Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 11. November 2011
Aktenzeichen: 38 O 213/10

(LG Düsseldorf: Urteil v. 11.11.2011, Az.: 38 O 213/10)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd

für entgeltliche Einträge in einem Adressen-Sammelwerk mit einem Formular zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 1;

2.

an den Kläger € 208,65 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 04.02.2011 zu zahlen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Der Kläger ist ein Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Bekämpfung geschäftlich unlauterer Handlungen von Gewerbetreibenden gehört.

Die Beklagte betreibt unter der Firma A ein Unternehmen, dass an Firmen und Gewerbetreibende, die kürzlich eine Eintragung im Handelsregister veranlasst haben, das aus der Anlage K 1 zur Klageschrift ersichtliche Formular versendet, mit dem eine kostenpflichtige Eintragung in ein von der Beklagten geführtes Datenverzeichnis beabsichtigt ist. Dieses Formular stellt nach Auffassung des Klägers eine unlautere Irreführung aufgrund Täuschung über den Angebotscharakter der Aussendung und damit einen Verstoß gegen die §§ 3, 4 Nr. 3 und 5 UWG dar. Es werde der Eindruck einer Rechnung aufgrund der Handelsregistereintragung erweckt und ein amtlicher Charakter vorgespiegelt.

Neben der Unterlassung verlangt der Kläger Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten.

Der Kläger beantragt,

wie erkannt,

hilfweise, Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Fulda.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, das in Rede stehende Schreiben lasse ausreichend deutlich und unmissverständlich den Angebotscharakter erkennen. Es orientiere sich an den Anforderungen der Rechtsprechung. Bei situationsadäquater Aufmerksamkeit im kaufmännischen Verkehr sei der Charakter des Schreibens offenkundig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig. Das angerufene Landgericht Düsseldorf ist gem. § 14 Abs. 1 UWG örtlich zuständig. Die Beklagte hat unstreitig unter der Firmierung „A" im Jahr 2010 das fragliche Formular gewerbsmäßig verwendet. Unter dieser Firmierung und Anschrift war ein Gewerbe angemeldet. Die Beklagte trägt auch selbst nicht vor, unter der Anschrift nicht tätig gewesen zu sein. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Beklagte zur Zeit der Formularaussendung und bei Klageerhebung am 30. Dezember 2010 in Düsseldorf jedenfalls eine gewerbliche Niederlassung unterhielt. Zu diesem Zeitpunkt war ausweislich der Handelsregistereintragungen eine Firma A noch nicht eingetragen, so dass die Beklagte als die die Geschäfte betreibende natürliche Person an dem Ort gerichtlich in Anspruch zu nehmen war, an dem sie eine gewerbliche Niederlassung unterhielt. Dass nunmehr der Geschäftssitz sich in Fulda befindet, hat auf die bereits begründete Zuständigkeit keinen Einfluss.

Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung des im Tenor zu 1. beschriebenen Verhaltens gem. den §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 3, 4 Nr. 3 UWG.

Es besteht zwischen den Parteien weder Streit darüber, dass der Kläger als rechtsfähiger Verband im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zur Geltendmachung wettbewerbsrechtlich begründeter Unterlassungsansprüche berechtigt ist, noch darüber, dass die Beklagte unabhängig von der Eintragung der Firma A im Handelsregister für die Versendung des hier fraglichen Schreibens verantwortlich ist.

Diese Verhaltensweise ist geschäftlich unlauter im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG, weil das Versenden von Formularen der aus Anlage K 1 ersichtlichen Art den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen verschleiert. Es ist auf eine Täuschung des Adressaten über den Inhalt des Schreibens angelegt.

Die insoweit erforderliche Gesamtschau der Umstände zeigt, dass es darauf abzielt, Gewerbetreibende zu einer Zahlung zu veranlassen, ohne zu erkennen, dass keine Zahlungspflicht besteht. Für diesen Gesamteindruck spricht die Gestaltung des Schreibens. Hervorgehoben ist der Begriff „Gewerbedatenbank“ als Schlagwort und Überschrift. Im Bezug wird ausdrücklich „Ihr Handelsregistereintrag“ erwähnt. Ebenfalls finden sich Begriffe wie „Kosten“ und „elektronische Eintragung“ sowie ein bereits weitgehend ausgefüllter Überweisungsträger. Damit entsteht der Eindruck, es werde eine zuvor vereinbarte oder beantragte Leistung abgerechnet, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der - amtlichen - Eintragung ins Handelsregister steht. Zwar wird auch der Begriff „Offerte“ verwandt und ihr Fließtext bei genauerem Lesen erkennbar, dass das Schreiben selbst erst ein Angebot darstellt, die Zahlung also eine Annahme beinhaltet. Diese Angaben sind jedoch nicht ausreichend, um den durch die übrige Gestaltung hervorgerufenen Rechnungscharakter zu beseitigen. Erst bei genauerer Lektüre des relativ kleingedruckten Textes erkennt der Leser, dass es sich um das Angebot eines privaten Anbieters für eine Datenbankeintragung in ein nicht näher beschriebenes Verzeichnis handelt und die „Kosten“ in Wahrheit das Entgelt hierfür darstellen sollen. Ein erheblicher Teil der Adressaten wird im kaufmännischen Verkehr die notwendige Prüfung und Sorgfalt aufwenden und damit den Eindruck einer Zahlungspflicht rechtzeitig korrigieren. Bei einer für Gewerbetreibende, die unter zeitlicher Anspannung stehen, nicht ungewöhnlichen nur oberflächlichen Prüfung besteht jedoch die als Zweck des Schreibens zu wertende Gefahr, dass der Überweisungsträger ohne weiteres vervollständigt und zur Zahlung angewiesen wird.

Im Hinblick auf die für jeden Einzelfall vorzunehmende Prüfung der jeweils in Rede stehenden Formularschreiben lassen die Ausführungen anderer Gerichte zu ähnlichen Formularen keine Rückschlüsse auf die Zulässigkeit des hier konkret zu entscheidenden Schreibens zu. Das seinen Werbecharakter verschleiernde Formular K 1 zur Klageschrift entspricht auch nach den vom Oberlandesgericht Frankfurt erörterten Kriterien nicht den Anforderungen an die Lauterkeit geschäftlicher Handlungen. Seine Aussendung ist daher unzulässig und zu unterlassen.

Gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG schuldet die Beklagte die Erstattung der in ihrer Höhe nicht streitigen Kosten der Abmahnung. Der Betrag von 208,65 € ist antragsgemäß ab dem 4. Februar 2011 wegen Verzuges zu verzinsen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.

Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 11.11.2011
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