Verwaltungsgericht Bayreuth:
Urteil vom 19. Juni 2013
Aktenzeichen: B 4 K 12.326

(VG Bayreuth: Urteil v. 19.06.2013, Az.: B 4 K 12.326)

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 27. Mai 2013 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Errichtung von zwei Gehäusen (Multifunktions- bzw. Zuführungsgehäuse) und eines Antennenmastes (maximale Höhe 9,90 m, Durchmesser ca. 10 cm) auf dem Flurstück 75/3 auf dem Grünstreifen neben dem Gehweg der Straße €Leite€ (Höhe Hausnummer ..., Fl.-Nr. ...) zuzustimmen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Zustimmung der Beklagten zur Errichtung von oberirdischen Telekommunikationseinrichtungen an einer Ortsstraße der Beklagten.

Die Klägerin ist ein Telekommunikationsanbieter und plant die Erweiterung ihres Telekommunikationsnetzes durch Errichtung eines Antennenmastes (maximale Höhe 9,90 m, Durchmesser ca. 10 cm) und von zwei Multifunktions- bzw. Zuführungsgehäusen (1,50 m x 1,40 m x 0,40 m; 0,50 m x 1,0 m x 0,30 m). Die beiden Gehäuse und der Antennenmast sollen unterhalb der Straßenlaterne in Höhe des Anliegergrundstücks Fl.-Nr. ... auf dem Grünstreifen neben dem Gehweg an der Straße €Leite€ errichtet werden. Einen dementsprechenden Antrag auf Zustimmung nach § 68 Abs. 3 TKG stellte die Klägerin bei der Beklagten mit Schreiben vom 02.12.2011, dort eingegangen am 05.12.2011.

Im folgenden Schriftverkehr rügte die Beklagte eine mangelhafte Information durch die Klägerin, verwies auf eine Unterschriftenaktion der Bevölkerung gegen die Errichtung des Sendemastes im Wohngebiet und forderte zur Untersuchung alternativer Standorte auf. Am 30.01.2012 fand eine gemeinsame Besprechung statt, in der wieder die Frage alternativer Standorte außerhalb des Wohngebietes thematisiert wurde. Mit Schreiben vom 14.03.2012 teilte die Klägerin mit, dass die Prüfung der Alternativstandorte kein Ergebnis gebracht habe, da an diesen Standorten der Sendemast beträchtlich erhöht werden müsste.

Mit Schreiben vom 15.03.2012 teilte die Beklagte der Klägerin zur Klarstellung mit, dass nach den bisherigen Vorgaben des Gemeinderates ein Standort im Ortsbereich grundsätzlich nicht befürwortet werden könne.

Mit Schriftsatz vom 04.04.2012 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth erhoben und beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 15.03.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der beantragten Errichtung von zwei Gehäusen und eines Antennenmastes auf dem Flurstück 75/3 auf dem Gehweg der Straße €Leite€ gemäß beigefügtem Kartenauszug und Bauzeichnung zuzustimmen.

Zur Klagebegründung wird ausgeführt, im Bereich der geplanten Anlage befinde sich die Telekommunikationslinie der Telekom Deutschland GmbH, der die notwendigen Signale für die Erweiterung des Telekommunikationsnetzes durch die Klägerin entnommen werden sollten. Die Klägerin beabsichtige, den in etwa 4,7 km Luftlinie von Priesendorf entfernten Ort Oberaurach an das DSL-Netz anzuschließen. In Priesendorf selbst existiere eine Breitbandversorgung durch die Telekom Deutschland GmbH. Mit der Errichtung des Sendemastes vermeide die Klägerin, dass mit hohen Kosten Straßen und Wege von Priesendorf nach Oberaurach mit einer Länge von 9 km aufgerissen werden müssten, um Kabel zu verlegen. Auf dem neuen Antennenmast solle per Richtfunk ein strahlungsarmes DSL-Signal gegeben werden, welches in Oberaurach in die vorhandene Telekommunikationslinie eingespeist werde. Dadurch könne die Kabellänge verkürzt werden und die Endkunden in Oberaurach könnten mit einer Leistung von bis zu 16 Megabit DSL empfangen. Die Klägerin könne mit der Anlage zusätzliche Gewinne erzielen. Die topographischen Verhältnisse in der Straße €Leite€ seien für das Vorhaben optimal. Die Gemeinde Oberaurach habe mit Bewilligungsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 17.09.2011 Fördermittel erhalten. Ein Breitbandausbau werde von der Landesregierung unterstützt und gefördert. Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie habe mit Schreiben vom 28.11.2011 darauf hingewiesen, dass das Vorhaben der Klägerin staatlich gefördert werde und von der Beklagten unterstützt werden solle. Die Klägerin habe über drei Monate hinweg mit der Beklagten verhandelt und alternative Standorte geprüft. Auf den Verfall von Fördergeldern zugunsten der Nachbargemeinde habe die Klägerin hingewiesen. Die ablehnende Entscheidung der Beklagten vom 15.03.2012 verletze die Klägerin in ihren Rechten. Aspekte der Strahlenbelastung seien von der Beklagten nicht anzustellen. Im Übrigen scheitere das Vorhaben nicht an umweltschutzrechtlichen Anforderungen. Die Sendeleistung der Richtfunkverbindung der Klägerin betrage etwa 100 mW. Im Vergleich hierzu habe ein Mobiltelefon etwa 2.000 mW und eine mobile Funkstation mindestens 30.000 mW. Die von der Klägerin eingesetzten Richtfunkantennen seien keine Streustrahler, sie sollten nur eine Gegenstelle erreichen. Dadurch sei sichergestellt, dass es zu keiner elektromagnetischen Belastung im Umfeld komme. Die Beklagte habe auf einem Wasserversorgungshäuschen eine Antenne installiert, die eine Sendeleistung von ca. 2.000 mW habe. Es frage sich, wieso die Beklagte eine Antenne der Klägerin mit weniger bzw. gar keiner Strahlenbelastung nicht zulassen könne. Es fehle eine Berücksichtigung der Belange der Bürger der Nachbargemeinde, die bereits seit Jahren eine Nutzungserweiterung der vorhandenen Telekommunikationslinie angestrebt hätten. Die Klägerin berufe sich in erster Linie auf eine fehlende Anwendung des Ermessens der Beklagten.

Die Klägerin legte eine Nutzungsberechtigung für öffentliche Verkehrswege, ausgestellt durch die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, vor.

Mit Schriftsatz vom 03.05.2012 zeigte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten seine Vertretung an und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Klageerwiderung führt er aus, die Beklagte habe die Zustimmung zur geplanten Richtfunkanlage zu Recht versagt, weil der beabsichtigte Standort ungeeignet sei. Er beeinträchtige die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Er befinde sich im Straßenzug €...€ in einem reinen Wohngebiet an einer steilen Bergstraße im Bereich einer unübersichtlichen, nahezu rechtwinkligen Kurve. Der Sendemast und die beiden Schaltschränke sollten unmittelbar neben dem asphaltierten Straßenbelag im äußeren Kurvenbereich positioniert werden. Dadurch erfahre die Straße im Bankettbereich eine Einengung. Bei Begegnungsverkehr, vor allem mit Lastkraftwagen, sowie bei winterlichen Straßenverhältnissen, sei der Bankettbereich als Ausweichstelle zwingend notwendig. Die Beklagte habe in diesem Bereich in der Vergangenheit mehrfach versucht, die Straße zu verbreitern. Dies sei mangels Grundabtretung der Anlieger gescheitert. Als Trägerin der Straßenbaulast sei die Beklagte straßenverkehrssicherungspflichtig. Würde sie der einengenden Bebauung der Klägerin zustimmen, würde sich die Beklagte unter dem Gesichtspunkt einer Pflichtverletzung haftbar machen. Mit den von der Beklagten vorgeschlagenen Alternativstandorten habe sich die Klägerin nicht ausreichend auseinandergesetzt. Der geplante Standort habe sich mittlerweile zum Politikum entwickelt. Eine Bürgerinitiative gegen die Errichtung der Funkanlage werde von rund 350 Gemeindeeinwohnern unterstützt. Es gehe neben der Beeinträchtigung des Verkehrs auch um die mögliche Strahlenbelastung der Anlieger des Funksendemastes sowie eine mögliche nachträgliche Erhöhung der Sendeleistung. Negativ falle ins Gewicht, dass die Anlage ausschließlich Endkunden in der Nachbargemeinde Oberaurach zugutekomme und der Gewinnerzielungsabsicht der Klägerin diene.

Hierauf erwiderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 13.07.2012, die Kurve sei weder rechtwinklig noch unübersichtlich. Es werde bestritten, dass Begegnungsverkehr wegen der geplanten Anlage nicht möglich sei. Schließlich befinde sich unmittelbar neben der geplanten Anlage seit Jahren ein Lichtmast. Die Anlage werde vom Lichtmast zurückversetzt errichtet. Dies ergebe sich aus den eingereichten Unterlagen und den vorgelegten Fotos. Der Grünstreifen zähle nicht zur Straße und dürfe nicht als Ausweichfläche für Begegnungsverkehr befahren werden. Die anderen vorgeschlagenen Standorte seien mangels Sichtverbindung keine Alternativen für die Klägerin. Die Klägerin habe auf einem Lageplan ein Feld schraffiert, das die alleinigen alternativen Standorte zeige. Die Klägerin sei auch nicht verpflichtet, Alternativstandorte zu suchen. Die Beklagte könne die Genehmigung gemäß § 68 Abs. 3 TKG nur aus Gründen der Straßenbaulast oder aus städtebaulichen Belangen verweigern. Derartige Gründe lägen hier nicht vor.

Am 04.04.2013 fand ein Erörterungstermin statt, auf die Niederschrift wird verwiesen. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten machte in dem Termin geltend, dass das Schreiben vom 15.03.2012 mehr als Zwischennachricht und nicht als eine Versagung der Zustimmung zu verstehen sei. Er gab an, dass die Straße an der maßgeblichen Stelle eine Breite von 4 m aufweise, die Wasserrinne sei 0,5 m breit und der Gehsteig 1,4 m. Daran schließe sich der Grünstreifen mit ca. 1,4 m an. Aufgrund der geringen Breite der Straße sei ein Begegnungsverkehr in der Kurve nur dergestalt möglich, dass auch der nicht erhöhte Gehsteig mitbenutzt werde.

Mit Schriftsatz vom 11.04.2013 trug die Klägerseite ergänzend vor, bei einer Fahrbahnbreite inklusive Gehsteig und Wasserrinne von 5,90 m könne Begegnungsverkehr durchaus stattfinden. Die geplanten Gehäuse müssten nicht unmittelbar am Fahrbahnrand stehen, sondern könnten auch weiter nach hinten in den Grünstreifen versetzt werden. Die Fahrbahn werde derzeit durch den vorhandenen Lichtmast und die Betonmauer begrenzt. Dies habe zur Folge, dass die Nutzung der Fahrbahn durch das Aufstellen der Gehäuse und des Antennenmastes durch die Klägerin keineswegs weiter eingeengt werde. Die zur Sprache gebrachten Alternativstandorte, Behördenfunkmast und Telekommast, wären für die Klägerin kostenpflichtig und kämen aus wirtschaftlichen Gründen nicht in Betracht. Vorstellbar sei allenfalls, dass die Anlage weiter bergauf auf dem Grünstreifen errichtet werde, soweit es sich um öffentlichen Grund handele.

Mit Schriftsatz vom 30.04.2013 legte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten den Bebauungsplan für das Gebiet €Leitenäcker€ vor und teilte mit, dass der Gemeinderat den beantragten Standort einstimmig abgelehnt habe. Er habe sich für die Genehmigung eines Alternativstandortes weiter bergauf am Ende der Straße €Leite€ ausgesprochen. Dieser Standort befinde sich noch im Bereich der von der Klägerin schraffierten Fläche. Die von der Klägerin beanspruchte Fläche sei im Bebauungsplan als Straßenbegleitgrün mit einer geschlossenen Gruppenbepflanzung vorgesehen. Dem Schriftsatz war der beglaubigte Auszug aus der Niederschrift der Gemeinderatssitzung vom 18.04.2013 beigefügt. Daraus geht hervor, dass der Gemeinderat den von der Klägerin beantragten Standort abgelehnt habe. Er habe dabei die Interessen des Wegebaulastträgers, städtebauliche Belange und das Interesse der Klägerin auf Gewinnerzielung beraten und entschieden, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs bei einem Standort in der Kurve dauerhaft beeinträchtigt würde. Fußgänger und insbesondere Schulkinder würden gefährdet, da sie bei Begegnungsverkehr nicht mehr auf den Grünstreifen ausweichen könnten. Des Weiteren würde der Winterdienst erschwert, da die Grünfläche nicht mehr als Ablagerungsfläche für den geräumten Schnee genutzt werden könne. Das Interesse der Klägerin auf Gewinnerzielung müsse deshalb hinter diesen Interessen zurücktreten.

Mit Schriftsatz vom 10.05.2013 führte die Klägerin aus, richtig sei zwar, dass sich der neu vorgeschlagene Standort auf der schraffierten Fläche befinde, allerdings habe eine erneute Prüfung ergeben, dass dort ein Sendemast mit einer Höhe von mindestens 20 m errichtet werden müsste. Dies hätte zusätzliche Baukosten von ca. 30.000,00 EUR zur Folge. Darüber hinaus sei für eine solche Anlage eine Baugenehmigung erforderlich. Die Klägerin halte daher an ihrem ursprünglichen Bauvorhaben fest und verlange nach wie vor die Zustimmung der Beklagten zu dieser Maßnahme.

Das Gericht hat mit Schreiben vom 22.05.2013 die Beklagte darauf hingewiesen, dass ein Gemeinderatsbeschluss ein Internum sei und folglich noch keine Verbescheidung des klägerischen Antrages darstelle.

Mit Schriftsatz vom 31.05.2013 legte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten den Bescheid vom 27.05.2013 vor. In diesem Bescheid lehnt die Beklagte den mit Schreiben vom 02.12.2011 beantragten Standort ab und verweist auf die Gründe des beiliegenden Beschlussbuchauszugs der Gemeinderatssitzung vom 18.04.2013.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. Wegen des Ablaufs der mündlichen Verhandlung, in der die Klägerin nunmehr beantragt hat,

den Bescheid der Beklagten vom 27.05.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Errichtung von zwei Gehäusen (Multifunktions- bzw. Zuführungsgehäuse) und eines Antennenmastes (max. Höhe 9,90 m, Durchmesser ca. 10 cm) auf dem Flurstück 75/3 auf dem Grünstreifen neben dem Gehweg der Straße €Leite€ (Höhe Hausnummer ..., Fl.-Nr. ...) zuzustimmen,

wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin wird durch die mit Bescheid der Beklagten vom 27.05.2013 versagte Zustimmung zur Errichtung der geplanten Telekommunikationseinrichtungen in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Zustimmung, weil der ablehnende Bescheid vom 27.05.2013 abwägungsfehlerhaft und der Entscheidungsspielraum der Beklagten auf Null reduziert ist.

1.

Die Klägerin ist als Lizenznehmerin des Bundes nach § 68 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 22.06.2004 (BGBl. I S. 1190 - TKG) befugt, Verkehrswege für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen, soweit dadurch nicht der Widmungszweck der Verkehrswege dauernd beschränkt wird (Nutzungsberechtigung). Das der Klägerin durch die Bundesnetzagentur übertragene Nutzungsrecht ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass etwa die geplanten Einrichtungen den Widmungszweck der Ortsstraße €Leite€ dauernd einschränken (§ 68 Abs. 1 Satz 1 TKG).

Das Argument der Beklagten, die Errichtung des Sendemastes und der Funktionsgehäuse an dem beantragten Standort auf dem Grünstreifen würde die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dauerhaft einschränken, hält einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand.

Die im Geltungsbereich des Bebauungsplans €Leitenäcker€ (rechtsverbindlich seit April 1981) gelegene Erschließungsstraße €Leite€ verfügt laut Angaben der Beklagten über eine Ausbaubreite von 4,50 m einschließlich Wasserrinne. Der Gehsteig ist 1,40 m breit, der anschließende Grünstreifen ebenfalls 1,40 m. Das Baugebiet liegt am Ortsrand der Gemeinde mit insgesamt 1500 Einwohnern. Die streitgegenständliche Straße erschließt unmittelbar nur etwa 20 Wohngrundstücke (WA-Gebiet nach § 4 BauNV). Damit ist von einem regen Fahr- oder Fußgängerverkehr nicht auszugehen. Hinzu kommt, dass die Straße laut Auskunft der Bürgermeisterin in der mündlichen Verhandlung als €Tempo-30-Zone€ ausgewiesen ist. Die zustimmungsbedürftigen Anlagen sollen auf dem Grünstreifen neben dem Gehweg in Höhe des Anliegergrundstücks Fl.-Nr. ... unterhalb des dort bereits stehenden Straßenbeleuchtungsmastes errichtet werden (vgl. Bauzeichnung Anlage K 2), wobei die Klägerin grundsätzlich zu einer Verlegung in Richtung Grünstreifenmitte bereit ist. Somit ist eine Einengung von Straße und Gehweg, also eine dauerhafte Beeinträchtigung von deren Gemeingebrauch, durch die Einrichtungen der Klägerin von vornherein ausgeschlossen. Der Grünstreifen ist weder dem Fahr- noch dem Fußgängerverkehr zu dienen bestimmt. Im eher seltenen Falle eines Begegnungsverkehrs von Großfahrzeugen ist Fußgängern ein Ausweichen auf die Grünfläche neben den Sendemast bzw. die Funktionsgehäuse ebenso möglich, wie neben die Straßenlaterne. Auch die Ablagerung von Schnee beim Winterräumdienst wird nicht nachhaltig eingeschränkt, nachdem die Breite der Gehäuse nur 1,00 m, bzw. 0,50 m beträgt.

2.

Die Verlegung neuer und die Änderung bestehender Telekommunikationslinien bedürfen nach § 68 Abs. 3 Satz 1 TKG der schriftlichen Zustimmung des Trägers der Wegebaulast. Werden Telekommunikationslinien oberirdisch verlegt, hat der Träger der Wegebaulast bei der Entscheidung über die Zustimmung seine eigenen Interessen, die Interessen der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und die städtebaulichen Belange gegeneinander abzuwägen (§ 68 Abs. 3 Satz 2 TKG). Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung folgt, dass dem Träger der Wegebaulast bei der Zustimmung zu einer oberirdischen Verlegung im Rahmen der Abwägung mit den städtebaulichen Belangen ein Ermessensspielraum zukommen soll. Es handelt sich um einen Gestaltungsspielraum, der einer gerichtlichen Überprüfung nach den Kriterien der sog. Abwägungsfehlerlehre zugänglich ist (vgl. VG Sigmaringen vom 14.07.2005 € 2 K 2316/03 € juris).

Das Gericht hat demnach zu prüfen, ob der Wegebaulastträger überhaupt eine Abwägung angestellt hat (Abwägungsausfall), ob bei der Abwägung von einem vollständig und zutreffend ermittelten Sachverhalt ausgegangen worden ist (Abwägungsdefizit), ob sachfremde und vom Gesetzeszweck nicht gedeckte Erwägungen angestellt wurden (Abwägungsfehlgebrauch), ob bei der Abwägung die Bedeutung der betreffenden Belange zutreffend erkannt worden ist (Abwägungsfehleinschätzung) und ob der Ausgleich zwischen widerstreitenden Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtung außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität).

Die Beklagte ist für die Ortsstraße €Leite€ der zuständige Straßenbaulastträger (Art. 46 Nr. 2, Art. 47 Abs. 1 BayStrWG) und folglich auch für die Erteilung der Zustimmung nach § 68 Abs. 3 Satz 1 TKG zuständig. Sie hat zwar nicht mit dem Schreiben vom 15.03.2012, aber jedenfalls mit dem Bescheid vom 27.05.2013 die Zustimmung versagt. Zwar enthält der Bescheid nur einen Entscheidungssatz und keine eigene Begründung. Der Verweis auf die Interessenabwägung, die der Abstimmung des Gemeinderats zugrunde lag und der dem Bescheid beigefügte Auszug aus der Niederschrift der Gemeinderatssitzung vom 18.04.2013, lässt aber ausreichend erkennen, welche Erwägungen zu der Ablehnung der Zustimmung geführt haben. Die Beklagte hat sich also die Abwägungsentscheidung des Gemeinderats zu Eigen gemacht.

Diese Erwägungen zur Abwägung der Belange des Trägers der Wegebaulast mit den wirtschaftlichen Interessen der Klägerin und den städtebaulichen Belangen im Baugebiet sind nach den oben dargestellten Grundsätzen fehlerhaft.

Die Beklagte hat bereits ihre eigenen Belange als Trägerin der Wegebaulast unzutreffend ermittelt und gewichtet. Ihre Annahme, der Sendemast und die Funktionsgehäuse stellten eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dar, geht fehl. Wie oben bereits dargestellt, reduziert sich die Gehwegfläche durch die Anlagen der Klägerin nicht, da sie auf dem Randstreifen errichtet werden. Bei einer ohnehin geringfügigen Verkehrsfrequenz in dem kleinen Baugebiet der Gemeinde mit insgesamt nur 1500 Einwohnern fallen der Sendemast (Durchmesser 0,10 m) und die Funktionsgehäuse als punktuelle €Hindernisse€ nicht ins Gewicht. Das gilt auch angesichts der Kurvensituation und der ansteigenden Straße. Insbesondere ist die Kurve keineswegs rechtwinkelig, wie sich durch einen Blick auf den Bebauungsplan ergibt. Durch die Geschwindigkeitsbeschränkung auf Tempo 30 hat die Beklagte bereits sichergestellt, dass Begegnungsverkehr bei der geringen Breite der Straße mit der gebotenen Vorsicht erfolgen kann.

Der geltend gemachte städtebauliche Belang ist ebenfalls unzutreffend. Die Festsetzungen des Bebauungsplans €Leitenäcker€ sehen für den Grünstreifen neben dem Gehweg an der Straße €Leite€ eine geschlossene Gruppenpflanzung von Sträuchern zur Sicherung der Böschung und in gewissen Abständen die Pflanzung großkroniger Laubbäume vor. Damit ist eine Ausweichfunktion der Grünfläche für Fußgänger ohnehin nicht vorgesehen und kann auch der Errichtung der geplanten Anlage nicht entgegengehalten werden.

Da somit ins Gewicht fallende städtebauliche und wegebauliche Belange nicht ersichtlich sind € solche konnten auch in der mündlichen Verhandlung nicht angeführt werden € können die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin, die genehmigungsfreie und kostengünstige Anlagen errichten will, nicht als untergeordnet eingestuft werden.

Der Beklagten stehen nach Auffassung der Kammer keine Gründe zur Seite, die sie zur Versagung der Zustimmung nach § 68 Abs. 3 Satz 1 TKG berechtigen könnten. Nicht relevant sind jedenfalls die im Vorfeld des Verfahrens geäußerten Bedenken hinsichtlich einer gesundheitsgefährdenden Strahlenbelastung der Einwohner. Das Gericht hat auch nicht über Alternativstandorte zu befinden. Würde der Beklagten tatsächlich die Verkehrssicherheit der Fußgänger in dem fraglichen Bereich am Herzen liegen, hätte sie sich bemüht, die Errichtung der Anlagen auf dem in unmittelbarer Nähe befindlichen Grundstück des Wasserzweckverbandes, in dem sie über die Stimmenmehrheit verfügt, zu ermöglichen. Das Argument, die Klägerin habe dort keinen Antrag gestellt, ist nicht stichhaltig, nachdem der Vorsitzende des Zweckverbandes bereits im Erörterungstermin und in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass eine Zustimmung mit der Mehrheit der Priesendorfer Verbandsräte nicht in Frage käme.

Da die Sache spruchreif war, war der Klage somit stattzugeben.

3.

Als unterliegender Teil trägt die Beklagte gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 709 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 28.800,00 EUR festgesetzt.

Die Höhe des Streitwertes richtet sich gem. § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache. Die Kammer hält die in der mündlichen Verhandlung geäußerten Erwägungen der Klägerseite für stichhaltig und angemessen.






VG Bayreuth:
Urteil v. 19.06.2013
Az: B 4 K 12.326


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