Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. November 2001
Aktenzeichen: 24 W (pat) 102/00

(BPatG: Beschluss v. 13.11.2001, Az.: 24 W (pat) 102/00)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Bezeichnung 2-Komponenten-Tabsist als Marke für

"Geschirr-Reiniger-Tabletten"

zur Eintragung in das Register angemeldet.

Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Die Bezeichnung "2-Komponenten-Tabs" erschöpfe sich in einem sprachüblich formulierten, für den Verkehr auch ohne analysierende Betrachtung ohne weiteres verständlichen Sachhinweis dahingehend, daß die so gekennzeichneten Geschirr-Reiniger-Tabletten mittels zweier Komponenten wirkten.

Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde erhoben, die sie jedoch nicht begründet hat. Im patentamtlichen Verfahren hat die Anmelderin die Auffassung vertreten, daß sich der Bezeichnung "2-Komponenten-Tabs" keine klare Sachaussage entnehmen lasse, da die Art der zu kennzeichnenden Waren in dieser Bezeichnung nicht genannt sei. Darüber hinaus sei die Verbindung einer Zahl mit einem oder mehreren Wörtern sprachregelwidrig.

Die Anmelderin beantragt (sinngemäß), die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe:

I.

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Die Markenstelle hat zutreffend angenommen, daß es sich bei der angemeldeten Marke um eine beschreibende Angabe handelt, die nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist.

Marke im Rechtssinne ist nicht ein Zeichen als solches, zB eine Wortbezeichnung, sondern ein Zeichen in bezug auf die von der Marke bzw. Markenanmeldung erfaßten Waren und Dienstleistungen. Dementsprechend sind nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung u.a. solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen (oder Angaben) bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art oder Beschaffenheit der von der Anmeldung erfaßten Waren dienen können. Daraus ergibt sich unmittelbar, daß es für die Beurteilung des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht darauf ankommt, ob die Bezeichnung selbst die Ware ihrer Gattung nach benennt. Es genügt vielmehr, wenn sich der beschreibende Charakter aus dem Sinngehalt der Bezeichnung in bezug auf die beanspruchten Waren ergibt. Das ist hier der Fall.

Aus der Bezeichnung "2-Komponenten-Tabs" ergibt sich unmittelbar, daß die so gekennzeichneten Geschirr-Reiniger-Tabletten mittels zweier Komponenten wirken. Die angemeldete Marke erschöpft sich in dieser Sachaussage. Insbesondere läßt die Art der Wortbildung keine Verfremdung erkennen, die zu der Annahme führen könnte, daß die angemeldete Marke nicht ausschließlich aus einer beschreibenden Angabe bestehe. Die Bildung von zusammengesetzten Begriffen unter Verwendung von Zahlen anstatt Zahlwörtern ist in der modernen Geschäfts- und Werbesprache gängig geworden.

Ströbele Schmitt Hackerprö






BPatG:
Beschluss v. 13.11.2001
Az: 24 W (pat) 102/00


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