Bundespatentgericht:
Beschluss vom 9. März 2005
Aktenzeichen: 7 W (pat) 365/02

(BPatG: Beschluss v. 09.03.2005, Az.: 7 W (pat) 365/02)

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin hat gegen das Patent 199 27 479 Einspruch erhoben. Nachdem die Patentinhaberin daraufhin ihren Verzicht auf das Patent erklärte, wurde das Einspruchsverfahren eingestellt. Eine Kostenentscheidung ist nicht ergangen.

In einer Kostenschuldmitteilung vom 16. Februar 2004 wurden der Antragstellerin Kosten (Auslagen) in Höhe von 5,60 € auferlegt. Dagegen richtet sich die Erinnerung der Antragstellerin vom 26. Februar 2004. Sie beantragt die ersatzlose Aufhebung der Kostenrechnung sowie Rückerstattung. Hilfsweise wurde der Erlass einer Kostengrundentscheidung durch den erkennenden Senat beantragt. Mit Beschluss vom 24. November 2004 hat der erkennende Senat den Erlass einer Kostengrundentscheidung abgelehnt.

II.

Die zulässige Erinnerung ist nicht begründet.

Für die Erinnerung ist das PatKostG in der Fassung vom 13. Dezember 2001 und nicht das Gerichtskostengesetz (GKG) anzuwenden, da die Kosten am 16. Februar 2004 in Ansatz gebracht worden sind. Die Verweisung auf das GKG in § 1 Abs. 1 S. 2 PatKostG beschränkt sich nach Auffassung des Senates im wesentlichen nur auf die Art und Höhe der Auslagen nach den Tatbeständen des GKG und erstreckt sich nicht auf das Verfahren und die sonstigen Regelungen, soweit das PatKostG - wie hier bezüglich der Erinnerung - hierzu eigene, lückenlose Regelungen enthält. Nach § 11 Abs. 1 PatKostG ist die Erinnerung fristlos zulässig, zuständig ist das Bundespatentgericht, das die Kosten angesetzt hat.

Kostenschuldner ist im gesetzlichen Regelfall gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 PatKostG, wer die Amtshandlung veranlasst hat, das ist hier die Erinnerungsführerin und Einsprechende, ohne dass es hierbei auf den Ausgang des Verfahrens ankommt. Da der 7. Senat in seiner Entscheidung die Kosten nicht gem. § 62 PatG anderweitig verteilt hat und diese Entscheidung rechtkräftig ist, bleibt es bei dieser Regelung, ein Fall des § 4 Abs. 1 Nr. 2 PatKostG liegt vor.

Die Erinnerungsführerin hat die Postauslagen zusätzlich zur Einspruchsgebühr zu zahlen. Das ergibt sich grundsätzlich aus der Tatsache, dass der Begriff "Kosten" als Oberbegriff Gebühren und Auslagen (siehe § 1 Abs. 1 aE GKG) umfasst und in § 1 Abs. 1 PatKostG ausdrücklich bestimmt ist, dass neben Gebühren auch Auslagen erhoben werden. Für die Auslagen in Verfahren vor dem Bundespatentgericht - und beim Einspruchsverfahren gemäß § 147 Abs. 3 PatG handelt es sich um ein solches Verfahren (vgl. Busse, Patentgesetz, 6. Aufl., § 147 Rn. 26; BPatG BlPMZ 2003, 28 - Etikettierverfahren) - gelten gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 PatKostG die Auslagentatbestände des GKG. In Teil 9 der Anl. 1 zu § 11 GKG ist angeordnet, dass die Auslagen nach Nr. 9002 nur neben solchen Gebühren nicht gesondert zu erheben sind, deren Höhe sich nach dem Streitwert richtet. Sinn dieser Regelung ist, dass bei streitwertabhängigen Gebühren die Auslagen bis zu einem Betrag von € 50 pauschal in die Wertgebühren eingerechnet sind (vgl. Markl/Meyer, GKG, Rn. 10 S. 594, beigefügt). Im Einspruchsverfahren ist einefeste Gebühr vorgesehen, so dass diese Ausnahme nicht greift (vgl. zur Zahlungspflicht für Auslagen neben der Beschwerdegebühr BPatGE 47, 207; ebenso Schulte, Komm. zum PatG, 7. A., PatKostG § 1 Rn. 12).

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BPatG:
Beschluss v. 09.03.2005
Az: 7 W (pat) 365/02


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