Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 19. März 1998
Aktenzeichen: Ss 129/98 B - 80 B

(OLG Köln: Beschluss v. 19.03.1998, Az.: Ss 129/98 B - 80 B)

Tenor

Im Rechtsfolgenausspruch wird das angefochtene Urteil wie folgt abgeändert:Der Betroffene wird zu einer Geldbuße von 100,00 DM verurteilt. Die Kosten der Rechtsbeschwerde und die dem Betroffe-nen in der Rechtsbeschwerdeinstanz entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger

Zuwiderhandlung gegen §§ 37 Abs. 2, 49 StVO zu einer Geldbuße von

250,00 DM verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat Dauer

angeordnet. Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen

getroffen:

"Am 5.4.1997 gegen 17.30 Uhr befuhr der Betroffene mit seinem

Pkw VW-Passat mit dem amtlichen Kennzeichen X. in Bonn die

Weiherstraße in Fahrtrichtung der dazu quer verlaufenden Bornheimer

Straße. Der Betroffene ordnete sich auf der Linksabbiegerspur ein

und mußte zunächst an der rotlichtanzeigenden Lichtzeichenanlage

anhalten. Wegen starken Verkehrsaufkommens stauten sich die Pkw's

auf der Bornheimer Straße in Fahrtrichtung Innenstadt/Berliner

Freiheit. Als die Ampelanlage für den Betroffenen Grünlicht

anzeigte, konnte er wegen eines Rückstaus in dem Einmündungsbereich

nicht auf die Bornheimer Straße einbiegen. Bei Grünlicht fuhr der

Betroffene an, passierte mit den Vorderrädern seines Pkw's die

Haltelinie vor der Ampelanlage und kam wegen des Rückstaus von der

Bornheimer Straße auf dem Fußgängerüberweg vor der Ampelanlage zum

halten. Mit den Hinterrädern seines Pkw's hatte er die Haltelinie

noch nicht passiert. In dieser Position konnte der Betroffene die

Lichtzeichenanlage noch beobachten. Während der gesamten Grünphase

konnte der Betroffene seinen Pkw wegen des Rückstaus nicht weiter

in den Kreuzungsbereich hinein fortbewegen. Erst nachdem die

Ampelanlage für den Betroffenen wieder Rotlicht erhalten hatte und

die Lichtzeichenanlage für den Querverkehr auf der Bornheimer

Straße bereits wieder auf Grün umgeschaltet waren, fuhr der

Betroffene auf die Bornheimer Straße und bog nach links in Richtung

Innenstadt ab ...

Als der Betroffene in die Bornheimer Straße abbog, zeigte für

ihn die Lichtzeichenanlage bereits länger als 1 Sekunde Rotlicht

an."

Das Amtsgericht hat das Verhalten des Betroffenen als

"qualifizierten Rotlichtverstoß" gewertet und ausgeführt:

"Der Betroffene hat dadurch gegen die vorgenannten Vorschriften

verstoßen, daß er, ohne mit seinem Fahrzeug insgesamt die

Haltelinie vor der Ampelanlage zu passieren, vor der

Lichtzeichenanlage zum Halten kam und erst dann auf die Bornheimer

Straße bog, als die Ampelanlage für seine Fahrtrichtung bereits

schon wieder Rot anzeigte. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte

schon mindestens seit 1 Sekunde Rotlicht. Der Betroffene hat

fahrlässig gehandelt, denn bei genügender Aufmerksamkeit hätte er

erkennen können, daß die Lichtzeichenanlage für ihn noch einsehbar

war und er bei angezeigtem Rotlicht nicht in den Kreuzungsbereich

hätte fahren dürfen."

Mit der Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der

Rechtsfolgenausspruch angefochten und die Verletzung materiellen

Rechts gerügt. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, das

angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die

Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das

Amtsgericht zurückzuverweisen. Nach Ansicht der

Generalstaatsanwaltschaft sind die Feststellungen zum

Rechtsfolgenausspruch materiellrechtlich unvollständig, da keine

Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen

gemacht seien.

Die Rechtsbeschwerde führt zur Abänderung des

Rechtsfolgenausspruchs durch den Senat (§ 79 Abs. 6 OWiG).

Die Rechtsbeschwerde ist wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch

beschränkt, da die Feststellungen des Amtsgerichts eine

hinreichende Grundlage für die Entscheidung über den

Rechtsfolgenausspruch bilden. Der Schuldspruch ist damit

rechtskräftig.

Der Rechtsfolgenausspruch hält einer rechtlichen Óberprüfung

nicht stand. Die Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes

wird von den Feststellungen des Amtsgerichts nicht getragen. Nach

Nr. 34.2 BKatV ist im Regelfall eine Buße von 250,00 DM zu

verhängen und ein Fahrverbot von einem Monat festzusetzen, wenn ein

Fahrzeug ein rotes Wechsellichtzeichen nicht befolgt und die

Rotphase schon länger als 1 Sekunde andauert.

Für die Berechnung der Rotlichtdauer - insbesondere der in Nr.

34.2 BKatV genannten Rotphase von mehr als 1 Sekunde - ist in den

Fällen, in denen vor der Lichtzeichenanlage eine Haltlinie (Zeichen

294 zu § 41 Abs. 3 Nr. 2 StVO) angebracht ist, der Zeitpunkt

maßgebend, in dem der Betroffene die Haltelinie überfährt (BayObLG

NZV 1994, 200; DAR 1995, 496 = VRS 90, 54; OLG Celle NZV 1996, 247

= VRS 91, 312; OLG Düsseldorf DAR 1997, 116 = VRS 93, 212 und DAR

1997, 322 = NZV 1998, 78; OLG Frankfurt NZV 1995, 36; OLG Hamburg

DAR 1997, 324; OLG Hamm VRS 91, 394; OLG Karlsruhe DAR 1995, 261 =

VRS 89, 140; OLG Oldenburg VRS 92, 222; OLG Stuttgart VRS 94, 141;

Senatsentscheidung NZV 1995, 327 = VRS 89, 470; Senatsentscheidung

vom 09.05.1996 - Ss 207/96). Die Haltlinie ergänzt das Haltgebot

eines Lichtzeichens durch die Anordnung "Hier halten!" (§ 41 Abs. 3

Nr. 2 StVO). Ein Fahrzeugführer hat in diesem Fall unmittelbar vor

der Haltlinie zu halten (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht,

34. Aufl., StVO § 41 Rdnr. 248 zu Zeichen 294). Fährt ein

Fahrzeugführer bei Rotlicht unter Mißachtung der Haltlinie in den

durch die Ampel gesicherten Bereich ein, ist der Tatbestand des §

37 Abs. 2 Nr. 1, 2, § 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO erfüllt, wobei der

Verstoß gegen §§ 41 Abs. 3 Nr. 2, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO darin

aufgeht (BayObLG NZV 1994, 200; OLG Stuttgart VRS 94, 141).

Letzterer erlangt nur selbständige Bedeutung, wenn der

Fahrzeugführer bei Rot die Haltelinie überfährt, aber vor dem

geschützten Kreuzungsbereich anhält (BayObLG NZV 1994, 200;

Senatsentscheidung NZV 1995, 327 = VRS 89, 470). Ist der Tatbestand

des § 37 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO erfüllt, so

kommt es für die Anwendung der Nr. 34.2 BKatV auf den Zeitpunkt des

Óberfahrens der Haltlinie an, weil ab diesem Zeitpunkt der Fahrer

das rote Wechsellichtzeichen, das ihm gebietet, an der Haltlinie zu

halten, nicht befolgt wird (BayObLG NZV 1994, 200; OLG Stuttgart

VRS 94, 141). Bei Vorhandensein einer Haltlinie ist der Zeitpunkt

des Einfahrens in den geschützten Bereich der Kreuzung für die

Frage der Länge der Rotlichtzeit ohne Belang (OLG Celle VRS 91,

312).

Dem angefochtenen Urteil kann schon nicht eindeutig entnommen

werden, wo sich der Betroffene befand, als die Rotphase länger als

1 Sekunde andauerte. Da es auf den Zeitpunkt des Óberfahrens der

Haltlinie ankommt, reicht es für die Annahme eines qualifierten

Rotlichtverstoßes nicht aus, wenn erst beim Einfahren in den

Kreuzungsbereich die Rotphase länger als 1 Sekunde andauerte. Ein

qualifizierter Rotlichtverstoß läge im vorliegenden Fall aber auch

nicht vor, wenn 1 Sekunde Rotlicht schon in dem Zeitpunkt

verstrichen wäre, in dem der Betroffene aus der Stellung, in der er

zum Halten gekommen ist (Vorderräder jenseits, Hinterräder noch

hinter der Haltlinie), wieder anfuhr.

Der Betroffene brauchte nicht vor der Haltlinie zu halten, da

die Lichtzeichenanlage noch Grünlicht zeigte, als er die Haltlinie

mit den Vorderrädern seines Wagens überfuhr. Da er ein Gebot, wegen

Rotlichts an der Haltlinie zu halten, nicht mißachtet hat, kann ein

qualifizierter Rotlichtverstoß auch nicht dadurch begangen werden,

daß er nach Óberfahren der Haltlinie mit den Vorderrädern und

verkehrsbedingtem Anhalten bei Rotlicht weiterfuhr. Im Hinblick auf

die verschärfte Sanktion der Nr. 34.2 BKatV bedarf es einer klaren

Abgrenzung. "Óberfahren" ist die Haltlinie, wenn die Vorderräder

des Fahrzeugs die Linie überfahren haben; spätestens in diesem

Zeitpunkt ist ein Anhalten unmittelbar vor der Haltlinie nicht mehr

möglich. Für die Frage, ob beim Óberfahren der Haltlinie schon 1

Sekunde Rotlicht andauert, ist daher auf das Óberfahren mit den

Vorderrädern abzustellen, um eine eindeutig klare Regelung zu

haben. Was die Gefährlichkeit des Rotlichtverstoßes angeht, so

macht es zwar keinen Unterschied, ob ein Fahrzeugführer unmittelbar

vor der Haltlinie oder nur mit den Vorderrädern jenseits der

Haltlinie oder auch mit den Hinterrädern jenseits der Haltlinie zum

Stehen kommt und dann bei Rot an- und in die Kreuzung einfährt.

Weil ein qualifizierter Rotlichtverstoß aber ein Óberfahren der

Haltlinie mehr als 1 Sekunde nach Beginn der Rotphase voraussetzt,

müssen diese Fälle notwendigerweise unterschiedlich behandelt

werden je nach dem ob die Haltlinie bei Grün oder Rot überfahren

wird, wobei es - wie ausgeführt - auf das Óberfahren mit den

Vorderrädern ankommt. Wer noch bei Grünlicht die Haltlinie - wenn

auch nur mit den Vorderrädern seines Fahrzeugs - überfährt, und

nach verkehrsbedingtem Halt bei Rot in die Kreuzung einfährt,

begeht keinen qualifizierten Rotlichtverstoß im Sinne von Nr. 34.2

BKatV.

Das Rotlicht der Lichtzeichenanlage verbot dem Betroffenen zwar

die Einfahrt in den Kreuzungsbereich (vgl. Senatsentscheidungen VRS

72, 212; 87, 147, 149). Der Verstoß gegen dieses Verbot begründete

aber nur einen "einfachen" Rotlichtverstoß, für den die

Bußgeldkatalogverordnung in laufender Nummer 34 eine Regelbuße von

100,00 DM vorsieht, nicht aber einen qualifizierten Rotlichtverstoß

nach laufender Nummer 34.2 BKatV.

Einer Zurückverweisung wegen dieses Rechtsfehlers bedarf es

nicht. Vielmehr kann der Senat nach § 79 Abs. 6 UWG aufgrund der

getroffenen Feststellungen selbst entscheiden und unter Wegfall des

Fahrverbots die Buße auf 100,00 DM herabsetzen. Für die Festsetzung

von Geldbußen dieser Höhe bedarf es keiner Feststellungen zu den

wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen (vgl. Göhler, OWiG,

11. Aufl., § 17 Rdnr. 24).

Da der Beschwerdeführer sein erklärtes Ziel im wesentlichen

erreicht hat, hat sein beschränktes Rechtsmittel vollen Erfolg mit

der Folge, daß die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen

Auslagen des Betroffenen in der Rechtsbeschwerdeinstanz der

Staatskasse aufzuerlegen sind (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO,

43. Aufl. § 473 Rdnr. 21 und 23).






OLG Köln:
Beschluss v. 19.03.1998
Az: Ss 129/98 B - 80 B


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