Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. Juli 2005
Aktenzeichen: 5 W (pat) 1/03

(BPatG: Beschluss v. 19.07.2005, Az.: 5 W (pat) 1/03)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In dem Beschluss vom 19. Juli 2005 mit dem Aktenzeichen 5 W (pat) 1/03 hat das Bundespatentgericht die Erinnerung des Erinnerungsführers und Beschwerdeführers gegen eine Kostenrechnung zurückgewiesen. Der Erinnerungsführer war der Inhaber eines am 5. August 1999 eingetragenen Gebrauchsmusters. Ein Unternehmen hatte die Löschung dieses Gebrauchsmusters beantragt, da es dessen Schutzunfähigkeit ansah. Die zuständige Behörde stellte fest, dass die Widerspruchsfrist gegen den Löschungsantrag abgelaufen war und informierte den Erinnerungsführer über die deshalb durchgeführte Löschung.

In einem darauffolgenden Verfahren wurden dem Erinnerungsführer die Verfahrenskosten auferlegt. Dieser legte Beschwerde gegen diesen Beschluss ein und beantragte gleichzeitig die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde. Das Bundespatentgericht verworf die Beschwerde jedoch als unzulässig und lehnte die Wiedereinsetzung ab. Dabei stellte das Gericht fest, dass es sich bei der Beschwerde nicht um eine Beschwerde gegen den Löschungsantrag handelte. Die Kostenbeamtin stellte daraufhin dem Erinnerungsführer Postauslagen in Höhe von 16,80 € in Rechnung. Der Erinnerungsführer zahlte diesen Betrag, legte jedoch Erinnerung gegen den Kostenansatz ein.

Das Gericht erklärte in seinem Beschluss, dass die Kosten für die Zustellung der Schriftstücke gerechtfertigt seien und der Erinnerungsführer diese zu tragen habe. Kostenschuldner sei derjenige, der die Amtshandlung veranlasst habe, in diesem Fall also der Erinnerungsführer als Beschwerdeeinleger. Eine Ausnahme von dieser Regelung bestehe nur, wenn das Gericht ausdrücklich eine andere Kostenentscheidung träfe. Die vorherigen Beschlüsse enthielten jedoch keine solche Entscheidung, sondern stellten klar, dass jeder Verfahrensbeteiligte die Kosten selbst tragen solle. Daher seien die Kosten für die Zustellung der Schriftstücke gerechtfertigt.

Das Gericht wies darauf hin, dass die Zustellungen in Form von Zustellungsurkunden von der Deutschen Post AG durchgeführt wurden und für eine solche Zustellung 5,60 € anfallen. Insgesamt wurden dem Erinnerungsführer drei Zustellungen in dieser Form zugestellt. Diese Zustellungen seien notwendig und zulässig gewesen und daher seien die Kosten dafür gerechtfertigt.

Die Entscheidung des Gerichts sei abschließend und es bestehe keine Möglichkeit, dagegen Beschwerde einzulegen.

Quelle: Bundespatentgericht, Beschluss vom 19. Juli 2005, Aktenzeichen 5 W (pat) 1/03




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 19.07.2005, Az: 5 W (pat) 1/03


Tenor

Die Erinnerung des Erinnerungsführers und Beschwerdeführers gegen die Kostenrechnung vom 2. Mai 2005 für die von dem Erinnerungsführer zu tragenden weiteren Gerichtskosten in Höhe von 16,80 € wird zurückgewiesen.

Gründe

I Der Erinnerungsführer war Inhaber des am 5. August 1999 in das Register beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Gebrauchsmusters .... Gegen dieses Gebrauchsmuster hat die L... GmbH in N..., am 25. April 2001 die Löschung wegen Schutzunfähigkeit be- antragt. Am 28. Januar 2002 hat die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts mit einem Vermerk zu den Löschungsverfahrensakten den fruchtlosen Ablauf der Widerspruchsfrist von 1 Monat gegen den Löschungsantrag (§ 17 Abs 1 Satz 2 GebrMG) festgestellt und eine Mitteilung über die deshalb veranlasste Löschung an den Erinnerungsführer gerichtet.

Mit Beschluss vom 11. April 2002 auferlegte die Gebrauchsmusterabteilung auf Antrag der Antragstellerin dem Erinnerungsführer die Verfahrenskosten. Gegen diesen Beschluss legte der Erinnerungsführer mit Schriftsatz vom 2. November 2002 Beschwerde ein und beantragte gleichzeitig die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde. Mit Beschluss vom 23. April 2003 hat der Senat die Beschwerde des Erinnerungsführers als unzulässig verworfen und die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde abgelehnt. In diesem Beschluss hat der Senat ausdrücklich festgestellt, dass es sich bei der Beschwerde des Erinnerungsführers nicht um eine Beschwerde gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilung über Löschungsanträge gem § 18 Abs 3 GebrMG handelte. Von einer Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens hat er abgesehen.

Mit Schreiben vom 2. Mai 2005 hat die Kostenbeamtin gegenüber dem Erinnerungsführer Postauslagen in Höhe von 16,80 € in Ansatz gebracht. Der Erinnerungsführer hat diesen Betrag gezahlt und gleichzeitig gegen den Kostenansatz Erinnerung eingelegt. Mit seiner Erinnerung beantragt der Erinnerungsführer sinngemäß, die Aufhebung des Kostenansatzes vom 2. Mai 2005 und die Rückzahlung der von ihm gezahlten Auslagen iHv 16,80 €.

Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

II Die nicht fristgebundene und gebührenfreie Erinnerung des Erinnerungsführers gegen den Kostenansatz ist gem § 11 Abs 1 Satz 1 Patentkostengesetz (PatKostG) statthaft. Sie ist formgerecht eingelegt, aber nicht begründet.

Die in Ansatz gebrachten Auslagen sind sachgerecht festgesetzt worden. Sie gehören zu den Kosten, die der Erinnerungsführer nach § 80 Abs 1 Patentgesetz (PatG) iVm § 18 Abs 2 Satz 1 Gebrauchsmustergesetz (GebrMG) und nach §§ 1 Abs 1 Satz 2, 4 Abs 1 Nr 1 Patentkostengesetz (PatKostG) iVm § 3 Abs 2 Gerichtskostengesetz (GKG) iVm der Anlage 1 Nr 9002 Nr. 1 zum GKG tragen muss. Eine Nichterhebung dieser Kosten ist ausgeschlossen, weil eine unrichtige Sachbehandlung iSv § 9 PatKostG nicht festzustellen ist.

Gem § 4 Abs 1 Nr 1 PatKostG ist Kostenschuldner derjenige, der die Amtshandlung veranlasst. Das vorangegangene patentgerichtliche Beschwerdeverfahren war von dem Erinnerungsführer betrieben worden, der die Beschwerde eingelegt hatte. Deswegen ist er allein Schuldner der Gerichtskosten.

Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Senat in dem vorangegangenen Beschwerdeverfahren eine davon abweichende Kostenentscheidung getroffen hätte. Das ist jedoch nicht der Fall. Gem § 80 Abs 1 PatG, der gem § 18 Abs 2 Satz 1 GebrMG im gebrauchmusterrechtlichen Beschwerdeverfahren entsprechend anwendbar ist, trägt in Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht jeder Beteiligte seine Kosten selbst. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Patentgericht ausdrücklich bestimmt, dass einem der Beteiligten die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise zur Last fallen sollen. Der Beschwerdebeschluss vom 23. April 2003 enthält keine solche Entscheidung. In den Gründen hat der Senat vielmehr eindeutig festgestellt, dass es sachgerecht sei, dass jeder Verfahrensbeteiligte die ihm durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten selbst trägt.

Für den Erinnerungsführer sind als gerichtliche Kosten die Kosten für drei Zustellungen mit Zustellungsurkunde durch die Post für jeweils 5,60 € in Ansatz gebracht worden. Eine Zustellung ist die Bekanntgabe eines Schriftstückes an eine Person in einer gesetzlich bestimmten Form. Der Kostenansatz ist nach § 1 Abs 1 Satz 2 Patentkostengesetz (PatKostG) iVm § 3 Abs 2 Gerichtskostengesetz (GKG) iVm der Anlage 1 Nr 9002 Nr. 1 zum GKG iVm § 127 Abs 2 PatG iVm § 21 Abs 1 GebrMG iVm §§ 166, 176 ZPO gerechtfertigt.

Gemäß § 1 Abs 1 Satz 2 PatKostG ist für Auslagen vor dem Bundespatentgericht das Gerichtskostengesetz (GKG) anzuwenden. Gem § 3 Abs 2 GKG werden Kosten nach dem Kostenverzeichnis der Anlage1 zu diesem Gesetz erhoben. Gem Nr 9002 Nr 1 dieser Anlage 1 sind Auslagen für Zustellungen mit Zustellungsurkunde in voller Höhe zu erheben. Nach den derzeitigen Vorschriften der Deutschen Post AG kostet eine Zustellung mit Zustellungsurkunde durch die Post 5,60 €.

In dem patentgerichtlichen Beschwerdeverfahren wurden dem Erinnerungsführer drei Urkunden in dieser Form zugestellt, nämlich die richterliche Verfügung vom 19. Februar 2003, der das Beschwerdeverfahren abschließende Beschluss vom 23. April 2003 und der Senatsbeschluss vom 30. November 2004, mit dem ein Antrag der Antragstellerin auf Festsetzung des Gegenstandswertes des Beschwerdeverfahrens auf sieben Millionen € zurückgewiesen wurde. Diese Zustellungen waren als solche notwendig und die Zustellungsart war zulässig.

In der richterlichen Verfügung vom 19. Februar 2003 hatte der Vorsitzende dem Erinnerungsführer mitgeteilt, dass eine erste Durchsicht der Akten ergeben habe, dass dessen Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Denn die in dem angefochtenen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. April 2002 angegebenen Gründe für die Löschung und die Kostenauferlegung erschienen zutreffend zu sein. Für eine Äußerung zu dieser Mitteilung setzte der Vorsitzende dem Erinnerungsführer eine Frist von einem Monat. Mit der Zustellung dieser Verfügung mit Zustellungsurkunde durch die Post kam ein Beleg darüber zur Gerichtakte, zu welchem Zeitpunkt die richterliche Verfügung den Erinnerungsführer erreicht hatte. Nach diesem Datum bestimmten sich Beginn und Ablauf der für eine eventuelle Stellungnahme des Erinnerungsführers gesetzte Frist von einem Monat. Auf diese Weise hat der Vorsitzende sichergestellt, dass er mit der gewährten Stellungnahmefrist das Beschwerdeverfahren nicht länger aufhielt, als es im Interesse des Erinnerungsführers und damaligen Beschwerdeführers erforderlich war.

Die beiden Beschlüsse vom 23. April 2003 und vom 30. November 2004 waren dem Erinnerungsführer von Amts wegen zuzustellen. Das schreibt § 94 Abs 1 Satz 3 PatG vor, der gem § 18 Abs 1 Satz 1 GebrMG auch im gebrauchsmusterrechtlichen Beschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden ist. Nach § 94 Abs 1 Satz 3 PatG sind die Endentscheidungen des Bundespatentgerichts den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. Das Gericht ist daher kraft Gesetzes zur Zustellung verpflichtet und hat daher nicht das Recht, im Einzelfall über die Erforderlichkeit einer Zustellung zu entscheiden.

Nach § 127 Abs 2 PatG, der gem § 21 Abs 1 GebrMG auch in Gebrauchsmustersachen zur Anwendung kommt, gelten für Zustellungen im Verfahren vor dem Bundespatentgericht die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO). Die §§ 166 ff ZPO regeln die Zustellungen von Amts wegen. § 176 ZPO sieht als ein mögliches Zustellungsverfahren vor, dass die Geschäftsstelle des Gerichts die Post mit der Zustellung mit Zustellungsurkunde beauftragt.

Gem § 11 Abs 3 PatKostG findet gegen diese Entscheidung keine Beschwerde statt.

Müllner Werner Müller Be






BPatG:
Beschluss v. 19.07.2005
Az: 5 W (pat) 1/03


Link zum Urteil:
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