Bundespatentgericht:
Beschluss vom 18. August 2011
Aktenzeichen: 8 W (pat) 309/11

(BPatG: Beschluss v. 18.08.2011, Az.: 8 W (pat) 309/11)

Tenor

Das Patent wird mit den folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Bezeichnung: "Verfahren und Vorrichtung zur Herstellung einer Dehnschraube";

Ansprüche 1 -4, überreicht in der mündlichen Verhandlung; Beschreibung, Seiten 1 -4, überreicht in der mündlichen Verhandlung; Zeichnungen, Fig. 1 -10, gemäß der Patentschrift.

Gründe

I.

Gegen das Patent 10 2004 004 233, dessen Erteilung am 16. Februar 2006 veröffentlicht worden ist, ist am 16. Mai 2006 Einspruch erhoben worden, mit der Begründung, dass der Gegenstand des Streitpatents nicht neu bzw. nicht patentfähig sei.

Die Patentinhaberin stellt in der mündlichen Verhandlung den Antrag, das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung eingereichten Ansprüchen 1 -4 gemäß Hauptantrag, der in der mündlichen Verhandlung eingereichten Beschreibung, Seiten 1 -4, im Übrigen gemäß der Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten.

Daraufhin erklärt die einzige Einsprechende in der mündlichen Verhandlung die Rücknahme ihres Einspruchs.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

"Verfahren zur Herstellung einer Dehnschraube (7), mit den folgenden Schritten: -Einlegen eines Bolzens (1) in einen ersten Formkörper (10), wobei ein Spalt (14) an einem Endabschnitt zwischen dem ersten Formkörper (10) und dem Schaft des Bolzens (1) ausgebildet ist; -Aufsetzen eines zweiten Formkörpers (11) auf den ersten Formkörper (10), derart, dass der Bolzen (1) im Wesentlichen formschlüssig in den Formkörpern (10, 11) gehalten wird, -Drücken mit einer Stauchfläche (24) eines Dorns (20) gegen die Stirnseite des Bolzens (1) unter Aufweitung eines Endabschnittes (5) des Bolzens (1) durch Kaltumformung in dem ersten Formkörper (10), wobei der Dorn (20) teilweise in den ersten Formkörper (10) hineinbewegt wird, -wobei der erste Formkörper (10) mehrteilig ausgebildet ist und ausschließlich aus mindestens zwei Einzelsegmenten (25 bis 28) gebildet wird, wobei -nach der Kaltumformung die Einzelsegmente (25 bis 28) des ersten Formkörpers (10) jeweils in radialer Richtung nach außen bewegt werden, bevor der umgeformte Bolzen entnommen wird, und -Formen eines Gewindes in den aufgeweiteten Endabschnitt (5)."

Der nebengeordnete geltende Patentanspruch 2 lautet:

"Vorrichtung zur Herstellung eines Rohlings für eine Dehnschraube (7), mit einem aus mehreren Teilen gebildeten Formkörper (10 , 11), einem ersten Formkörper (10) und einem zweiten Formkörper (11), in denen ein Bolzen (1) im Wesentlichen dadurch formschlüssig aufgenommen ist, dass der zweite Formkörper (11) auf den ersten Formkörper (10) aufgesetzt wird, wobei an einem Endabschnitt des Bolzens (1) ein Spalt (14) zwischen dem ersten Formkörper (10) und dem Schaft des Bolzen (1) ausgebildet ist, und eine relativ zu dem ersten Formkörper bewegbare Stauchfläche (24) vorgesehen ist, mittels der ein Endabschnitt (5) durch Kaltumformung in dem ersten Formkörper (10) aufweitbar ist, wobei die Stauchfläche (24) durch eine Stirnfläche eines Dorns (20) gebildet ist, der zumindest teilweise in eine Aufnahme des ersten Formkörpers (10) einfügbar ist und der erste Formkörper (10) ausschließlich durch mindestens zwei Einzelsegmente (25 bis 28) gebildet wird, die zum Entladen des Bolzens in zur Bolzenachse radiale Richtung bewegbar sind."

Hinsichtlich des Wortlauts der auf den Patentanspruch 2 rückbezogenen abhängigen Patentansprüche 3 und 4 sowie weiterer Einzelheiten wird auf die Patentschrift sowie auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

1.

Der Senat ist für die Entscheidung im vorliegenden Einspruchsverfahren auch nach der mit Wirkung vom 1. Juli 2006 erfolgten Aufhebung der Übergangsvorschriften des § 147 Abs. 3 PatG auf Grund des Grundsatzes der "perpetuatio fori" gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO analog i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG zuständig (vgl. BGH GRUR 2009, 184, 185 -Ventilsteuerung; GRUR 2007, 862 f. -Informationsübermittlungsverfahren II).

Da der formund fristgerecht eingelegte Einspruch zulässig war, ist das Verfahren nach der Rücknahme des Einspruchs von Amts wegen ohne den Einsprechenden fortzusetzen (§ 147 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).

2.

Der Senat hält das Patent antragsgemäß beschränkt aufrecht. Gegen die Zulässigkeit der Anspruchsfassung bestehen keine Bedenken, da das Patent gegenüber der erteilten Fassung in zulässiger Weise beschränkt worden ist, wie der Senat überprüft hat. Die Prüfung des Einspruchsgrunds der mangelnden Patentfähigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG und der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen hat keinen Anlass gegeben, das Patent weiter zu beschränken oder zu widerrufen.

Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 59 Abs. 4 und § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F. ohne sachliche Begründung, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und deren Antrag auf beschränkte Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird. Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss vom 5. August 2003 (Az: 11 W (pat) 315/03, BlPMZ 2004, 60) und macht sich die Begründung hierfür zu eigen.

Dr. Zehendner Dr. Huber Kätker Rippel Cl






BPatG:
Beschluss v. 18.08.2011
Az: 8 W (pat) 309/11


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