Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 9. November 1998
Aktenzeichen: 6 W 39/98

(OLG Köln: Beschluss v. 09.11.1998, Az.: 6 W 39/98)

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 31. März 1998 verkündeten Beschluß der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 736/97 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Gründe

Die nach § 91 a Abs. 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht die Kosten des von den Parteien übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten einstweiligen Verfügungsverfahrens gem. § 91 a Abs. 1 ZPO der Antragsgegnerin auferlegt. Ohne die Unterlassungserklärung der Antragsgegnerin, die zu der Erledigung des Verfahrens geführt hat, wäre die Antragsgegnerin mit ihrem Widerspruch gegen die Beschlußverfügung des Landgerichts vom 9. September 1997 unterlegen. Es entsprach deshalb billigem Ermessen im Sinne von § 91 a Abs. 1 ZPO, sie mit den Kosten des Rechtsstreits zu belasten.

Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, daß nach dem für die Entscheidung nach § 91 a Abs. 1 ZPO maßgeblichen Sach- und Streitstand - der Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsstreits - das Vorliegen einer Erstbegehungsgefahr für einen Wettbewerbsverstoß der Antragsgegnerin gegen § 1 UWG i.V.m. Art 3 § 4 Abs. 2 RStV 1991 hinreichend glaubhaft gemacht war. Hierzu wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Beschluß verwiesen, wonach das dort beschriebene Verhalten des Leiters der Hauptredaktion W. der Antragsgegnerin, Herrn J., und der Antragsgegnerin selbst nur den Schluß zuläßt, daß die umstrittene Null-Nummer des W.-Magazins nicht auf einseitig gebliebenen Vorstellungen des R.-Verlags über ein mögliches Konzept eines solchen Magazins beruhte, sondern das Ergebnis der Verhandlungen der Antragsgegnerin mit dem R.-Verlag in der Vorplanungsphase widerspiegelte. Herrn J. war nach seinen eigenen Angaben in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 11.11.1997 die Null-Nummer - schon vor deren Weitergabe durch den R.-Verlag an Dritte - bekannt. Herr J. erscheint auch im Editorial dieser Null-Nummer als Herausgeber und wendet sich dort in einem von ihm unterschriebenen Vorwort an die potentiellen Leser des W.-Magazins. Presseanfragen an ihn zu dieser Null-Nummer nahm Herr J. nicht zum Anlaß, die Umstände des Erscheinens dieser Null-Nummer zumindest nunmehr näher zu erläutern und im Sinne des im vorliegenden Verfahren von der Antragsgegnerin geltend gemachten Vortrag richtig zu stellen. Aber auch die Antragsgegnerin selbst hat nach den Veröffentlichungen in der Presse (wie z.B. in der Zeitschrift H. im Juli 1997) zu ihrer Kooperation mit dem R.-Verlag über die Markteinführungen eines die Fernsehsendung W. begleitendes Magazin und der der Presse bekannten Null-Nummer zu diesem Magazin nicht widersprochen oder zumindest gegenüber der Presse erklärt, daß diese Berichte den damaligen Stand der Verhandlungen der Antragsgegnerin mit dem R.-Verlag nach Ansicht der Antragsgegnerin nicht zutreffend wiedergeben.

Angesichts dieser Umstände ist das Landgericht zutreffend zu dem Schluß gelangt, daß die Gefahr einer Rechtsverletzung gem. § 1 UWG i.V.m. Art 3 § 4 Abs. 2 RStV 1991 seitens der Antragsgegnerin drohte, wie von den Antragstellerinnen mit ihrem Verfügungsantrag geltend gemacht. Das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin ist nicht geeignet, die vom Landgericht bejahte Erstbegehungsgefahr in Frage zu stellen. Auch nach dem zweitinstanzlichen Vortrag der Antragsgegnerin ist nicht nachvollziehbar, welche anderen Gründe es für das beschriebene Verhalten des Zeugen J. und der Antragsgegnerin in bezug auf die Presseveröffentlichungen vom Juli/Augst 1997 und den Presseanfragen geben konnte als die vom Landgericht aus dem Geschehensablauf abgeleitete Tatsache, daß die streitige Null-Nummer tatsächlich dem Ergebnis der Zusammenarbeit der Antragsgegnerin mit dem R.-Verlag entsprach. Ohne Erfolg hält die Antragsgegnerin den Ausführungen des Landgerichts entgegen, für sie hätte keine Veranlassung bestanden, sich von der eigenmächtigen Vorgehensweise des R.-Verlags, eine nicht abgestimmte Null-Nummer an einige Interessenten zu verteilen, öffentlich zu distanzieren, denn eine solche Reaktion hätte die ohne ihre Zustimmung verteilten Exemplare aufgewertet und zudem die Beziehungen zum R.-Verlag unnötig belastet. Angesichts der vom R.-Verlag verteilten Null-Nummer und der dazu erschienenen Presseberichte hatte die Antragsgegnerin Anlaß, ihre Position klarzustellen, wenn der Verlag mit dieser Null-Nummer tatsächlich eigenmächtig vorgegangen war, und zwar mit den entsprechenden Schlußfolgerungen für den tatsächlichen Stand der Zusammenarbeit der Antragsgegnerin mit dem R.-Verlag, wenn eine solche Reaktion der Antragsgegnerin - wie geschehen - unterblieb.

Auch sonst sind dem Beschwerdevorbringen keine Umstände zu entnehmen, die begründen könnten, daß die vom Landgericht im angefochtenen Beschluß bejahte Erstbegehungsgefahr in Wahrheit nicht vorgelegen hat, oder die jedenfalls geeignet wären, die Glaubhaftmachung der Erstbegehungsgefahr durch die Antragstellerin zu erschüttern. Soweit sich die Antragsgegnerin auf neue, erstmals in der zweiten Instanz vorgelegte Glaubhaftmachungsmittel beruft, gilt dies bereits deshalb, weil bei der Entscheidung nach § 91 a Abs. 1 ZPO auf den Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache abzustellen ist. Es können daher im Streitfall nur diejenigen Glaubhaftmachungsmittel berücksichtigt werden, die bereits vom Landgericht gewürdigt worden sind und der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen. Die von der Antragsgegnerin in der Beschwerdeinstanz überreichten neuen Glaubhaftmachungsmittel wären im übrigen selbst bei ihrer Berücksichtigung nicht geeignet, die Entscheidung des Landgerichts zu erschüttern und dem Rechtsmittel der Antragsgegnerin zum Erfolg zu verhelfen. Auch diese neuen Glaubhaftmachungsmittel können z.B. die bereits geschilderte Reaktion des Zeugen J. auf die ihm bekannte Null-Nummer einschließlich der ihm bekannten Weitergabe dieser Null-Nummer an Interessenten und der nachfolgenden Presseanfragen nicht anders plausibel machen, als vom Landgericht dargelegt. Gleiches gilt, was die Reaktion der Antragsgegnerin selbst auf das Erscheinen dieser Null-Nummer und die Presseberichte und - Anfragen angeht. So vermag der Senat in der als Anlage AG 11 zur Beschwerdeschrift vorgelegten Verlautbarung der Antragsgegnerin vom 04.08.1997 keine Klarstellung und "indirekte inhaltliche Distanzierung" der Antragsgegnerin von der streitigen Null-Nummer zu sehen, wie von dieser mit der Beschwerdeschrift geltend gemacht. Vielmehr legt der letzte Absatz dieser Verlautbarung vom 04.08.1997, der sich mit der streitigen Null-Nummer (dort "Testexemplar" genannt) befaßt, unter Berücksichtigung des gesamten Kontextes der Veröffentlichung - wiederum - den Schluß nahe, daß das "Testexemplar" mit Abstimmung und Kenntnis der Antragsgegnerin "realisiert" und verbreitet worden ist.

Die Kostenentscheidung der somit unbegründeten Beschwerde der Antragsgegnerin ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Beschwerdewert entspricht der Summe in erster Instanz angefallenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten.






OLG Köln:
Beschluss v. 09.11.1998
Az: 6 W 39/98


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