Bundespatentgericht:
Beschluss vom 18. Februar 2003
Aktenzeichen: 27 W (pat) 190/01

(BPatG: Beschluss v. 18.02.2003, Az.: 27 W (pat) 190/01)

Tenor

Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. Mai 2002 und vom 15. Oktober 2001 aufgehoben.

Gründe

I.

Die Bezeichnung

"QUICKCAM"

ist für die Waren

"Wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-, photographische, Film-, optische, Wäge-, Meß-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; elektrische Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, insbesondere Videokameras, Videokonferenzkameras; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; mit Programmen versehene maschinenlesbare Datenträger aller Art; Videoeingabegeräte für Computer, Bildkameras und Software zur Verwendung bei Computerabbildungen, Hard- und Software zum Erzeugen von stehenden und Videobildern sowie zum Auf- oder Herunterladen von stehenden oder Videobildern auf oder von WEB-Seiten sowie auf oder von in einem geschlossenen Netzwerk miteinander verbundenen Computern, Computersoftware zum Erfassen, Erstellen, Verändern, Umwandeln, Übertragen, Auflisten, Darstellen und Speichern von stehenden und Videobildern; Druckereierzeugnisse, insbesondere zusammen mit den vorgenannten Waren verkaufte Handbücher und Bedienungsanleitungen"

zur Eintragung als Wortmarke angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 9 hat die Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass es sich bei der angemeldeten Bezeichnung um einen unmittelbar beschreibenden Hinweis auf die Beschaffenheit der Waren handele, nämlich auf schnell funktionierende Kameras und sonstige Produkte, die mit solchen im Zusammenhang stünden. Diese nicht unterscheidungskräftige Bezeichnung sei zugunsten der Mitbewerber freizuhalten.

Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde beantragt die Anmelderin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses unter Zugrundelegung des auf Vorschlag des Senats wie folgt beschränkten Warenverzeichnisses:

"Klasse 9 Wissenschaftliche, Schiffahrts-, Wäge-, Meß-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente, ausgenommen Vermessungs-, photographische, Film- und optische Apparate und Instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, ausgenommen Kameras; Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen.

Klasse 16 Druckereierzeugnisse, insbesondere zusammen mit den vorgenannten Waren verkaufte Handbücher und Bedienungsanleitungen."

Zur Begründung trägt sie vor, dass jedenfalls für die nunmehr noch beanspruchten Waren die Auffassung der Markenstelle, die angemeldete Bezeichnung stelle eine unmittelbar beschreibende Sachaussage dar, nicht zutreffe, denn insoweit sei ein Bezug zum Kameras nicht ersichtlich, so dass die Marke für die betreffenden Produkte hinreichend unterscheidungskräftig und nicht zugunsten der Mitbewerber freizuhalten sei.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der angemeldeten Marke stehen nach der Beschränkung des Warenverzeichnisses die Eintragungshindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht mehr entgegen.

Mit der Einschränkung des Warenverzeichnisses sind solche Waren ausgeschlossen, welche mit Kameras, die besonders schnell handhabbar sind, im Zusammenhang stehen können. Schutz wird nur noch beansprucht für Produkte, die weder Kameras darstellen noch solche enthalten oder ihrem Betrieb dienen. Für derartige Produkte stellt die angemeldete Bezeichnung "QUICKCAM" keine unmittelbar beschreibende Angabe dar. Sie ist vielmehr als Phantasiebezeichnung zu werten, die vom Verkehr mangels anderer Anhaltspunkte ohne weiteres als Hinweis auf die Herkunft verstanden werden wird. Da es sich insoweit nicht um eine Beschaffenheits- oder Bestimmungsangabe handelt, ist auch ein aktuelles oder zukünfti-

ges Bedürfnis von Mitbewerbern, diese Bezeichnung für Waren entsprechend dem eingeschränkten Warenverzeichnis zu nutzen, nicht ersichtlich.

Dr. van Raden Friehe-Wich Schwarz Pü






BPatG:
Beschluss v. 18.02.2003
Az: 27 W (pat) 190/01


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