Landgericht Wuppertal:
Beschluss vom 8. Januar 2003
Aktenzeichen: 6 T 763/02

Tenor

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird die angefochtene Entscheidung teilweise dahin abgeändert, dass die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 1.763,54 DM (entsprechend 901,68 EUR) nebst 5 % Zinsen seit dem 17. November 2001 festgesetzt werden.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens 6 T 135/02, des Rechtsbeschwerdeverfahrens und dieses Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

Nachdem der Beschluss der Kammer vom 21. März 2002 (6 T 135/02) durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. Oktober 2002 (VIII ZB 30/02) aufgehoben worden ist, hat die Kammer erneut über die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den amtsgerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. Januar 2002 zu entscheiden.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie die Festsetzung weiterer 817,80 DM als erstattungsfähige Kosten ihrer Unterbevollmächtigten begehrt, hat in der Sache teilweise Erfolg und führt insoweit zur Abänderung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang.

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann die Klägerin, da ihr die Reisekosten ihres Hauptbevollmächtigten, die bei einer Wahrnehmung des Verhandlungstermins beim Prozessgericht durch diesen nach § 28 BRAGO entstanden wären, zu erstatten gewesen wären, Ersatz der Kosten für den stattdessen mit der Terminswahrnehmung beauftragten Unterbevollmächtigten insoweit beanspruchen, als diese Kosten abzüglich der mit der Vertretung durch den Unterbevollmächtigten in der Verhandlung verbundenen Verringerung der Verhandlungsgebühr des Hauptbevollmächtigten

(§ 33 Abs. 3 BRAGO) die ersparten Reisekosten nicht wesentlich (um mehr als 1/10) überschreiten. Die ersparten Reisekosten des Hauptbevollmächtigten der Klägerin belaufen sich, wie sogleich auszuführen sein wird, auf 295,04 DM, werden also von den Kosten der Unterbevollmächtigten (817,80 DM) wesentlich überstiegen, weshalb die (fiktiven) Reisekosten des Hauptbevollmächtigten zu erstatten sind.

Die Fahrtkosten des Hauptbevollmächtigten der Klägerin belaufen sich bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs (vgl. insoweit den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom

12. Dezember 2002) gemäß § 28 Abs. 2 Nr. BRAGO auf 235,04 DM (452 km x 0,52 DM; gemäß § 134 BRAGO sind hier wie im Folgendem maßgeblich die vor dem Inkrafttreten des Währungsumstellungsgesetzes geltenden DM-Beträge). Als Tage- und Abwesenheitsgeld gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 BRAGO ist bei einer Geschäftsreise von mehr als vier bis acht Stunden ein Betrag von 60 DM zu berücksichtigen. Eine Zeitspanne von bis zu acht Stunden ist für die Fahrt von Oberursel im Taunus nach Velbert und zurück selbst unter Berücksichtigung verkehrsbedingter Unwägbarkeiten wie auch unter Einschluss der Dauer einer eventuellen Nahrungsaufnahme angemessen und ausreichend. Die von der Klägerin geltend gemachte Abwesenheit von mehr als acht Stunden (ohne die Dauer der Gerichtsverhandlung) ist sachlich nicht gerechtfertigt; insoweit fehlt es an substantiiertem Vortrag, zudem widerspricht eine mehr als achtstündige Abwesenheitsdauer für die Hin- und Rückfahrt bei einer einfachen Entfernung von 226 km der Lebenserfahrung.

Eine Erhöhung der Verhandlungsgebühr des Hauptbevollmächtigten der Klägerin im Hinblick auf eine durch die Beauftragung von Unterbevollmächtigten erfolgte Verringerung der Verhandlungsgebühr gemäß § 33 Abs. 3 BRAGO findet nicht statt. Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 BRAGO erhält der Rechtsanwalt für eine nichtstreitige Verhandlung nur eine halbe Verhandlungsgebühr. Im amtsgerichtlichen Termin vom 18. September 2001 ist nicht streitig verhandelt worden. Im Kostenfestsetzungsantrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 16. November 2001 ist eine 5/10 Verhandlungsgebühr mit 332,50 DM in Ansatz gebracht und im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss auch berücksichtigt worden.

Pinnel Kohl Kirschner

Vorsitzender Richter Richter am Richterin am

am Landgericht Landgericht Landgericht

Nach allem kann die Klägerin von dem Beklagten an Kosten des Rechtsstreits über die bereits festgesetzten 1.468,50 DM hinaus erstattet verlangen die fiktiven Fahrtkosten mit 235,04 DM und das fiktive Abwesenheitsgeld mit 60 DM, was insgesamt den Betrag von 1.763,54 DM (entsprechend 901,68 EUR) ausmacht.

Nach allem war zu erkennen wie geschehen.

Im Hinblick auf das teilweise Obsiegen, teilweise Unterliegen einer jeden Partei waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens

6 T 135/02, des Rechtsbeschwerdeverfahrens und dieses Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufzuheben.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 767,80 DM (392,57 EUR);

soweit das Rechtsmittel zurückgewiesen worden ist: 472,76 DM (241,72 EUR).






LG Wuppertal:
Beschluss v. 08.01.2003
Az: 6 T 763/02


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