Bundespatentgericht:
Beschluss vom 2. Oktober 2003
Aktenzeichen: 17 W (pat) 309/02

(BPatG: Beschluss v. 02.10.2003, Az.: 17 W (pat) 309/02)

Tenor

Das Patent Nr. 38 35 073 wird widerrufen.

Gründe

I.

Auf die am 14. Oktober 1988 beim Deutschen Patentamt eingegangene Patentanmeldung 38 35 073.4-34, welche die Priorität der italienischen Anmeldung 53732/87 U vom 16. Oktober 1987 in Anspruch nimmt, wurde am 24. Oktober 2001 unter der Bezeichnung

"Elektrischer Schalter für eine Kraftfahrzeug-Fensterhebevorrichtung"

durch Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse H01H das Patent erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 18. April 2002.

Der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung lautet:

Elektrischer Schalter mit schneller Schnappschaltbewegung für eine Kraftfahrzeug-Fensterhebevorrichtung, umfassend:

einen Trägerkörper (1) aus Kunststoff, einen ersten und einen zweiten festen Kontakt (6, 7), die in einander zugewandter Position im Innern des Trägerkörpers (1) gehalten sind, einen beweglichen Kontakt (12), der im wesentlichen aus einer Lamelle (13) besteht, die mit einem freien Ende mit Spiel zwischen den beiden festen Kontakten (6, 7) liegt, einen Steuerhebel (16), der einseitig in dem Trägerkörper (1) auf einer Kreisbahn schwenkbar montiert und mit seinem freien Ende mit einem anderen Ende der Lamelle (13) verbunden ist, und eine Betätigungstaste (2), die schwenkbar an dem Trägerkörper (1) montiert und gegen das freie Ende des genannten Steuerhebels (16) gedrückt werden kann, um das freie Ende der Lamelle (13) mit dem zweiten festen Kontakt (7) in Berührung zu bringen, wobei der Übergang der Lamelle (13) von der ersten in die zweite Position mit einer schnellen Schnappbewegung erfolgt, gekennzeichnet durch, eine Blattfeder (18), die zwischen einem an dem Trägerkörper (1) befestigten Teil und der Lamelle (13) so angeordnet ist, daß sie das freie Ende der Lamelle (13) mit dem ersten festen Kontakt (6) in Berührung hält, und so ausgebildet und angeordnet ist, daß der Übergang der Lamelle (13) von der ersten in die zweite Position mit einer schnellen Schnappbewegung erfolgt, wobei zur Ausübung einer Gleitbewegung zwischen dem beweglichen Kontakt (12) der Lamelle (13) und dem jeweiligen festen Kontakt (6, 7) die mit ihrem einem Ende mit dem freien Ende des Steuerhebels (16) verbundene Lamelle (13) zusammen mit dem Steuerhebel (16) eine Kreisbewegung ausführt, und die Schnappbewegung der Lamelle (13) durch die Blattfeder (18) verzögert ausgeführt wird.

Wegen der Unteransprüche 2 bis 10 wird auf die Patentschrift verwiesen.

Im Erteilungsverfahren wurden folgende Druckschriften in Betracht gezogen:

[1] DE 31 37 975 A1

[2] CH 488 269 A Gegen das Patent haben die K... GmbH & Co. KG in L... (E1) und die S... GmbH in M... (E2) Einspruch erhoben. Sie machen mangelnde Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit geltend. Das Vorbringen ist auf folgende Druckschriften gestützt:

[1a] DE 31 37 975 C2

[3] DE 34 36 967 C2

[4] DE 35 15 721 C2

[4a] DE 35 15 721 A1

[5] GB 1 176 101 A Aus der von der Einsprechenden II genannten, nachveröffentlichten Patentschrift DE 31 37 975 C2 [1a] ergibt sich, daß die zugehörige Offenlegungsschrift [1] vorveröffentlicht ist. Entsprechendes gilt für die von der Einsprechenden I genannte, nachveröffentlichte Patentschrift DE 35 15 721 C2 [4], zu der die vorveröffentlichte Offenlegungsschrift DE 35 15 721 A1 [4a] gehört. In der mündlichen Verhandlung sind daher die Druckschriften [1] und [4a] sowie [3] in Betracht gezogen worden.

Die Einsprechenden stellen den Antrag, das angegriffene Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin hat sich zur Sache nicht geäußert und ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.

II.

Die Einsprüche sind frist- und formgerecht eingelegt worden; sie sind mit nachprüfbaren Gründen versehen und somit auch insoweit zulässig. Sie sind auch begründet, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht patentfähig ist, §§ 1, 4, 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist zwar neu, beruht aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Aus der Druckschrift [1] ist bereits ein Schalter mit Schnappbewegung bekannt (Figuren 1 bis 3 iVm S. 18, 2. Abs.), der einen Trägerkörper (2) aus Kunststoff sowie einen ersten und einen zweiten festen Kontakt (6, 7) aufweist, die in einander zugewandter Position im Innern des Trägerkörpers gehalten sind. Ein beweglicher Kontakt (3) befindet sich an einem freien Ende einer Lamelle (Kontaktarm 4), das mit Spiel zwischen den beiden festen Kontakten liegt. Weiterhin ist ein Steuerhebel (Schwenkglied 8) einseitig in dem Trägerkörper auf einer Kreisbahn schwenkbar montiert und an seinem freien Ende mit dem anderen Ende der Lamelle verbunden. Eine Betätigungstaste (10), die schwenkbar am Trägerkörper (2) montiert ist, kann über einen Stößel (9) gegen das freie Ende des genannten Steuerhebels gedrückt werden, um das freie Ende der Lamelle mit dem zweiten festen Kontakt in Berührung zu bringen. Eine Schnappfeder (5) ist zwischen einem an dem Trägerkörper befestigten Teil und der Lamelle so angeordnet, daß das freie Ende der Lamelle mit dem ersten festen Kontakt in Berührung gehalten wird und die Lamelle mit einer Schnappbewegung von der ersten in die zweite Position übergeht. Bei Betätigung der Betätigungstaste (10), schwenkt der Steuerhebel (8) und damit der Verbindungspunkt mit der Lamelle (4) auf einem Kreisbogen um den Lagerpunkt (Figur 1). Damit enthält die Bewegung der Lamelle zwangsläufig auch eine Horizontalkomponente, so daß der bewegliche Kontakt (3) in Querrichtung etwas über den Festkontakt gleitet, an dem er gerade anliegt, bevor er mit einer Schnappbewegung auf den anderen Festkontakt umspringt. Die Schnappfeder (5) ist eine auf Zug beanspruchte Schraubfeder. Wenn der Verbindungspunkt Steuerhebel/Lamelle unterhalb oder oberhalb der Federachse zu liegen kommt, führt die Lamelle eine Schnappbewegung aus, die den beweglichen Kontakt gegen einen der Festkontakte zieht, wobei die Schnappbewegung durch die Schnappfeder verzögert ausgeführt wird.

Von diesem Schalter, der selbstverständlich auch für eine Kraftfahrzeug-Fensterhebevorrichtung geeignet ist, wie der Fachmann, ein im Kraftfahrzeugbau tätiger Elektroingenieur, ohne weiteres erkennt, unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 lediglich dadurch, daß anstelle der Schraubfeder eine Blattfeder als Schnappfeder vorgesehen ist.

Der Austausch der Schraubfeder durch eine Blattfeder geht nicht über das handwerkliche Können des Fachmanns hinaus. Denn es ist eine übliche Maßnahme, bei Schaltern mit Schnappschaltbewegung eine Blattfeder als Schnappfeder zu verwenden, wie beispielsweise die Druckschrift [4a] belegt. Diese Druckschrift betrifft einen Schalter mit Schnappschaltbewegung, der als Schnappfeder eine Blattfeder (9) aufweist, die einstückig mit der den beweglichen Kontakt (14) aufweisenden Lamelle (6a,b,c und d) ausgebildet ist, vgl. die Figur mit Beschreibung, insbesondere Sp. 3, Z. 11 bis 28.

Der Patentanspruch 1 hat somit wegen fehlender Patentfähigkeit seines Gegenstands keinen Bestand. Mit dem Patentanspruch 1 haben auch die auf ihn zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10 keinen Bestand.

Grimm Dr. Schmitt Dr. Kraus Schuster Fa






BPatG:
Beschluss v. 02.10.2003
Az: 17 W (pat) 309/02


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