Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 26. Mai 2004
Aktenzeichen: VII-Verg 13/04

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 26.05.2004, Az.: VII-Verg 13/04)

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Kostenfestssetzungsbeschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Detmold vom 12. März 2004 dahin abgeän-dert, dass der Antragsgegner der Antragstellerin Anwaltskos-ten in Höhe von 2.195,80 EUR zu erstatten hat.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Beschwerdewert wird auf 154 EUR festgesetzt.

Gründe

(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Vergabekammer war in dem tenorierten Umfang zu ändern, weil sich der Wert des Vergabekammerverfahrens in entsprechender Anwendung des § 12 a Abs. 2 GKG auf 5 % auf der streitbefangenen Angebotssumme der antragstellenden Partei beläuft und nach ständiger Rechtsprechung des Senats dabei nicht - wie in dem angefochtenen Beschluss angenommen - auf den Bruttowert (1.092.366,24 EUR), sondern auf den Nettopreis (941.695,08 EUR) abzustellen ist (zuletzt: Beschl. v. 24.3.2004 - VII-Verg 7/04). Hierdurch reduziert sich der Betrag der vom Antragsgegner zu erstattenden Geschäfts- und Besprechungsgebühr (§ 118 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAGO) jeweils um 77 EUR von 1.123 EUR auf 1.046 EUR. Zugleich vermindern sich die erstattungspflichtigen Anwaltskosten der Antragstellerin damit um insgesamt 154 EUR von 2.349,80 EUR auf 2.195,80 EUR.

II.

Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 97 Abs. 1 ZPO.

III.

Der festgesezte Beschwerdewert entspricht der streitbefangenen Kostendifferenz.






OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 26.05.2004
Az: VII-Verg 13/04


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