Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 30. Juli 2001
Aktenzeichen: 23 W 461/00

(OLG Hamm: Beschluss v. 30.07.2001, Az.: 23 W 461/00)

Tenor

Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses werden die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten anderweitig auf 770,20 DM nebst 4 % Zinsen von 613,70 DM seit dem 06. Oktober 1999 und von weiteren 156,50 DM seit dem 17. Mai 2000 festgesetzt.

Die Beklagte trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 156,50 DM;

die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 860,75 DM tragen der Kläger zu 82 % und die Beklagte zu 18 %.

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Beklagten hat Erfolg, soweit sie hilfsweise die Ausgleichung einer 10/10-Vergleichsgebühr zu ihren Gunsten beantragt. Mit ihrem in erster Linie vorgetragenen Einwand, die im Ausgangsrechtsstreit angefallenen Vergleichsgebühren unterfielen nicht der Kostenregelung der Parteien, sondern seien gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen, dringt sie hingegen nicht durch.

§ 98 Abs. 1 ZPO kommt nicht zur Anwendung, weil die Parteien etwas anderes vereinbart haben (§ 98 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Diese anderweitige Regelung ergibt sich aus Ziffer 2 des Prozessvergleichs der Parteien vom 23.09.1999. Danach sind die "Kosten des Rechtsstreits" zwischen dem Kläger und der Beklagten zu quoteln. Eine solche Kostenregelung soll sich in aller Regel auch auf die durch den Vergleichsabschluss verursachten Kosten erstrecken. Dem steht die Unterscheidung in § 98 ZPO zwischen den Kosten des Vergleichs und denen des Rechtsstreits nicht entgegen. Darin liegt keine sachliche Ausgrenzung der vergleichsbedingten Aufwendungen von den Kosten des Rechtsstreits. Letztere umfassen sämtliche unmittelbar prozessbezogenen Auslagen der Parteien, zu denen auch die Kosten eines Prozessvergleichs zählen. Die Gegenüberstellung der Kosten des Rechtsstreits zu den Vergleichskosten erklärt sich allein dadurch, dass die rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreitkosten von der Vermutung in Satz 1 dieser Vorschrift ausgenommen sind (vgl. hierzu OLG Düsseldorf MDR 1999, 119; OLG München MDR 1997, 787; OLG Hamburg JurBüro 1978, 1023 jeweils mwN; Zöller-Herget, ZPO, 22. Aufl., §§ 103, 104, Rn 21:"Prozessvergleich" e)). Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die Parteien trotz der Verwendung des Begriffs "Kosten des Rechtsstreits" die Vergleichskosten von der getroffenen Kostenregelung einverständlich ausnehmen wollten (vgl. OLG Düsseldorf und OLG München jeweils a.a.O.). Derartige Umstände sind hier nicht ersichtlich. Vielmehr spricht alles für eine übereinstimmend gewollte abschließende Kostenregelung in Ziffer 2 des Vergleichs. Andernfalls hätte sich die gerichtliche Verfahrensgebühr in Hinblick auf die durch das Gericht zu treffende Entscheidung über die Kosten des Vergleichs (§ 308 Abs. 2 ZPO) nicht gemäß Ziffer 1202 KV der Anlage 1 zu § 11 GKG von 2.145 DM auf 715 DM ermäßigt. Es ist daher auszuschließen, dass die Parteien im Rahmen der Kostenregelung der Ziffer 2 die Vergleichskosten bewußt ausgelassen haben. Wäre diese Vorstellung bei beiden vorhanden gewesen, hätte es nahegelegen, dies ausdrücklich im Vergleichstext zu manifestieren. Mangels entsprechender Regelung folgt daraus ein übereinstimmender Wille der Parteien, mit Ziffer 2 sämtliche Kosten einschließlich der Vergleichskosten zu verteilen (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 26.04.2001 in 23 W 108/01).

Es bleibt demnach beim Ansatz der Vergleichsgebühr (1.565,00 DM) zugunsten des Klägers. Allerdings ist zusätzlich die nunmehr im Beschwerdeverfahren von der Beklagten hilfsweise nachgemeldete Vergleichsgebühr zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich nicht um einen Fall der Nachfestsetzung, sondern um eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses aufgrund der zulässigen Beschwerde der Beklagten.

Die Gebühr des § 23 BRAGO war als sog. "Aktgebühr" mit Abschluss des Prozessvergleichs der Parteien von beiden Prozessbevollmächtigten verdient und gemäß der Kostenregelung der Ziffer 2 zwischen den Parteien auszugleichen. Bei richtiger Verfahrensweise hätte die Rechtspflegerin daher nach Anmeldung der Vergleichsgebühr durch den Kläger die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der gemäß § 242 BGB gebotenen Gleichbehandlung auf ihren insoweit ebenfalls berechtigten Ausgleichungsanspruch hinweisen müssen. Dass die Beklagte in diesem Fall schon im Festsetzungsverfahren die Ausgleichung der auf ihrer Seite ebenfalls angefallenen erstattungsfähigen Vergleichsgebühr beantragt hätte, ist zu unterstellen. Das Unterlassen eines solchen Hinweises stellt einen Verfahrensfehler des Festsetzungsverfahrens im Sinne des § 539 ZPO dar. Dieser führt im vorliegenden Fall jedoch nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die Rechtspflegerin des Landgerichts. Vielmehr ist eine abschließende Entscheidung des Senats geboten, weil hierfür keine weiteren Ermittlungen erforderlich sind.

Im Ergebnis verkürzt sich damit der Erstattungsanspruch des Klägers um den auf den Kläger entfallenden Quotenbetrag der Vergleichsgebühr der Beklagten von 704,25 DM ( = 45 % von 1.565,00 DM) auf den Betrag von 770,20 DM (festgesetzt: 1.474,45 DM ./. 704,25 DM). Der angefochtene Beschluss war dementsprechend abzuändern.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO; die Wertfestsetzung trägt dem Abänderungsinteresse der Beklagten Rechnung ( §§ 12 GKG, 3 ZPO).






OLG Hamm:
Beschluss v. 30.07.2001
Az: 23 W 461/00


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