Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. Januar 2002
Aktenzeichen: 30 W (pat) 75/01

(BPatG: Beschluss v. 14.01.2002, Az.: 30 W (pat) 75/01)

Tenor

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. November 2000 ist wirkungslos, soweit die Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 395 01 220 teilweise gelöscht worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 21. November 2000 hat die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 396 43 981 wegen des Widerspruchs aus der Marke 395 01 220 teilweise gelöscht.

Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Dr. Buchetmann Voit Winter Hu






BPatG:
Beschluss v. 14.01.2002
Az: 30 W (pat) 75/01


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