Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. Februar 2003
Aktenzeichen: 29 W (pat) 65/01

(BPatG: Beschluss v. 12.02.2003, Az.: 29 W (pat) 65/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Zur Eintragung in das Markenregister ist angemeldet die Bezeichnung

@ddressfür

"Elektrische, elektronische, optische, Meß-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichtsapparate und -instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer;

Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel);

Werbung und Geschäftsführung;

Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen;

Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation."

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamtes, besetzt mit einer Beamtin des höheren Dienstes, hat die Anmeldung mit Beschluß vom 2. Januar 2001 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, das (englische) Markenwort entspreche dem deutschen Wort "Adresse", das wegen seines beschreibenden Charakters nicht als Herkunftsbezeichnung verstanden werde. Die gewählte Schreibweise mit "@" führe dabei zu keinem, den Schutz begründenden phantasievollen Überschuß. In Bezug auf die Waren der Klasse 9 weise das Zeichen lediglich auf deren Einsatzgebiet und Zweck hin. Hinsichtlich der Waren der Klasse 16 stelle die angemeldete Bezeichnung eine Inhaltsangabe dar und hinsichtlich der Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 42 weise sie lediglich darauf hin, daß diese sich auf Adressen bezögen. Es sei auch nicht ersichtlich, inwieweit es sich bei der angemeldeten Bezeichnung um eine Phantasiebezeichnung handeln solle.

Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben und diese damit begründet, die Bezeichnung sei schon deshalb schutzfähig, da "address" sowohl in substantivischer als auch in Verbform Verwendung finden könne. Zudem erschöpfe sich der deutsche Begriff "Adresse" nicht in einer postalischen Anschrift, sondern könne auch im Sinne einer Bezugsadresse oder eines Ansprechpartners verstanden werden. Aufgrund dieser Mehrdeutigkeit sei das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nicht gegeben. Ebenso sei kein Freihaltebedürfnis festzustellen, da ein Produktbezug nicht existiere.

Die Anmelderin beantragt, den Beschluß der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 2. Januar 2001 aufzuheben.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung steht sowohl das Schutzhindernis eines Freihaltebedürfnisses im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG als auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG entgegen.

Gemäß § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung ua der Art, der Beschaffenheit und der Bestimmung der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Die angemeldete Bezeichnung "@ddress" ist in ihrer Gesamtheit im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine unmittelbar beschreibende Angabe und muß daher den Mitbewerbern zum freien Gebrauch erhalten bleiben.

Das angemeldete Zeichen besteht aus dem englischen Wort "address", das dem deutschen Wort "Adresse" entspricht. Soweit der Unterschied zwischen dem englischen Wort und der deutschen Bezeichnung den angesprochenen - allgemeinen - Verkehrskreisen überhaupt auffallen sollte, werden sie dennoch die Bedeutung des englischen Worts ohne weiteres verstehen.

"Adresse" ist im Bereich der Informationstechnik ein absolut gängiger Fachbegriff, der sowohl im Bereich der Hardware im Zusammenhang mit der Lokalisierung von Daten im Arbeitsspeicher auf Speichermedien als auch im Bereich des Internets oder anderer Netzwerke und in Verbindung mit E-Mails Verwendung findet. Dabei werden sowohl die substantivische Form als auch die Verbform in verschiedenen Zusammensetzungen, so zB als absolute, aufgeschobene, echte, indirekte, indizierte, physikalische, relative, relozierbare, symbolische und virtuelle Adresse als Fachterminus gebraucht (vgl statt vieler: Microsoft Press, Computerlexikon, 7. Aufl 2003, S 36 f). Es liegt auf der Hand, daß beim Wiederfinden abgelegter Daten die Adresse das wesentliche Kriterium der Speicherung darstellt und es sich dabei um einen zentralen Begriff der Informationstechnologie handelt. Insoweit ist der Begriff für sämtliche in der Klasse 9 beanspruchten Geräte und Apparate beschreibend verwendbar. Zudem ist, worauf auch die Markenstelle bereits hingewiesen hat, zu berücksichtigen, daß sich in diesen Geräten und Apparaten auch etwa elektronische Adreßbücher befinden können.

Hinsichtlich der Druckereierzeugnisse kann es sich um Adreßmaterial handeln; die Lehr- und Unterrichtsmittel können sich mit der Adressierung beschäftigen, weshalb hier ein inhaltsbeschreibender Charakter gegeben ist. Dasselbe gilt für die Büroartikel, die etwa Adreßkarteien oder auch Adreßstempel erfassen können.

Werbung und Geschäftsführung sind in erheblichem Maße auf Adressenmaterial jeglicher Art angewiesen, so daß auch hier der beschreibende Bezug offen zu Tage liegt.

Auch hinsichtlich der Dienstleistung der Telekommunikation einschließlich des Betriebs und der Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation ist die angemeldete Bezeichnung glatt beschreibenden Inhalts, da eine eindeutigere Adressierung als über die Telefonnummer einerseits oder über IP-Nummern (= Internet Protocol) in Netzwerken gleich welcher Art kaum vorstellbar erscheint und gleichzeitig eine unabdingbare Notwendigkeit für das Funktionieren derartiger Systeme darstellt (vgl. etwa Pfliegl, tecCHANNEL, Heft 10/2002: "so funktionieren TCP/IP und IPv6").

Schließlich ist auch ein beschreibender Bezug des angemeldeten Zeichens zu den Dienstleistungen der Klasse 42 gegeben, da diese ausnahmslos auf Adressierung angewiesen sind und es sich zudem bei den Datenbanken um Adreßdatenbanken handeln kann.

Auch die Ersetzung des Buchstabens "a" durch das Symbol "@" ändert nichts am beschreibenden Aussagegehalt des angemeldeten Zeichens. Diese Abänderung wirkt sich klanglich überhaupt nicht und schriftbildlich nur als verstärkter Hinweis auf die enge Verbindung zur Möglichkeit eines Datenaustausches in elektronischer Form aus. Das Zeichen "@", das heute als Trennzeichen zur Eindeutigkeit von E-Mailadressen Verwendung findet und ursprünglich der englischen Handelssprache entstammt, wird in der Werbung sowie zur Bezeichnung von Hard- und Softwareprodukten so vielfältig und zahlreich anstelle des Buchstabens "a" verwendet, um einen Bezug zum elektronischen Datenaustausch im weitesten Sinne herzustellen (vgl Abel, Cybersl@ng, S 13), daß ihm eine über einen bloßen Blickfang hinausgehende Wirkung nicht beizumessen ist. Hinzu kommt, daß im vorliegenden Fall die Anlehnung an die freihaltungsbedürftige Angabe "address" nicht zufällig, sondern im Gegenteil beabsichtigt ist und sich somit ein Freihaltungsbedürfnis auch auf diese Schreibweise erstreckt, weil darin keine Abwandlung des Fachbegriffs, sondern dessen werbeübliche, fachspezifische Schreibweise zu sehen ist. Dazu tritt, daß das Zeichen "@" bei jeder Textbe- oder -verarbeitung heutigen Standards mit der Tastatur eingegeben werden kann und deshalb ein graphisch auffallender Bildcharakter nicht deutlich wird, auf den sich - auch für Dritte erkennbar - der Schutzbereich des Zeichens beschränken ließe. Vielmehr unterstreicht gleichsam das Bildelement nur den Wortsinn.

Die Annahme eines (aktuellen) Freihaltebedürfnisses ist auch nicht davon abhängig, ob die angemeldete Bezeichnung als solche bereits für den hier einschlägigen Waren-/Dienstleistungsbereich unmittelbar (lexikalisch) nachweisbar ist. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG, der lediglich voraussetzt, daß die fragliche Bezeichnung zur Beschreibung "dienen können" muß, ergibt sich, daß auch die erstmalige Verwendung einer Zeichenzusammensetzung nicht schutzbegründend wirkt (vgl BGH GRUR 1996, 770 - MEGA).

Im übrigen kommt es für die Frage nach dem Freihaltebedürfnis vor allem auf die Belange der Mitbewerber der Anmelderin an. Ob die angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise die angemeldete Bezeichnung richtig verstehen werden, ist nur insoweit von Bedeutung, als sie zur Warenbeschreibung dann nicht geeignet sein kann, wenn von vornherein feststeht, daß sie für das angesprochene Publikum völlig unverständlich ist und bleiben wird (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 69). Das trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Daß die angemeldete Bezeichnung im Inland ein geläufiger Begriff der Informationstechnik ist, wurde bereits festgestellt; ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß die beteiligten Verkehrskreise in diesem Bereich, der vielfach deutsche Fachwörter gar nicht erst aufkommen läßt, an den Gebrauch der englischen Sprache gewöhnt sind. Zudem ist festzuhalten, daß der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seiner Rechtsprechung zum allgemeinen Wettbewerbsrecht und ebenso zum Markenrecht seit längerem einen Wandel des Verbraucherleitbildes vom flüchtigen Abnehmer zum durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher eingefordert und der Bundesgerichtshof diesen Wandel für das nationale Markenrecht vollzogen hat (vgl EuGH GRUR Int 1999, 734 - Lloyd; BGH GRUR 2000, 506 - ATTACHE/TISSERAND).

Der angemeldeten Bezeichnung fehlt auch jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG. Wegen des beschreibenden Inhalts der Bezeichnung wird der Verkehr darin eine Sachangabe, nicht jedoch einen Hinweis auf die Herkunft der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb sehen.

Zugleich für die wegen Urlaubs verhinderte Vorsitzende Richterin Grabrucker.

Voit Voit Fink Hu






BPatG:
Beschluss v. 12.02.2003
Az: 29 W (pat) 65/01


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