Bundespatentgericht:
Beschluss vom 18. April 2000
Aktenzeichen: 24 W (pat) 267/99

(BPatG: Beschluss v. 18.04.2000, Az.: 24 W (pat) 267/99)

Tenor

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe

I Gegen die Gewährung des Schutzes in der Bundesrepublik Deutschland für die nachstehend wiedergegebene IR-Marke 674 199 siehe Abb. 1 am Endefür die Waren

"Savons, parfumerie, huiles essentielles, cosmetiques, lotions pour les cheveux, shampooings pour les cheveux et preparations pour les soins des cheveux; dentifrices, tous ces produits à effet medical et etant de provenance suisse"

ist Widerspruch erhoben aufgrund der ua für die Waren

"kosmetischmedizinische Produkte"

eingetragenen, und ebenfalls nachstehend wiedergegebenen Marke 395 30 000 siehe Abb. 2 am Ende Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch zurückgewiesen mit der Begründung, die zum Vergleich stehenden Marken unterlägen nicht der Gefahr von Verwechslungen. Zwar bestehe zwischen den sich gegenüberstehenden Waren enge Ähnlichkeit wenn nicht sogar Identität. Dennoch berühre die jüngere Marke nicht den Schutzbereich der Widerspruchsmarke. Denn in der angegriffenen Marke könne den Wortelementen "SWISS BEAUTYMED" eine deren Gesamteindruck prägende Wirkung nicht zugesprochen werden.

Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt.

Sie macht geltend, die Vergleichsmarken unterlägen der Gefahr von Verwechslungen nach dem Gesamteindruck aufgrund der Rotation der einzelnen im Vordergrund stehenden Wortbestandteile "SWISS BEAUTYMED" und "med beauty SWISS".

Sie beantragt (sinngemäß), den angefochtenen Beschluß aufzuheben und der angegriffenen Marke den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland zu verweigern.

Die Markeninhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält die beiden Marken nicht für verwechselbar. Denn deren Wortbestandteile seien in Alleinstellung in jedem Falle schutzunfähig und bewegten sich auch in ihrer Gesamtkombination am Rande der Schutzfähigkeit, so daß ihnen eine den Gesamteindruck der Marken prägende Wirkung nicht zugesprochen werden könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II Die Beschwerde der Widersprechenden ist unbegründet.

Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, daß die Widersprechende, als sie Widerspruch erhoben hat, noch nicht im Register als Inhaberin der Widerspruchsmarke eingetragen war. Sie war gemäß § 28 Abs 2 Satz 1 MarkenG widerspruchsbefugt. Denn sie hatte schon vorher die Umschreibung dieser Marke auf sich beim Patentamt beantragt.

Zu Recht hat die Markenstelle gemäß § 43 Abs 2 Satz 2, § 114 MarkenG den Widerspruch zurückgewiesen. Die beiden Vergleichsmarken unterliegen nicht der Gefahr von Verwechslungen iSv § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. Zwar können die von der angegriffenen Marke erfaßten Kosmetika der Klasse 3 mit den "kosmetischmedizinischen Produkten" der Klasse 5 der Widerspruchsmarke enge Berührungspunkte aufweisen und beide Kosmetikagruppen im großen und ganzen den Waren des täglichen Bedarfs zugerechnet werden, bei deren Erwerb den jeweiligen Kennzeichnungen keine außergewöhnliche Aufmerksamkeit entgegengebracht wird (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 5. Aufl, § 9 Rdn 71). Jedoch sind die beiden Marken nicht einander ähnlich.

Ob in der Widerspruchsmarke die drei Wortbestandteile "med", "beauty" und "SWISS" - ungeachtet des weiteren Elements "Cosmeceutical Care" - für sich genommen mit dem Wortteil der angegriffenen Marke "SWISS BEAUTYMED" ähnlich oder sogar identisch sind, braucht nicht entschieden zu werden. Denn der Gesamteindruck der Widerspruchsmarke, auf den für den Markenvergleich abzustellen ist (vgl zB BGH MarkenR 2000,20, 21 "RAUSCH/ELFI RAUCH"), wird nicht durch die genannten drei Bestandteile für sich genommen geprägt.

Zwar kann bei mehrgliedrigen Marken - wie hier auch der Widerspruchsmarke - der Gesamteindruck von einzelnen Bestandteilen geprägt werden (vgl BGH aaO "RAUSCH/ELFI RAUCH"). Für die Prägung des Gesamteindrucks einer Marke kommen aber kennzeichnungsschwache Bestandteile grundsätzlich nicht in Betracht (vgl dazu Althammer/Ströbele, aaO, Rdn 164). So verhält es sich vorliegend bei den fraglichen Wortbestandteilen der Widerspruchsmarke, die zumindest kennzeichnungsschwach wenn nicht gar schutzunfähig sind. "Med" als gängige Verkürzung des Worts "Medizin" bzw "medizinisch" (vgl zB "Dr. med") stellt eine Angabe über die Beschaffenheit der mit der Widerspruchsmarke versehenen Waren dar und findet eine Entsprechung in der Warenbezeichnung des Verzeichnisses "kosmetischmedizinische Produkte". Bei "Beauty" handelt es sich um ein in der deutschen Umgangssprache seit langem geläufiges Wort der englischen Sprache, das sowohl auf die Bestimmung der Kosmetika zur Schönheitspflege als auch damit zugleich auf deren Beschaffenheit hinweist (vgl HABM GRUR Int 1999, 448, 449 "NATURAL BEAUTY"). "SWISS" schließlich bezeichnet die geographische Herkunft der so bezeichneten Waren (vgl dazu den Herkunftsvermerk im Warenverzeichnis der angegriffenen Marke).

Angesichts der somit gegebenen Kennzeichnungsschwäche der drei fraglichen Wortelemente kann der Gesamteindruck der Widerspruchsmarke nicht von diesen drei Bestandteilen als solchen, aber auch nicht von den beiden aufgrund ihrer Schriftgröße hervorgehobenen Elemente "med" und "beauty" geprägt werden. Vielmehr ist der Schutzumfang der Widerspruchsmarke insoweit beschränkt auf die konkrete Markenausgestaltung, die Kombination der Einzelteile, insbesondere die Reihenfolge derselben und die Verklammerung von "med" und "beauty" durch das graphische Element der S-förmig geschlungenen Linie (vgl dazu BGH GRUR 1999, 238, 239 "Tour de culture"; GRUR 1991, 136, 137 "NEW MAN"; BPatGE 33, 80, 85 "FLEURcharme"). Demzufolge kann sich die Widersprechende auch nicht zB auf die "Gastropirenz/Pirenzgast"-Entscheidung des 25. Senats des Bundespatentgerichts (Mitt 1988, 154, 155) berufen, in welcher der gemeinsame Wortteil "pirenz" als der in beiden Zeichen markante und eigentlich kennzeichnende Bestandteil angesehen worden ist. Gegenüber der Widerspruchsmarke mit einem insoweit eingeschränktem Schutzumfang weist die angegriffene Marke in jedem Fall die Verwechslungsgefahr ausschließende Abweichungen auf, wobei dahingestellt bleiben kann, ob ihr Gesamteindruck durch den Wortbestandteil "SWISS BEAUTY MED" geprägt wird.

Die Beschwerde ist somit zurückzuweisen.

Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht kein Anlaß, aus Gründen der Billigkeit gemäß § 71 Abs 1 MarkenG einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Dr. Ströbele Werner Dr. Schmitt Mr/Bb Abb. 1 http://agora/bpatgkollision/docs/24W(pat)267-99.1.3.gif Abb. 2 http://agora/bpatgkollision/docs/24W(pat)267-99.2.3.gif






BPatG:
Beschluss v. 18.04.2000
Az: 24 W (pat) 267/99


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