Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 18. Juli 2008
Aktenzeichen: 12 O 272/08

(LG Düsseldorf: Urteil v. 18.07.2008, Az.: 12 O 272/08)

Tenor

für R e c h t erkannt:

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, bei Mei-dung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Elektro- oder Elektronikgeräte im Bereich „Medizinprodukte“ in Deutschland zu bewer-ben, anzubieten oder in Verkehr zu bringen, wenn nicht die Antragsgegnerin oder die Hersteller der Geräte nach § 6 Abs. 2 ElektroG bei der Stiftung Elektro-Altgeräte- Register registriert sind.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Tatbestand

Die Antragstellerin stellt Elektro- und Elektronikgeräte für den medizinischen Bereich her und vertreibt diese unter anderem über die Internetpräsenz www.xx.com. Die Antragsgegnerin betreibt die Internetseite www.xxx. Auf dieser befindet sich ein Online-Shop, welcher unter anderem Produkte unter der Bezeichnung xx aufführt. Weitere Auszüge aus dem Inhalt der Seite können den Anlage A 3 und A 6 sowie der Anlage A 12 entnommen werden. Unstreitig ist, dass weder die Antragsgegnerin noch ein Unternehmen mit dem Namen "xx" bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register xx registriert sind.

Die Antragstellerin behauptet, die Antragsgegnerin vertreibe über ihre Internetseite ebenfalls Elektro- und Elektronikgeräte für den medizinischen Bereich, sogenannte Medizinprodukte. So biete sie unter anderem TFT-Displays im Schutzgehäuse der Marke "xxx" an. Ihrer Auffassung nach stelle dies einen Wettbewerbsverstoß dar, da sie damit Elektrogeräte ohne die erforderliche Registrierung bei der Stiftungxxx in den Verkehr bringe. Die Antragsgegnerin sei Herstellerin der Geräte; zumindest aber werde dies nach § 3 Abs. 12 S. 2 ElektroG fingiert, da sie im Zusammenhang mit Produkten der Marke "xx" stets als Ansprechpartnerin genannt werde.

Sie beantragt daher,

wie zuerkannt.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie behauptet, sie selbst vertreibe überhaupt keine Produkte auf ihrer Seite; sie ermittle nur das Marktinteresse an diesen Waren und verweise sämtliche Interessenten an andere Händler. Darüber hinaus seien die Hersteller sämtlicher elektronischen Medizinprodukte im Sinne des ElektoG bei der Stiftung EAR registriert. Die Firma "xx" stelle keine nach dem ElektroG registrierungspflichtigen Produkte her; sie fertige nur die Schutzgehäuse ohne elektronische Bauteile, in die dann Monitore eingesetzt werden könnten.

Bezüglich des weiteren Parteivortrages wird auf den Inhalt der vorbereitend eingereichten Schriftsätze sowie der Entscheidungsgründe verwiesen.

Gründe

I.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.

1.

Das erforderliche Eilbedürfnis wird nach § 12 Abs. 2 UWG vermutet und ist nicht widerlegt worden.

2.

Die Antragstellerin hat Tatsachen glaubhaft gemacht, welche den aus dem Tenor ersichtlichen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 i.V.m. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 6 Abs. 2 ElektroG gegenüber der Antragsgegnerin begründen.

a)

Zunächst ist die Kammer überwiegend davon überzeugt, dass zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG vorliegt.

Unstreitig vertreibt die Antragstellerin Elektro- und Elektronikgeräte im medizinischen Bereich auch im Internet.

Sie hat auch glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin in einem vergleichbaren Segment tätig ist. So ist den Anlage A 3, A 6 und A 12 zu entnehmen, dass über ihre Internetpräsenz ein Online-Shop aufgerufen werden kann, zu dessen Sortiment ebenfalls elektronische Medizinprodukte gehören. Die gesamte Aufmachung der Seiten, unter anderem die Angabe von Preisen und die Möglichkeit, Waren in einen virtuellen Warenkorb zu legen (Anlage A 6) lassen nur den Schluss zu, dass tatsächlich eine entsprechende Vertriebstätigkeit entfaltet wird. Auch der Inhalt der allgemeinen Geschäftsbedingungen ist offensichtlich auf den Vertrieb der beworbenen Produkte und nicht etwa auf die Marktforschung gerichtet.

Soweit die Antragsgegnerin ausführt, sie wolle lediglich das Marktinteresse an solchen Produkten ermitteln und leite sämtliche Anfragen an andere Händler weiter, so hat sie hierzu keinerlei Mittel zur Glaubhaftmachung angeboten. Dies wäre jedoch angesichts des eindeutigen Erscheinungsbildes ihres Online-Shops erforderlich gewesen.

b)

Des weiteren hat die Antragstellerin einen nicht unerheblichen Verstoß der Antragsgegnerin gegen eine wettbewerbsregelnde Norm glaubhaft gemacht.

aa)

Zunächst ist § 6 Abs. 2 ElektroG eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG, da eine unterlassene Registrierung von wettbewerblicher Relevanz ist. So ist die Registrierung Voraussetzung für den Vertrieb von Elektrogeräten; entzieht sich ein Hersteller dieser Verpflichtung, so haben die Mitbewerber die Kosten der Entsorgung für diejenigen Altgeräte zu tragen, die eigentlich auf ihn entfallen, was zu Wettbewerbsverzerrungen führt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.04.2007, Az. I-20 W 18/07).

bb)

Das Gericht ist auch überwiegend davon überzeugt, dass die Antragsgegnerin gegen diese Norm verstoßen hat.

So hat die Antragstellerin durch Vorlage des Ausdrucks aus der EAR-Datenbank glaubhaft gemacht, dass weder unter der Bezeichnung "" noch unter dem Namen der Antragsgegnerin eine Registrierung erfolgt ist. Des weiteren ist den Ausdrucken des Online-Shops zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin Produkte der Marke "xx" zum Verkauf anbietet und damit in Verkehr bringt.

Auch ist es überwiegend wahrscheinlich, dass es sich bei diesen Produkten um solche nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG handelt. Diese Vorschrift ist einschlägig bei Geräten, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen. Dass die streitgegenständlichen Produkte hierunter fallen, folgt aus dem Inhalt des "xxxx"-Produktkataloges, der auszugsweise auch als Anlage A 14 überreicht worden ist. Hiernach werden unter anderem Flachbildschirme unter der Bezeichnung "xx" angeboten; diese befanden sich ausweislich der Anlage A 6 auch im Online-Shop der Antragsgegnerin. Nach den Katalogangaben handelt es sich hierbei jedoch nicht nur um die Gehäuse, sondern vielmehr um eine Kombination aus einem TFT-Display mit spezieller Ummantelung. Der insoweit abweichende Vortrag, der ebenfalls nicht glaubhaft gemacht worden ist, ist nicht mit den angegebenen "technischen Daten" in Einklang zu bringen. Zwar kann noch nachvollzogen werden, dass Angaben zu Abmessungen, Displaytyp und Diagonale nur die geeigneten Monitore spezifizieren sollen, mit denen das Gehäuse bestückt werden soll. Spätestens die Daten zu Auflösung, Farben, Kontrast, Helligkeit und viele mehr machen jedoch deutlich, dass hier kein Leergehäuse, sondern ein komplettes Display angeboten wird, welches im Gegensatz zu anderen TFT-Monitoren über eine besondere Gehäuseoberfläche verfügt. Anders wäre auch nicht zu erklären, weshalb zum Produktumfang eine geeignete Grafikkarte für den PC gehört.

Die Antragsgegnerin ist für den Verstoß auch verantwortlich.

Es kann dahinstehen, ob sie die xxx"-Geräte selbst herstellt oder ob es sich um ihren Markennamen nach § 3 Abs. 11 Nr. 2 ElektroG handelt; hierfür spräche der Umstand, dass sowohl im Produktkatalog als auch in der Internetpräsenz jeweils sie als Ansprechpartnerin genannt wird.

Zumindest gilt sie nach § 3 Abs. 12 S. 2 ElektroG als Hersteller, da sie schuldhaft die Geräte eines nicht registrierten Herstellers zum Verkauf angeboten hat. Wer Elektrogeräte von Dritten vertreibt, ist zumindest verpflichtet, sich bei diesem zu versichern, dass wichtige gesetzliche Regelungen eingehalten worden sind. Hierunter fällt auch die ordnungsgemäße Registrierung bei der Stiftung xx, da dies eine umweltverträgliche Entsorgung von Elektroschrott sicherstellen soll. Die Antragsgegnerin hat jedoch nicht vorgetragen, weshalb sie von einer ordnungsgemäßen Registrierung hätte ausgehen dürfen; demnach hat sie fahrlässig die ihr obliegenden Kontrollpflichten verletzt.

c)

Die durch den begangenen Verstoß indizierte Wiederholungsgefahr ist nicht durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung widerlegt worden.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit war entbehrlich.

III.

Streitwert: 35.000,- €






LG Düsseldorf:
Urteil v. 18.07.2008
Az: 12 O 272/08


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