Landgericht Traunstein:
Urteil vom 21. April 2010
Aktenzeichen: 1 HK O 1375/09, 1 HK O 1375/09

(LG Traunstein: Urteil v. 21.04.2010, Az.: 1 HK O 1375/09, 1 HK O 1375/09)

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft,

oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Beklagten, im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, für das Gerät "OMHSEC®" mit einer mauerentfeuchtenden Wirkung zu werben, insbesondere zu werben:

1.

"das besonders ausgereifte und hoch entwickelte Mauertrockenlegungssystem...dessen Erfolge im Bereich der Mauertrockenlegung uns mehr als überzeugt haben",

2.

"OMHSEC-Mauertrockenlegungssystem",

3.

"Das hoch entwickelte OMHSEC-Mauertrockenlegungssystem nutzt das überall vorhandene Erdmagnetfeld, um ohne Strom, ohne durchschneiden des Mauerwerks oder ohne chemische Injektagen - somit auch ohne Schmutz und Lärm - die Mauern sehr schnell, dauerhaft und viel preiswerter trocken zu legen",

4.

"Trockenlegungsgarantie",

5.

"25-jährige Trockenhaltungsgarantie",

6.

"Stoppt den Kapillarsog schnell, einfach, sicher und dauerhaft",

7. mit den Abbildungen und/oder dem Text:

8.

"die häufig angewandte Methode der Putzsanierung bei dieser Art von Mauerfeuchte ist nur eine vorübergehende kosmetische Operation. Die Schäden traten meist kurzfristig wieder auf.

Nur eine intensive Behandlung der Ursachen gewährleistet ein Ergebnis, das die Schäden dauerhaft verschwinden lässt. Unser System wurde speziell für diese Problemstellung entwickelt und funktioniert an jedem Ort, bei allen Werkstoffen und allen Gebäudetypen",

9.

"Durch ein elektromagnetisches Gegenfeld stoppt das System dauerhaft jegliches Aufsteigen der Feuchtigkeit über die Kapillarwirkung. Die Wände trocknen aus und isolieren wieder wirksam, was den Komfort im Gebäude positiv beeinflusst. Die Bausubstanz wird dadurch dauerhaft vor zukünftigen Schäden bewahrt",

10.

"Das System stoppt nicht nur das Aufsteigen von Feuchtigkeit durch ein Gegenfeld, sondern wandelt auch elektromagnetische Felder von unterschiedlichsten Störquellen wie z. B. von Hochspannungsleitungen, Fernsehsendern, Mobilfunkantennen, Mikrowellen usw. um. Das OMHSEC®-System dämpft die schädlichen Energien über den gesamten Geräte-Wirkbereich",

11.

"Die isolierende Wirkung der Wände wird durch die Trockenlegung wiederhergestellt. Dadurch werden die Energiekosten für das beheizen der Gebäude nachhaltig gesenkt",

12.

"Garantien:

Trockenlegung: Bei Einhaltung der Betriebsanleitung gewähren wir eine Trockenlegungsgarantie verbunden mit einer Geld-zurück-Garantie.

Trockenhaltung: 25-jährige Geräte- und Trockenhaltungsgarantie";

II. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 166,60 Euro zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.06.2009 zu zahlen.

III. Es wird beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die klägerseits verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit von dem Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang eines Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der auszuurteilenden Kostenquote zu zahlen.

IV. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 44.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

VI. Der Streitwert wird auf 40.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen den Beklagten einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Der Beklagte bewirbt und vertreibt unter dem Namen ... Gerätschaften zur draht- und stromlosen Mauertrocknungslegung.

Der Beklagte versendete ein Rundschreiben samt Prospektblatt für ein Mauertrockenlegungsgerät namens "OHMSEC®". Wegen der Einzelheiten des Inhalts wird auf die Anlage K 4 verwiesen. Der Kläger hat den Beklagten deswegen abgemahnt. Der Beklagte hat die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abgelehnt.

Der Kläger trägt vor, dass der Beklagte bei den angesprochenen Verkehrskreisen die falsche Vorstellung erwecken würde, mit dem angepriesenen Gerät "OHMSEC®" könne eine Wirkung gegen Mauerfeuchte erzielt werden. Tatsächlich bestünde eine solche Wirkung nicht. Die Wirkungsaussage sei wissenschaftlich ungesichert. Der Beklagte habe weder dargelegt noch nachgewiesen, dass die Angaben zu dem Gerät zutreffend sind. Die Werbung für das Gerät sei damit irreführend gem. § 5 Abs. 1, Abs. 2 Ziffer 1 UWG.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Klage vom 30.4.2009 sowie die Schriftsätze vom 22.6.2009 und vom 2.10.2009 jeweils samt Anlagen verwiesen.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten wie ausgeurteilt zu verurteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, dass die technische Funktionsweise des Geräts "OHMSEC®" nach den anerkannten Regeln der Physik und Chemie dargestellt werden könne, insbesondere basiere die Wirkungsweise auf den Grundlagen elektromagnetischer Wellen und Felder und der Elektroosmose. In Gebäuden sei Elektrosmog in Form der elektromagnetischen Wellen (Radiowellen, TV-Wellen und Wellen der Funk- und Handy-Netze) vorhanden. Hinzu käme Elektrosmog vieler anderer elektronischer oder elektrischer Geräte, wie sie im Haushalt Verwendung fänden, sowie der Elektrosmog aus den Wechselstromnetzen in Gebäuden. Dieser Elektrosmog mit der dort enthaltenen Energie werde im Gerät OHMSEC® mit einer geeigneten Antenne aufgefangen. Die daraus gewonnene Energie werde in einem Kondensator gespeichert. Im Gerät OHMSEC® sei ein Oszillator/Generator vorhanden, mit dem ein entsprechendes Signal erzeugt werde, das zur Speisung einer zweiten Antenne diene, an der eine elektromagnetische Welle erzeugt werde. Dabei werde das elektrische Signal des Generators/Oszillators in einer zur Mauerentfeuchtung angepassten Weise verarbeitet, nämlich hinsichtlich Schwingungsform sowie Amplitude und Bezugspotential. Damit werde in den Kapillaren des porösen und feuchten Mauerwerks ein geeignetes elektrisches Feld ausgebildet, womit das dort enthaltene Wasser mittels Elektroosmose bewegt werde.

Das Gerät "OHMSEC®" funktioniere. Der Patentanwalt ... habe das Gerät im Zusammenhang mit der Mandatsübernahme erprobt. Er habe in seiner Garage einen feuchten Fleck gehabt. Nachdem er das Gerät in Betrieb genommen habe, sei der feuchte Fleck verschwunden. Zurzeit sei das Gerät im ... in Starnberg in Einsatz. Dort werde die Feuchtigkeitsreduktion gemessen. Im Übrigen obliege dem Kläger der Beweis, dass die Eignung des beworbenen Geräts zur Mauertrockenlegung fehle.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung vom 21.8.2009 sowie den Schriftsatz vom 19.4.2010 samt Anlagen verwiesen.

Die Kammer hat mündlich verhandelt. Der Beklagte hat erklärt, dass die Geräte je nach Größe ab 3.000,00 EUR kosten. Das größte Gerät kostet 19.000,00 EUR. In diesen Kosten sind nach Angaben des Beklagten alle Kosten, u. a. auch die Kosten der begleitenden Messung, enthalten.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

1.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Unterlassung der angegriffenen Werbeaussagen gem. §§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Ziffer 2, 3 Abs. 1 und Abs. 2, 5 Abs. 1 Ziffer 1 UWG. Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen iSd § 8 Abs. 3 Ziffer 2 UWG.

16Die angegriffene Werbung des Beklagten enthält gem. § 5 Abs. 1 Ziffer 1 UWG zur Täuschung geeignete Angaben über wesentlicher Merkmale des beworbenen Geräts zu seiner Zwecktauglichkeit und Verwendungsmöglichkeit sowie von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse.

In dem Anschreiben zu dem streitgegenständlichen Prospektblatt (Anlage K 4) beruft sich der Beklagte auf das besonders ausgereifte und hochentwickelte Mauertrockenlegungssystem eines französischen Herstellers. Außerdem beruft sich der Beklagte darin darauf, dass das Gerät das überall vorhandene Erdmagnetfeld nutzt. Im Prospektblatt wird das zeichnerisch dargestellt. Das Gerät soll ein elektromagnetisches Gegenfeld erzeugen, das den Potentialunterschied zwischen dem feuchten Sockel der Wand und dem trockenen oberen Abschnitt der Wand aufhebt. Das Gegenfeld stehe im Gegensatz zum Erdmagnetfeld. Es werde von diesem elektromagnetischen Feld aufrechterhalten.

Der Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass das Gerät OHMSEC® die behauptete Wirkung hat.

Grundsätzlich hat der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Werbung. Erwähnt der Werbende nicht, dass die behauptete Wirkungsweise des Geräts fachlich umstritten ist und die Wirkungsweise wissenschaftlich nicht abgesichert ist, ist es Aufgabe des Beklagten, die wissenschaftliche Absicherung zu beweisen (Köhler/Bornkamm UWG § 12 Rn. 2.95). Diese Grundsätze sind nicht auf den Bereich von Wirkungsaussagen von Heilmitteln beschränkt. Diese Grundsätze gelten auch für technische Geräte, wenn - wie hier - die Wirkungsweise mit naturwissenschaftlichen Begriffen (Elektromagnetisch, Potentialunterschied, Erdmagnetfeld) und einer Geld-zurück-Garantie beworben wird (OLG Naumburg Urteil vom 29.5.2009, Az. 10 U 56/08 Seite 27/28, Anlage K 13).

20Zu der Wirkungsweise des Geräts hat der Beklagte in seiner Antwort auf die Abmahnung des Klägers (Anlage K 6) lediglich angeführt, dass er derzeit diverse Versuche durchführe, die den wissenschaftlichen Nachweis der Zwecktauglichkeit des Geräts zum Ziele habe. In seiner weiteren Antwort (Anlage K 8) hat der Beklagte ausgeführt, dass die Werbeaussage sich auf Tatsachengrundlagen des französischen Erfinders stützen würde. Die entsprechenden Broschüren in französischer Sprache seien in Frankreich nie beanstandet worden. In der Klageerwiderung vom 21.8.2009 beruft sich der Beklagte nicht mehr darauf, dass ein elektromagnetisches Gegenfeld erzeugt werde, sondern dass das Gerät in den Kapillaren des porösen und feuchten Mauerwerks ein elektrisches Feld ausbilde, womit das dort enthaltene Wasser mittels Elektroosmose bewegt werde. Bei der praktischen Anwendung soll ein feuchter Fleck an der Garage des Patentanwalts ... verschwunden sein. Messungen im ... bei S sollen eine Reduktion der Feuchtigkeit ergeben haben.

21Mit diesen Angaben hat der Beklagte die im streitgegenständlichen Anschreiben und Prospektblatt (Anlage K 4) behauptete Wirkungsweise des Geräts nicht ausreichend dargelegt.

22Der Verweis auf die Broschüre des französischen Erfinders ist unzureichend, da der Inhalt nicht vorgelegt und vorgetragen wird. Es ist nicht ersichtlich, dass die Angaben des französischen Erfinders in der Broschüre in irgendeiner Weise wissenschaftlich abgesichert sind. Das Antwortschreiben der Patentanwälte vom 21.4.2009 (Anlage K 6) beweist im Gegenteil, dass die behauptete Wirkungsweise des Geräts nicht wissenschaftlich abgesichert ist. Das ergibt sich daraus, dass vorgebracht wird, dass der Beklagte diverse Versuche durchführe, die den wissenschaftlichen Nachweis der Zwecktauglichkeit des Geräts zum Ziele haben sollen. Einen Sinn hat eine solche Aussage nur, wenn für die Wirkungsweise des Geräts gerade keine wissenschaftliche Absicherung bei Erscheinen der streitgegenständlichen Werbung vorlag.

23Der Beklagte hat in der Klageerwiderung die angebliche Wirkungsweise des Geräts ausgewechselt. Indem er sich nunmehr auf die Wirkungsweise der Elektroosmose beruft gesteht er ein, dass die im Rundschreiben und Prospektblatt (Anlage K 4) behauptete Wirkungsweise eines elektromagnetischen Gegenfelds nicht begründbar ist. Der Beklagte kann aber nicht einfach die ursprünglich behauptete Wirkungsweise (elektromagnetisches Gegenfeld) durch eine andere Wirkungsweise (Elektroosmose) auswechseln. Streitgegenstand (Köhler/Bornkamm UWG § 12 Rn. 2.23) sind die angegriffenen Werbeaussagen laut Klageantrag mit dem dazu in der Klagebegründung vorgetragenen konkreten Werbeschreiben zuzüglich Prospektblatt (Anlage K 4). Entscheidend sind danach die im Werbeschreiben und Prospektblatt (Anlage K 4) konkret angegebenen Wirkungsmechanismen des Geräts. Der Begriff Osmose fällt lediglich bei der Beschreibung des Aufsteigens von Feuchtigkeit in der Wand ("Wände ohne funktionierende Horizontalabdichtung unterliegen einem Kapillarsog, das heißt einer natürlichen Osmose, die durch das elektromagnetische Feld der Erde erzeugt wird"). Bezüglich der Mauertrocknung bezieht sich der Beklagte im Prospekt - wie bereits ausgeführt - nicht auf den Effekt einer Elektroosmose, sondern auf das Erzeugen eines elektromagnetischen Gegenfeldes. Nur die letztere konkrete Werbeaussage ist hier Streitgegenstand und nur diese konkrete Werbeaussage unterliegt der Prüfung, ob sie zur Täuschung geeignet ist. Soweit der Beklagte nunmehr in der Klageerwiderung sich zum Wirkungsnachweis auf Elektroosmose bezieht, wäre das eine andere, nicht streitgegenständliche Werbeaussage.

Soweit der feuchte Fleck an der Garage des Patentanwalts ... verschwunden ist, belegt dies nicht die behauptete Wirkungsweise des Geräts. Weder ist Art, Umfang und Auftreten des Feuchtigkeitsflecks vorgetragen, noch belegt das Verschwinden, dass dies auf das Anbringen des Geräts OHMSEC® beruht. Je nach Lage des Flecks kann das Auftreten und Verschwinden auf die konkret vorhandenen klimatischen Verhältnisse zurückzuführen sein.

Auch die vorgelegten Messergebnisse bezüglich des ... in S (Anlage B 11) belegen keine Wirkungsweise des Gerätes OHMSEC® bzw. eine Kausalität zwischen Anbringen des Geräts und Reduzierung von Feuchtigkeit (OLG Naumburg a. a. O. Seite 33/34).

Eine weitere Beweiserhebung war nicht durchzuführen.

Das Angebot eines Sachverständigengutachtens in der Klageerwiderung vom 21.8.2009, Seite 11/12 bezieht sich auf die hier nicht streitgegenständliche behauptete Wirkungsweise der Elektroosmose. Die Vorgehensweise bei dem Aufstellen des Geräts und Messung einer Potentialänderung in den Wänden ist nicht geeignet, die konkret behauptete Wirkungsweise des Geräts durch Erzeugung eines elektromagnetischen Gegenfelds zu belegen. Insofern mussten die Zeugen ... (Klageerwiderung vom 21.8.2009, Seite 12) und ... (Schriftsatz des Beklagten vom 19.4.2010, Seite 7) nicht gehört werden. Auch dass angeblich bis auf einen Auftrag 200 erfolgreiche Aufträge durchgeführt worden seien, ist für die Entscheidung unerheblich. Der Beklagte stellt hier auf die Zufriedenheit von Kunden ab. Die subjektive Zufriedenheit von Kunden ist aber ohne Belang für dieses Verfahren, da damit eine objektiv abgesicherte Wirkungsweise des Geräts nach den hier streitgegenständlichen Werbeaussagen nicht nachgewiesen werden kann (OLG Naumburg a. a. O. Seite 32/33). Deswegen war hierzu weder der Zeuge ... noch der Beklagte als Partei zu hören.

2.

Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung der Kosten der Abmahnung vom 9.4.2009 in Höhe von 166,60 Euro gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Gegen Grund und Höhe hat der Beklagte keine substantiierten Einwendungen erhoben. Eine Kostenpauschale in Höhe von 140,00 Euro zzgl. USt ist nicht überhöht (Köhler/Bornkamm UWG § 12 Rn. 1.98). Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

3.

Der Kläger kann unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gem. § 256 ZPO iVm §§ 280 Abs. 2, 286, 288 Abs. 4 BGB Feststellung verlangen, dass der Beklagte verpflichtet ist, Zinsen in der beantragten Höhe für den eingezahlten Gerichtskostenvorschuss zu zahlen.

Der Beklagte befand sich mit der geforderten Unterlassungserklärung in Verzug. Gegen die Höhe der geforderten Zinsen hat der Beklagte im Hinblick auf § 288 Abs. 4 BGB keine substantiierten Einwendungen geltend gemacht.

II.

1.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.

2.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.






LG Traunstein:
Urteil v. 21.04.2010
Az: 1 HK O 1375/09, 1 HK O 1375/09


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