Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. Juli 2002
Aktenzeichen: 32 W (pat) 109/01

(BPatG: Beschluss v. 24.07.2002, Az.: 32 W (pat) 109/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für Elektrische Apparate und Instrumente, soweit in Klasse 9 enthalten, Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten, Datenverarbeitungsgeräte und Computerprogramme; Munition, einschließlich Leuchtmunition, Sprengstoffe, Feuerwerkskörper; Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitätenist die Wortmarke Pyro-Musical.

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines Freihaltebedürfnisses daran mit der Begründung zurückgewiesen, dass es sich bei Pyro-Musical bereits um einen feststehenden Begriff für eine Veranstaltungsart handele, die durch das digitale Choreographieren und Zünden von Feuerwerk im Gleichklang mit einem Musikstück gekennzeichnet ist.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er ist der Auffassung, dass es sich bei Pyro-Musical um einen markenfähigen Phantasiebegriff handele, da er sich nicht ohne analysierende Betrachtungsweise erschließe. Ein Freihaltebedürfnis bestehe deshalb nicht, weil es der Anmelder als Inhaber der Firma Zündwerk war, der vor etwa sieben Jahren auf dem deutschen Markt Feuerwerke mit computergesteuerter Synchronisation von Musik und Feuerwerk einführte. Die Tatsache, dass er selbst die angemeldete Marke in der Art eines Gattungsbegriffs gebrauche, könne ihm nicht entgegengehalten werden.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Die Marke ist gemäß § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, da sie im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ausschließlich aus Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.

Jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung über die Anmeldung, auf den hinsichtlich des Vorliegens von Schutzhindernissen abzustellen ist, hat Pyro-Musical einen ganz bestimmten Inhalt. Es handelt sich um das (digitale) Choreographieren und Zünden von Feuerwerk in Synchronität zur Musik (vgl. www.zündwerk.de/06.03.2002). Es mag sein, dass der Anmelder den Begriff als erster in Deutschland verwendet hat. Darauf kommt es jedoch nicht an. Aus der dem Anmelder zugänglich gemachten Internetrecherche mit dem Suchsystem Google vom 6. März 2002 ergibt sich, dass nicht nur er, sondern auch andere Unternehmen "Pyro-Musical" in vorher bezeichneter Weise beschreibend verwenden (vgl. Pyro-Musicalshow www.ci.hazelwood.mo.us) und sogar jährliche Pyro-Musicalwettbewerbe (www.arttech.about.com). Auch feststellbar sind Fachmedien zu Pyro-Musicals (www.fireworksnew.com) und auch Angebote zur Durchführung von Pyro-Musicals (www.dragonfire.uk; www.pyrospectaculars.com). Bei "Unterhaltung" und "kulturellen Aktivitäten" handelt es sich bei Pyro-Musical um die Art der Dienstleistung. Da spezielles Equipment von Nöten ist, kann es sich bei Pyro-Musical hinsichtlich "elektrischer Apparate und Instrumente", "Magnetaufzeichnungsträger", "Schallplatten", "Datenverarbeitungsgeräte und Computerprogramme", "Munition, einschließlich Leuchtmunition", "Sprengstoffe" und "Feuerwerkskörper" um eine Bestimmungsangabe handeln. Dem Verkehr ist auch bekannt, dass bei sportlichen Aktivitäten, insbesondere bei Eröffnungs- und Abschlussfeiern von Großveranstaltungen Musik und Feuerwerk eingesetzt wird. Insoweit kann "Pyro-Musical" als sonstige Merkmalsbezeichnung dienen.

Winker Klante Sekretarukbr/Ju






BPatG:
Beschluss v. 24.07.2002
Az: 32 W (pat) 109/01


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