Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. Oktober 2000
Aktenzeichen: 33 W (pat) 129/99

(BPatG: Beschluss v. 24.10.2000, Az.: 33 W (pat) 129/99)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe I Dem für "chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke; Waschrohstoffe, Wasserglas, ansatzverhindernde und ansatzlösende Mittel für Rohre und Apparaturen, Steinverhütungsmittel, Aufbereitungsmittel für Wasser, Bodenauflockerungsmittel, Bodenverbesserungsmittel; Seifen, Seifenmischungen, Wasch- und Bleichmittel, Putz- und Poliermittel, Scheuermittel, chemische Mittel zum Reinigen von Metall, Maschinen, Holz, Stein, Porzellan, Glas, Kunststoff und Textilien, Zahnputzmittel; Wäschedesinfektionsmittel für Textilien aller Art" angemeldeten Zeichen Supratabshat die Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patentamts im Beschluss vom 12. Mai 1998 die Eintragung versagt. Die dagegen eingelegte Erinnerung der Anmelderin hat die Markenstelle im Beschluss vom 30. April 1999 zurückgewiesen. Dies ist damit begründet, "Supra" sei ein Eigenschaftsversprechen (hochwertige Qualität) und dem Verbraucher aus Wörtern, wie "Supraleiter" oder "supranational", bekannt. "Tabs" sei eine Abkürzung für Tabletten und werde seit Jahren zur Bezeichnung von Reinigungsmitteln in Tablettenform (Prothesenreiniger, Entkalkungsmittel, Reinigungsmittel für Geschirrspül-Automaten) verwendet. Die Verbraucher würden daher dem Wort "Supratabs" entnehmen, dass es sich um Tabletten besonderer Qualität handle. Einem solchen Sachhinweis fehle die erforderliche Unterscheidungskraft.

An einer derart beschreibenden Angabe bestehe zudem ein starkes Freihaltungsbedürfnis der Mitbewerber, denen es möglich sein müsse, mit diesem Wort auf die Beschaffenheit oder die Bestimmung ihrer Waren hinzuweisen.

Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt; sie beantragt, die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.

Nachdem die Anmelderin zunächst hilfsweise mündliche Verhandlung beantragt hatte, erklärte sie sich durch Schriftsatz vom 17. Oktober 2000 mit einer Entscheidung nach Aktenlage einverstanden.

Zur Begründung ihres Sachantrags trägt die Anmelderin vor, "Supra" sei lateinischen Ursprungs, während "Tabs" ein umgangssprachliches Abkürzel sei. Die Kombination sei unterscheidungskräftig, zumal der Sinngehalt "Übertablette" oder "Oben-Tablette" nicht beschreibend sei. Auch "SUPRAPERLS", "SUPRACOLOR" und "SUPRA TABS Reiniger Henkel" seien eingetragen worden; das habe zumindest Indizwirkung für Eintragungsfähigkeit.

II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da das angemeldete Zeichen nicht unterscheidungskräftig ist; außerdem besteht an ihm ein Freihaltungsbedürfnis der Mitbewerber.

Die Markenstelle hat in ihren Beschlüssen zutreffend dargelegt, dass "Supratabs" aufgrund seines beschreibenden Charakters die für eine Unterscheidungskraft erforderliche Hinweisfunktion nicht habe. Dabei ist die Markenstelle zu Recht davon ausgegangen, dass der deutsche Verbraucher in "Supratabs" einen Hinweis auf die besondere Form und Qualität der Ware sieht. Die Werbesprache benutzt "Supra" als Synonym für "super" (vgl BPatG Beschluss vom 3. Februar 1999, 26 W (pat) 3/98 - SUPRALIFT; vom 9. Juni 1999, 32 W (pat) 161/99 - SUPRA; vom 22. November 1999, 30 W (pat) 37/99 - SUPRA).

Die Markenstelle hat ferner zutreffend ein Freihaltungsbedürfnis bejaht, weil es den Mitbewerbern der Anmelderin unbenommen bleiben muss, derartige beschreibende Angaben unbeeinträchtigt durch Markenrechte Dritter zu verwenden.

Auf Eintragungen von Marken, die die Bestandteile "Supra" oder "Tabs" enthalten, hat die Markenstelle zu Recht nicht abgestellt; nach ständiger Rechtsprechung begründen Voreintragungen ähnlicher oder sogar gleicher Marken keinen Anspruch auf Eintragung einer neu angemeldeten Marke. Es bedarf daher keiner Klärung, wie es zur Eintragung von "supracolor" und "Supraperls" gekommen ist.

Die Eintragung von "SUPRA TABS" (DE 39 543 349.5) dürfte darauf beruhen, dass die Marke eine Reihe weiterer Bestandteile (Bilder und Wörter) enthält, darunter das schutzfähige Henkel-Zeichen.

Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Winkler Dr. Albrechtv. Zglinitzki Fa/Ju






BPatG:
Beschluss v. 24.10.2000
Az: 33 W (pat) 129/99


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