Verwaltungsgericht Würzburg:
Beschluss vom 23. Januar 2009
Aktenzeichen: W 4 M 08.1340

(VG Würzburg: Beschluss v. 23.01.2009, Az.: W 4 M 08.1340)

Tenor

I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts vom 16. Mai 2008 wird in Ziffer I geändert. Die außergerichtlichen Aufwendungen des Klägers werden für das Vorverfahren, das Klageverfahren und das Berufungsverfahren auf insgesamt 6.633,21 EUR (sechstausendsechshundertdreiunddreißig 21/100 EUR) festgesetzt.

Im Übrigen wird die Kostenerinnerung des Klägers zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Erinnerungsverfahren wird auf 3.206,51 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 8. Juli 2003 lehnte das Landratsamt Kitzingen die Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung einer Windkraftanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. ...52 der Gemarkung N... am Berg ab. Die hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil der Kammer vom 19. Oktober 2004 (W 4 K 04.377) abgewiesen. Der Kläger beantragte, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 1. August 2005 legte er eine aus drei Plänen bestehende €Sichtbarkeitsanalyse€ der €Planungsgruppe grün€ vom 28. Juni 2005 vor. In den Plänen wird in einem Umkreis von 5 km vom Standort der strittigen Anlage dargestellt, in welchen Bereichen die Windkraftanlage sichtbar ist. Hierbei wird unterschieden, ob der Rotor voll oder weniger als ¼ des Rotordurchmessers sichtbar ist. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ließ mit Beschluss vom 1. Februar 2007 (25 ZB 04.3267) die Berufung zu und führte am 18. April 2007 einen Augenschein durch. Mit Urteil vom 23. August 2007 änderte er die erstinstanzliche Entscheidung ab und gab der Klage statt. Die Kosten des Verfahrens wurden in beiden Rechtszügen dem Beklagten auferlegt.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 17. Januar 2008 beantragte der Kläger die Festsetzung der ihm zu erstattenden Kosten. Die Landesanwaltschaft Bayern nahm hierzu mit Schreiben vom 11. Februar 2008 Stellung. Mit Schriftsatz vom 4. März 2008 modifizierte der Kläger den Kostenfestsetzungsantrag. Die Landesanwaltschaft Bayern nahm hierzu mit Schreiben vom 4. April 2008 Stellung. Die Klägerbevollmächtigten äußerten sich nochmals mit Schriftsatz vom 25. April 2008 zu den Punkten €Fahrtkosten, Auslagen für Kopien und Sachgutachten€.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. Mai 2008 setzte der Urkundsbeamte die außergerichtlichen Aufwendungen des Klägers für das Vorverfahren, das Klageverfahren und das Berufungsverfahren auf insgesamt 6.333,66 EUR fest.

Die Abweichungen vom Kostenfestsetzungsantrag in der geänderten Fassung ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle:

1. Widerspruchsverfahren7,5/10 Besprechungsgebühr§§ 11, 118 Abs. 1, Nr. 2 BRAGO622,50 EURAbgelehnt.2. Auslagen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beantragtfestgesetzt2.1 Anforderung von Urteilen 21,50 EUR ---2.2 Farbkopien aus Akte d.Reg.v.Ufr. 7,80 EUR 3,00 EUR2.3 Einsicht in Akte d.Reg.v.Ufr.8,50 EUR 8,50 EUR2.4 Kopien aus Akte d. VG 8,40 EUR ------ 46,20 EUR 1,50 EUR3. Fahrtkosten (F) und Abwesenheitsgeld (A) - Prozessbevollmächtigter -3.1 Erste Instanz beantragt festgesetztMündliche Verhandlung in Würzburg am 19. Oktober 2004F 41,04 EUR 10,80 EURA 28,00 EUR 15,00 EUR3.2 Zweite InstanzAkteneinsicht in D... am23. Dezember 20043.2.1 F 45,36 EUR 6,00 EURA 28,00 EUR 20,00 EUR3.2.2 Augenschein am 18. April 2007F 41,70 EUR 15,00 EURA ... 20,00 EUR3.2.3 Mündliche Verhandlung in MünchenF 212,70 EUR 159,00 EURA ... 60,00 EUR. = nicht aufgeschlüsselt: zusammen 95,00 EUR4. Privatgutachten (Sichtfeldanalyse) abgelehnt 2.116,02 EUR5. Fahrtkosten (F) und Verdienstausfall (V)- Kläger persönlich - beantragt festgesetzt5.1 zwei Fahrten zum ProzessbevollmächtigtenF 90,00 EUR 12,50 EURV 85,00 EUR 68,00 EUR5.2 Mündliche Verhandlung WürzburgF 15,00 EUR 12,50 EURV 34,00 EUR 34,00 EUR5.3 Augenschein am 18. April 2007F 7,50 EUR 6,25 EURV 42,50 EUR 42,50 EUR5.4 Mündliche Verhandlung in MünchenF 156,00 EUR 130,00 EURV 119,00 EUR 119,00 EURZur Begründung der Abweichungen wurde ausgeführt:

Besprechungsgebühr

Eine Besprechung im Widerspruchsverfahren sei nicht nachgewiesen.

Reisekosten

Der Klägerbevollmächtigte habe seinen Kanzleisitz in Bad Kissingen, der Kläger wohne in D... Es seien die Grundsätze für die Einschaltung eines €auswärtigen Rechtsanwalts€ anwendbar. Die Prozessbeteiligten hätten die Pflicht, die Kosten zu minimieren. Der Kläger hätte einen Rechtsanwalt in der Nähe, nämlich in Kitzingen, beauftragen können. Bei den Reisekosten sowohl des Bevollmächtigten als auch des Klägers selbst sei von einem fiktiven Kanzleisitz in Kitzingen auszugehen.

Anforderungen von Urteilen

Die beiden Entscheidungen der 5. Kammer seien in €Juris€ abrufbar. Abgesehen davon zählten die Aufwendungen zu den allgemeinen Geschäftskosten.

Farbkopien

Die Kosten würden dem Grunde nach anerkannt. Es könnten aber nur 0,50 EUR pro Seite angesetzt werden. Teilweise seien die Aufwendungen nicht nachgewiesen.

Sichtfeldanalyse

Es seien die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für €Privatgutachten€ heranzuziehen. Die Kosten für private Fachgutachten seien nur ausnahmsweise erstattungsfähig. Es sei ein strenger Maßstab anzulegen. Nach Art. 86 Abs. 1 VwGO erforsche das Gericht den Sachverhalt vor Amts wegen und sei an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Notwendig könne ein privates Gutachten z.B. dann sein, wenn es um schwierige fachliche Fragen gehe, die Einschaltung eines Gutachters vom Prozessgegner gewissermaßen herausgefordert worden sei, das Gericht selbst die Begutachtung angefordert oder einen entsprechenden Beweisantrag abgelehnt habe. Die im Auftrag des Klägers erstellte Sichtfeldanalyse sei letztlich nicht entscheidungserheblich gewesen. Das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung auch auf Belange des Naturschutzes gestützt. Auch wenn der Schwerpunkt auf eine Beeinträchtigung des Landschaftsbilds gelegt worden sei, habe noch kein Anlass bestanden, zu diesem Teilaspekt ein kostspieliges Gutachten in Auftrag zu geben. Wesentlich neue Erkenntnisse seien nicht zu erwarten gewesen. Es sei entscheidend darum gegangen, ob die Einwirkungen auf das Landschaftsbild aufgrund der Privilegierung der Anlage hinzunehmen seien. Die Sichtfeldanalyse habe im Übrigen bestätigt, dass weite Teile des benachbarten Landschaftsschutzgebiets betroffen würden. Auch aus Gründen der Waffengleichheit könne die Notwendigkeit des Gutachtens nicht anerkannt werden. Es sei nicht um die Anwendung eines schwer durchschaubaren technischen Regelwerkes gegangen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 19. Oktober 2004 sei kein förmlicher Beweisantrag gestellt worden. Indem die Kammer die Beweisanregung nicht aufgegriffen habe, sei der Kläger nicht in eine Notsituation gedrängt worden. Es sei zumutbar gewesen, im Berufungszulassungsverfahren den Punkt zu rügen und im anschließenden Berufungsverfahren einen förmlichen Beweisantrag zu stellen. Nach Aktenlage sei ein Einfluss der Sichtfeldanalyse auf die Entscheidungen des Berufungsgerichts sehr unwahrscheinlich.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Vorbringen der Parteien und die Begründung des Kostenfestsetzungsbeschlusses verwiesen.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde den Bevollmächtigten des Klägers am 21. Mai 2008 zugestellt.

Am 4. Juni 2008 beantragte der Kläger die Entscheidung des Gerichts,

€soweit der Beschluss die festzusetzen beantragten Kosten nicht berücksichtigt hat, im Wesentlichen also die Reisekosten des Unterzeichners und des Klägers persönlich nur gekürzt ("fiktiver Kanzleisitz") und die geltend gemachten Gutachterkosten überhaupt nicht in Ansatz gebracht worden sind€.

Der Urkundsbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

Die Akten des Berufungsverfahrens wurden beigezogen.

II.

Gegenstand der Erinnerung sind nach dem Wortlaut des Antrags auf gerichtliche Entscheidung alle Abweichungen des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom Antrag auf Kostenfestsetzung.

Hinsichtlich der Punkte €Besprechungsgebühr, Anforderung von Urteilen, Farbkopien€ verweist die Kammer analog § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung des Kostenfestsetzungsbeschlusses. Die Klägerseite hat insoweit keine substantiierten Einwendungen mehr erhoben. Weshalb sie auch im geänderten Kostenfestsetzungsantrag auf einer Besprechungsgebühr beharrt hat, ist nicht recht verständlich. Nach dem Kostenfestsetzungsantrag vom 17. Januar 2008 fand die Besprechung am 28. April 2003, also vor Erlass des strittigen Bescheids statt. Es handelt sich also um Kosten des Ausgangsverfahrens und nicht des Widerspruchsverfahrens.

Nur hinsichtlich der Kürzung der Reisekosten in Hinblick auf einen fiktiven Kanzleisitz in K... ist die Erinnerung begründet. Nach § 162 Abs. 1 VwGO gehören die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten zu den erstattungsfähigen Kosten. Es kann dahinstehen, ob die Überlegungen des Urkundsbeamten zur Schwierigkeit des Falles und zur Qualifikation des Bevollmächtigten des Klägers zutreffen. Die Grundsätze für die Erstattung der Kosten eines €auswärtigen€ Rechtsanwalts sind nämlich gar nicht anwendbar. Der Sitz der Kanzlei des Klägerbevollmächtigten befindet sich im Bezirk des Verwaltungsgerichts Würzburg. Es kann hier § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO in der Fassung des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) herangezogen werden. Nach dieser Bestimmung sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosen eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die bei einer Rechtsprechungsrecherche gefundenen Fälle betrafen allesamt die Beauftragung von Rechtsanwälten, deren Kanzlei außerhalb des Bezirks des angerufenen Gerichts und weit entfernt ihren Sitz hatte. Es dürfte allgemeiner Meinung entsprechen, dass die Reisekosten eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts immer erstattungsfähig sind (siehe z.B. BVerwG, B.v. 11.09.2007, BayVBl. 2008, 157; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 162 Rd.Nr. 10 a; Olbertz in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 162 Rd.Nr. 50; Neumann in Sodann/Ziekow, VwGO, 2. Auflage, § 162 Rd.Nr. 68).

Sichtfeldanalyse

Die Kammer verweist in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung des Kostenfestsetzungsbeschlusses. Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Es ging um eine Verpflichtungsklage. Anders als bei einer Anfechtungsklage von Nachbargemeinden oder Privatleuten kam es nicht entscheidend darauf an, aus welchen Teilen in der Umgebung die strittige Anlage ganz oder teilweise sichtbar wäre. Das €klassische€ Mittel zur Feststellung der Wirkung auf das Landschaftsbild ist der Augenschein. Jedenfalls die berufsrichterlichen Mitglieder der Kammer in der damaligen Besetzung waren ortskundig. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat dann einen Augenschein durchgeführt und ausweislich der Niederschrift über den Beweistermin von verschiedenen Orten in der Umgebung Einsicht genommen. So wurde der geplante Standort u.a. von der Vogelsburg aus betrachtet. Übrigens hat die Sichtfeldanalyse keine überraschenden Erkenntnisse gebracht, vielmehr hat sie bestätigt, dass die Windkraftanlage aus weiten Teilen des Umfelds sichtbar sein würde, insbesondere von den Gemeinden S..., N... am Main und vom berühmten Ausflugsziel Vogelsburg oberhalb der Mainschleife. Dass die Anlage von bestimmten Teilen der Landschaft, z.B. vom Main aus nicht sichtbar sein würde, ergibt sich aus der Geländestruktur. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sich im Urteil vom 23. August 2007 mit der Schutzbedürftigkeit der Landschaft und bestehenden Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds auseinandergesetzt. Die Sichtfeldanalyse wurde überhaupt nicht erwähnt.

Nach allem war die Festsetzung der Fahrtkosten des Klägerbevollmächtigten (Ziffer 3 der Tabelle) antragsgemäß zu ändern. Bei den Fahrtkosten in der 1. Instanz sind 16 % USt., bei den Fahrtkosten in der 2. Instanz 19 % USt. hinzuzurechnen. Hiernach stehen dem Klägerbevollmächtigten weitere Fahrtkosten in Höhe von 220,05 EUR zu. Bei den eigenen Fahrtkosten des Klägers (Ziffer 5 der Tabelle) hat der Urkundsbeamte zu Recht nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG nur 0,25 EUR statt 0,30 EUR pro km anerkannt. Eine Änderung war hier nur bei Ziffer 5.1 der Tabelle veranlasst, weil der Urkundsbeamte auch hier von einem fiktiven Kanzleisitz in K... ausgegangen ist. Der Kläger hat für die zwei Fahrten zu seinem Bevollmächtigten insgesamt fünf Stunden Verdienstausfall geltend gemacht. Der Urkundsbeamte hat nur jeweils zwei Stunden anerkannt. Es kann aber zugestanden werden, dass eine Besprechung mit dem Bevollmächtigten länger gedauert hat. Dem Kläger stehen demnach weitere Fahrtkosten in Höhe von 79,50 EUR zu. Aus den vorstehenden Berechnungen ergibt sich eine Erhöhung der festgesetzten Kosten um 299,55 EUR.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens waren dem Kläger nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO ganz aufzuerlegen, weil der Gegner nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.






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