Bundespatentgericht:
Beschluss vom 25. Juni 2002
Aktenzeichen: 33 W (pat) 29/02

(BPatG: Beschluss v. 25.06.2002, Az.: 33 W (pat) 29/02)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 25. Juni 2002 (Aktenzeichen 33 W (pat) 29/02) eine Beschwerde zurückgewiesen. Bei der Beschwerde ging es um die Eintragung einer Wortmarke "reise.de" für verschiedene Waren und Dienstleistungen. Die Markenstelle hatte die Anmeldung zurückgewiesen mit der Begründung, dass die Marke eine Internetadresse bezeichne und daher eine unmittelbar beschreibende Angabe für Reisen sei. Die Beschwerdeführerin wehrte sich gegen diese Entscheidung, legte aber keine weiteren Argumente vor. Das Gericht stellte fest, dass die Marke keine Unterscheidungskraft habe und somit nicht eingetragen werden könne. Die Bezeichnung "reise.de" wirke wie eine Internetadresse und sei daher rein beschreibend für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen. Die Beschwerdeführerin habe zudem nicht schlüssig dargelegt, dass sich die Marke in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt habe. Daher sei die Beschwerde unbegründet.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 25.06.2002, Az: 33 W (pat) 29/02


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 21. November 2000 die Wortmarke

"reise.de"

für folgende Waren und Dienstleistungen zur Eintragung in das Register angemeldet worden:

18:

Reise- und Handkoffer sowie Sonnenschirme 25:

Bekleidungsstücke, insbesondere Reise- und Urlaubsbekleidung 28:

Spiele und Spielzeug 35:

Vermittlung von Verträgen für Reisen und Flüge und sonstige Reisedienstleistungen.

38:

Telekommunikation; insbesondere Anbieten von Internethandelsdiensten 39:

Veranstaltung von Reisen Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom 11. April 2001 mit Beschluss vom 26. November 2001 gemäß §§ 37, 8 Abs. 1, Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Im Beanstandungsbescheid war ausgeführt worden, dass die Marke eine Internetadresse bezeichne und in ihrer Gesamtheit eine unmittelbar beschreibende Angabe dahingehend darstelle, dass die so gekennzeichneten Waren für Reisen bestimmt seien oder Reiseutensilien seien, die über das Internet vertrieben oder angeboten würden bzw. dass Dienstleistungen mittels oder über das Internet angeboten und erbracht würden, die sich mit Reisen beschäftigten oder Reisen ermöglichten oder dafür bestimmt seien.

Gegen diese Entscheidung der Markenstelle hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Sie hat sowohl im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt als auch im Verfahren vor dem Bundespatentgericht jeweils angekündigt, Nachweise zur Bestätigung der Verkehrsdurchsetzung vorzulegen und entsprechende Fristverlängerungen beantragt. In der Sache hat sie sich jedoch nicht geäußert.

Der Senat hat mit Zwischenbescheid vom 7. März 2002 unter entsprechender Fristsetzung auf Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde hingewiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Nach Auffassung des Senats fehlt der als Marke angemeldeten Bezeichnung "reise.de" jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft, so dass sie bereits wegen des absoluten Schutzhindernisses nach § 8 Abs 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist. Die Markenstelle des Patentamts hat die Anmeldung daher im Ergebnis zu Recht gemäß § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen.

Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (st Rsp vgl BGH MarkenR 2000, 48 - Radio von hier; MarkenR 2000, 50 - Partner with the Best).

Die Bezeichnung "reise.de" ist ihrem Gesamteindruck nach ohne weiteres ersichtlich wie der Domainname einer Internet-Adresse gebildet. Dem Bestandteil "de" als allgemein bekannter Top-Level-Domain in Form der üblichen Länderkennung für Deutschland kann keine unternehmenskennzeichnend individualisierende Bedeutung zukommen, da es sich insoweit nur um eine allgemein geläufige geographische Herkunftsangabe handelt (so auch BPatG BlPMZ 2000 294, 295 - http://www.cyberlaw.de; BPatGE 43, 263, 265 - "eCollect.de"). Der in der Art einer Second-Level-Domain auftretende Bestandteil "reise" wird von den angesprochenen Verkehrskreisen, hier auch dem allgemeinen Publikum, als rein beschreibende Angabe hinsichtlich sämtlicher angemeldeter Waren und Dienstleistungen angesehen werden können. Insoweit und im übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen des Beanstandungsbescheides der Markenstelle vom 11. April 2001 und des Zurückweisungsbeschlusses vom 26. November 2001 Bezug genommen werden, zu denen sich die Beschwerdeführerin weder im Verfahren vor der Markenstelle noch im Beschwerdeverfahren geäußert hat.

Insgesamt fehlt es daher an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, daß der Verkehr die angemeldete Marke nur im Sinne einer schlagwortartigen Aussage über eine Eigenschaft der beanspruchten Dienstleistungen wertet, nicht aber schon als Kennzeichnungsmittel verstehen wird.

Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, dass sich die Marke gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt habe, hätte sie die Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung schlüssig darlegen und belegen müssen. Diese Glaubhaftmachung erfordert Angaben, aus denen sich ergibt, in welcher Form, für welche Waren/ Dienstleistungen, von wem, in welchem Gebiet und Umfang, sowie seit wann die angemeldete Angabe im Verkehr nach Art einer Marke eingesetzt worden ist (st. Rspr vgl BPatG-Entscheidungen 7, 144, 154). Die Beschwerdeführerin hat dazu keinerlei Angaben gemacht.

Winkler Kätker Dr. Hock Ko






BPatG:
Beschluss v. 25.06.2002
Az: 33 W (pat) 29/02


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