Verwaltungsgericht Köln:
Beschluss vom 5. Februar 2002
Aktenzeichen: 11 L 1829/01

(VG Köln: Beschluss v. 05.02.2002, Az.: 11 L 1829/01)

Tenor

1.) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2.) Der Streitwert wird auf 5.112,92 Euro (10.000,00 DM) festgesetzt.

Gründe

I.

Nach der Liberalisierung der Sprachtelefonie durch Erlass des Telekommunikationsgesetzes (-TKG- vom 25. Juli 1996, BGBl. I S. 1120) wurden der Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation (RegTP) gem. § 43 Abs. 1 TKG die Aufgaben der Nummerierung, insbesondere die Ausgestaltung und Strukturierung des Nummernraumes übertragen.

In diesem Zusammenhang sind folgende Regelungen von Bedeutung:

Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation erließ im Jahre 1997 vorläufige Regeln über die Zuteilung von Rufnummern für entgeltfreie Mehrwertdienste (Vfg 138/1997, Amtsblatt des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation 1997, 839 ff). Hierbei wird eine bundesweit einheitliche Dienstkennzahl angewählt, für deren Inanspruchnahme der Anrufende kein Entgelt zu entrichten hat.

Nach Abschnitt 8 kann die Zuteilung einer Rufnummer widerrufen werden, wenn gegen die Auflagen nach Abschnitt 6 verstoßen wird.

Abschnitt 6.1 a) sieht vor, dass die Einrichtung einer Rufnummer innerhalb einer Frist von 90 Tagen nach Wirksamwerden der Zuteilung bei einem Netzbetreiber beauftragt werden muss. Innerhalb einer Frist von 180 Tagen nach Zuteilung muss die Nummer genutzt werden, wobei hierfür ausreicht, dass durch ihre Wahl ein Anschluss im öffentlichen Telefonnetz erreicht werden kann (Abschnitt 6.1 b).

Abschnitt 6.3 lautet:

Der Antragsteller muß eine Rufnummer, die er nicht mehr benötigt, umgehend zurückgeben. Eine zeitlich nicht durchgängige Nutzung einer Rufnummer ist zulässig.

Durch Bescheid vom 8. Oktober 1997 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin auf Antrag die Rufnummer 0800-6325376 zu. In dem Bescheid heißt es unter anderem wörtlich:

Die Zuteilung der Rufnummer begründet ein durch das TKG und diese Zuteilungsregeln beschränktes Nutzungsrecht. Auf die sich aus den Vorläufigen Zuteilungsregeln ergebenden Auflagen und Verpflichtungen wird ausdrücklich hingewiesen.

Die Rufnummer entspricht bei der alphanumerischen Umsetzung den Buchstaben 0800 O. . Durch den Abdruck von Buchstaben auf Tastaturen von Endeinrichtungen wird eine alphanumerische Umsetzung von Namen oder Begriffen in Ziffern ermöglicht. Jeder Ziffer - mit Ausnahme der 1 und 0 - , sind mindestens drei Buchstaben, den Ziffern 7 und 9 jeweils vier Buchstaben zugeordnet. Die Zuordnung von Buchstaben zu Ziffern hat den Zweck, Rufnummern über den Namen umsetzbar und damit leichter merkbar zu machen (sog. Vanity-Nummer).

Am 17.Mai 2001 wurde der Antragsgegnerin im Rahmen eines von der Fa. O. AG vor dem erkennenden Gericht geführten Verfahrens um die Zuteilung dieser Nummer (11 K 587/99) bekannt, dass die Antragstellerin die Nummer bei dem Netzbetreiber bereits seit August.2000 abgeschaltet hatte (vgl. den gerichtlichen Aktenvermerk Bl. 59 Rück d. A. des Verfahrens 11 K 587/99). Die Antragsgegnerin führte daraufhin mit Schreiben vom 25.Mai 2001 an die Antragstellerin ein Anhörungsverfahren nach § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zum beabsichtigten Widerruf der Rufnummernzuteilung durch. Das Schreiben wurde mit Postzustellungsurkunde an die Privatadresse des Geschäftsführers der Antragstellerin versandt und dessen Stieftochter Simone Klöhn am 26.Mai 2001 übergeben.

Eine Stellungnahme in der von der Antragsgegnerin gesetzten Frist bis zum 12.Juni 2001 erfolgte nicht.

Mit Bescheid vom 26.Juli 2001, der Antragstellerin am 30. Juli 2001 zugegangen, widerrief die Antragsgegnerin gestützt auf § 49 Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 43 Abs. 3 TKG sowie den "Vorläufigen Regeln für die Zuteilung von Rufnummern für Entgeltfreie Mehrwertdienste" den Zuteilungsbescheid vom 8. Oktober 1997.

In der Begründung führt die Antragsgegnerin unter anderem aus, dass die streitgegenständliche Nummer seit dem August 2000 abgeschaltet sei und die Antragstellerin somit nach Abschnitt 6 der den "Vorläufigen Regeln für die Zuteilung von Rufnummern für Entgeltfreie Mehrwertdienste" verpflichtet gewesen sei, die Nummer zurückzugeben. Da die Nummer von der Antragsstellerin nicht zurückgegeben worden sei, liege ein Verstoß gegen die Auflage des Abschnitt 6 vor, welcher sie zum Widerruf berechtige. Dies auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei den Rufnummern für "Entgeltfreie Mehrwertdienste" um eine begrenzte Ressource handele und daher ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne eines chancengleichen und fairen Wettbewerbs bestehe, Rufnummern, die nicht genutzt würden, wieder dem Zugriff anderer Interessenten zur Verfügung zu stellen.

Die Antragstellerin erhob am 29.August 2001 Klage und stellte einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage.

Die Antragstellerin hält den Widerruf der Nummerzuteilung für rechtswidrig. Sie ist der Ansicht, dass keine ordnungsgemäße Anhörung stattgefunden habe, da ihr Geschäftsführer das Anhörungsschreiben vom 25.Mai 2001 nicht erhalten habe. In diesem Zusammenhang trägt sie vor, dass die Zustellung des Anhörungsschreibens formunwirksam sei, da bei einer Zustellung nach § 3 Abs. 3 Verwaltungszustellungsgesetz (-VwZG-) i.V.m. § 181 Zivilprozeßordnung (- ZPO -) die Stieftochter des Geschäftsführers der Antragsstellerin nicht als "zur Familie gehörig" im Sinne des § 181 ZPO anzusehen sei. Dieser Formfehler sei auch nicht nach § 46 VwVfG unbeachtlich.

Die Antragstellerin ist weiter der Ansicht, der Zuteilungsbescheid beinhalte keine selbständige Auflage, denn eine Auflage müsse einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben, der bei einer bloßen Bezugnahme auf die Vorläufigen Zuteilungsregeln nicht vorliege. Es fehle an der Einzelfallbezogenheit, was sich letztlich auch darin ausdrücke, dass die in Rede stehenden Regeln der Antragstellerin nicht bekannt gemacht worden seien. Einen vollstreckungsfähigen Inhalt könne die Regelung in Abschnitt 6.3 auch deshalb nicht haben, weil sich aus der Formulierung "benötigen" nicht eindeutig die Voraussetzungen für die Verpflichtung der Rückgabe ergäben. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen des Abschnitts 6.3 nicht vor. Die Formulierung "benötigen" stelle auf die subjektive Sicht des Nutzers ab, und auch Abschnitt 6.3 Satz 2 ergebe sich, dass aus einer zeitlich nicht durchgängigen Nutzung nicht auf die Beendigung des Nutzungswunsches geschlossen werden dürfe. Der Nutzungswunsch der Antragstellerin ergebe sich außerdem bereits aus der Tatsache, dass sie die Nummer im August 2001 wieder eingerichtet habe. Der Widerruf sei darüber hinaus ermessensfehlerhaft, denn die Antragsgegnerin habe nur abstrakt darauf abgestellt, dass es sich bei den Nummern um eine begrenzte Ressource handele, ohne dies tatsächlich nachzuweisen. Eine begrenzte Ressource stelle eine solche Nummer nämlich nur dann dar, wenn mehrere Interessenten für diese Nummer vorhanden seien. Die hier in Bezug auf die Nummer bestehende Konflikt mit der O. AG könne aber nicht über den Widerruf, sondern nur über § 43 Abs. 4 TKG gelöst werden. Das Ermessen der Antragsgegnerin sei diesbezüglich nach Abschnitt 6.3. i.V.m. Abschnitt 8 der Vorläufigen Zuteilungsregeln begrenzt. Letztlich habe die Antragstellerin auch darauf vertrauen dürfen, dass die zeitlich nicht durchgängige Nutzung der Rufnummer, die sich durch den Umzug der Antragstellerin in andere Geschäftsräume erkläre, zulässig sei, ohne einen Widerruf fürchten zu müssen.

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (11 K 6326/01) gegen den Bescheid der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 26.Juli 2001 über den Widerruf der Zuteilung der Rufnummer 0800-6325376 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie ist der Ansicht, dass der Widerruf nach § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG i.V.m. Ziffer 6.3 und Ziffer 8 der Vorläufigen Zuteilungsregeln aus den Gründen des Widerrufsbescheides zulässig gewesen sei. Bei Abschnitt 6.3 handele es sich um eine Auflage im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, denn es sei eine Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben werde. Die Antragstellerin übersehe, dass § 43 Abs. 3 S. 2 TKG die Verbindung von Auflagen und Nebenbestimmungen mit der Zuteilung der Nummer vorsehe. Schon aus dem Wortlaut ergebe sich daher, dass damit Auflagen im Sinne von § 36 VwVfG gemeint seien. Ein Hinweis auf diese Zuteilungsbedingungen im Zuteilungsbescheid sei auch ausreichend gewesen, da diese Regelungen über die Nummernzuteilung im Amtsblatt der Regulierungsbehörde veröffentlicht worden seien, und die Antragstellerin darüber hinaus durch zwei Schreiben der Antragsgegnerin im Zuteilungsverfahren über die Regeln Kenntnis erlangt haben konnte. Dem Widerruf stehe auch nicht Abschnitt 6.3 Satz 2 der Zuteilungsregeln entgegen, wonach eine zeitlich nicht durchgängige Nutzung der Rufnummer zulässig sei; der als zulässige Unterbrechung anzusehende Zeitraum sei mit über einem Jahr überschritten gewesen. Der Zeitraum der zulässigen Unterbrechung müsse vielmehr anhand von Abschnitt 6.1 ermittelt werden. Danach müsse eine Nummer 180 Tage nach ihrer Zuteilung erstmalig genutzt werden. Die zulässige Nutzungsunterbrechung könne somit nicht bei über einem Jahr liegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden sowie des Verfahrens gleichen Rubrums 11 K 6326/01 und der von der Antragsgegnerin dazu vorgelegten Verwaltungsvorgänge, ferner auf Bl. 59 Rück des Verfahrens 11 K 587/99 und Bl. 195 des Verfahrens 11 K 1538/98 Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Das Gericht ordnet die nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 TKG entfallende aufschiebende Wirkung der Klage an, wenn das Interesse der Antragstellerin am vorläufigen Aufschub der Vollziehung das öffentliche Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides überwiegt.

Dies ist dann der Fall, wenn sich der Widerruf der Rufnummerzuteilung bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig erweist und die Antragstellerin dadurch in ihren Rechten verletzt wird. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.Juli 2001 ist bei summarischer Prüfung rechtmäßig.

Das Anhörungsverfahren nach § 28 VwVfG ist wirksam durchgeführt worden. Diese Vorschrift ist maßgeblich, da eine Zustellung im vorliegenden Fall nicht vorgesehen ist. Die Anhörung nach dieser Vorschrift ist auch wirksam erfolgt, da sie formfrei möglich ist,

vgl. Bonk/Kallerhoff, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 28 Rz. 46; Siegmund, in Brandt/Sachs, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 1999, Rz. B 13,

und deshalb mit der Ablieferung an der Privatanschrift des Geschäftsführers der Antragstellerin Wirkung entfaltet. Dies gilt unabhängig davon, ob der Geschäftsführer sie auch zur Kenntnis genommen hat, da eine persönliche Anhörung nicht vorgesehen ist.

Nichts anderes gilt aber für den Fall, dass die Behörde - wenn sie die förmliche Zustellung mittels Postzustellungsurkunde wählt - die Vorschrift des § 181 Abs. 1 ZPO (Ersatzzustellung) einhalten müsste. Das Anhörungsschreiben wäre dann wirksam an die Stieftochter des Geschäftsführers der Antragstellerin zugestellt worden, weil diese eine "zur Familie gehörige erwachsene Hausgenossin" im Sinne dieser Vorschrift ist. Hierunter fallen nicht nur Familienangehörige im Rechtssinne, sondern auch tatsächlich im Familienverbund lebende Hausgenossen; dies ist bei einer Stieftochter zu bejahen, wenn sie mit dem Zustellungsadressaten zusammenwohnt.

Vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl. 2002, § 181 Rz. 10,11; Zöller/Stöber, ZPO, 22. Aufl. 2001, § 181 Rz. 10; Thomas/Putzo, ZPO, 23. Aufl. 2001, § 181 Rz. 7.

Da diese Voraussetzung vorliegend gegeben ist, war die Ersatzzustellung rechtmäßig; es kommt dann für die Ordnungsgemäßheit der Anhörung auch hier nicht darauf an, ob das Schreiben dem Geschäftsführer tatsächlich ausgehändigt worden ist, da es sich gerade um eine Ersatzzustellung handelt.

Der Widerruf des die Antragstellerin begünstigenden Zuteilungsbescheides nach § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG i.V.m. § 43 Abs. 3 TKG sowie i.V.m. Ziffern 6 und 8 der Vorläufigen Zuteilungsregeln setzt sodann voraus, dass die Antragstellerin gegen eine Auflage verstoßen hat. Dies ist hier der Fall.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der Hinweis auf die Vorläufigen Zuteilungsregeln im Bescheid vom 08.Oktober 1997 als Verbindung des Zuteilungsbescheides mit der als Auflage bezeichneten Regelung der Ziffer 6.3 zu sehen. Die Regelung der Ziffer 6.3. ist Bestandteil des Bescheides geworden.

Die Behörde hat mit der Formulierung: "die Zuteilung der Rufnummer begründet ein durch das TKG und diese Zuteilungsregeln beschränktes Nutzungsrecht" und dem Hinweis auf die sich aus den Zuteilungsregeln ergebenden Verpflichtungen und Auflagen im Zuteilungsbescheid hinreichend deutlich gemacht, dass die im Bescheid ausgesprochene Begünstigung durch die Vorläufigen Zuteilungsregeln, insbesondere aber durch die darin aufgeführten Auflagen beschränkt sein sollte.

Eine Bezugnahme auf Unterlagen außerhalb des Bescheides ist grundsätzlich zulässig, soweit dem Betroffenen die Unterlagen bekannt sind. Die Maßstäbe im Einzelnen können sich dabei aus dem jeweiligen Fachrecht ergeben.

BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 41.87 -, BVerwGE 84, 335 (338); P. Stelkens/U.Stelkens, in Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 37 Rn. 13.

Das betreffende Fachrecht sieht hier vor, dass die Zuteilung von Nummern mit Auflagen und sonstigen Nebenbestimmungen verbunden werden kann (§ 43 Abs. 3 Satz 2 TKG). Vor diesem Hintergrund ist es zulässig, die entsprechenden Verpflichtungen und Auflagen durch den Hinweis auf die Beschränktungen des Nutzungsrechts in den Bescheid zu integrieren, ohne von der Behörde die jeweilige Auflistung der zu erfüllenden Verpflichtungen zu verlangen.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die mit dem Zuteilungsbescheid verknüpfte Regelung der Ziffer 6.3. der Vorläufigen Zuteilungsregeln auch als ihr bekanntgegeben anzusehen. Denn zum einen wurden sie im Amtsblatt des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation (Vfg 138/1997, Abl. BMPT 1997, 839 ff) veröffentlicht, zum anderen hat die Antragsgegnerin die Anwendbarkeit der Zuteilungsregeln, insbesondere der Ziffer 6, mit Schreiben vom 16. September 1998 der Antragstellerin individuell zur Kenntnis gebracht.

Die Regelung in Ziffer 6.3. der Vorläufigen Zuteilungsregeln ist auch eine zum Widerruf berechtigende Auflage im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG.

Eine Auflage ist eine Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird. Sie muss dabei auf ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen gerichtet sein und sich als selbständig erzwingbare hoheitliche Anordnung darstellen.

BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1990 - 8 C 69/87 - , NVwZ 1990, 855 (856); VGH Kassel, Urteil vom 1. November 1989 - 8 A 2902/88 - , NVwZ-RR 1990, 128 (132).

Die Vollstreckung der Nebenbestimmung muss dabei ohne zusätzliche Konkretisierung möglich sein.

BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1990, a.a.O.; OVG Münster, Beschluss vom 16. Februar 1996 - 10 B 248/96 -, NVwZ-RR 1997, 274 (275).

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Ziffer 6.3. der Vorläufigen Zuteilungsregeln gibt dem Begünstigten auf, eine Rufnummer, die er nicht mehr benötigt, umgehend zurückzugeben, und schreibt ihm damit ein Tun vor. Die Verwendung des Merkmals "nicht mehr benötigen" - und damit eines unbestimmten Rechtsbegriffes - steht der Bestimmtheit der Regelung nicht entgegen. Allerdings muß bei der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe der Anordnung durch Auslegung zu entnehmen sein, welches konkrete Verhalten erwartet wird. Dabei soll der umgreifende gemeinsame Verständnishorizont der Behörde und des Betroffenen zugrunde gelegt werden.

BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1993 -3 C 42.91 - , BVerwGE 94, 341 (350).

Ein solches konkretes zu erwartendes Verhalten ergibt sich hier aus einer Gesamtschau der Vorläufigen Zuteilungsregeln und dem Charakter des Regelungsgegenstandes, nämlich einer Telefonnummer. Hieraus folgt für den gemeinsamern Verständnishorizont von Behörde und Betroffenem, dass eine Abschaltung der Nummer in dem Ausmaß, wie es die Antragstellerin vorgenommen hat, die umgehende Rückgabepflicht auslöst.

Im Hinblick auf die übergeordneten Ziele der Vorläufigen Zuteilungsregeln, die den fairen Wettbewerb in Bezug auf die Rufnummern insbesondere auch dadurch gewährleisten wollen, dass nicht genutzte Rufnummern wieder dem Zugriff anderer Interessenten zur Verfügung gestellt werden sollen, wird deutlich, dass es bei dem Merkmal "benötigen" nicht auf die subjektive Sicht des Betroffenen, sondern auf die tatsächliche Nutzungszeit ankommt. Eine Nutzungsunterbrechung, wie sie nach Ziffer 6.3 Satz 2 der Regeln als grundsätzlich zulässig erachtet wird, ist dann nicht unbegrenzt möglich, da gerade das unbegrenzte "Blockieren" von Rufnummern ohne tatsächliche Nutzung durch Ziffer 6.3 Satz 1 verhindert werden soll.

Dieses Verständnis der Vorläufigen Zuteilungsregeln folgt zwingend daraus, dass es sich bei Telefonnummern um eine knappe Ressource im Sinne des Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 97/13/EG vom 10. April.1997, Abl. EG Nr. L 117, S. 15, handelt.

OVG NRW, Urteil vom 06. Dezember 2001 - 9 A 673/01 -, S. 12 ff.

Die Zahl der Rufnummern ist nicht beliebig reproduzierbar; die unbegrenzte Generierung neuer Zahlenfolgen ist aus rechtlichen, technischen, wirtschaftlichen und praktischen Gründen nicht möglich. Die Knappheit der Ressource Rufnummern folgt vor allem auch aus dem Ziel der Richtlinie 97/13/EG wie auch des Telekommunikationsgesetzes, den Wettbewerb zwischen den Telekommunikationsdienstleistern zu fördern. Denn hierfür müssen für alle (neuen) Anbieter Nummernkontingente in ausreichender Zahl "auf Vorrat" freigehalten werden; da aber sowohl auf der Nachfrage-/Nutzer- wie auch auf der Anbieterseite des Telekommunikationsverkehrs ein Anstieg zu beobachten ist, werden Rufnummern immer mehr und rascher zu einem auch wirtschaftlich knappen Gut.

Vgl. insgesamt OVG NRW, Urteil vom 06. Dezember 2001, a.a.O. S. 16.

Zwar sind Rufnummern auch ein öffentliches Gut, jedoch stellt die Zuteilung eines Nutzungsrechtes an einer Nummer unzweifelhaft auch einen wirtschaftlichen Wert dar. Dies gilt um so mehr, wenn es sich bei der Nummer um eine solche mit besonderer "Qualität" - etwa wie hier eine sog. Vanity-Nummer - handelt.

OVG NRW, Urteil vom 06. Dezember 2001 - 9 A 670/01 -, S. 10.

Angesichts all dessen bedarf es bei der Nutzung von Nummern in besonderem Maße der Regulierung.

OVG NRW, Urteil vom 06. Dezember 2001 - 9 A 673/01 -, S. 17.

Hieraus folgt, dass eine Rückgabepflicht des Nutzers unabhängig von seinen subjektiven Vorstellungen dann entsteht, wenn er die ihm zugeteilte Nummer über einen bestimmten zeitlichen Rahmen hinaus nicht nutzt. Dieser zeitliche Rahmen ist Ziffer 6.1 b) mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, die den Nutzer verpflichtet, nach Zuteilung der Nummer diese spätestens innerhalb von 180 Tagen zu nutzen. Diese Regelung soll im Sinne der vorstehenden Ausführungen gewährleisten, dass zugeteilte Nummern auch tatsächlich genutzt werden. Eine Zeitspanne von 180 Tagen wird dabei als zulässiger Zeitraum der individuellen Planungen des Nutzers erachtet. Dieser Zeitraum muss auch als äusserstes Maß einer Nutzungsunterbrechung, wie sie Ziffer 6.3 Satz 2 gestattet, zugrundegelegt werden, bei dessen Überschreitung die Voraussetzungen einer Rückgabepflicht nach Ziffer 6.3 Satz 1 regelmäßig erfüllt sind. Nur so ist den Erfordernissen einer notwendigen Regulierung, wie sie vorstehend dargestellt wurde, Rechnung getragen.

Ob im Einzelfall besondere Gründe dazu führen können, im Rahmen des von der Antragsgegnerin auszübenden Ermessens beim Widerruf der Nummernrzuteilung auch eine längere Nutzungsunterbrechung hinzunehmen, und damit die subjektive Komponente des "Benötigens" individuell zu berücksichtigen, ist nicht entscheidungserheblich. Hierzu ist nämlich von der Antragstellerin nichts vorgetragen. Sie hat sich lediglich darauf berufen, die Nummer sei deshalb zeitweilig nicht freigeschaltet gewesen, weil sie ihre Geschäftsräume innerhalb Berlins verlegt habe. Zum einen ist aber nicht nachvollziehbar, dass hierfür eine etwa einjährige Abschaltung erforderlich wäre; zum anderen hatte das Amtsgericht Berlin- Charlottenburg dem erkennden Gericht auf eine Handelsregisteranfrage im Verfahren 11 K 1538/98 bereits im April 2000 als Anschrift der Antragstellerin die auch jetzt noch gültige Adresse "Schmidt-Knobelsdorff-Straße 31" mitgeteilt, während die Abschaltung erst im August 2000 erfolgte, also gerade nicht mit einem Umzug zusammenhing.

Da die Antragstellerin die Nummer somit ohne nachvollziehbaren Grund länger als 180 Tage abgeschaltet hatte und der hierdurch entstandenen Rückgabepflicht nicht nachgekommen ist, konnte die Nummernzuteilung nach Ziffer 8 widerrufen werden. Ange- sichts des zeitlichen Umfangs der Abschaltung, der weit über 180 Tage hinausgeht, kann die dahingehende Ermessensausübung der Antragsgegnerin im Interesse des funktionierenden Wettbewerbs nicht beanstandet werden.

Die Antragsgegnerin ist auch umgehend tätig geworden, sobald sie im Mai 2001 von der Abschaltung der Nummer Kenntnis erlangt hatte. Dass sie die Nummer an einen anderen Bewerberr vergeben will, ist nicht ermessensfehlerhaft, sondern gerade Ausdruck des Wettbewerbes und Inhalt ihrer Regulierungspflicht.

Gesichtspunkte eines etwaigen Vertrauensschutzes sind im Rahmen des hier einschlägigen § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG nicht zu berücksichtigen, wie § 49 Abs. 5 Satz 1 VwVfG zeigt. Dessen ungeachtet kann sich die Antragstellerin nicht auf Vertrauensschutz berufen. Aus der Gesamtschau der Vorläufigen Zuteilungsregeln, der objektiven Knappheit von Rufnummern sowie ihres auch der Antragstellerin bekannten wirtschaftlichen Wertes ergibt sich ohne weiteres auch für sie als Betroffene, dass eine länger als 180 Tage dauernde Abschaltung grundsätzlich zur Rückgabepflicht führt. Dies gilt um so mehr, als sie mit Schreiben vom 16. September 1998 auf die Fristen bei der Beauftragung der Nummer und den möglichen Widerruf der Nummer hingewiesen wurde. Im übrigen ist die fragliche Nummer nur eine aus einer Vielzahl von Nummern, die sie beantragt und auch erhalten hat. Ihr Geschäftsbetrieb ist durch den Widerruf dieser einen Nummer nicht bedroht; dies um so weniger, als sie die Nummer ein Jahr lang überhaupt nicht genutzt hat. Ausserdem ist der Kammer in einem von der Antragstellerin betriebenen Klageverfahren (11 K 1207/98) durch Mitteilung der Gerichtskasse Düsseldorf vom 10. Januar 2002 bekannt geworden, dass die eidesstattliche Versicherung abgegeben worden ist und die Gerichtskosten nicht eintreibbar waren. Auch insoweit ist nicht erkennbar, dass die Antragstellerin gerade die widerrufene Nummer für die Aufrechterhaltung ihres Geschäftsbetriebes so dringend benötigt, dass ihr privates Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwöge.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1, 73 Abs. 1 Satz 1 GKG und berücksichtigt den wirtschaftlichen Wert der streitigen Nummer für ein kleines Unternehmen wie das der Antragstellerin,

vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 05. September 2001 - 13 E 537/01 -,

sowie den vorläufigen Charakter des vorliegenden Verfahrens (= ½ des Streitwertes im Hauptsacheverfahren).






VG Köln:
Beschluss v. 05.02.2002
Az: 11 L 1829/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/f499161bc62f/VG-Koeln_Beschluss_vom_5-Februar-2002_Az_11-L-1829-01




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