Der Beschluß des Deutschen Patentamts - Markenstelle für Klasse 32 - vom 28. September 1998 ist wirkungslos, soweit die Löschung der eingetragenen Marke 395 25 946 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 920 202 angeordnet worden ist.
Auf die Erinnerung der Widersprechenden aus der Marke 920 202 hat das Deutsche Patentamt - Markenstelle für klasse 32 - die Verwechslungsgefahr der eingetragenen Marke 395 25 946 mit der Widerspruchsmarke 920 202 festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Hiergegen hat die Inhaberin der Marke 395 25 946 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma). Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist.
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
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