Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 1. Oktober 1998
Aktenzeichen: 4 O 165/98

(LG Düsseldorf: Urteil v. 01.10.1998, Az.: 4 O 165/98)

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzu- set-zenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwi-derhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

für ihren auf die Entwicklung, den Vertrieb und die Distribution von Software, Computern und deren Zubehör, die Erbringung und Vermittlung von Dienstleis-tungen jeglicher Art im gesamten Umfeld der elektronischen Daten- verarbei-tung sowie auf den Handel mit Waren, die der Ergänzung des Ver- kaufsprogrammes dienen, gerichteten Geschäftsbetrieb die Firma InCom Information und Communication GmbH zu benutzen;

2.

der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu 1. be-zeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe des nach Kalenderjahren aufgeschlüsselten Umsatzes, den die Beklagte seit Abschluß ihres Gesellschaftsvertrages am 02.11.1995 erzielt hat, sowie unter Angabe der Benutzungsarten mit einer Auflistung der Werbung nach Kalenderjahren;

3.

in die Löschung des Firmenbestandteils „InCom“‘ ihrer im Handelsregister des Amtsgerichts Neuss zu HRB 8125 eingetragenen Firma „InCom Information und Communication GmbH“ einzuwilligen.

II.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Scha- den zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten Handlungen entstan- den ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,- DM vorläufig voll-streckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin ist ein durch Gesellschaftvertrag vom 12. September 1986 errichtetes bundesweit tätiges Unternehmen, das sich mit Herstellung bzw. Entwicklung und Vertrieb von Computerhard- und -software befaßt. Namentlich betätigt sich die Klägerin ausweislich der als Anlage K 2 überreichten Produktübersicht als "Distributor für das ganze Spektrum der CD-Technologie" und bietet hierzu CD-ROM-Laufwerke, CD-Recorder, CD-Tower und CD-Jukeboxen für die Nutzung mehrerer CD in Netzwerken, CD-Jukebox-Serversoftware, CD-Netzwerk-Software und CD-Recorder-Software an.

Die Beklagte ist eine am 11. Dezember 1995 als Incom Informations und Communications GmbH errichtete Handelsgesellschaft, die seit dem 7. November 1996 die Firma InCom Information und Communication GmbH führt. Der Gegenstand ihres Unternehmens ist im Handelsregister mit "Entwicklung, Vertrieb und Distribution von Software, insbesondere systemnaher Software, Computern und deren Zubehör, die Erbringung und Vermittlung von Dienstleistungen jeglicher Art im gesamten Umfeld der EDV …" angegeben. Nach ihrem Vorbringen "stellt" sie "Software zur Verwaltung von Netzwerken her" und "passt" die Software an die individuellen Benutzeranforderungen an, wobei sie "maßgeblich für Großunternehmen" tätig ist.

Nach Klageerhebung hat die Beklagte unter dem 18. September 1998 eine als kennzeichenrechtlichen Lizenzvertrag bezeichnete Vereinbarung mit der am 24. April 1978 in das Handelsregister eingetragenen INCOMM Gesellschaft für Informationsverarbeitung und Informationsgewinnung mbH in Tostedt (im folgenden: INCOMM) geschlossen, nach dessen § 1 INCOMM der Beklagten eine Lizenz zur Benutzung des Firmennamens "Incomm" sowie phonetisch identischer und ähnlicher Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr für das Geschäftsgebiet "Remote-Boot-Software" und der Softwareverwaltung in Client/Server-Netzwerken erteilt, während die Beklagte sich verpflichtet, aus der Benutzung der Kennzeichnungen gemäß § 1 gegen INCOMM keine Rechte herzuleiten, insbesondere die Benutzung dieser Bezeichnung für die Großrechnerprogrammierung (die in der Präambel des Vertrages als Kerngebiet der INCOMM-Geschäftsaktivitäten bezeichnet wird) sowie für hiermit verbundene, ähnliche Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme von Remote-Boot-Software zu dulden.

Die Klägerin, die für sich in Anspruch nimmt, aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit, regelmäßiger Anzeigen in Fachpublikationen, zahlreicher Veröffentlichungen und ihrer Präsenz auf Fachmessen unter der Bezeichnung "INCOM" den beteiligten Verkehrskreisen bekannt zu sein, sieht in der Firmenführung der Beklagten eine Verletzung ihrer Kennzeichenrechte an der Bezeichnung "INCOM".

Sie beantragt,

wie geschehen zu erkennen.

Die Beklagte bittet um Klageabweisung und trägt zur Begründung vor: Die Parteien seien in völlig unterschiedlichen Bereichen der Computerbranche tätig und eine Verwechslungsgefahr daher ausgeschlossen. Das Firmenschlagwort INCOM, das von zahllosen Unternehmen verwendet werde, besitze in der Computerbranche keine Unterscheidungskraft.

Anfang 1984 sei in Offenbach eine Interessengemeinschaft gegründet worden, die im Oktober 1984 Räume in Offenbach angemietet habe und seither unter dem Namen "InCom" in Erscheinung trete. Mitgesellschafter sei der heute für sie - die Beklagte - tätige Dirk Köppen gewesen. Ziel der Interessengemeinschaft sei die möglichst kostenfreie Bereitstellung von Computern und die Ermöglichung von Netzzugängen gewesen. Die Interessengemeinschaft habe schon im Jahre 1985/86 eigene Btx-Seiten unterhalten und sei später im Internet unter "incom.de" vertreten gewesen. Die Domäne sei, um die Kosten der Interessengemeinschaft gering zu halten, auf die Einzelfirma Köppens und später auf die Dirk Köppen EDV-Beratungs GmbH umgeschrieben worden. Sie, die Beklagte, benutze die Firmenbezeichnung "InCom" in Lizenz der InCom Interessengemeinschaft Computer, die über ältere Namensrechte verfüge als die Klägerin.

Ferner könne sie sich auf das ältere Recht der INCOMM berufen.

Schließlich seien etwaige Ansprüche der Klägerin verwirkt, da sie - unstreitig - seit 1996 von der angegriffenen Firmierung wisse. Mit Rücksicht hierauf erhebt die Beklagte auch die Einrede der Verjährung.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist begründet, da die Beklagte durch die beanstandete Firmenführung das bessere Recht der Klägerin an dem Unternehmenskennzeichen INCOM verletzt.

I.

Der Klägerin kann kennzeichenrechtlichen Schutz für die Bezeichnung INCOM in Anspruch nehmen.

INCOM ist der einzige unterscheidungskräftige Bestandteil der Firma der Klägerin. Für einen Teil einer Firmenbezeichnung kann der Schutz als Unternehmenskennzeichen i.S.d. § 5 Abs. 2 MarkenG beansprucht werden, sofern es sich hierbei um einen unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil handelt, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen. Ist dies zu bejahen, kommt es nicht mehr darauf an, ob die fragliche Kurzbezeichnung tatsächlich als Firmenschlagwort in Alleinstellung verwendet worden ist oder ob sie sich im Verkehr durchgesetzt hat (st. Rspr., s. nur BGH, GRUR 1997, 468 - NetCom; GRUR 1997, 845 - Immo-Data).

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Bezeichnung INCOM normale Unterscheidungskraft zuzubilligen. Denn es handelt sich um eine Phantasiebezeichnung ohne erkennbaren (beschreibenden) Sinngehalt. Die Bezeichnung wirkt als lesbare und aussprechbare Einheit und gibt den angesprochenen Verkehrskreisen keine Veranlassung, sie in zwei Bestandteile "IN" und "COM" zu zerlegen. Dies gilt um so mehr, als auch diesen beiden in dem Kunstwort INCOM enthaltenen Silben kein sich aufdrängender, etwa auf den Tätigkeitsbereich der Klägerin hindeutender Bedeutungsgehalt zukommt. Die Beklagte meint selbst, "IN" stehe für Worte wie "interaktiv, Information, Ingenieurgesellschaft, Informationsverarbeitung, international etc". Das zeigt gerade, daß "IN" eben keine bestimmte Bedeutung hat; keiner der genannten Begriffe, insbesondere auch nicht Information pflegt mit "IN" abgekürzt zu werden. Eine mehrdeutige Abkürzung ordnet der Verkehr in Ermangelung einer klaren Aussage jedoch eher nicht als beschreibend ein (BGH; a.a.O. - NetCom). Ähnlich, wenn auch nicht ganz so ausgeprägt, liegen die Dinge bei der Silbe "COM", von der die Beklagte jedoch gleichfalls zutreffend sagt, sie steht für "verschiedene Worte wie Communication, Computer, Complements etc.".

Der Vortrag der Beklagten erlaubt auch nicht die Feststellung, die Bezeichnung "INCOM" habe ihre von Haus aus gegebene Unterscheidungskraft infolge der Benutzung durch weitere Marktteilnehmer verloren. Eine solche Schwächung oder gar ein vollständiger Verlust der Unterscheidungskraft kann nur dann eintreten, wenn unter der Bezeichnung tatsächlich weitere Unternehmen in derselben oder zumindest in benachbarten Branchen tätig sind und diese Betätigung in sachlicher und zeitlicher Hinsicht einen solchen Umfang hat, daß sich die Unternehmen tatsächlich auf dem Markt begegnen und infolgedessen die angesprochenen Verkehrskreise genötigt sind, zur Unterscheidung der Unternehmen auf geringfügige Unterschiede zu achten oder die Unternehmen anhand anderer Kriterien zu unterscheiden. Dafür ergibt sich aus einer bloßen Firmenrecherche, wie sie die Beklagte als Anlage B 8 vorgelegt hat, nicht Zureichendes, weil sie über die Marktpräsenz der aufgeführten Unternehmen nicht aussagt, ganz abgesehen davon, daß schon die Anlage B 8 selbst eine Reihe von wegen Vermögenslosigkeit gelöschter oder zur Löschung anstehender Unternehmen sowie Unternehmen ausweist, die auf ganz anderen Gebieten als die Klägerin tätig sind. Erst recht ist daher das Suchergebnis einer Internetsuchmaschine unbrauchbar, bei dem weder auf die Branche, noch auf die Inlandsbetätigung noch darauf Rücksicht genommen worden ist, ob das Stichwort überhaupt auf ein Unternehmen hinweist (Anlage B 1).

II.

Die Firmenführung der Beklagten begründet die Gefahr von Verwechslungen mit der Firma der Klägerin (§ 15 Abs. 2 MarkenG). Denn auch in der Firma der Beklagten ist der an Anfang stehende und daher ohnedies besonders beachtete Bestandteil InCom das unterscheidungskräftige und sich daher zur Kurzbezeichnung des Unternehmens anbietende Element, das klanglich mit dem geschützten Firmenschlagwort identisch ist und sich schriftbildlich von ihm nur geringfügig durch die Großschreibung der Buchstaben I und C unterscheidet.

Die Unterschiede im Tätigkeitsbereich können die Verwechslungsgefahr keineswegs ausschließen. Denn der kennzeichenrechtliche Schutz einer Unternehmensbezeichnung setzt nach ständiger Rechtsprechung zu § 16 UWG, die für die Nachfolgevorschriften der §§ 5, 15 MarkenG gleichermaßen gilt, weder ein Wettbewerbsverhältnis noch eine Gleichartigkeit der von den Parteien vertriebenen Waren oder Dienstleistungen im Sinne des früheren Warenzeichengesetzes voraus. Die beiderseitigen Geschäftsbereiche dürfen nur nicht so weit voneinander entfernt sein, daß die Gefahr ausscheidet, ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise könne durch gleiche oder verwechslungsfähige Bezeichnungen zu der irrigen Annahme verleitet werden, die fraglichen Waren oder Dienstleistungen stammten aus demselben Geschäftsbetrieb oder zwischen den beteiligten Unternehmen gäbe es irgendwelche geschäftlichen Zusammenhänge (BGH, GRUR 1966, 267, 269 - White Horse; GRUR 1985, 461, 463 - Gefa/Gewa, GRUR 1986, 253, 255 - Zentis; GRUR 1990, 1042, 1044 - Datacolor). Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ist dabei die Nähe oder Ferne der beiderseitigen Tätigkeitsgebiete nicht isoliert zu sehen. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist vielmehr auf Grund einer Gesamtbewertung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß eine Wechselwirkung zwischen dem wirtschaftlichen Abstand der Tätigkeitsgebiete und dem Grad der Ähnlichkeit der Bezeichnung besteht. Je verwandter die Tätigkeitsbereiche sind, desto eher kann auch bei voneinander abweichenden Bezeichnungen die Verwechslungsgefahr bejaht werden. Andererseits kann sie aber auch bei Waren oder Dienstleistungen, die sich wirtschaftlich entfernter stehen, dann vorliegen, wenn die Bezeichnungen übereinstimmen oder nur geringfügig voneinander abweichen (BGH GRUR 1966, 267, 269 - White Horse - m.w.N.). Da die Bezeichnung INCOM praktisch übereinstimmend verwendet wird, sind daher nur noch geringe Anforderungen an die Branchennähe zu stellen. Sie sind unbedenklich erfüllt, da der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit der Klägerin zwar im Hardwarebereich zu liegen scheint ("ganzes Spektrum der CD-Technologie"), die Klägerin sich aber insbesondere mit Netzwerk-Lösungen einschließlich entsprechender Software befaßt, so daß sich unmittelbare Berührungspunkte zu der Entwicklung von Software zur Verwaltung von Netzwerken ergeben, die nach dem Vortrag der Beklagten Gegenstand ihres Unternehmens ist.

III.

Auf ältere Rechte kann die Beklagte sich nicht mit Erfolg berufen.

1.

Von einer INCOM Interessengemeinschaft Computer kann die Beklagte kein Nutzungsrecht an der Bezeichnung InCom ableiten. Ihr Vortrag ergibt schon nicht, daß der "Interessengemeinschaft" ein Namensrecht an der Bezeichnung INCOM zusteht, weil zum Gegenstand und zum Umfang der geschäftlichen oder auch nichtgeschäftlichen Betätigung der "Interessengemeinschaft" unter dieser Bezeichnung nichts näheres vorgetragen ist. Jedenfalls ist aber nicht dargetan, daß der Beklagten von der Interessengemeinschaft Rechte eingeräumt worden sind. Es könnte sich bei der Interessengemeinschaft um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder auch, wie die Klägerin vermutet, um einen nicht rechtsfähigen Verein handeln; der Vortrag der Beklagten ist auch in dieser Hinsicht unergiebig. In jedem Fall müßte ein etwaiges Recht der Beklagten entweder von der Gesamtheit der Gesellschafter oder von dazu bevollmächtigten Vertretern überlassen worden sein, was nicht (konkret) behauptet ist. Falls die Bemerkung der Beklagten, als Mitgesellschafter einer GbR sei Köppen bzw. dessen Firma am Namen berechtigt gewesen, dahin verstanden werden sollte, Köppen habe der Beklagten ein Recht der der Bezeichnung der Interessengemeinschaft verschaffen können, so wäre dies irrig; ein Mitgesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann über ein der Gesellschaft bzw. ihren Gesellschaftern zur gesamten Hand zustehendes Namensrecht nicht verfügen.

2.

Der Beklagten hilft aber auch nicht der mit der INCOMM geschlossene Vertrag.

Es erscheint fraglich, ob die Beklagte sich überhaupt auf Kennzeichenrechte der INCOMM berufen kann. Zwar ist richtig, daß sich nach der Rechtsprechung des BGH in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens aus § 986 Abs. 1 BGB auf eine Priorität eines gestattenden Dritten berufen kann, wer vom Träger einer gleichen oder verwechslungsfähigen Kennzeichnung in Anspruch genommen wird, der selbst zwar gegenüber dem originären eigenen Firmenrecht des Gestattungsempfängers den Prioritätsvorrang hat, jedoch seinerseits im Verhältnis zum Gestattenden prioritätsjünger ist und von diesem auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könnte (BGH, GRUR 1993, 574, 576 - Decker; GRUR 1994, 652, 653 - Virion; WRP 978, 980 - Makalu). In dem der Virion-Entscheidung vorangestellten Leitsatz stellt der BGH dabei jedoch darauf ab, daß der Gestattungsempfänger die Kennzeichnung als "Repräsentant" des Dritten benutzt. In der Tat erscheint es zutreffend, nicht jede beliebige Gestattung genügen zu lassen, die darauf hinausliefe, das an das Unternehmen gebundene und deshalb auch nicht zu vervielfältigende (vgl. BGH, GRUR 1991, 393, 394 - OH International) Firmenrecht zum freien Gegenstand des Handelsverkehrs zu machen. Vielmehr wird die Berufung auf das Kennzeichenrecht eines Dritten nur dann zuzulassen sein, wenn es sich bei der Firmenführung des Gestattungsempfängers tatsächlich um eine von dem prioritätsälteren Dritten abgeleitete Kennzeichnung handelt. Das ist hier jedoch nicht der Fall, denn die Beklagte führt gar nicht die Bezeichnung INCOMM, sondern die Bezeichnung InCom, und sie hat mit INCOMM auch nichts zu tun, sondern hat die Vereinbarung offensichtlich nur deshalb geschlossen, um damit dem besseren Recht der Klägerin entgegentreten zu können.

Die Anforderungen an die Gestattung bedürfen jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da es jedenfalls an der weiteren Voraussetzung fehlt, daß INCOMM die Klägerin auf Unterlassung in Anspruch nehmen könnte. Denn die Firma der INCOMM und die Firma der Klägerin bestehen seit mehr als zehn Jahren nebeneinander und unterliegen daher dem Recht der Gleichnamigen. Wenn der INCOMM, die nach der Präambel des Vertrages mit der Beklagten im wesentlichen auf dem Gebiet der Erstellung von Software für Großrechneranlagen tätig ist, überhaupt ein das Tätigkeitsfeld der Klägerin erfassender Unterlassungsanspruch zugestanden haben sollte, so hätte sie diesen in Anbetracht der von der Klägerin durch Anzeigen, Veröffentlichungen und Messeteilnahmen dokumentierten Erkennbarkeit der geschäftlichen Betätigung der Klägerin zu einem deutlich früheren Zeitpunkt geltend machen müssen.

IV.

Nach § 15 Abs. 4 MarkenG ist die Beklagte der Klägerin hiernach zur Unterlassung verpflichtet.

Entsprechend §§ 12 Satz 1, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB hat die Beklagte darüber hinaus den in der Eintragung des Firmenbestandteils InCom liegenden fortdauernden Störungszustand durch Erteilung einer entsprechenden Löschungsbewilligung zu beseitigen (vgl. BGH, GRUR 1981, 60, 64 - Sitex; GRUR 1995, 117 - NEUTREX).

Ferner ist die Beklagte nach § 15 Abs. 5 MarkenG zum Schadensersatz verpflichtet, da sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die Verletzung der Kennzeichenrechte der Klägerin hätte erkennen können, § 276 BGB. Da es überdies hinreichend wahrscheinlich ist, daß der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Klägerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO.

Außerdem ist die Beklagte zur Auskunft verpflichtet, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern zu können, § 242 BGB. Denn die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte - die auch für die Zeit nach Schluss der mündlichen Verhandlung zu erteilen sind, § 259 ZPO - nicht unzumutbar belastet.

Die Einrede der Verjährung ist unbegründet, da Klägerin nach dem eigenen Vortrag der Beklagten erst 1996 Kenntnis von den Verletzungshandlungen erhalten hat, die Verjährungsfrist jedoch drei Jahre ab Kenntnis beträgt und daher bei Klageerhebung im Mai 1998 noch nicht abgelaufen war, § 20 Abs. 1 MarkenG. Auch für eine Verwirkung der Klageansprüche reicht dieser Zeitraum - jedenfalls ohne zusätzliche, hier nicht vorgetragene Umstände - nicht aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.

Der Streitwert beträgt 500.000,- DM.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 01.10.1998
Az: 4 O 165/98


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