Bundespatentgericht:
Beschluss vom 7. Juli 2003
Aktenzeichen: 34 W (pat) 13/00

(BPatG: Beschluss v. 07.07.2003, Az.: 34 W (pat) 13/00)

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse 11.16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung gemäß PatG § 42 Abs 3 zurückgewiesen, weil der Anmelder in einem Bescheid gerügte Mängel seiner Anmeldung trotz Aufforderung nicht beseitigt hat.

Gegen diesen Beschluß wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde und beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Zur Begründung führt er aus, die erforderlichen Unterlagen seien von ihm firstgerecht an das Patentamt geschickt worden, dort aber offensichtlich nicht eingegangen. Er bittet, die Zusendung der Unterlagen wiederholen zu dürfen.

Daraufhin hat der juristische Beisitzer des Senats mit Bescheid vom 24. Februar 2003 aufgegeben 3 Satz Patentansprüche, 3 Satz Beschreibung, 3 Satz Zeichnungen, 3 Satz Zusammenfassung, 3 Satz Zeichnung zur Zusammenfassung und die Erfinderbenennung einzureichen. Für diesen Fall ist die Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses in Aussicht gestellt worden. Dieser Bescheid ist dem Anmelder mit Zustellungsurkunde ordnungsgemäß zugestellt worden.

Mit Schreiben vom 8. Mai 2003 ist dem Anmelder eine letzte Frist zur Erledigung der Auflagen gesetzt worden. Auch diese Erinnerung ist dem Anmelder mit Zustellungsurkunde ordnungsgemäß zugestellt worden. Auf beide Schreiben hat der Anmelder nicht reagiert.

II.

Die zulässige Beschwerde ist zurückzuweisen. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat im angefochtenen Beschluss die Anmeldung zu Recht gemäß PatG § 42 Abs 3 zurückgewiesen. Trotz Beanstandung durch das Deutsche Patent- und Markenamt und entsprechender Auflagen durch den Senat hat der Anmelder weder eine nach PatG § 36 erforderliche Zusammenfassung noch eine Erfinderbenennung nach PatG § 37 vorgelegt. Die Anmeldungsunterlagen sind auch nicht, wie das die Verordnung über die Anmeldung von Patenten verlangt, 3-fach eingereicht worden.

Der Anmelder ist im Schreiben vom 8. Mai 2003 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass diese Versäumnisse zur Zurückweisung der Beschwerde führen müssen.

Ch. Ulrich Hövelmann Dr. Frowein Ihsen Bb






BPatG:
Beschluss v. 07.07.2003
Az: 34 W (pat) 13/00


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