Oberlandesgericht München:
Urteil vom 12. Februar 2008
Aktenzeichen: 5 U 3576/07

Tenor

I. Die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 07.05.2007 wird zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Nebenintervenienten tragen die Klägerin zu 1) 7 %, der Kläger zu 3) 30 %, der Kläger zu 4) 2 %, der Kläger zu 5) 10 %, die Klägerin zu 6) 27 % sowie der Kläger zu 7) und die Klägerin zu 8) als Gesamtschuldner 21 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Schuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Schuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Kläger verlangen von den Beklagten als Gesamtschuldner Schadensersatz wegen fehlerhafter Ad-hoc-Mitteilungen und falscher Informationen der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) durch die Beklagten zu 2) und zu 3).

Die Beklagte zu 1) befasste sich international mit dem Handel von Rechten und der Vermarktung von Lizenzen. Die Beklagten zu 2) und zu 3) werden als Vorstandsmitglieder der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) in Anspruch genommen.

Die Beklagte zu 1) gab, noch unter der Bezeichnung ... firmierend, am 16.09.1999 in einer Ad-hoc-Mitteilung den Erwerb eines 45 %-igen Anteils an der ... bekannt. In einer weiteren Ad-hoc-Mitteilung vom 21.02.2000 informierte sie über den Erwerb der ... Am 22.03.2000 gab sie in einer Ad-hoc-Mitteilung bekannt, dass sie sich mittelbar in Höhe von 50 % an der ... beteiligen werde, in welcher alle Aktivitäten und Rechte des ... gebündelt seien. Mit Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 gab sie die Halbjahreszahlen 2000 bekannt. Die mit Ad-hoc-Mitteilungen vom 08.05.2000 und 09.10.2000 bekanntgegebenen Prognosen für das Jahresergebnis 2000 wurden von den Beklagten zu 2) und 3) bis in den November 2000 aufrechterhalten.

Die Kläger bzw. deren Rechtsvorgänger erwarben im Zeitraum vom 28.02.2000 - 29.11.2000 Aktien der Beklagten zu 1), die sie teilweise zwischenzeitlich weit unter Einkaufspreis verkauften, teilweise noch halten.

Die Kläger behaupten unter anderem, dass die Beklagte zu 1) in den genannten Ad-hoc-Mitteilungen sämtliche negativen Aspekte und Risiken der mitgeteilten Geschäfte, welche die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft negativ beeinflusst hätten, verschwiegen habe, die mitgeteilten Halbjahreszahlen die Vermögenslage der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) nicht zutreffend wiedergegeben habe und dies sowie die fehlende Realisierbarkeit der prognostizierten Zahlen den Beklagten bekannt gewesen sei.

Diese fehlerhaften Mitteilungen seien ursächlich für den Kaufentschluss der Kläger bzw. ihrer Rechtsvorgänger gewesen. Die Beklagten hafteten daher aus § 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG und § 264a StGB auf Schadensersatz.

Die Beklagten und der Nebenintervenient, ehemaliger Aufsichtsratsvorsitzender der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1), halten die Ad-hoc-Mitteilungen für zutreffend, bestreiten die Kausalität für die Anlageentscheidungen der Kläger bzw. deren Rechtsvorgänger und berufen sich auf Verjährung.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ansprüche der Kläger gegen die Beklagten seien gemäß § 852 BGB a. F. und Art. 229 § 6 EGBGB verjährt. Infolge der publik gemachten Anklageerhebung gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) hätten die Kläger ausreichend Kenntnis gehabt, um eine auf deliktische Anspruchsgrundlagen gestützte Schadensersatzklage gegen die Beklagten zu 1) - 3) schlüssig zu begründen. Die dreijährige Verjährungsfrist sei daher bei Klageerhebung im Oktober 2006 bereits abgelaufen gewesen.

Gegen das Ersturteil richtet sich die Berufung der Kläger mit den erstinstanzlichen Zahlungsanträgen Zug um Zug gegen Übertragung der noch verfügbaren Aktien (wegen des Wortlauts der Anträge im Einzelnen wird auf Blatt 697/698 d. A. Bezug genommen) und dem Hilfsantrag, das Urteil vom 07.05.2007 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht München I zurückzuverweisen.

Die Beklagten und der Nebenintervenient beantragen Zurückweisung der Berufung.

Im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 04.12.2007 Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg, da das Landgericht die Klage im Ergebnis zu Recht wegen Verjährung der verfolgten Ansprüche zurückgewiesen hat.

131. Der Senat teilt zwar nicht die vom Landgericht und mehreren Senaten des Oberlandesgerichts München vertretene Einschätzung, dass für den Beginn des Laufes der Verjährung auf die Anklageerhebung gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) im Oktober 2001 und die damit einhergehende umfangreiche Presseberichterstattung abzustellen sei. Vielmehr ist maßgeblich auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptverfahrens gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) im Mai 2002 abzustellen. Da allerdings auch unter Zugrundelegung dieses späteren Beginns der Verjährungsfrist bei Klageerhebung im Oktober 2006 Verjährung bereits eingetreten war, erweist sich die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis als richtig.

Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, und nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB n.F. in drei Jahren nach Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat. Erforderlich und genügend ist dafür im Allgemeinen die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, aus denen sich der Schaden und die Person des Schädigers ergeben. Nicht vorausgesetzt wird die zutreffende rechtliche Würdigung des bekannten Sachverhalts (BGH, NJW 1999, 2041; ders., NJW-RR 2005, 1148).

15Ist die Rechtslage dagegen unübersichtlich oder zweifelhaft, so dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag, kann der Verjährungsbeginn auch wegen Rechtsunkenntnis hinausgeschoben sein, weil es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn fehlt (BGH, NJW 1999, 2041; ders., NJW-RR 2005, 1148, 1149; Beschluss des BGH vom 15.11.2007, IX ZR 254/06, JURIS-Umdruck Rd-Nr. 2).

16Einen solchen Fall zweifelhafter Rechtslage sieht der Senat hier gegeben. Dies folgt aus den im vorliegenden Fall bestehenden schwierigen rechtlichen Bewertungen im Hinblick auf den in Frage stehenden deliktischen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG.

Die als abstrakte Gefährdungsdelikte ausgestalteten Straftatbestände des § 400 AktG sind blankettartige Normen, die auf andere Vorschriften verweisen oder auf Merkmale zurückgreifen, deren wahre Bedeutung erst aufgrund anderer Vorschriften des AktG Gestalt gewinnen. Die einzelnen Tatbestände ergeben sich deshalb aus der jeweiligen Blankettnorm und den einzelnen Ausfüllungsvorschriften. Mit dem Begriff der €Verhältnisse der Gesellschaft€ hat der Gesetzgeber zudem ein Merkmal verwendet, das eine nicht unbedenkliche Weite enthält und deshalb für sich genommen inhaltlich wenig aussagekräftig und vieldeutig ist. Gleichwohl ist dieser Begriff ebenso wie die weiteren wertausfüllungsbedürftigen Begriffe dieser Norm, wie €unrichtige Wiedergabe€, €Verschleiern€, €falsche Angabe€, unter Berücksichtigung des Normzusammenhangs auslegungsfähig, weshalb die Strafvorschrift nach herrschender Auffassung dem Bestimmtheitsgrundsatz genügt (Kropff in MüKoAktG, 2. Auflage 2006, Rn. 5 f zu § 400 AktG; so schließlich auch BGH, Urteil vom 16.12.2004, wistra 2005, 143).

Trotz erheblicher praktischer Bedeutung haben die Strafvorschriften des Aktiengesetzes bei Verurteilungen zahlenmäßig bisher keine bedeutende Rolle gespielt (Kropff a.a.O. Rn. 7), weshalb derjenige, der aus einer Verletzung dieser als Schutzgesetz auch zugunsten potentieller Anleger anerkannten Norm (Kropff a.a.O. Rn. 3) einen Anspruch herleitet, auf keine umfangreich erhellende Rechtsprechung zu den Tatbeständen des § 400 AktG zurückgreifen kann. Aus diesem Grund war im Jahr 2000, als die Kläger aufgrund der umfangreichen Presseberichterstattung nach der Überzeugung des Senats vom schadensbegründenden Sachverhalt und der Identität der Schädiger Kenntnis erlangten, für die Kläger die Beantwortung der Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen auch Ad-hoc-Mitteilungen unrichtige Darstellungen über die Verhältnisse der Gesellschaft iS des § 400 AktG darstellen, mit erheblicher Unsicherheit behaftet.

Dementsprechend wurde auch in der die Anklage begleitenden Presseberichterstattung häufig darauf hingewiesen, dass mit dieser Anklageerhebung €juristisches Neuland€ betreten wird.

Angesichts dieser Umstände reicht es nicht aus, wenn sich der Geschädigte der Person des Schädigers und der als schädigende Handlung in Betracht kommenden Ad-hoc-Mitteilung im Klaren ist. Vielmehr ist dem Geschädigten bei der hier bestehenden Offenheit des Schutzgesetzes und wegen Fehlens gesicherter einschlägiger Rechtsprechung eine Klageerhebung erst dann zumutbar, wenn eine gerichtliche Vorprüfung mit positivem Ergebnis stattgefunden hat.

Der Umstand einer Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft erscheint hierfür nicht ausreichend. Genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage besteht zwar dann, wenn nach dem gesamten Akteninhalt bei vorläufiger Tatbewertung die Verurteilung des Beschuldigten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Meyer-Goßner, StPO 50. Auflage, § 170 Rn. 1). Dabei ist jedoch für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage die eigene Prognose des Staatsanwalts maßgeblich.

22Einen zureichenden rechtlichen Anhalt erlangt der Geschädigte aber mit der Entscheidung des Gerichts über die unveränderte Zulassung der Anklage und die Eröffnung des Hauptverfahrens nach § 203 StPO. Eine solche Entscheidung setzt voraus, dass auf der Grundlage der vorangegangen Ermittlungen und nach rechtlicher Vorprüfung eine spätere Verurteilung gemäß dem mit der Anklage erhobenen Vorwurf mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. Meyer-Goßner, 50. Auflage, Rd-Nr. 2 zu § 203 StPO). Zu diesem Zeitpunkt erhält der Geschädigte daher einen hinreichenden Anhalt dafür, dass auch Ad-hoc-Mitteilungen sich an § 400 AktG messen lassen müssen.

Nicht erheblich ist, ob der Geschädigte mangels Erkundigung von dem Eröffnungsbeschluss Kenntnis erlangt hat. Der Geschädigte kann den Beginn der Verjährungsfrist nicht durch eigene Untätigkeit beliebig hinausschieben (BGH, NJW 1999, 2041). Der Zeitpunkt, zu dem die Klageerhebung als zumutbar anzusehen ist, ist mit der Eröffnungsentscheidung des Strafgerichts eingetreten, so dass auch den Klägern bereits im Jahr 2002 die Klageerhebung zuzumuten war. Ob sie dies erkannt haben, ist nicht maßgeblich.

Eine Klageerhebung war auch nicht aus tatsächlichen Gründen zu diesem Zeitpunkt unzumutbar. Wenn die Kläger zur Untermauerung ihrer Klage Einsichtnahme in die Strafakten für sinnvoll oder erforderlich hielten, so hatten sie als potentiell Geschädigte das Recht zur Akteneinsicht. Akteneinsicht können sie ohne anwaltliche Vertreter auf der Geschäftsstelle des Gerichts nehmen. Die behauptete Unmöglichkeit, Kenntnis vom Akteninhalt zu nehmen, lag nicht vor.

Die Auffassung der Kläger, erst zu einem späteren Zeitpunkt sei die Klageerhebung wegen der noch bis ins Jahr 2004 bestehenden erheblichen rechtlichen Unsicherheiten zumutbar gewesen, teilt der Senat nicht. Die oben beschriebenen Schwierigkeiten bei der Anwendung des § 400 AktG rechtfertigen es nicht, den Zeitpunkt der Zumutbarkeit hinauszuschieben, bis alle entscheidungserheblichen Rechtsfragen einer höchstrichterlichen Klärung zugeführt sind, so dass die Kläger nahezu risikolos ihre Ansprüche verfolgen könnten. Eine solche Annahme gerät zudem in Konflikt mit dem Gedanken der Einheitlichkeit der Rechtsordnung. § 400 AktG genügt als Strafnorm nach herrschender und auch im Jahr 2000 nicht bedrohter Auffassung dem Bestimmtheitsgrundsatz. Das bedeutet, dass sich der von der Norm umfasste Personenkreis - nach Ansicht des Gesetzgebers und auch nach der zu dieser Norm verlautbarten herrschenden Rechtsmeinung - trotz der in der Norm verwendeten ausfüllungsbedürftigen Begriffe eine ausreichend sichere Vorstellung darüber bilden kann, welches Tun nach dieser Norm unter Strafe gestellt ist und für welches Verhalten eine Bestrafung droht. Daher erscheint es auch einem zivilrechtlich Betroffenen zumutbar, gegebenenfalls unter Inanspruchnahme fachlicher Hilfe diese Wertung vorzunehmen. Sobald darüber hinaus durch die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht nur eine fachliche Meinung bekundet, sondern eine vorläufige rechtliche Bewertung durch das Gericht stattgefunden hat, ist es auch einem Geschädigten zumutbar, trotz verbleibender Risiken - Risiken auch in Bezug auf die Schadensberechnung und in Bezug auf die Frage der Kausalität - Klage zu erheben.

Würde die Ansicht der Kläger konsequent zu Ende gedacht, hätte dies zur Folge, dass eine Verjährungsfrist beispielsweise für den Kläger zu 2) noch nicht einmal zu laufen begonnen hätte, weil die Frage, ob die Ad-hoc-Mitteilung vom 21.02.2000, auf welche der Kläger zu 2) seinen Anspruch stützt, dem § 400 AktG unterfällt, nicht Gegenstand des Strafverfahrens und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung war. Schon dieser Umstand zeigt auf, dass die Kläger die Zumutbarkeitsgrenze zu weit ziehen. Die mit den vorzunehmenden Bewertungen verbundenen Risiken für die Klage machen eine Klageerhebung vorliegend nicht unzumutbar. Mit den verbleibenden rechtlichen Risiken sind die Kläger nicht stärker als jeder andere Kläger belastet, so dass von einer Unzumutbarkeit keine Rede sein kann.

Der Zeitpunkt, der den Lauf der Verjährungsfrist auslöst, liegt daher im Jahr 2002. Somit war bei Klageerhebung die dreijährige Verjährungsfrist, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB, Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB, bereits abgelaufen.

2. Dem auf § 148 ZPO gestützten Aussetzungsantrag der Kläger war auch im Berufungsverfahren nicht stattzugeben. Die von den Klägern behauptete Rechtsverkürzung infolge der gleichzeitigen Entscheidung über die Hauptsache und über die Musterfeststellungsanträge ist bereits im Gesetz angelegt, da nach § 1 Abs 3 S. 1 Nr. 1 und S. 2 KapMuG die Musterfeststellungsanträge bei Entscheidungsreife des Klageverfahrens unzulässig sind. Die Interessen der Kläger werden ausreichend dadurch gewahrt, dass das Klageverfahren nach § 7 KapMuG ausgesetzt werden muss, sofern nur aufgrund von Anträgen anderer Kläger ein Musterverfahren eingeleitet worden ist (BGH, WM 2008, 124). Da das Verfahren in zweiter Instanz entscheidungsreif ist und die noch ausstehende Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht vorgreiflich im Sinne des § 148 ZPO ist, war nunmehr durch Urteil zu entscheiden. Mangels Rechtsverkürzung infolge des nicht zu beanstandeten landgerichtlichen Verfahrens bestand auch kein Anlass zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Soweit hinsichtlich der Frage des Verjährungsbeginns andere Senate des Oberlandesgerichts München eine abweichende Auffassung vertreten haben, liegen dieser Beurteilung keine unterschiedlichen Rechtssätze zu Grunde, so dass eine Divergenz im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegt (BGH, Beschluss vom 09.07.2007, WM 2007, 1885).

[Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Berichtigungsbeschluss vom 13. Februar 2008 wurde in den Urteilstext eingearbeitet (Schreibfehlerberichtigung).]

[Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Berichtigungsbeschluss vom 21. Februar 2008 wurde in den Urteilstext eingearbeitet und wie folgt begründet:

Dass der im Urteil des Kläger und Berufungskläger zu 2) bezeichnete €€€.. keine Berufung eingelegt hatte, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Wegen offen-barer Unrichtigkeit war daher das Urteil im Rubrum und Tenor in der gesche-henen Weise gem. § 319 ZPO zu berichtigen. Den Parteien wird anheimgege-ben, einen Ergänzungsantrag gem. § 321 ZPO im Hinblick auf die Verteilung von 3 % der Kosten des Rechtsstreits, über die mithin noch nicht entschieden ist, zu stellen.]






OLG München:
Urteil v. 12.02.2008
Az: 5 U 3576/07


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