Bundespatentgericht:
Beschluss vom 2. November 2004
Aktenzeichen: 33 W (pat) 228/03

(BPatG: Beschluss v. 02.11.2004, Az.: 33 W (pat) 228/03)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist gegen die Eintragung der für die Dienstleistung

"Finanzwesen"

registrierten Marke 301 08 452 aufgrund der für die Waren- und Dienstleistungen

"Disketten, CD-Roms, Datenverarbeitungsgeräte, Computer, mit Programmen versehene maschinenlesbare Datenträger aller Art, Rechenmaschinen, Funktelefone, Telefone, elektronische Organizer, elektrische Geräte zur mobilen und satellitengestützten Kommunikation, elektronische Geräte zum Senden und Empfangen von Daten, Bildern und akustischen Signalen, insbesondere Sprache; Datenträger und elektrische Geräte zur Abwicklung von Zahlungsverkehr und Wertpapierhandel; Uhren; Audio- Fernseh- und Videogeräte; Druckereierzeugnisse; Schreibwaren; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Spiele, Spielzeug; Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung und -beratung; Versicherungswesen, Bankgeschäfte, nämlich Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren für andere (Effektengeschäft) sowie Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft); Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilienwesen; Sammeln und Liefern von Nachrichten, Telekommunikation, Nachrichtenübermittlung, Funkdienste; Ton-, Daten- und Bildübertragung; Veranstaltungen und Vermittlung von Reisen, Vermittlung von Verkehrsleistungen; Ausbildung, Erziehung und Unterricht; Veranstaltung sportlicher Wettbewerbe; Weiterbildung, Filmvorführung, Künstlervermittlung, Musikdarbietungen, Rundfunk- und Fernsehunterhaltung, Theateraufführung, Veranstaltung von kulturellen Darbietungen, nämlich von Theater, Kabarett, Tanztheater, Oper, Ballett; Veranstaltung von Dichterlesungen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Teledienstleistungen, nämlich gewerbsmäßige Vermittlung und Abwicklung von Geschäften über Wertpapiere und Devisen über das Internet sowie die Bereitstellung von Informationen zum Thema Wertpapiere über das Internet, Eröffnung, Führung und Verwaltung von Online-Börsen-Depots und -Konten für Kunden; Bereitstellung von Unternehmensdaten und Wirtschaftsinformationen für Kunden; Veranstaltungen von Internet-Auktionen, Errichtung und Betrieb von virtuellen Einkaufszentren im Internet, nämlich elektronische Entgegennahme von Warenbestellungen, Vermittlung von Verträgen sowohl über die Anschaffung von Waren als auch über die Erbringung von Dienstleistungen über elektronische Netze sowie Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften im Rahmen eines virtuellen Einkaufszentrums sowie das Erstellen und Gestalten von Internetseiten, Vermittlung zum Verkauf, Vermieten und Leasen von Waren im Internet"

farbig (in den Farben schwarz, weiß und rot) am 27. Oktober 2000 eingetragenen Marke 300 72 403 am 18. Januar 2002 Widerspruch erhoben worden.

Die Markenstelle für Klasse 36 hat den Widerspruch durch Beschluss vom 8. Juli 2003 zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, dass trotz identischer Dienstleistungen die Marken genügend Abstand hielten, um eine bildliche Verwechslungsgefahr hinreichend sicher auszuschließen. Der Beurteilung sei ein normaler Schutzumfang der Widerspruchsmarke zugrundezulegen. Bei der visuellen Gegenüberstellung der Zeichen seien die Unterschiede in jeder Hinsicht ausreichend deutlich. Klanglich käme eine Verwechslungsgefahr nur dann in Betracht, wenn der Gesamteindruck der jüngeren Marke durch den Bildbestandteil - also die Säulenspitze - bestimmt würde. Dafür fehle es aber an jeglichen Anhaltspunkten. Der Verkehr orientiere sich bei einer Kombinationsmarke in der Regel am Wort. Anhaltspunkte dafür, dass hier der Bildbestandteil entsprechend blickfangmäßig hervorgehoben worden sei, gebe es nicht. Die jeweils sich gegenüberstehenden Marken würden durch ihre Wortbestandteile geprägt werden. Auch die Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht würden, sei weder vorgetragen noch ersichtlich.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie trägt vor, dass bereits eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinn zu bejahen sei. Zwischen den Marken bestehe Zeichenähnlichkeit, die insbesondere durch die grafische Ausbildung des Säulenlogos in den jeweiligen Marken begründet sei, wobei bei beiden Marken ein Kreissymbol vorliege, in das ein stilisierter Säulenkopf integriert sei. Diese hochgradige grafische Verwechslungsgefahr werde bei einer visuellen Gegenüberstellung der Zeichen durch die hinzugefügten Wortbestandteile unterstrichen. Beide Wortbestandteile seien in einer sehr ähnlichen Standardtypografie dem Kreissymbol zugeordnet. Auch entspreche das Größenverhältnis der Wortbestandteile in Relation zu den Bildbestandteilen etwa dem gleichen räumlichen Verhältnis. Jedenfalls seien beide Marken verwechslungsfähig im Sinne eines gedanklichen Inverbindungbringens. Das Säulensymbol der Widerspruchsmarke sei ein immer wiederkehrendes Serienzeichen im Rahmen zahlreicher Marken der Widersprechenden. Selbst wenn man jedoch unterstelle, dass der Verkehr die einander gegenüberstehenden Zeichen aufgrund der Wortbestandteile auseinanderhalten könne, werde er dennoch aufgrund des identischen Logos den unzutreffenden Eindruck gewinnen, die hinter den Zeichen stehenden Unternehmen seien miteinander durch Lizenz, vertraglich, organisatorisch oder in sonstiger Weise wirtschaftlich miteinander verbunden.

Hilfsweise sei die Rechtsbeschwerde zuzulassen, da im vorliegenden Fall Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden seien. Dies gelte insbesondere für die Frage, inwieweit bei der Beurteilung der grafischen Verwechslungsgefahr unterschiedliche Bedeutungen der Wortbestandteile bei grafischen Ähnlichkeiten berücksichtigt werden müssen.

Die Widersprechende beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

Die Markeninhaberin beantragt sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Markeninhaberin hat sich im Verfahren vor dem Bundespatentgericht nicht geäußert. Im Verfahren vor der Markenstelle hat sie vorgetragen, dass die Abweichungen zwischen den sich gegenüberstehenden Marken hinsichtlich der Bildbestandteile erheblich seien. Die Farbgebung weiche voneinander ab, die Proportionen der Bildbestandteile zu den Wortbestandteilen seien unterschiedlich und auch der grafische Aufbau sei nicht vergleichbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Auch der Senat hält die Gefahr von Verwechslungen der Marken gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG nicht für gegeben. Die Markenstelle hat den Widerspruch daher zu Recht gemäß § 43 Abs 2 Satz 2 MarkenG zurückgewiesen.

Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG von der Identität oder Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Marken einerseits und andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken erfassten Dienstleistungen ab, wobei von dem Leitbild eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers auszugehen ist (vgl EuGH GRUR Int 1999, 734, 736 - Lloyd; BGH GRUR 2000, 506, 508 - ATTACHÉ/TISSERAND). Darüber hinaus sind alle weiteren Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, insbesondere die Kennzeichnungskraft der älteren Marke (EuGH aaO - Lloyd; BGH GRUR aaO - ATTACHÉ/TISSERAND; GRUR 1999, 995, 997 - HONKA). Dabei stehen die verschiedenen für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr heranzuziehenden Faktoren in einer Wechselwirkung, so dass zB ein geringerer Grad an Markenähnlichkeit durch eine höhere Kennzeichnungskraft der älteren Marke bzw durch einen höheren Grad an Dienstleistungsähnlichkeit ausgeglichen werden kann (stRspr vgl BGH GRUR 2000, 603, 604 - Cetof/ETOP). Nach diesen Grundsätzen kann im vorliegenden Fall eine Verwechslungsgefahr nicht bejaht werden.

a) Nachdem Benutzungsfragen hier nicht angesprochen worden sind, ist für die Frage der Dienstleistungsähnlichkeit von der Registerlage auszugehen. In den sich gegenüberstehenden Marken ist identisch die Dienstleistung "Finanzwesen" enthalten.

b) Mangels anderweitiger Anhaltspunkte legt der Senat seiner Beurteilung eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zugrunde.

c) Den insoweit erforderlichen Abstand halten die sich gegenüberstehenden Marken in jeglicher Hinsicht ein.

Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr kann allein deshalb nicht bejaht werden, weil die sich gegenüberstehenden Marken nicht durch ihre Bildbestandteile geprägt werden. In klanglicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Verkehr, hier neben Fachkreisen auch das allgemeine Publikum, beim Zusammentreffen von Wort- und Bildbestandteilen dem Wort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform eine prägende Bedeutung zumisst (stRspr BGH GRUR 2000, 883 - PAPPAGALLO; GRUR 2001, 1158 - Dorf MÜNSTERLAND).

Auch eine unmittelbare Verwechslungsgefahr in (schrift-)bildlicher Hinsicht liegt nicht vor. Davon kann nur dann ausgegangen werden, wenn ein Bild durch seinen Umfang und seine kennzeichnende Wirkung die Marke derart beherrscht, dass das Wort kaum mehr beachtet wird oder wenn es eine den Gesamteindruck so prägende Wirkung entfaltet, dass es von einem beachtlichen Teil des Verkehrs als eigenständiger Herkunftshinweis aufgefasst wird (vgl BGH GRUR 1996, 198 - Springende Raubkatze). Im vorliegenden Fall enthalten beide sich gegenüberstehenden Marken zwar Säulenkapitelle, die in einen Kreis eingebunden sind. Darüber hinaus finden sich in der angegriffenen Marke aber die Wortbestandteile "PLUTOS" und durch einen waagerechten Strich getrennt als Unterzeile "VERMÖGENSVERWALTUNGS AG". Das Logo ist dabei in der Mitte über den Wortbestandteilen angeordnet. In der Widerspruchsmarke befindet sich der Bildbestandteil am Ende des Worts "Consors", allerdings nicht in der gleichen Zeile sondern eine halbe Zeile erhöht. Insbesondere auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Wortbestandteile "PLUTOS" und "Consors" keine unmittelbar beschreibenden Anklänge enthalten, ist nicht davon auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise lediglich die Bildbestandteile beachten und die Wortbestandteile vernachlässigen werden.

Auch Anhaltspunkte für eine mittelbare Verwechslungsgefahr bestehen nicht. Voraussetzung dafür wäre, dass die angesprochenen Verkehrskreise zwar die Unterschiede zwischen den Vergleichsmarken erkennen und somit keinen unmittelbaren Verwechslungen unterliegen, gleichwohl aber einen in beiden Marken übereinstimmend enthaltenen Bestandteil als Stammzeichen des Inhabers der älteren Marke werten, diesem Stammbestandteil also für sich schon die maßgebliche Herkunftsfunktion zuweisen und deshalb die übrigen Markenteile nur noch als Kennzeichen für bestimmte Dienstleistungen aus dem Geschäftsbetrieb des Inhabers der älteren Marke ansehen (BGH GRUR 1999, 240 - STEPHANSKRONE I). Dies setzt allerdings voraus, dass der als Stammbestandteil in Betracht kommende Markenteil in beiden Marken identisch oder zumindest wesensgleich enthalten ist. Insoweit reichen bereits relativ geringfügige Unterschiede aus, um den Gedanken an Serienmarken desselben Unternehmens nicht aufkommen zu lassen (vgl BGH GRUR 2000, 886 - Bayer/BeiChem).

Im vorliegenden Fall weichen die Bildbestandteile der sich gegenüberstehenden Marken soweit voneinander ab, dass eine Wesensgleichheit nicht mehr bejaht werden kann. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang - wie bereits ausgeführt - dass die Bildbestandteile unterschiedliche Positionen in der Gesamtmarke einnehmen. Auch verhalten sich die Proportionen der Bildbestandteile zu den Wortbestandteilen unterschiedlich. Die Bildbestandteile selbst enthalten darüber hinaus zwar beide ein Säulenkapitell umgeben von einem Kreis, die konkrete Ausgestaltung differiert erheblich. So ist der sich im Kreis befindliche Hintergrund des (in roter Farbe gehaltenen) Säulenkapitells in der Widerspruchsmarke dunkel ausgestaltet, in der angegriffenen Marke befindet sich ein weißer Hintergrund. In der angegriffenen Marke bildet sich aus der Linie des Kreises das Säulenkapitell, in der Widerspruchsmarke werden flächige Elemente, die das Säulenkapitell bilden, aus einer Fläche in Form eines Kreises ausgespart.

Der Senat sieht keine Veranlassung die Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs 2 Nr 1 oder 2 MarkenG zuzulassen. Zur Frage der Verwechslungsgefahr beim Zusammentreffen von Wort- und Bildbestandteilen existiert eine gefestigte Rechtsprechung (vgl beispielsweise BGH - Springende Raubkatze aaO - PAPPAGALLO aaO).

Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht kein Anlass die Kosten des Verfahrens einer Partei gemäß § 71 Abs 1 MarkenG aufzuerlegen.

Winkler Pagenberg Dr. Hock Cl






BPatG:
Beschluss v. 02.11.2004
Az: 33 W (pat) 228/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/f0fba78d6308/BPatG_Beschluss_vom_2-November-2004_Az_33-W-pat-228-03




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share