Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. Februar 2008
Aktenzeichen: 32 W (pat) 121/06

(BPatG: Beschluss v. 13.02.2008, Az.: 32 W (pat) 121/06)

Tenor

Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. September 2005 und vom 30. August 2006 insoweit aufgehoben, als der Widerspruch aus der Marke IR 635 863 hinsichtlich der Dienstleistungen

"Übermitteln von Informationen zu Waren und Dienstleistungen im Internet und über Online-Datenbanken und Speicherung derselben in Datenbanken; Organisation des Zugriffs auf elektronisch gespeicherte Informationen für die Teilnehmer an Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen"

zurückgewiesen worden ist.

Die Marke 303 27 615 wird wegen des Widerspruchs aus der Marke IR 635 863 auch insoweit gelöscht.

Gründe

I.

Die am 3. Juni 2003 angemeldete Wortmarke AKADNET ist am 6. August 2003 für folgende Waren und Dienstleistungen in das Markenregister eingetragen worden:

"16: Druckereierzeugnisse; Unterrichts- und Lehrmaterial in Form von Druckerzeugnissen, Begleitmaterial und Informationsschriften zu studien- oder berufsbezogenen Themen, Informationsschriften mit Photographien;

38: Übermitteln von Informationen zu Waren und Dienstleistungen im Internet und über Online-Datenbanken und Speicherung derselben in Datenbanken; Organisation des Zugriffs auf elektronisch gespeicherte Informationen für die Teilnehmer an Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen;

41: Veranstaltung von Vorträgen, Kolloquien, Tagungen, Kursen und Seminaren sowie Workshops zu studien- und berufsbezogenen Themen, die der Aus- und Weiterbildung dienen, sowie die Organisation und Durchführung von studentischen und berufsbezogenen Beratungsgesprächen."

Die Veröffentlichung erfolgte am 5. September 2003.

Widerspruch erhoben ist aus der international registrierten Marke 635 863 AKAD die für folgende Waren und Dienstleistungen Schutz genießt:

"16: Papier, carton et produits de papeterie, papier d'emballage, produits en papier pour le menage et les soins personnels; produits de l'imprimerie; articles pour reliures; photographies; papeterie; adhesifs (matières collantes) pour la papeterie ou le menage; materiel pour les artistes; pinceaux; machines à ecrire et articles de bureau (à l'exception des meubles); materiel d'instruction ou d'enseignement (à l'exception des appareils); matières plastiques pour l'emballage sous forme d'enveloppes, de sachets et de pellicules; cartes à jouer; caractères d'imprimerie; cliches.

41: Éducation; formation; divertissement; activites sportives et culturelles."

Ursprungsland der IR-Marke ist die Schweiz mit Priorität vom 10. Februar 1995.

Der Widerspruch richtet sich gegen sämtliche identischen oder ähnlichen Waren und Dienstleistungen der jüngeren Marke.

Seitens der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts ist der Widerspruch in einem ersten Beschluss vom 29. September 2005 wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen worden. Trotz teilweiser Waren- und Dienstleistungsidentität und zugunsten der Widersprechenden anzunehmender (noch) durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke scheide eine klangliche oder schriftbildliche Verwechslung der sich gegenüberstehenden Kennzeichnungen wegen der in der angegriffenen Marke zusätzlich enthaltenen Endsilbe "NET" aus.

Auf die Erinnerung der Widersprechenden, die u. a. geltend gemacht hat, sie sei Inhaberin zahlreicher weiterer benutzter Marken, die "AKAD" lautete oder diesen Bestandteil enthielten, wurde mit Beschluss der Markenstelle vom 30. August 2006 der Erstbeschluss teilweise aufgehoben und die Löschung der jüngeren Marke hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen in den Klassen 16 und 41 angeordnet. Der Beschluss enthält keine Ausführungen zu den Dienstleistungen in Klasse 38.

Gegen diese Entscheidung, soweit der Erinnerung nicht stattgegeben wurde, richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie stellt den (sinngemäßen) Antrag, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 41 vom 29. September 2005 und vom 30. August 2006 insoweit aufzuheben, als der Widerspruch aus der Marke IR 635 863 zurückgewiesen wurde.

Der Erinnerungsbeschluss enthalte keine Begründung, weshalb der Widerspruch hinsichtlich der Dienstleistungen in Klasse 38 zurückgewiesen worden sei. Auch insoweit bestehe die Gefahr unmittelbarer, zumindest aber mittelbarer Zeichenverwechslungen. Die betreffenden Dienstleistungen stünden in Zusammenhang mit Aus- oder Weiterbildungsveranstaltungen, für welche die Widerspruchsmarke geschützt sei. Innerhalb der angegriffenen Marke sei allein der Bestandteil "AKAD" kennzeichnungskräftig, während "NET" als Hinweis auf ein Computernetzwerk beschreibend sei; zudem werde dieser Bestandteil wegen Verwendung in zahlreichen Drittmarken nicht als Herkunftshinweis aufgefasst.

Eine Stellungnahme des Markeninhabers ist im Beschwerdeverfahren nicht zur Gerichtsakte gelangt.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig und in der Sache begründet. Die sich gegenüberstehenden Marken unterliegen insgesamt, also auch bezüglich der beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der jüngeren Marke in Klasse 38, der Gefahr einer Verwechslung im Verkehr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 107, § 116 MarkenG.

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr hat unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren besteht, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken, der Identität bzw. Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen, der Kennzeichnungskraft der älteren Marke sowie der Art des beteiligten Verkehrs und dessen zu erwartender Aufmerksamkeit gegenüber Warenkennzeichnungen (st. Rspr.; vgl. z. B. EuGH GRUR Int. 1999, 734 - Lloyd/Loints; GRUR Int. 2000, 899 - Marca/Adidas; GRUR 2006, 237, Nr. 18 ff. - PICASSO; MarkenR 2007, 315 - Limoncello; BGH GRUR 2005, 513, 514 - Ella May/MEY; GRUR 2006, 859, 860 - Malteserkreuz).

Die Dienstleistung "formation" (= Ausbildung), für welche die IR-Marke u. a. Schutz genießt, ist zu sämtlichen auf Seiten der angegriffenen Marke registrierten Dienstleistungen in Klasse 38 ähnlich. Hinsichtlich der Dienstleistung "Organisation des Zugriffs auf elektronisch gespeicherte Informationen" ergibt sich der Zusammenhang bereits aus dem unmittelbar folgenden Nachsatz "für die Teilnehmer an Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen". Aber auch die Dienstleistung "Übermitteln von Informationen zu Waren und Dienstleistungen im Internet und über Online-Datenbanken und Speicherung derselben in Datenbanken" kann sich auf Produkte und Angebote auf dem Ausbildungssektor beziehen, d. h. bei Waren etwa auf Druckschriften sowie Ton-, Bild- und Datenträger aller Art, bei Dienstleistungen auf Schulungsveranstaltungen allgemeiner oder berufsbezogener Art. Gerade in Zeiten, in denen die Wissensvermittlung durch elektronische Medien (sog. E-Learning) immer größere Bedeutung gewinnt, liegt eine solche Annahme nicht fern.

Ob - wie die Markenstelle bezüglich der für die jüngere Marke registrierten Waren in Klasse 16 und Dienstleistungen in Klasse 41 angenommen hat - bereits eine unmittelbare Verwechslungsgefahr der Vergleichszeichen besteht, was zur Voraussetzung hätte, dass die Unterschiede beider Marken völlig unbemerkt blieben, mag fraglich sein. Die jüngere Marke "AKADNET" verkörpert, in der registrierten zusammengeschriebenen Form, ein Wort, das bei der Benennung und Wiedergabe - unbeschadet der Kennzeichnungsschwäche der Endung "NET" - wohl kaum auf "AKAD" verkürzt werden dürfte.

Jedoch kann vorliegend die der unmittelbaren Verwechslungsgefahr gleichgestellte Gefahr, dass die jeweiligen Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 MarkenG) und unter diesem Aspekt - mittelbar - einem gemeinsamen Herkunftsbetrieb zugeordnet werden, nicht mit der gebotenen Sicherheit ausgeschlossen werden. Für einen halbwegs aufmerksamen Betrachter, auf den bei der Beurteilung einer Verwechslungsgefahr durch gedankliches In-Verbindung-Bringen vorrangig abzustellen ist (vgl. BPatG GRUR 2005, 773, 776 - Blue Bull/RED BULL; GRUR 2006, 868, 871 - go seven), liegt es gerade bei einer Kennzeichnung der beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der jüngeren Marke in Klasse 38 mit "AKADNET" nahe, diese im Sinne eines Hinweises auf eine "Net-Variante" (d. h. ein auf das Internet bezogenes Angebot) von Dienstleistungen der Marke "AKAD" zu verstehen. Für diese Annahme spricht zudem, dass die Widersprechende - wie von ihr ausreichend belegt und ohne dass der Markeninhaber diesem Vortrag entgegengetreten wäre - über eine Anzahl weiterer benutzter Marken, die "AKAD" lauten bzw. diesen Bestandteil enthalten, verfügt (vgl. auch BGH GRUR 2002, 542, 544 - BIG). Unter diesen Umständen bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob "AKAD" (als Kurzform für "Akademie") bereits von Hause aus durchschnittlich kennzeichnungskräftig ist oder nicht.

Die ergangenen Beschlüsse der Markenstelle sind deshalb auch insoweit aufzuheben, als sie den Widerspruch aus der Marke IR 635 863 teilweise zurückgewiesen haben. Die angegriffene Marke 303 27 615 ist in vollem Umfang zu löschen.

Für die Auferlegung von Verfahrenskosten (gem. § 71 Abs. 1 MarkenG) besteht kein Anlass.

Prof. Dr. Hacker Dr. Kober-Dehm Viereck Hu






BPatG:
Beschluss v. 13.02.2008
Az: 32 W (pat) 121/06


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/f09db4f80a02/BPatG_Beschluss_vom_13-Februar-2008_Az_32-W-pat-121-06


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft

Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland


Tel.: +49 (0) 511 60 49 81 27
Fax: +49 (0) 511 67 43 24 73

service@admody.com
www.admody.com

Kontaktformular
Rückrufbitte



Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



Justitia

 


Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Markenrecht
  • Wettbewerbsrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht


Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Google+ Social Share Facebook Social Share








Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft



Jetzt Kontakt aufnehmen:

Per Telefon: +49 (0) 511 60 49 81 27.

Per E-Mail: service@admody.com.

Zum Kontaktformular.





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [BPatG: Beschluss v. 13.02.2008, Az.: 32 W (pat) 121/06] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

28.11.2023 - 17:13 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
BPatG, Beschluss vom 28. April 2009, Az.: 33 W (pat) 83/07LG Düsseldorf, Urteil vom 20. April 2010, Az.: 25 O 127/07LG Heilbronn, Beschluss vom 14. Juni 2013, Az.: 1 T 90/13OVG Greifswald, Beschluss vom 15. Februar 2007, Az.: 2 L 250/06BPatG, Beschluss vom 13. Juli 2004, Az.: 23 W (pat) 4/03LG Darmstadt, Urteil vom 25. März 2014, Az.: 12 O 233/13OLG Hamm, Beschluss vom 12. Februar 2001, Az.: 23 W 8/01BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2003, Az.: VII ZB 9/02BPatG, Beschluss vom 4. Juli 2001, Az.: 19 W (pat) 5/00BPatG, Beschluss vom 29. März 2011, Az.: 26 W (pat) 20/10