Bundespatentgericht:
Beschluss vom 31. März 2009
Aktenzeichen: 24 W (pat) 97/06

(BPatG: Beschluss v. 31.03.2009, Az.: 24 W (pat) 97/06)

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Wortmarke SAMADHI ist am 22. März 1998 angemeldet und am 28. August 1998 u. a. für die Waren "sanitäre Anlagen" und die Dienstleistungen "ärztliche Versorgung, Gesundheitsund Schönheitspflege" unter der Nummer 398 16 130 in das beim Deutschen Patentund Markenamt (DPMA) geführte Register eingetragenen worden. Der Antragsteller begehrt im Umfang dieser Waren und Dienstleistungen die teilweise Löschung der Marke, wobei er seinen Antrag sowohl auf den Löschungsgrund mangelnder Schutzfähigkeit (§ 50 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG) als auch auf den Löschungsgrund der Bösgläubigkeit (§ 50 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG) gestützt hat. Die Marktabteilung 3.4. des DPMA hat mit Beschluss vom 19. Mai 2006 antragsgemäß die Teillöschung der angegriffenen Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ausgesprochen und zu Gunsten des Antragstellers die Erstattung der Antragsgebühr angeordnet.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, die ohne Begründung geblieben ist. Die Antragsgegnerin beantragt (sinngemäß), den Beschluss der Markenabteilung 3.4. des DPMA vom 19. Mai 2006 aufzuheben.

Der Antragssteller beantragt (sinngemäß), die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hat mit Eingabe vom 10. Februar 2009 -zusätzlich zu den dem DPMA überreichten Unterlagen -weitere Belege zur aktuellen Verwendung des Begriffs "SAMADHI" vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Markenabteilung 3.4. des DPMA hat zu Recht die angegriffene Wortmarke 398 16 130 "SAMADHI" teilweise gelöscht, da diese offensichtlich den Schutzhindernissen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG unterfällt.

Die Abteilung hat ausführlich und gestützt auf zahlreiche Nachweise überzeugend dargelegt, dass es sich bei dem Begriff "SAMADHI" um eine allgemein bekannte Sachangabe handelt, die im Zusammenhang mit den gelöschten Waren und Dienstleistungen, nämlich "sanitäre Anlagen" und "ärztliche Versorgung, Gesundheitsund Schönheitspflege", jeglicher Unterscheidungskraft entbehrt und die zugunsten der Mitbewerber der Antragsgegnerin freigehalten werden muss. Der Begriff "SAMADHI" steht für die Gattung eines Sole-Schwebebades (auch "Soleruhekabine" oder "Floatbox" genannt), das ein schallund wärmeflußfreies, quasi schwebendes Verweilen einer Person in einem dunklen Raum ermöglichen soll. Zu den vielen, aus dem Verfahren vor dem DPMA bereits bekannten Belegen, aus denen sich die beschreibende Bedeutung des Begriffs "SAMADHI" ergibt, kommt die vom Senat selbst ermittelte, am 11. Juni 1987 veröffentlichte Patent-Offenlegungsschrift DE 36 42 641 A1 ("Soleruhekabine") hinzu. Auch diese Schrift liefert den Beweis dafür, dass ein breites Fachpublikum seit mindestens 20 Jahren mit dem Begriff "SAMADHI" die Bezeichnung eines speziellen Sole-Schwebebades verbindet. Belege zum Nachweis einer aktuell fortbestehenden, beschreibenden Bedeutung des Begriffs "SAMADHI", wie dies von der Regelung des § 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG als weitere Löschungsvoraussetzung verlangt wird, hat der Antragsteller mit Eingabe vom 10. Februar 2009 nachgereicht.

Es unterliegt auch keinem Zweifel, dass Sole-Schwebebäder bzw. medizinischtherapeutische und "Wellness"-Dienstleistungen, bei denen solche Bäder zum Einsatz kommen können, von den gelöschten Warenund Dienstleistungsbezeichnungen "sanitäre Anlagen" und "ärztliche Versorgung, Gesundheitsund Schönheitspflege" ohne Weiteres umfasst werden. Den genannten Schutzausschlussgründen steht hierbei nicht im Wege, dass es sich bei den gelöschten Warenund Dienstleistungsbezeichnungen um weite Oberbegriffe handelt, denen auch eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen unterfallen, die nichts mit Samadhi-Vorrichtungen oder deren Verwendung zu tun haben (vgl. BGH GRUR 2002, 261, 262 "AC"; 2005, 578, 581 "LOKMAUS").

Die Rechtmäßigkeit der ausgesprochenen Teillöschung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass -wie die Antragsgegnerin im Verfahren vor dem DPMA behauptet hat -der Begriff "SAMADHI" innerhalb der inländischen Verkehrskreise im Wesentlichen durch ihre Produkte und solche ihrer Rechtsvorgängerin publik geworden sei. Dieser Einwand ist aus markenrechtlicher Sicht unbeachtlich, weil der Markenschutz -anders als das Patent -kein Leistungsschutzrecht darstellt und mit ihm nicht der Zweck verfolgt wird, einen Markenanmelder wie einen Erfinder für seine "Innovation" mit einem Verbietungsrecht zu belohnen (vgl. BGH GRUR 2005, 578, 580 "LOKMAUS"; BPatGE 33, 12, 17 "IRONMAN TRIATHLON"; BPatG PAVIS PROMA 25 W (pat) 296/02 "Öko-Check in Sportanlagen").

Nachdem auch keine sonstigen Bedenken gegen den Beschluss der Markenabteilung bestehen, kann die Beschwerde der Antragsgegnerin keinen Erfolg haben.

Hacker Richterin Kober-Dehm ist Eisenrauchwegen fortbildungsbedingter Abwesenheit verhindertzu unterschreiben.

Hacker Ko






BPatG:
Beschluss v. 31.03.2009
Az: 24 W (pat) 97/06


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