Bundespatentgericht:
Beschluss vom 7. August 2003
Aktenzeichen: 15 W (pat) 8/03

(BPatG: Beschluss v. 07.08.2003, Az.: 15 W (pat) 8/03)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse E 04 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Oktober 2001 aufgehoben und das Patent erteilt.

Bezeichnung: Treppenstufenverkleidung Anmeldetag: 4. Juni 1996 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 7. August 2003 Beschreibung Seiten 1 bis 8, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 7. August 2003 1 Blatt Zeichnung Figur 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 7. August 2003.

Gründe

I.

Die Anmelderin reichte am 4. Juni 1996 die Anmeldung 196 22 329.6-25 mit der Bezeichnung

"Treppenstufenverkleidung"

ein. Das Deutsche Patent- und Markenamt veröffentlichte am 11. Dezember 1997 die entsprechende deutsche Offenlegungsschrift 196 22 329 A1.

Mit Beschluss vom 19. Oktober 2001 wies die Prüfungsstelle für Klasse E 04 F des Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung zurück.

Dem Beschluss lagen die ursprünglichen Patentansprüche 1 bis 9 unter Berücksichtigung des mit Eingabe vom 3. Mai 2000 erklärten Verzichts auf die Ansprüche 6 und 8 (vgl dort S 3 letzter Absatz) und folgendem Wortlaut des Patentanspruchs 1 zugrunde:

"Treppenstufenverkleidung mit zentraler Profilleiste, welche einen Trittflächenbelag sowie eine Verblendung der Stirnseite aufnimmt dadurch gekennzeichnet, daß ein Treppenwinkel (1) zur Aufnahme eines neuen Trittes (2) mit einem waagerechten Schenkel (4) sowie mit einem dazu im rechten Winkel stehenden senkrechten Schenkel (6) mit abgewinkeltem Steg (6.1) zur Aufnahme der Befestigung einer Verblendung (3) ausgestattet ist und in Verlängerung des senkrechten Schenkels (6) oberhalb des waagerechten Schenkels (4) ein Anschlußprofil (9) aufweist, welches in Richtung waagerechter Schenkel (4) mit einem Profil-Vorsprung (10) endet, der in einer Kante (10.1) ausläuft und in Richtung Verblendung (3) einen Vorsprung (11) besitzt, hinter welchem sich ein Falz (12) befindet."

Bezüglich der weiteren Patentansprüche 2 bis 5, 7 und 9 wird auf die Akten verwiesen.

Der Beschluss war damit begründet, dass der Anmeldungsgegenstand gegenüber dem ermittelten Stand der Technik in Form der Druckschriften DE 89 13 914 U1 (1) und DE 92 10 963 U1 (2) keine erfinderische Tätigkeit aufweise.

Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und in der mündlichen Verhandlung am 7. August 2003 eine neue Anspruchsfassung eingereicht. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 6 lauten wie folgt:

"1. Treppenstufenverkleidung mit zentraler Profilleiste, welche einen Trittflächenbelag sowie eine Verblendung der Stirnseite aufnimmt, dadurch gekennzeichnet, dass ein Treppenwinkel (1)

zur Aufnahme eines neuen Trittes (2) mit einem waagerechten Schenkel (4)

sowie mit einem dazu im rechten Winkel stehenden senkrechten Schenkel (6) mit abgewinkeltem Steg (6.1) zur Aufnahme der Befestigung einer Verblendung (3) ausgestattet ist undin Verlängerung des senkrechten Schenkels (6) oberhalb des waagerechten Schenkels (4) ein Anschlussprofil (9) aufweist, welchesa) in Richtung waagerechter Schenkel (4) mit einem Profil-Vorsprung (10) endet, der in einer Kante (10.1) ausläuft, wobei - die gebildete Nut zwischen der Oberfläche des waagerechten Schenkels und der Unterkante des Profil-Vorsprunges der Stärke des neuen Trittes entspricht, der mit seiner Tritt-Vorderseite die Nut bündig ausfüllt,

- der neue Tritt (2) von dem Profil-Vorsprung (10) überdeckt wird und - die Kante des Profil-Vorsprunges auf dem neuen Tritt nahtlos ohne jeglichen Spalt ausläuft und wobei - der Profil-Vorsprung (10) leicht höher, also nicht planeben mit der Oberfläche des neuen Trittes (2) istund welchesb) in Richtung Verblendung (3) einen Vorsprung (11) besitzt hinter welchem sich ein Falz (12) befindet.

2. Treppenstufenverkleidung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das Anschlussprofil (9) eine gerundete profilierte Oberfläche besitzt.

3. Treppenstufenverkleidung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Falz (12) derart dimensioniert ist, dass er zur Aufnahme der oben gegenprofilierten Verblendung (3) dient.

4. Treppenstufenverkleidung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Verblendung (3) oben mit dem Vorsprung (11) bündig abschließt und unten ebenso mit dem Steg (6.1).

5. Treppenstufenverkleidung nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass der Steg (6.1) an seinem auslaufenden Ende mit äußeren Rundungen (6.2) ausgestattet ist.

6. Treppenstufenverkleidung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Oberseite des waagerechten Schenkels (4) sowie die Vorderseite des senkrechten Schenkels (6) mit Vertiefungen ausgestattet ist, welche parallel zum Anschlussprofil (9) verlaufen."

Zur Begründung ihrer Beschwerde hat die Anmelderin vorgetragen, dass das weiterverfolgte Patentbegehren von den ursprünglich eingereichten Unterlagen gedeckt sei, und die beschriebene technische Lehre im Hinblick auf den entgegengehaltenen Stand der Technik neu sei sowie auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 6, Beschreibung Seiten 1 bis 8 und 1 Seite Zeichnung, Figur 1 jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (PatG § 73). Sie ist unter Berücksichtigung des nunmehr vorliegenden Patentbegehrens in der Sache auch begründet.

Bezüglich der ursprünglichen Offenbarung des Gegenstandes der geltenden Patentansprüche 1 bis 6 bestehen keine Bedenken, da deren Merkmale aus den am Anmeldetag eingereichten Unterlagen zu entnehmen bzw daraus herleitbar sind (vgl Patentansprüche 1 bis 5 und 9 iVm S 5 Z 11-16, S 7 Z 2-3, sowie S 6 Abs 4 Z 10-11).

Die Neuheit des Verfahrens gemäß geltender Anspruchsfassung ist anzuerkennen.

Vom Gegenstand der Druckschrift DE 89 13 914 U1 (1) unterscheidet sich der Anmeldungsgegenstand gemäß geltendem Patentanspruch 1 zumindest durch den zur Befestigung der senkrechten Blende vorgesehenen Falz 12 hinter dem Vorsprung 11. In (1) ist demgegenüber eine Anlagefläche 28 vorgesehen (vgl (1) Anspruch 1 Z 9-10 und Figur 1).

Der anmeldungsgemäße Unterschied zur Lehre von DE 92 10 963 U1 (2) besteht darin, dass das nach (2) gewinkelte U-Profil zur Aufnahme der (mit einer Aussparung versehenen) Vorderkante des neuen Tritts mit planebener Ausgestaltung des Übergangs von Profil zu Tritt vorgesehen werden soll (vgl (2) Anspruch 1 Z 5-8 iVm den Figuren 1 und 2). Dies ist gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 anmeldungsgemäß nicht gegeben, da dort der neue Tritt (2) von dem Profil-Vorsprung (10) überdeckt wird, und die Kante des Profil-Vorsprunges auf dem neuen Tritt nahtlos ohne jeglichen Spalt ausläuft, wobei der Profil-Vorsprung (10) leicht höher, also nicht planeben mit der Oberfläche des neuen Trittes (2) ist.

Die Treppenstufenverkleidung gemäß geltender Anspruchsfassung beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist objektiv von einer Aufgabe auszugehen, nach der die Nachteile des Stands der Technik vermieden werden sollen, insbesondere durch Schaffen einer Lösung, bei der kein Spalt zwischen dem Profil und dem neuem Tritt entsteht (vgl S 4 Abs 2 der ursprünglichen Beschreibung).

Der maßgebliche Fachmann ist dabei ein Handwerksmeister oder Fachhochschulingenieur, der über spezielle Kenntnisse auf dem Gebiet von Bauteilen für die Treppenrenovierung verfügt.

Gelöst wird diese Aufgabe durch die Lehre zum technischen Handeln gemäß Patentanspruch 1 mit den dort im Einzelnen angegebenen Merkmalen.

Ein Hinweis auf die anmeldungsgemäße Lösung, nach der der neue Tritt (2) von dem Profil-Vorsprung (10) überdeckt wird und die Kante des Profil-Vorsprunges auf dem neuen Tritt nahtlos ohne jeglichen Spalt ausläuft, kann den Druckschriften (1) und (2), aber auch dem von der Anmelderin in der Beschreibung genannten Stand der Technik weder einzeln noch in Zusammenschau entnommen werden. Denn gemäß deren Lehren ist der planebene Übergang vom Profil zum Tritt wesentlich.

Nach alledem ist die Treppenstufenverkleidung gemäß den geltenden Patentansprüchen 1 bis 6 neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, so dass die vorliegende Anspruchsfassung gewährbar ist.

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Beschluss v. 07.08.2003
Az: 15 W (pat) 8/03


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