kundenbeziehung erfolgte, ist dies nicht geeignet, der vorliegend zu beurteilenden Verhaltensweise den Charakter der Wettbewerbswidrigkeit unter dem Gesichtspunkt der Belästigung zu nehmen. Innerhalb einer bestehenden Kundenbeziehung ist es zwar unter erleichterten Bedingungen ausnahmsweise zulässig, dem Kunden unbestellt Ware zuzusenden. Daraus folgt indessen nicht, dass jegliche Übersendung unbestellter Ware im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung wettbewerbsrechtlich unbedenklich wäre. Eine bestehende Kundenbeziehung kann allenfalls Anlass für die Annahme bieten, dass einem Kunden die unverlangte Zusendung von Ware nicht unerwünscht ist oder sie sogar seinem Interesse entspricht. Vor diesem Hintergrund stellt sich aber das Übersenden der unbestellten Sonderausgabe "Schreibbüro" an Frau B. als wettbewerbswidrig dar. Denn ungeachtet des Umstandes, ob im Streitfall überhaupt ein Themenbezug zwischen der durch Frau B. abonnierten Zeitschrift "NebenJob - Erfolgreich nebenbei Geld verdienen" sowie der Sonderausgabe "Schreibbüro" besteht und die Beklagte davon ausgehen durfte, dass die Übersendung dem Interesse oder Wunsch Frau B.s entspreche, spricht dagegen jedenfalls der verhältnismäßig hohe Preis der Sonderausgabe, der immerhin so hoch wie ein Einzelheft des abonnierten Periodikums ist. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang die Ansicht vertritt, innerhalb eines bestehenden, auf den Bezug von Druckerzeugnissen gerichteten Abonnementvertrages sei generell zu unterstellen, dass die Übersendung von "Ansichtsexemplaren" anderer Druckerzeugnisse dem Kundenwunsch entspreche, vermag das keine abweichende Beurteilung herbeizuführen. Denn die Beklagte hat das Sonderheft "Schreibbüro" im Streitfall nicht lediglich als "Ansichtsexemplar" übersandt, sondern ausweislich der Rechnung vom 21.01.2000 auf eine angebliche "Anforderung" der Frau B. vom 30.09.1999 reagiert, was die bereits erfolgte Bestellung suggeriert. Diese Rechnungsgestaltung verstärkt dabei noch die sich unter dem dargestellten Aspekt der "Belästigung ergebende Wettbewerbswidrigkeit des angegriffenen Verhaltens der Beklagten. Denn selbst wenn Frau B. erkannt hat, dass in Wirklichkeit keine Bestellung der Sonderausgabe "Schreibbüro" vorlag, ist doch der mit der Rechnung hervorgerufene Eindruck einer angeblich bereits vorliegenden Bestellung gleichwohl geeignet, die Bereitschaft der Frau B. zu fördern, sich auf die zugesandte Ware einzulassen bzw. das hierfür geforderte Entgelt zu entrichten und sie daher für das Geschäft "einzufangen", weil sie der subjektiv als lästig empfundenen Auseinandersetzung mit der Beklagten über die Streitfrage der Bestellung des Sonderheftes aus dem Weg gehen will. Eben dieser Gesichtspunkt stellt einen der Gründe dar, die die Beurteilung der Zusendung unbestellter Waren als unter dem Aspekt der Belästigung grundsätzlich wettbewerbswidrige Maßnahme des Kundenfangs tragen (vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O. Rdn. 72 zu § 1 UWG). Von Gewicht ist zusätzlich, dass in dem der Rechnung beigefügten vorbereiteten Überweisungsformular die Gesamtrechnungssumme - also der Preis für den Vierteljahrerbezug des Periodikums "NebenJobs" sowie derjenige für die Sonderausgabe "Schreibbüro" - in einem Betrag eingetragen war. Wollte Frau B. daher dem Erwerb des erwähnten Sonderheftes aus dem Weg gehen, war sie gezwungen, eigens einen neuen, lediglich den Bezugspreis für das Abonnement ausweisenden Überweisungsträger auszustellen. Auch dieser, für die Abwehr des mit dem Übersenden des Sonderheftes durch die Beklagte erstrebten Geschäftes erforderliche Aufwand stellt eine Unbequemlichkeit dar, die aus den oben aufgezeigten Gründen den Vorwurf der wettbewerblichen Unlauterkeit unter dem Gesichtspunkt der Belästigung trägt. Die Beklagte kann sich weiter aber auch nicht etwa auf eine im hier fraglichen Bereich existierende Verkehrssitte von einem solchen Kundeninteresse an der Zusendung unbestellter Druckerzeugnisse berufen. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang behauptet, der Handelsblatt-Verlag übersende ebenfalls "unaufgefordert" entgeltliche Sonderhefte, rechtfertigt das keine abweichende Wertung. Denn ungeachtet der Frage, ob nach der sonstigen vom Handelsblatt-Verlag gewählten Vertragsgestaltung nicht ausnahmsweise tatsächlich von einem bestehenden Kundenwunsch ausgegangen werden kann, greift hier die Erwägung, dass ein in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht beanstandungswürdiges Verhalten nicht dadurch den Charakter der Lauterkeit erhält, dass es auch von anderen Wettbewerbern so ausgeübt wird. Maßgeblich ist aber vor allen Dingen, dass die Beklagte außer dem Handelsblatt-Verlag keinen weiteren Wettbewerber genannt hat, der vergleichbar verfährt, so dass schon nach ihrem eigenen Vortrag von einer Verkehrssitte, wonach Kunden im Rahmen bestehender Abonnementsverträge unaufgefordert gesondert berechnete weitere Druckerzeugnisse zugesandt werden, keine Rede sein kann. Auch das von der Beklagten weiter vorgebrachte Argument, die Zusendung der unbestellten Sonderhefte betreffe eine sich außerhalb des privaten Bereiches bewegende Kundenbeziehung, weil Frau B. das abonnierte Periodikum im Rahmen gewerblicher Zwecke verwende, entfaltet keine Überzeugungskraft. Dabei trifft es im Ansatz zwar zu, dass der geschäftliche bzw. gewerbliche Bereich weniger schutzwürdig vor belästigenden Praktiken erscheint, als dies für den privaten Bereich gilt. Im Streitfall ist indessen der "private" Bereich getroffen, woran der Umstand nichts ändert, dass sich die Abonnentin erkennbar für nebenerwerbliche Einnahmequellen interessiert. Denn allein das Bekunden dieses Interesses begründet noch keine gewerbliche oder sonstige unternehmerische Tätigkeit, die vor unaufgefordertem Eindringen weniger zu schützen ist, als dies für die Privatsphäre gilt.

Aus diesem Grund vermag auch der unter Hinweis auf § 13 BGB vorgebrachte Einwand der Beklagten nicht zu überzeugen, das Landgericht habe bei seiner Wertung einen zu engen oder sogar falschen "Verbraucherbegriff" zugrunde gelegt. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auf die Rechsprechung des EuGH zu Irreführungstatbeständen sowie das dabei zugrundegelegte Verbraucherleitbild abstellt, ist das unbehelflich. Denn im Streitfall geht es nicht um die Schutzwürdigkeit von Fehlvorstellungen bestimmter Verbrauchergruppen, sonder darum, ob Verbraucher bestimmte Praktiken als belästigend empfinden bzw. sich unter Druck bestimmter Umstände auf Geschäfte einlassen, die anderenfalls nicht zustande gekommen wären. Soweit die Beklagte unter Hinweis auf § 241 a Abs. 3 BGB offenbar einen "Paradigmenwechsel" behaupten will, überzeugt das schließlich ebenfalls nicht. Denn zum einen formuliert § 241 a Abs. 1 BGB ausdrücklich, dass durch die Lieferung unbestellter Sachen an einen Verbraucher kein Anspruch des Unternehmers begründet wird, was gerade für die Beibehaltung der Regel spricht, dass das Zusenden unbestellter Ware grundsätzlich als unlauter zu gelten hat. Zum anderen bestimmt § 241 a Abs. 3 BGB lediglich, dass dem Verbraucher statt der bestellten Ware eine nach Qualität und Leistung gleichwertige Ware angeboten werden kann. Im Streitfall geht es indessen darum, dass von vorn herein eine unbestellte Ware zugesandt wurde.

Stellt sich die vorliegend zu beurteilende Zusendung des Heftes "Das Schreibbüro" an Frau B. nach alledem als nach Maßgabe des § 1 UWG als wettbewerblich unlautere Maßnahme dar, so ist die klagende Verbraucherzentrale auch aktivlegitimiert, diesen Wettbewerbsverstoß im Rahmen eines eigenen Unterlassungsanspruchs geltend zu machen. Denn der in Rede stehende Wettbewerbsverstoß betrifft eine Handlung, durch die wesentliche Belange der Verbraucher berührt werden. Mit Blick auf die Auswirkungen der hier zu beurteilenden anreißerischen Praktik, mittels der Verbraucher durch Belästigung für Geschäfte eingefangen werden sollen, werden über den Einzelfall hinaus die Belange einer größeren Anzahl von Verbrauchern nicht lediglich am Rande berührt und ist der Verstoß daher von einem Gewicht, das den kollektiven Verbraucherschutz rechtfertigt.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO i.V. mit § 269 Abs. 3 ZPO. Soweit die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung den Unterlassungsantrag umformuliert hat, ist hiermit eine teilweise Klagerücknahme verbunden, der die Beklagte zugestimmt hat. Denn der Wortlaut des ursprünglichen Unterlassungsantrags ging weiter und erfasste auch solche Verhaltensweisen der Zusendung unbestellter Waren durch die Beklagte, in denen nicht - wie im Fall der Frau B. konkret geschehen und in der nunmehrigen Fassung des Unterlassungsantrags berücksichtigt - eine bestimmte Rechnungsgestaltung gewählt worden ist. Die Anpassung des Unterlassungsantrags an die mit dem Verhalten der Beklagten gegenüber Frau B. begangene konkrete Verletzungshandlung bewirkte daher eine sachliche Reduktion des mit dem bisherigen Klageantrag verfolgten Petitums, mithin eine teilweise Klagerücknahme, die in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang zur anteiligen Kostenbelastung der Klägerin führt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientiert sich am Wert des Unterliegens der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit.

Streitwert: bis zu der im Termin am 20.12.2000 erfolgten Teilklagerücknahme: 50.000,00 DM; danach: 40.000,00 DM.






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