Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 23. Februar 2004
Aktenzeichen: 20 W 49/04

(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 23.02.2004, Az.: 20 W 49/04)

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert 187,63 EUR.

Gründe

Der Beteiligte zu 1) wurde mit Beschluss vom 01. Oktober 2001 zum Ergänzungspfleger für den Wirkungskreis ausländerrechtliche und asylrechtliche Betreuung für den ohne Begleitung der Eltern in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten Minderjährigen bestellt. In dieser Eigenschaft stellte er für den Minderjährigen am 09. November 2001 bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge einen Asylantrag. Nachdem der Minderjährige freiwillig in seine Heimat Afghanistan zurückgekehrt war, nahm er den Asylantrag am 03. Februar 2003 zurück.

Nach Aufhebung der Pflegschaft mit gerichtlichem Beschluss vom 05. Mai 2003 beantragte der Ergänzungspfleger mit einem am 19. Mai 2003 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz die Festsetzung von Aufwendungsersatz für die von ihm für den mittellosen Minderjährigen geleisteten beruflichen Dienste auf der Grundlage einer Gebühr gemäß § 118 Abs. 1 BRAGO aus einem Gegenstandswert von 3.000,-- EUR zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 187,63 EUR gegen die Staatskasse.

Der Festsetzungsantrag wurde durch Beschluss des Amtsgerichts vom 27. Oktober 2003 mit der Begründung zurückgewiesen, der Aufwendungsersatzanspruch sei nicht innerhalb der 15-Monats-Frist des § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB geltend gemacht worden und deshalb erloschen.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Ergänzungspflegers wies das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss zurück.

Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Ergänzungspflegers, mit welcher er insbesondere geltend macht, für den Bereich der anwaltlichen Tätigkeit sei für die Entstehung des Anspruches auf die Sondervorschrift des § 16 BRAGO abzustellen, wonach Fälligkeit und Entstehung des Anspruches auf den Zeitpunkt der Beendigung des Auftrages zusammen fielen. Der anwaltliche Gebührenanspruch sei deshalb erst mit dem Abschluss des Asylverfahrens beim Bundesamt durch die Zustellung des Einstellungsbescheides am 07. März 2003 entstanden.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde erweist sich kraft Zulassung im angefochtenen Beschluss gemäß § 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG als statthaft und auch im Übrigen zulässig, da sie insbesondere form- und fristgerecht eingelegt wurde. In der Sache führt das Rechtsmittel nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).

Gemäß §§ 1835 Abs. 1 und 3, 1908 i Abs. 1, 1915 Abs. 1 BGB gelten als Aufwendungen, für die sowohl der ehrenamtlich als auch der berufsmäßig bestellte Vormund, Betreuer oder Pfleger Ersatz verlangen kann, auch solche Dienste, die zu seinem Gewerbe oder seinem Beruf gehören. Für die Auslegung dieser Vorschrift ist zu berücksichtigen, dass die Entschädigungsvorschriften der §§ 1835, 1836 BGB eine strenge Unterscheidung zwischen Aufwendungsersatz und Vergütung treffen und eine Entschädigung für den Arbeits- und Zeitaufwand grundsätzlich nur als Vergütung nach § 1836 BGB verlangt werden kann (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 63. Aufl., § 1835 Rn. 2; MünchKomm/Schwab, 13. Bearb., § 1835 Rn. 18 f; HK-BUR Bauer/Deinert, § 1835 Rn. 54; Jürgens, Betreuungsrecht, 2. Aufl., § 1835 Rn. 3). Deshalb ist der Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 3 BGB als Ausnahme anzusehen und nur auf solche Tätigkeiten anzuwenden, die üblicherweise einem hierauf spezialisierten Dritten übertragen werden und von dem Betreuer gerade aufgrund seiner Ausbildung als berufsspezifische Dienste selbst erledigt werden können (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 1050 und FGPrax 2002, 64; OLG Braunschweig NdsRpfl 2001, 2061; RGRK/Dickescheid, BGB, 12. Aufl., § 1835 Rn. 9; Bienwald, Betreuungsrecht, 3. Aufl., vor §§ 65 ff FGG Rn. 100; Staudinger/Engler, BGB, 13. Bearb., § 1835 Rn. 30, Palandt-Diederichsen, a.a.0., § 1835 Rn. 13; Deinert/Lütgens, Die Vergütung des Betreuers, 3. Aufl., S. 77; Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl., § 1835 Rn. 21).

Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 BRAGO kann ein berufsmäßig zum Betreuer, Vormund oder Pfleger bestellter Rechtsanwalt seine Tätigkeit grundsätzlich nicht auf der Grundlage der BRAGO liquidieren (vgl. BGHZ 139, 309/311). Eine Honorierung bestimmter Einzelaufgaben gemäß § 1835 Abs. 3 BGB auf der Grundlage der BRAGO kommt nach § 1 Abs. 2 Satz 2 BRAGO jedoch ausnahmsweise in Betracht, wenn deren Erledigung sich als eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit im Sinne einer vertieften Befassung mit schwierigen Rechtsfragen darstellt (vgl. BVerfG FamRZ 2000, 345/347; BGHZ 1939, 309/312; BayObLG NJW 2002, 1660 und FGPrax 2002, 64; OLG Karlsruhe NJW 2001, 1220; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2001, 1516). Die Vertretung des Minderjährigen in dem Asylverfahren vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ist als eine derartige berufsspezifische Tätigkeit anzusehen, da es sich um eine komplexe und schwierige Rechtsmaterie handelt (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 20. Januar 2000 - 20 W 472/98).

Der hieraus resultierende und nach den Vorschriften der BRAGO zu bemessende Aufwendungsersatzanspruch des Ergänzungspflegers ist jedoch - wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben - gemäß §§ 1915 Abs. 1, 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB erloschen. Die Aufwendungsersatzansprüche des Betreuers erlöschen nach § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB, wenn sie nicht binnen 15 Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich geltend gemacht werden. Bei der durch das BtÄndG mit Wirkung zum 01. Januar 1999 eingeführten Vorschrift des § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist, die von Amts wegen zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu Senatsbeschluss in BtPrax 2001, 261). Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 03. September 2003 (NJW 2003, 3642 = FPR 2004, 35) entschieden hat, gilt die Ausschlussfrist des § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB auch für Ansprüche nach § 1835 Abs. 3 BGB (ebenso Palandt/Diederichsen, a.a.0., § 1835 Rn. 20). Denn nach dieser Vorschrift gelten solche berufsspezifischen Dienste des Vormundes, Pflegers oder Betreuers als Aufwendungen. Sie unterliegen damit nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes der für den Aufwendungsersatz vorgesehenen besonderen Ausschlussfrist des § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB. Diese Ausschlussfrist stellt zugleich eine spezialgesetzliche Regelung gegenüber der allgemeinen Regelung der Verjährung in § 195 BGB dar, die dieser vorgeht (a. A. zur alten Verjährungsregelung nach § 196 Abs. 1 Ziffer 8 und 15 noch Zimmermann in FamRZ 1999, 630). Die der Einführung der Ausschlussfristen in den §§ 1835 Abs. 1 Satz 3 und 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB zugrunde liegende gesetzgeberische Intention des BtÄndG, auf eine zeitnahe Abrechnung zur Verhinderung des Auflaufens hoher Beträge hinzuwirken (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 22 f), bezieht sich auf sämtliche Ansprüche des Vormundes, Pflegers oder Betreuers und damit auch auf den Aufwendungsersatz für geleistete berufsspezifische Dienste. Bei der Bemessung dieser Frist auf 15 Monate hat sich der Gesetzgeber von der Erwägung leiten lassen, das Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche im Allgemeinen für Jahreszeiträume geltend gemacht werden und sinnvoller Weise auch geltend gemacht werden sollten (vgl. BR-Drucks. 960/96, S. 26). Die um drei Monate längere Frist der §§ 1835 Abs. 1 Satz 3 und 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB trägt nicht nur dieser weitgehend üblichen und sinnvollen Abrechnungspraxis Rechnung, sondern berücksichtigt auch, dass die Erstellung der Abrechnung im Einzelfall auch einmal etwas länger dauern kann, wobei für besondere Ausnahmefälle in § 1835 Abs. 1 Satz 4 und 1836 Abs. 2 Satz 4 eine abweichende Fristbestimmung durch das Vormundschaftsgericht gestattet wird (vgl. hierzu auch OLG Schleswig FamRZ 2002, 1288).

Für den Beginn der Ausschlussfrist stellt § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB auf die Entstehung des Ersatzanspruches ab. Für den Vergütungsanspruch ist dies - wie in Literatur und Rechtsprechung allgemein anerkannt - jeweils der Zeitpunkt der Ausführung der entsprechenden Tätigkeit (vgl. OLG Schleswig a.a.0.; Senatsbeschluss in FG Prax 2001, 243=MDR 2002, 156; Palandt/Diederichsen, a.a.0., § 1836 Rn. 10; Damrau/Zimmermann, a.a.0., § 1836 Rn. 41; Jürgens, Betreuungsrecht, 2. Aufl., § 1836 Rn. 22; HK-BUR Bauer/Deinert, § 1836 BGB, Rn. 8; Sonnenfeld, Betreuungs- und Pflegschaftsrecht, 2. Aufl., Rn. 238; Erman/Holzhauer, BGB, 10. Aufl., § 1836 Rn. 15; Karmasin FamRZ 1999, 348). Dies gilt in gleicher Weise für den Aufwendungsersatzanspruch, auch wenn er sich auf berufsspezifische Dienste im Sinne des § 1835 Abs. 3 BGB bezieht. Danach ist für den Fristbeginn insbesondere nicht maßgeblich, wann der Anspruch auf Vergütung oder Aufwendungsersatz fällig wird oder wann es dem Vormund, Pfleger oder Betreuer erstmals möglich und zumutbar ist, seinen Vergütungsantrag darzulegen und zu beziffern. Insoweit kann auf die vom BayObLG noch für das alte Recht entwickelten Grundsätze für den Beginn der Verjährungsfrist für Vergütung oder Aufwendungsersatz (FamRZ 2000, 1455 = FG Prax 2000, 201) nicht mehr abgestellt werden, weil der Gesetzgeber sich nunmehr in Abkehr von einer Verjährungsregelung für eine gesetzliche Ausschlussfrist entschieden hat, deren Ablauf zum Erlöschen des Anspruches führt (vgl. hierzu OLG Schleswig a.a.0.).

Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall war der Aufwendungsersatzanspruch des Ergänzungspflegers bei Einreichung seines Festsetzungsantrages am 19. Mai 2003 wegen Ablaufs der 15-Monatsfrist des § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB erloschen. Entgegen der Rechtsauffassung des Ergänzungspflegers fällt auch für den anwaltlichen Vergütungsanspruch der Zeitpunkt der Entstehung nicht mit derjenigen der Fälligkeit zusammen. Zwar wird die Vergütung des Rechtsanwaltes gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BRAGO erst fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Hiervon muss jedoch die Entstehung des Vergütungsanspruches unterschieden werden. Denn der Gebührenanspruch entsteht bereits, sobald der Anwalt die gebührenpflichtige Tätigkeit vorzunehmen begonnen hat. Im Falle einer Pauschalgebühr entsteht der Anspruch deshalb bereits durch die erste Tätigkeit, die zu der mit ihr abgegoltenen Tätigkeitsgruppe gehört (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl., § 16 BRAGO Rn. 1 und Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl., § 16 Rn. 1 und § 1 Rn. 10). Die von dem Ergänzungspfleger hier für die Vertretung in dem Asylverfahren vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge geltend gemachte Gebühr gemäß § 118 Abs. 1 BRAGO war somit bereits am 09. November 2001 entstanden, als er von dem Minderjährigen die entsprechenden Informationen entgegen nahm und den Asylantrag bei der Behörde einreichte. Zwar ist mit dieser Gebühr gemäß § 18 Abs. 1 BRAGO auch noch die die Angelegenheit beendende Tätigkeit der Entgegennahme des Einstellungsbeschlusses am 07. Februar 2003 abgegolten. Dieser Zeitpunkt ist jedoch lediglich für die Beendigung der Angelegenheit und damit den Eintritt der Fälligkeit nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BRAGO maßgeblich. Hingegen ist für den Beginn der Ausschlussfrist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1835 Abs. 1 S. 3 BGB allein die Entstehung des Anspruches maßgeblich, für die es auf die Entfaltung der ersten gebührenpflichtigen Tätigkeit ankommt, die hier bereits im November 2001 erfolgte.

Der somit im November 2001 entstandene Aufwendungsersatzanspruch erlosch also nach Ablauf der 15-Monatsfrist des § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB bereits im Februar 2003, so dass der erst am 19. Mai 2003 eingereichte Festsetzungsantrag von den Vorinstanzen zu Recht zurückgewiesen wurde und die diesbezügliche sofortige weitere Beschwerde erfolglos bleiben muss.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 30 Abs. 1 KostO.






OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 23.02.2004
Az: 20 W 49/04


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