Landgericht Bielefeld:
Beschluss vom 12. August 2011
Aktenzeichen: 10 O 72/11

(LG Bielefeld: Beschluss v. 12.08.2011, Az.: 10 O 72/11)

Tenor

1.

Der Antragsgegnerin wird es untersagt, im geschäftlichen Verkehr auf ihrer Homepage www.xxx.de zu werben mit "xxx.de ist ein von S. Shops zertifizierter Online-Shop! Sicher einkaufen mit yyy.de" und / oder mit dem Logo ‚"S. Shops Guarantee", ohne dass eine aktive Mitgliedschaft in einem der Programme der S. Shops GmbH, AG K., HRB xxx besteht.

2.

Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 250.000,00 €uro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und letztere an dem Geschäftsführer der Komplementär-UG der Antragsgegnerin zu vollziehen ist.

3.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

4.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 €uro festgesetzt.

Gründe

Zur Begründung dieser einstweiligen Verfügung wird auf die Abschrift der Antragsschrift vom 09.08.2011 nebst Anlagen, die der Ausfertigung dieses Beschlusses beigeheftet wird, Bezug genommen. Der darin geschilderte Sachverhalt ist durch eidesstattliche Versicherung des U. U. vom 10.08.2011 glaubhaft gemacht worden. Das von der Antragsgegnerin gezeigte Verhalten verstößt gegen §§ 3, 5 I Nr. 1 und 3, § 3 III i.V.m. Anhang Nr. 2, 5a II UWG.Der Antragstellerin steht deshalb ein Unterlassungsanspruch gemäߧ 8 I, III Nr. 1 UWG zu.Die Dringlichkeit der getroffenen Anordnung ergibt sich aus § 12 Abs. 2 UWG.Die in Ziffer 2. angedrohte Sanktion beruht auf § 890 ZPO.Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt aus § 14 I UWG.Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.






LG Bielefeld:
Beschluss v. 12.08.2011
Az: 10 O 72/11


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