Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. März 2000
Aktenzeichen: 8 W (pat) 55/99

(BPatG: Beschluss v. 13.03.2000, Az.: 8 W (pat) 55/99)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. März 1999 aufgehoben.

Die Sache wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

Gründe

I.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen die Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe.

Sie hat am 22. Dezember 1997 Antrag auf Erteilung eines Patents für eine "Hundetoilette" gestellt und mit Schreiben vom 23. Februar 1998 Verfahrenskostenhilfe beantragt. Nach Aufforderung des Patentamts vom 7. Mai 1998 reichte sie weitere Unterlagen (ua auf Formblatt A 9541) zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen ein und stellte mit Schreiben vom 15. Mai 1998 Antrag auf beschleunigte Prüfung ihrer Anmeldung.

Mit Bescheid vom 21. Juli 1998 teilte die Patentabteilung 11 der Antragstellerin mit, bezüglich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit seien die Voraussetzungen zur Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zwar erfüllt, nach § 130 PatG sei es für die Gewährung aber auch notwendig, daß hinreichende Aussicht auf die Erteilung eines Patents bestehe, außerdem dürfe die Patentanmeldung nicht als mutwillige Rechtsverfolgung erscheinen. Zunächst sei festzustellen, daß die eingereichten Unterlagen nicht den Anforderungen gemäß § 35 PatG iVm der Patentanmeldeverordnung entsprächen, diese fehlenden Erfordernisse könnten allerdings nachgeholt werden. Vorliegend sei der Anschein der Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung dadurch begründet, daß von der Anmelderin in mindestens 45 Fällen nur unzureichend ausgearbeitete Anmeldungsunterlagen eingereicht worden seien, deren technischer Offenbarungsgehalt mehrfach lediglich aus aufgabenhaften oder bekannten Merkmalen bestanden hätte. Diese Anmeldungen, die auf den verschiedensten technischen Gebieten lägen, seien innerhalb eines Zeitraums von 15 Wochen getätigt worden, was keine verständige, ausreichend bemittelte Partei, die für die Kosten selbst aufkommen müßte, so vornehmen würde. Dies begründe den Verdacht der mutwilligen Rechtsverfolgung.

Die Antragstellerin reichte mit Eingaben vom 10., 19. und 30. August 1998 überarbeitete Unterlagen ein.

Mit Beschluß der Patentabteilung 11 vom 23. März 1999 (abgesandt am 1. April 1999) wurde der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen.

Zur Begründung wurde auf den Bescheid vom 21. Juli 1998 verwiesen und ausgeführt, daß die Anmelderin zwar überarbeitete Unterlagen eingereicht habe, in keiner Weise aber auf den Vorwurf der mutwilligen Inanspruchnahme von Verfahrenskostenhilfe eingegangen sei.

Mit Schreiben vom 9. April 1999, eingegangen beim Patentamt am 14. April 1999, legte die Antragstellerin Beschwerde ein und wies darin den Vorwurf der mutwilligen Rechtsverfolgung zurück. In weiteren Schreiben vom 9. April 1999 stellte sie "Antrag auf Aussetzung der beantragten Prüfung auf unbestimmte Zeit" da eine Prüfung durch kompetente Fachkräfte im Ausland erfolge, weiter einen "Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für die meiner Meinung nach unangemessenen Gerichtsbeschlüsse des Patentgerichts" (unter Nennung von 23 Anmeldungen, darunter der vorliegenden).

Der Beschwerde wurde nicht abgeholfen.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt.

Die Beschwerde ist nach §§ 135 Abs 3 Satz 1, 73 Abs 1 PatG statthaft und gebührenfrei (§ 73 Abs 3 PatG), die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 73 Abs 2 PatG (Schriftlichkeit, Fristeinhaltung) sind erfüllt.

In der Sache trägt die von der Patentabteilung gegebene Begründung die Annahme mutwilliger Inanspruchnahme von Verfahrenskostenhilfe nicht. Der Senat hat in seinem Beschluß vom 11. November 1998 (BPatGE 40, 224) unter Fortführung früherer Entscheidungen ausgeführt, daß nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen unter Ausklammerung der Prüfung der Erfolgsaussicht Verfahrenskostenhilfe wegen Mutwilligkeit versagt werden kann (aaO, S 226). Ein derartiger Ausnahmefall kann den Ausführungen im Bescheid der Patentabteilung vom 21. Juli 1998 nicht entnommen werden. Soweit dort ausgeführt wird, daß Anforderungen der Patentanmeldeverordnung nicht erfüllt seien, hat die Antragstellerin durch die genannten Eingaben versucht, Mängel zu beheben. Sollten diese auch derzeit noch bestehen, ist nicht ersichtlich, daß die Gründe hierfür in einer Mutwilligkeit der Antragstellerin begründet lägen. Hierauf wurde die Verweigerung der Verfahrenskostenhilfe auch nicht gestützt.

Bezüglich weiterer Anmeldungen der Antragstellerin, die zur Begründung der Mutwilligkeit angeführt werden, wird lediglich deren Anzahl von 45 genannt. Zur vorliegenden Anmeldung selbst werden keine konkreten Argumente für fehlende Erfolgsaussicht genannt. Die ungewöhnliche Häufung von 45 Anmeldungen innerhalb kurzer Zeit rechtfertigt für sich allein betrachtet daher noch nicht den Vorwurf mutwilliger Inanspruchnahme von Verfahrenskostenhilfe (vgl auch den Beschluß des Senats im Verfahren 8 W (pat) 11/99 vom 13. Juli 1999 zur Patentanmeldung 198 03 284.6 der Antragstellerin).

Daher war wie erfolgt zu entscheiden.

Kowalski Dehne Gutermuth Dr. Huber Ko






BPatG:
Beschluss v. 13.03.2000
Az: 8 W (pat) 55/99


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