Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. Juni 2000
Aktenzeichen: 32 W (pat) 123/00

(BPatG: Beschluss v. 28.06.2000, Az.: 32 W (pat) 123/00)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung Physiofitnessfür

"Turn- und Sportgeräte, Fitnessgeräte, Hantelbänke, Zugtürme, Sprossenwände, Stepper, Hometrainer, Hanteln, medizinische Geräte für die Krankengymnastik, Turnmatten"

zur Eintragung als Wortmarke angemeldet worden.

Nach vorausgegangener Beanstandung hat die Markenstelle für Klasse 28 die Anmeldung mit Beschluß vom 16. November 1999 durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes wegen bestehenden Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die angemeldete Marke setze sich erkennbar aus den beiden Wörtern "Physio" und "Fitness" zusammen, wobei die Angabe "Fitness" auf dem hier zu beurteilenden Warengebiet als werbender Sachhinweis üblich sei. Die so gekennzeichneten Erzeugnisse dienten der Fitness. Auch der vorangestellte Bestandteil "Physio" stelle eine beschreibende Angabe dar. Es handele sich um ein Bestimmungswort innerhalb von Wortzusammensetzungen mit der Bedeutung "Körper, Natur, Leben". Entsprechend gebe es eine Vielzahl von Wortbildungen mit diesem Bestandteil, wie "Physiologe/ie, Physiotherapie, Physiotherapeut". In die Liste dieser Wörter reihe sich "Physiofitness" nahtlos ein. Damit seien die beiden beschreibenden Begriffe in sprachüblicher Weise zusammengefügt. Der Wortkombination sei schlagwortartig zu entnehmen, daß die so gekennzeichneten Waren der körperlichen Fitness dienten.

Die gegen diesen Beschluß gerichtete Erinnerung hat die Markenstelle - besetzt mit einer Beamtin des höheren Dienstes - durch Beschluß vom 10. Februar 2000 unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen, nachdem die Anmelderin ihre Erinnerung nicht begründet hatte.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Eine Beschwerdebegründung hat sie nicht zur Akte gereicht. Sie beantragt Entscheidung nach Aktenlage.

Wegen der Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Amtsakte der Anmeldung 398 33 797.7 Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (§ 66 Abs 2 und 5 MarkenG), in der Sache erweist sie sich jedoch als unbegründet, da der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung ein Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegensteht.

Die Markenstelle hat in dem Beschluß vom 16. November 1999 eingehend und mit zutreffenden Erwägungen dargelegt, daß an der angemeldeten Bezeichnung ein Freihaltungsbedürfnis der Mitbewerber besteht. Auch der Senat ist der Auffassung, daß "Physiofitness" eine sprachüblich zusammengesetzte Bestimmungsangabe darstellt, mit der darauf hingewiesen wird, daß die beanspruchten Waren der körperlichen Fitness dienen. Da die Anmelderin ihre Beschwerde nicht begründet hat, ist auch nicht ersichtlich, unter welchen tatsächlichen und/oder rechtlichen Gesichtspunkten sie die ergangenen Entscheidungen für angreifbar hält. Demgemäß erübrigen sich weitere Ausführungen.

Die Beschwerde der Anmelderin war somit zurückzuweisen.

Dr. Fuchs-Wissemann Klante Sekretaruk E.






BPatG:
Beschluss v. 28.06.2000
Az: 32 W (pat) 123/00


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