Oberlandesgericht Celle:
Beschluss vom 13. Mai 2016
Aktenzeichen: 13 W 36/16

(OLG Celle: Beschluss v. 13.05.2016, Az.: 13 W 36/16)

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 22. Juli 2015 wird als unzulässig auf ihre Kosten verworfen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der vorgenannte Streitwertbeschluss des Landgerichts Hannover wird von Amts wegen abgeändert und der Streitwert für die erste Instanz auf 16.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Streitwertbeschwerde der Klägerin nach § 68 Abs. 1 GKG ist unzulässig.

Eine Partei wird - anders als der Prozessbevollmächtigte, dem insoweit ein eigenes Beschwerderecht zusteht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) - durch die Festsetzung eines zu niedrigen Streitwertes regelmäßig nicht beschwert (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - VIII ZB 59/11, juris Rn. 6; Laube in BeckOK Kostenrecht, 13. Edition, § 68 GKG Rn 52). Hier hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ausdrücklich €namens und kraft Vollmacht der Klägerin€ gegen den Streitwertbeschluss Beschwerde erhoben. Eine Umdeutung dahingehend, dass der Prozessbevollmächtigten ein eigenes Rechtsmittel eingelegt hat, ist daher ausgeschlossen.

II.

Der Streitwertbeschluss des Landgerichts war aber gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen abzuändern.

1. Das Rechtsmittelgericht ist auch dann zur Abänderung des Streitwertes von Amts wegen befugt, wenn das Rechtsmittel unzulässig ist. Denn im Rahmen eines unzulässigen Rechtsmittels ist das Rechtsmittelgericht im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG befasst. Es ist nämlich dafür zuständig, darüber zu entscheiden, ob das Rechtsmittel zulässig ist oder nicht; das Verfahren ist bei ihm anhängig (OLG Celle, Beschluss vom 16. Juli 2009 - 2 W 188/09, juris Rn. 6; Schneider in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2014, § 63 GKG Rn. 95).

2. Der Wert des von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsantrags ist mit jeweils 4.000,00 € pro Lichtbild, mithin mit 8.000,00 € zu bemessen.

a) Bei der Festsetzung des Streitwertes ist die Schwere des erfolgten Angriffs in das Urheberrecht einzubeziehen, dessen wirtschaftlicher Wert in der Höhe einer möglichen Lizenzgebühr Ausdruck findet; mithin kann die Bemessung nach dem drohenden Lizenzschaden erfolgen (Senat, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 13 U 130/11, juris Rn. 3; OLG Rostock, Beschluss vom 14. November 2006 - 2 W 25/06, juris Rn. 9). Für die Bemessung ist dabei auf Intensität, Umfang und Dauer der Rechtsverletzung, Gewinn und Umsatz für den Verletzer, Gewinn- und Umsatzverlust für den Verletzten, Bekanntheit und Aktualität des Werks bzw. dessen Urhebers, Zinsvorteil des Verletzers, berechnet für den Zeitraum zwischen Verletzung und Verurteilung zur Zahlung, abzustellen (Reber in BeckOK UrhR, 12. Edition, § 97 UrhG § 97 Rn. 125; vgl. auch v. Wolff in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 97 Rn. 83).

Für eine (schematische) Verdopplung des Lizenzsatzes für die Streitwertbemessung des Unterlassungsanspruchs mit dem Ziel, dass weitere Verletzung in Zukunft verhindert werden sollen (so OLG Braunschweig, Beschluss vom 14. Oktober 2011 - 2 W 92/11, juris Rn. 4; OLG Brandenburg, Beschluss vom 22. August 2013 - 6 W 31/13, juris Rn. 33 mit Faktor 10), fehlt es an einer ausreichenden Grundlage (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. August 2014 - 20 U 114/13, juris Rn. 16). Bei der Schadensberechnung im Rahmen des § 97 UrhG wird ein Verletzerzuschlag im Rahmen der Lizenzanalogie - mit Ausnahme der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugunsten der GEMA - grundsätzlich abgelehnt (BGH, Urteil vom 16. November 1989 - I ZR 15/88 - Raubkopien, juris Rn. 29; Reber in BeckOK UrhR, a. a. O., § 97 UrhG § 97 Rn. 126ff.; v. Wolff in Wandtke/Bullinger, a. a. O., § 97 Rn. 78 ff.). Der Gesetzgeber hat bei Schadensersatzansprüche nach §§ 54 f. Abs. 3 und 54g Abs. 3 UrhG eine Verdopplung des Vergütungssatzes zu Präventions- und Sanktionszwecken vorgesehen, eine vergleichbare Regelung im Rahmen des § 97 UrhG aber nicht getroffen. Diese Grundsätze sind auf die Wertfestsetzung für den Unterlassungsanspruch zu übertragen.

Nach dem Vorgenannten hält der Senat für die bereits im geschäftlichen Verkehr von der Beklagten benutzten Lichtbilder jeweils einen Wert von 4.000,00 € als Lizenzschaden für angemessen. Der Streitwert des Unterlassungsanspruchs wegen der unberechtigten Verwendung von Lichtbildern zu gewerblichen Zwecken kann grundsätzlich in einem Bereich von 3.000,00 € bis 6.000,00 € bemessen werden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 25. August 2014 - 6 W 123/14, juris Rn. 1; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. August 2014 - 20 U 114/13, juris Rn. 16; OLG München, Beschluss vom 10. April 2015 - 6 W 2404/14, juris Rn. 7; OLG Hamburg, Beschluss vom 14. Juli 2015 - 5 W 46/15, juris Rn. 4). Bei der Bemessung war zu berücksichtigen, dass die Beklagte die von ihr ausgerichtete Veranstaltung zur Miss Niedersachsen am 22. Mai 2015 umfangreich mit den streitgegenständlichen Lichtbildern sowohl im Internet als auch als Fassadenwerbung am P. Club H. beworben hat. Auf der anderen Seite dienten die streitgegenständlichen Lichtbilder der Erstplatzierten der Miss Germany-Wahl 2013 und 2014 als Werbematerial der von der Klägerin alljährlich ausgestalteten Schönheitskonkurrenz. Zudem handelt es sich bei den genutzten Lichtbildern um professionell hergestellte Aufnahmen, die über eine entsprechende werbliche Qualität verfügen.

b) Die Festsetzung eines höheren Streitwertes lässt sich nicht aus generalpräventiven Gesichtspunkten rechtfertigen. Eine Disziplinierungsfunktion hinsichtlich möglicher Nachahmer hat bei der Bemessung des Streitwertes außer Betracht zu bleiben (Senat, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 13 U 130/11, juris Rn. 5; OLG Brandenburg, Beschluss vom 22. August 2013 - 6 W 31/13, juris Rn. 33).

3. Der Streitwert für die Klageanträge zu II. 1. bis 3. bemisst sich nach § 44 GKG. Es ist dabei gleichfalls von einem Streitwert von 8.000,00 € auszugehen.

a) Bei den auf Auskunft und Schadensersatz gerichteten Klageanträgen handelt es sich um eine Stufenklage. Maßgeblich für die Wertberechnung bei einer Stufenklage nach § 254 ZPO ist gemäß § 44 GKG der höhere der verbundenen Ansprüche. Dies ist in der Regel der noch zu beziffernde Zahlungsanspruch, während der diesen vorbereitenden Auskunftsanspruch nur mit einem Bruchteil des zu erwartenden Leistungsanspruchs zu bewerten ist (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 49 Rn. 37).

Für die Stufenklage erfolgt die Bemessung gleichfalls nach dem möglichen Lizenzschaden. Es kann daher auf die vorgenannten Ausführungen verwiesen werden.

b) Für die Wertbemessung ist unbeachtlich, dass in dem vorliegenden Rechtsstreit im Wege des Teil-Versäumnisurteils des Landgerichts Hannover vom 11. November 2015 über den Leistungsantrag bisher nicht entschieden worden ist. Es ist hier nicht auf den Wert des Auskunftsantrags, sondern auf den €höheren Anspruch€ abzustellen (vgl. Kurpat in Schneider/Volpert/Fölsch, a. a. O., § 44 GKG Rn. 3).






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Beschluss v. 13.05.2016
Az: 13 W 36/16


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