Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. Oktober 2003
Aktenzeichen: 27 W (pat) 144/03

(BPatG: Beschluss v. 28.10.2003, Az.: 27 W (pat) 144/03)

Tenor

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 5. März 2003 teilweise aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Dienstleistungen "Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten" zurückgewiesen wurde.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Die Bezeichnung IRISH COB soll als Wortmarke für "Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedekkungen; Klasse 35: Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten; Klasse 41: Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten; Klasse 42: Verpflegung, Beherbergung von Gästen, ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege, Dienstleistung auf dem Gebiet der Tiermedizin und der Landwirtschaft, wissenschaftliche und industrielle Forschung" in das Register eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit Beschluss vom 5. März 2003 die Anmeldung teilweise für die Dienstleistungen der Klassen 35, 41 und 42 wegen Bestehens eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Die Angabe "IRISH COB" sei für diese Dienstleistungen nicht schutzfähig, weil sie Pferde einer bestimmten, in die Stutbücher der Irish Cob Society aufgenommenen Zuchtrasse bezeichne; sie beschreibe die Dienstleistungen daher dahingehend, dass sie dem Training, der Organisation von Sportveranstaltungen und deren Vorbereitung sowie der Forschung mit Pferden der Rasse "IRISH COB" sowie der Pflege dieser Tiere diene. Dem stehe nicht entgegen, dass zur Zeit in Deutschland nur die nationale Vertretung der Irish Cob Society, deren 1. Vorsitzender der Anmelder sei, zur Führung und Überwachung des Tochterstutbuchs befugt sei; denn zum einen sei nach dem eigenen Vortrag des Anmelders auch die "European Coloured Horses Association" Inhaberin einer exklusiven Zuchterlaubnis, von der der Anmelder aber nicht zur Anmeldung beauftragt sei; und zum anderen sei sowohl die Inhaberschaft der Zuchterlaubnis als auch die Berufung des Anmelders zum Vorsitzenden jederzeit änderbar; der neue Inhaber der exklusiven Zuchterlaubnis sei aber bei einer Schutzerteilung zugunsten des Anmelders durch die hierdurch bewirkte Monopolisierung des Begriffs "IRISH COB" von dessen Verwendung ausgeschlossen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die nicht weiter begründete Beschwerde des Anmelders, der lediglich pauschal auf sein Vorbringen im Eintragungsverfahren Bezug genommen hat.

II Die zulässige Beschwerde hat nur zum Teil Erfolg, weil der Eintragung der Anmeldemarke lediglich für die Dienstleistungen der Klasse 35 keine absoluten Schutzhindernisse entgegenstehen, während sie für die übrigen Dienstleistungen, die Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind, freihaltebedürftig ist (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG).

Hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 41 und 42 schließt sich der Senat den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses an, auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt. Wie die Markenstelle im einzelnen ausgeführt hat, ist die angemeldete Angabe als Bezeichnung einer Pferderasse üblich. Dem hat auch der Anmelder nicht widersprochen. Sie beschreibt daher in Form einer Bestimmungsangabe die von der Zurückweisung betroffenen Dienstleistungen im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Dem steht auch der Hinweis des Anmelders auf die exklusive Zuchterlaubnis der Irish Cob Society Deutschland, deren 1. Vorsitzender er ist, nicht entgegen. Denn soweit er hiermit geltend machen will, dass die Bezeichnung nur von diesem Verein verwendet werden dürfe, ist schon darauf hinzuweisen, dass Anmelder der in Rede stehenden Marke gerade nicht dieser Verein ist; dass der Anmelder dessen 1. Vorsitzender ist, spielt dabei keine Rolle, da die Person des Vereinsvorsitzenden jederzeit änderbar ist, so dass bei einer Abberufung des Anmelders als Vorsitzender sein monopolisiertes Markenrecht mit der exklusiven Zuchterlaubnis des Vereins kollidieren würde. Darüber hinaus sind aber auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass nicht auch die Inhaberschaft der exklusiven Zuchterlaubnis jederzeit geändert werden könnte; auch in diesem Fall würde aber ein für den Anmelder monopolisiertes Recht an der Verwendung des Begriffs "IRISH COB" den Inhaber der exklusiven Zuchterlaubnis ohne rechtfertigenden Grund behindern. Da der Anmelder seine Beschwerde im übrigen nicht weiter begründet hat, ist auch nicht erkennbar, aus welchen sonstigen Gründen er die angemeldete Marke für die Dienstleistungen der Klassen 41 und 42 als schutzfähig ansieht.

Ein beschreibender Gehalt der Anmeldemarke kann allerdings für die ebenfalls beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35 nicht festgestellt werden. Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung und Büroarbeiten die als selbständige Dienstleistungen Dritten gegenüber erbracht werden, können nämlich ganz verschiedene Gegenstände betreffen. Üblicherweise werden diese Dienstleistungen im Verkehr aber nicht nur für einen der möglichen Gegenstände angeboten, weil bei ihnen die Tätigkeit als solche ohne Spezifizierung auf einen bestimmten Zweck im Vordergrund steht. Den angesprochenen Verkehrskreisen, bei denen es sich im allgemeinen um Gewerbetreibende handelt, liegt es daher fern, die Bezeichnung "IRISH COB", in Verbindung mit Werbung, nur als thematische Eingrenzung dieser Dienstleistung auf die ganz bestimmte Pferderasse "Irish Cob" anzusehen, sofern sie den Namen dieser Rasse überhaupt kennen. Noch weniger ist ein unmittelbarer Sachbezug der Bezeichnung "Irish Cob" zu den weiteren Dienstleistungen "Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung und Büroarbeiten" erkennbar, denn es bedarf - anders als bei den von der Eintragungsversagung umfassten Dienstleistungen der Klassen 41 und 42, die sich unmittelbar auf die betreffende Pferderasse beziehen können - schon einiger gedanklicher Schritte, um von den Pferden auf ein Gestüt zu kommen, für das Büroarbeiten oder geschäftsführende bzw -verwaltende Tätigkeiten erbracht werden.

Da die Anmeldemarke somit zur Beschreibung der Dienstleistungen der Klasse 35 nicht geeignet und daher schutzfähig ist, während ihr für die weiter beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 41 und 42 die Eintragung zu Recht versagt worden ist, war der Beschluss der Markenstelle teilweise aufzuheben und die weitergehende Beschwerde des Anmelders zurückzuweisen.

Dr. Schermer Dr. van Raden Schwarz Pü






BPatG:
Beschluss v. 28.10.2003
Az: 27 W (pat) 144/03


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