Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. November 2000
Aktenzeichen: 29 W (pat) 342/99

(BPatG: Beschluss v. 15.11.2000, Az.: 29 W (pat) 342/99)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. September 1999 aufgehoben.

Gründe

Die Bezeichnung REPLINE ist als Wortmarke für die Waren und Dienstleistungenzur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung zurückgewiesen, weil der angemeldeten Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die angemeldete Marke erweise sich lediglich als eine sprachübliche Wortneuschöpfung, die keinen über bloße Sachangaben hinausgehenden, hinreichend phantasievollen Gesamteindruck vermittle, sondern nur eine beschreibende Gesamtaussage beinhalte. Sie bestehe aus der Kombination der beiden Wörter "Rep" und "Line ", bei denen es sich um die lexikalisch nachweisbare Abkürzung für "Reparatur" bzw um das englische Wort "line" handele, das im Deutschen "Linie", Reihe" bedeute. Der Begriff "line" sei dem deutschen Wort "Linie" sprachlich verwandt, gehöre zum englischen Grundwortschatz und werde auf vielen Gebieten in Kombination mit anderen Begriffen zur Bezeichnung bestimmter Produktlinien, -serien oder Baureihen werbemäßig verwendet. Da die angemeldete Bezeichnung entsprechend anderer Wortzusammensetzungen mit dem Bestandteile "line" gebildet sei, werde der inländische Verkehr sie ohne weiteres als Synonym für eine Produkt- bzw Dienstleistungsserie auf dem Gebiet des Reparaturwesens verstehen. Eine Mehrdeutigkeit ergebe sich auch nicht aus der Tatsache, daß die Wörter "Rep" und "Line" für sich genommen jeweils noch andere Bedeutungen aufweisen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der Gründe wird auf den im Parallelverfahren 29 W (pat) 339/99 ergangenen Beschluß des Senats vom gleichen Tag betreffend die Marke "REPDOC" verwiesen und Bezug genommen, die für die gleichen Waren und Dienstleistungen beansprucht ist. Die Gründe, die zur Bejahung der Schutzfähigkeit dieser Bezeichnung gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG und zur Verneinung eines Freihaltungsbedürfnisses (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) geführt haben, gelten für die vorliegende vergleichbare Wortkombination "REPLINE" entsprechend.

Weniger noch als die Bezeichnungen REPDOC, REPNET und REPDATA der Parallelverfahren tritt die angemeldete Marke REPLINE dem Verkehr nicht unmittelbar als Kombination entgegen, die aus zwei eigenständigen Begriffen mit eindeutig beschreibendem Sinngehalt zusammengesetzt ist. Denn für den unbefangenen Betrachter liegt es ebenso nahe, die angemeldete Marke als reines Phantasiewort wie RE-PLI-NE zu lesen und aufzunehmen oder in ihr ein englisch anmutendes Wort RE-PLAI:N zu sehen, dessen Bedeutung ihm im einzelnen nicht bekannt ist. Aber selbst für diejenigen, die in der Gesamtbezeichnung den Wortteil REP überhaupt als Abkürzung für Reparatur erkennen, kommen neben dem Begriff LINE im Sinne von "Linie, Produktserie" noch weitere Bedeutungen wie Telefonverbindung oder die Verkürzung des im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen naheliegenden Fachworts "Online" in Betracht. Aus diesen Gründen geht der Senat davon aus, daß auch der angesprochene Fachverkehr die angemeldete Bezeichnung allenfalls als Kennzeichen mit beschreibenden Anklängen (sog. sprechende Marke) auffaßt und sie wegen der inhaltlichen Unschärfe nicht als zur Beschreibung geeignete eindeutige Sachangabe versteht. Die von der Markenstelle herangezogenen Beispiele wie "Teleline, Goldline, Comfortline, Infoline, Topline, Hotline, Online, Compactline, Sales Line und Trendline" sind nicht vergleichbar, weil dem Wortteil -line jeweils entweder ein ungekürzter Sachbegriff bzw ein in Kombinationen häufig vorkommender beschreibender Bestandteil wie "Tele-" vorangestellt ist oder es sich um einen eigenständigen beschreibenden Gesamtbegriff wie Hotline und Online handelt. Demgegenüber konnte die Verwendung der Abkürzung "Rep." in Wortverbindungen mit beschreibendem Sinngehalt nicht festgestellt werden. Die angemeldete Marke erscheint dem angesprochenen Verkehr insgesamt ungewöhnlich, so daß ihr weder jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden kann noch ein Freihaltungsbedürfnis besteht.

Meinhardt Guth Pagenberg Cl






BPatG:
Beschluss v. 15.11.2000
Az: 29 W (pat) 342/99


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/d96f4de83743/BPatG_Beschluss_vom_15-November-2000_Az_29-W-pat-342-99




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share