Landgericht Potsdam:
Urteil vom 25. Februar 2009
Aktenzeichen: 2 O 373/08

(LG Potsdam: Urteil v. 25.02.2009, Az.: 2 O 373/08)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Der Streitwert wird auf 8.000 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger ist ein selbständig und freiberuflich tätiger Kraftfahrzeug-Sachverständiger, der sich u.a. mit der Feststellung von Kfz-Unfallschäden befaßt.

Er erstellte am 06.12.2007 im Auftrag seines Kunden S. ein Gutachten (Nr. 8714) über einen an dem Fahrzeug des Kunden vorliegenden Unfallschaden, das er auftragsgemäß an die Beklagte als für die Regulierung dieses Schadens benannte Haftpflichtversicherung versandte. Dieses Gutachten enthält am Ende einen Hinweis auf den Urheberschutz, insbesondere auch für die im Gutachten enthaltenen Lichtbilder. Im Rahmen der Bearbeitung des Versicherungsfalles schrieb die Beklagte unter dem 12.12.2007 die vom Geschädigten mit der rechtlichen Abwicklung des Schadensfalles beauftragten Rechtsanwälte T. und Sch. in Fürstenwalde an und reichte das Gutachten unter Hinweis darauf zurück, daß sie ein ihr nicht eingeräumtes umfassendes Nutzungsrecht benötige und die Honorarforderung nicht begleichen könne. Nachdem die Rechtsanwälte die Beklagte auf die Unerheblichkeit ihrer Einwände gegen das Gutachten hingewiesen hatten, teilte die Beklagte ihnen mit Schreiben vom 21.12.2007 mit, daß das Sachverständigenbüro nur teilweise vom Nutzungsrecht abweiche und erhebliche Lizenzgebühren für die Nutzung/Prüfung fordere.

Unter dem 08.01.2008 erstellte der Kläger ein Unfallschadensgutachten (Nr. 8875) für seinen Kunden S., das er ebenfalls wie beauftragt an die Beklagte als zuständige Schadensreguliererin übersandte, und das ebenfalls am Schluß einen Hinweis auf urheberrechtlichen Schutz enthält. Auch hier reichte die Beklagte das Gutachten an den damals als Rechtsvertreter des Geschädigten tätig gewordenen jetzigen Prozeßbevollmächtigten des Klägers zurück mit dem Hinweis, das Gutachten sei für die Regulierung unbrauchbar und die Beklagte habe ihrerseits einen freien Sachverständigen beauftragt. Am 25.01.2008 teilte die Dekra dem Geschädigten S. mit, daß sie von der Beklagten den Auftrag erhalten habe, ein Schadensgutachten hinsichtlich des Unfallschadens zu erstellen und bat um Kontaktaufnahme wegen einer Besichtigung. In der Folgezeit legte die Beklagte das Gutachten Nr. 8875 des Klägers ihrer Regulierung zugrunde und rechnete den Schadensfall nach den im Gutachten angegebenen Werten ab und glich die Gutachterkosten aus.

Wegen ihres Inhaltes im Einzelnen wird auf die beiden Fahrzeuggutachten sowie die genannten Schreiben Bezug genommen.

Der Kläger ließ die Beklagte hinsichtlich der oben genannten Vorgänge mit Schreiben seines nunmehrigen Prozeßbevollmächtigten am 18.01.2008 und 28.01.2008 erfolglos abmahnen.

Er ist der Ansicht, die Beklagte, die auch durch eigene Gutachter Gutachten für Geschädigte erstatte, die nicht bei ihr versichert seien, greife durch ihr Verhalten in unzulässiger Weise in sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein und verhalte sich außerdem wettbewerbswidrig.

Die Äußerung der Beklagten, die Gutachten des Klägers seien nicht verwertbar, stelle eine unwahre Tatsachenbehauptung und gezielte Beeinträchtigung des klägerischen Betriebes dar, da dessen Kunden verunsichert würden und den Eindruck gewinnen müßten, ein Fehlverhalten des Klägers verzögere die Schadensregulierung, weil sich dieser weigere, sein Gutachten zur Überprüfung freizugeben, da er eine falsche Schadensschätzung abgegeben habe. Diesen Eindruck fördere die Beklagte noch dadurch, daß sie einen weiteren Sachverständigen beauftrage und diesen veranlasse, den Geschädigten direkt anzuschreiben. Aufgrund dessen sei zu befürchten, daß sich Geschädigte künftig an andere Sachverständige als den Kläger wenden würden. Durch dieses Vorgehen beabsichtige die Beklagte, Kunden vom Kläger abzuziehen und zu erreichen, daß die Geschädigten Sachverständige beauftragen würden, die gegenüber der Beklagten weisungsgebunden seien und auf ihre Urheberrechte an den im Gutachten befindlichen Lichtbildern verzichteten, so daß die Beklagte diese Fotos uneingeschränkt in die Online-Restwertbörse einstellen könne. Auch die im Fall des Geschädigten S. erfolgte Regulierung des Versicherungsschadens auf der Basis des klägerischen Gutachtens zeige, daß es der Beklagten einzig darum gehe, die Fotos aus den Sachverständigengutachten im Internet zu veröffentlichen, um auf diese Weise einen höheren Restwert ansetzen zu können.

Der Hinweis auf einen urheberrechtlichen Schutz am Ende der klägerischen Gutachten gebe lediglich die gesetzliche Regelung wider und sei zutreffend. Insbesondere sei es der Beklagten ohne Genehmigung des Klägers nicht gestattet, in diesem Gutachten enthaltene Lichtbilder in sog. Restwertbörsen im Internet einzustellen. Das hindere die Beklagte jedoch nicht an einer Überprüfung der Gutachten in anderer Form. Im Übrigen verhalte sich die Beklagte widersprüchlich, wenn sie ein Gutachten zunächst als unbrauchbar bezeichne und es später dennoch ihrer Schadensregulierung zugrundelege.

Daß der Kläger erhebliche Lizenzgebühren verlange, habe die Beklagte nicht belegt.

Der Kläger hat zunächst folgendes beantragt: € Der Beklagten wird untersagt, gegenüber Kunden des Klägers sowie Dritten, beispielsweise von den Kunden des Klägers mit der Unfallabwicklung beauftragten Rechtsanwälten wörtlich oder sinngemäß zu behaupten: € Das uns übermittelte Gutachten erhält einen Hinweis, der uns ein umfassendes Nutzungsrecht am Gutachten verwehrt. Nach unserer Meinung benötigen wir jedoch ein Nutzungsrecht jedenfalls auch insoweit, als es uns möglich sein muß, den zutreffenden Restwert zum Beispiel durch Einstellen in eine Onlinebörse beurteilen zu können. S. reichen wir das Gutachten zurück und können eine Honorarforderung nicht begleichen€ und € Zur Schadensfeststellung bieten wir die Veranlassung einer Besichtigung durch unser Haus an. Sollten Sie von diesem Angebot Gebrauch machen, teilen Sie uns mit, wo das Fahrzeug besichtigt werden kann und unter welcher Rufnummer ein Besichtigungstermin vereinbart werden kann€ und € Das Sachverständigenbüro weicht nur teilweise vom Nutzungsrecht ab und fordert erhebliche Lizenzgebühren für die Nutzung/Prüfung. Wir haben deshalb heute in ihrem Büro um Rückruf gebeten. Mit der Besichtigung ihres Fahrzeuges möchten wir die Dekra beauftragen. Bitte teilen Sie uns mit, wo eine Besichtigung des Fahrzeuges möglich ist€ sowie €Das Gutachten des Sachverständigen Q. haben wir für die Regulierung unbrauchbar zurückgesandt, da Herr Q. uns eine Prüfung und seine Restwerte untersagt hat. Wir haben unsererseits einen freien Sachverständigen beauftragt.€ Ferner sollte der Beklagten untersagt werden, sodann die DEKRA, Herrn N., zu einem Schreiben folgenden Inhaltes zu veranlassen:€ Wir erhielten den Auftrag, ein Gutachten zu erstellen. Leider konnten wir Sie telefonisch nicht erreichen. Bitte teilen Sie uns mit, wann und wo Ihr Fahrzeug besichtigt werden kann. Sollte Ihr Fahrzeug fahrbereit sein, so können Sie auch zu uns kommen. Damit entstehen optimale Besichtigungsbedingungen. Ihre baldige Antwort ermöglicht eine schnelle Bearbeitung. Bei Rückantwort geben Sie bitte das Kennzeichen und/oder unserer DEKRA-Nr. an.€

Nach Hinweis auf Bedenken gegen die Antragsfassung beantragt der Kläger nunmehr,

1. Der Beklagten wird untersagt, nach Vorlage von durch den Kläger erstellten Gutachten, wie z.B. der Gutachten mit den Nr. 8714 und 8875, gegenüber Kunden des Klägers sowie Dritten, bspw. von Kunden des Klägers mit der Unfallabwicklung beauftragten Rechtsanwälten, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten:

- das Gutachten des Klägers sei unbrauchbar, weil es eine Schlußklausel folgenden Textes enthalte: € Es umfaßt 5 Seiten, 2x 16 Lichtbilder sowie Anlagen und ist urheberrechtlich geschützt. Jegliche Weiterverbreitung, Vervielfältigung, auch von Teilen daraus, einschließlich der Anlagen und Fotos ist nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zulässig. Die Veröffentlichung des Gutachtens oder von Teilen des Gutachtens im Internet gemäß § 19 a UrhG ist nicht gestattet. Das gilt auch und insbesondere für die enthaltenen Lichtbilder€,

- der Kläger weiche nur teilweise vom Nutzungsrecht ab und fordere erhebliche Lizenzgebühren für die Nutzung und Prüfung des Gutachtens.

Sodann hat es die Beklagte zu unterlassen, wie im Falle der Gutachten 8714 und 8875 geschehen, die Gutachten an den Geschädigten oder von diesem mit der Unfallabwicklung beauftragten Dritten, bspw. den Rechtsanwälten des Geschädigten, zurückzusenden und mitzuteilen, sie habe die Dekra mit der Besichtigung des Fahrzeuges beauftragt.

Des Weiteren hat sie es zu unterlassen, den Geschädigten direkt anzuschreiben und den Kunden aufzufordern, mitzuteilen, wann und wo das Fahrzeug besichtigt werden kann.

2. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Verpflichtungen ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 € angedroht.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, zwischen den Parteien bestehe weder ein konkretes Wettbewerbsverhältnis noch stellten die vom Kläger beanstandeten Äußerungen Wettbewerbshandlungen der Beklagten dar. Der Beklagten gehe es allein um zuverlässige Gutachten zur Schadensregulierung; sie versuche nicht, die freie Willensbildung der Geschädigten dahingehend zu beeinflussen, die Geschäftsbeziehungen zum Kläger abzubrechen.

Die Beklagte meint, die streitgegenständlichen Äußerungen seien sachlich gehaltene Rechtsmeinungen, nur im Rahmen der Bearbeitung konkreter Schadensfälle erfolgt und stellten Maßnahmen lediglich innerhalb der Rechtsbeziehung zu den Geschädigten dar. Etwaige wirtschaftliche Auswirkungen auf Erwerbschancen des Klägers seien allenfalls unbeachtliche mittelbare Reflexe der Rechtsverteidigung der Beklagten gegenüber den Geschädigten. Die Gutachten des Klägers seien für die Beklagte auch tatsächlich nicht brauchbar, da der Zusatz in den Gutachten des Klägers ihr jegliche Nutzung des Gutachtens verbiete und nicht einmal interne Prüfungs- und Vervielfältigungsvorgänge gestatte. Zudem sei eine Restwertermittlung durch Online-Börsen branchenüblich und müsse daher Gegenstand des Gutachtenauftrages des Geschädigten an den Sachverständigen sein. Die Einholung eines eigenen Gutachtens in Versicherungsfällen könne der Beklagten auch dann nicht verwehrt werden, wenn sie keinen eigenen, sondern einen externen Sachverständigen einschalte.

Die Regulierung auf der Grundlage des Gutachten Nr. 8875 des Klägers sei lediglich aus praktischen Erwägungen ohne Änderung des Rechtsstandpunktes erfolgt.

Daß der Kläger erhebliche Lizenzgebühren verlange, ergebe sich bereits aus anderen von ihm geführten Rechtsstreiten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die beiderseits eingereichten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift vom 21.01.2009 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet; dem Kläger stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche weder unter dem Gesichtspunkt wettbewerbswidrigen Verhaltens noch unter demjenigen der Kreditschädigung oder eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu.

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche des Klägers setzen das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien und eine zu Wettbewerbszwecken begangene Handlung der Beklagten voraus. An beidem fehlt es vorliegend.

Daß die Beklagte selbst im geschäftlichen Verkehr außerhalb der Bearbeitung konkreter von ihr zu regulierender Schadensfälle die Erstattung von Schadensgutachten anbietet und deshalb Wettbewerberin des Klägers ist und zu eigener Absatzförderung gehandelt hat, hat der Kläger bis zum maßgeblichen Schluß der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend dargelegt. Er hat dies zwar unter Hinweis auf das als Anlage K 37 eingereichte Schreiben der Beklagten vom 20.02.2008 an eine Herrn Y. T. in St. sowie das als Anlage K 38 vorgelegte Schreiben der Beklagten an einen Herrn M. vom 07.01.2008 vorgetragen. Dieser Darstellung ist die Beklagte jedoch mit der Behauptung entgegengetreten, in dem erstgenannten Fall sei es um eine versicherungsseitige Besichtigung eines €verunfallten€ Kfz gegangen, nachdem der Geschädigte darauf verzichtet habe, selbst einen Sachverständigen zu beauftragen. Im zweiten Fall habe die Beklagte zur Wahrnehmung ihrer Interessen im Rahmen einer Kaskoversicherung einen Sachverständigen stellen müssen und nachdem sie dies getan habe, anschließend ihre Kosten geltend gemacht. Beiden Darstellungen ist der Kläger nicht mehr entgegengetreten und hat insbesondere auch keinen Beweis für seinen Vortrag angeboten. Soweit der Kläger in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 16.02.2009 zu diesem Punkt weiter vorträgt, das Schadensmanagement der Beklagten biete in Haftpflichtfällen den Geschädigten eine Vermittlung von Sachverständigen an, gibt dieser Vortrag keinen Anlaß zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, da weder vorgetragen och ersichtlich ist, daß und ggf. weshalb der Kläger dies nicht bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung in den Rechtsstreit hätte einführen können.

Das vom Kläger beanstandete Vorgehen der Beklagten diente auch nicht der Förderung fremden Absatzes, wie etwa konkret desjenigen der Dekra. In diesem Zusammenhang kann es dahinstehen, ob das Verhalten der Beklagten bereits deshalb nicht geeignet ist, fremden Wettbewerb zu fördern, weil der Geschädigte zu dem Zeitpunkt das Gutachten bereits beim Kläger in Auftrag gegeben hatte und dieses fertiggestellt war oder ob mit dem OLG Köln (Urteil vom 16.10.1998, Az. 6 U 38/98) darauf abzustellen ist, daß der Kunde aufgrund des Verhaltens der Beklagten in möglichen späteren Auftragssituationen nicht mehr auf den Sachverständigen zurückgreifen wird, mit dem es zu Schwierigkeiten bei der Regulierung gekommen ist. Es kann jedenfalls nicht festgestellt werden, daß die Beklagte in der Absicht vorging, fremden Wettbewerb zu fördern. Ein derartiger Wille zur Marktbeeinflussung ist im Falle einer Förderung fremden Wettbewerbes positiv festzustellen. Vorliegend erfolgten die streitgegenständlichen Äußerungen der Beklagten sowie ihr vom Kläger beanstandetes Verhalten im Rahmen der Bearbeitung und Abwicklung konkreter Schadensfälle und geht über diese nicht hinaus. Vielmehr war die Beklagte im Rahmen der Schadensbearbeitung gehalten, den Geschädigten bzw. den von ihm eingeschalteten Rechtsvertreter konkret über der Regulierung der geltend gemachten Ansprüche entgegenstehende Bedenken zu unterrichten. Entgegen den Überlegungen in der mündlichen Verhandlung lässt sich eine Absicht der Beklagten zur Förderung fremden Wettbewerbes auch nicht daraus entnehmen, daß sie sich nicht auf die Mitteilung dieser Bedenken beschränkt, sondern die Dekra mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt hat. Insoweit wurde bei den Erwägungen im Termin verkannt, daß zwischen den Parteien unstreitig ist, daß die Beklagte selbst die Dekra mit einer Besichtigung des unfallbeschädigten Fahrzeuges beauftragt, und nicht etwa dem Geschädigten eine derartige Beauftragung empfohlen oder sonstwie nahegelegt hat. Die Einschaltung eines eigenen - auch externen - Sachverständigen zur Wahrnehmung ihrer Interessen kann der Beklagten jedoch nicht untersagt werden und führt nicht zur Annahme eines wettbewerblichen Handelns. Daß die Beklagte trotz ihrer nach außen zum Ausdruck gebrachten Ansicht, das Gutachten des Klägers sei unbrauchbar, auf der Grundlage dieses Gutachtens später die Regulierung des Schadensfalles vorgenommen hat, mag zwar ein gegen die Beklagte sprechendes Indiz dahingehend darstellen, daß es ihr bei dieser Äußerung nicht um die Regulierung des Schadensfalles, sondern außerhalb liegende Ziele ging, ist aber für sich allein nicht ausreichend.

Ein Anspruch des Klägers auf Unterlassen der Behauptung, das Gutachten des Klägers sei unbrauchbar und/oder der Kläger weiche nur teilweise vom Nutzungsrecht ab und fordere erhebliche Lizenzgebühren für die Nutzung und Prüfung besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Kreditgefährdung im Sinne des § 824 BGB.

Die Äußerung, das Gutachten des Klägers sei unbrauchbar, stellt keine Tatsachenbehauptung dar, sondern ist eine von Art. 5 GG gedeckte Meinungsäußerung, und zwar auch dann, wenn die Beklagte ihre Ansicht auf die urheberrechtliche Schutzklausel am Ende der klägerischen Gutachten stützt. Diese Äußerung überschreitet die Grenzen zulässiger Werturteile nicht und bleibt der Beklagten auch dann unbenommen, wenn die Ansicht, auf der sie fußt, nämlich daß die Beklagte berechtigt sein müsse, die Fotos eines Unfallschadensgutachtens in eine Online-Restwertbörse einzustellen, unzutreffend sein sollte. Eine Klärung der von den Parteien umfangreich problematisierten Fragen, ob einer Versicherung in einem Unfallschadensgutachten bereits konkludent das Recht zu einer derartigen Nutzung eingeräumt ist, ob dem Sachverständigen, der das Gutachten erstattet hat, im Falle einer derartigen Nutzung eine Lizenzgebühr zusteht und ob die Ermittlung eines Restwertes über eine derartige Online-Restwertbörse einem Geschädigten überhaupt entgegengehalten werden kann, muß im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreites nicht erfolgen.

Bei der weiteren angegriffenen Äußerung, der Kläger fordere erhebliche Lizenzgebühren, handelt es sich zwar um eine Tatsachenbehauptung. Nach dem Sach- und Streitstand kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, daß diese Tatsachenbehauptung unwahr ist. Der Beklagtenvertreter hat nach entsprechendem Hinweis auf das Erfordernis eines Sachvortrages zu dieser Behauptung auf die mehreren vom Kläger über eine derartige Lizenzgebühr geführten Rechtsstreite hingewiesen und damit dem Beklagtenvortrag die erforderliche Substanz verliehen. Dem Wahrheitsgehalt dieser Äußerung ist der Kläger nicht entgegengetreten. Die von ihm in seinem - nicht nachgelassenen - Schriftsatz vom 16.02.2009 vorgenommene Gleichstellung erheblicher mit überhöhten Lizenzgebühren ist unzulässig; dem Adjektiv €erheblich€ fehlt die negative Besetzung des Wortes €überhöht€. Beide Begriffe werden auch vom Durchschnittsverbraucher unterschiedlich verstanden.

Hinzu kommt, daß die Mitteilung, der Kläger fordere erhebliche Lizenz- bzw. Prüfungsgebühren, nicht geeignet ist, den Kredit des Klägers zu gefährden oder sonstige Nachteile für seinen Erwerb oder sein Fortkommen herbeizuführen. Welchen Sinn die vom Kläger darüberhinaus beanstandete Äußerung haben soll, er €weiche nur teilweise vom Nutzungsrecht ab€, ist bereits aufgrund des Schreibens der Beklagten nicht nachzuvollziehen; der Kläger legt auch nicht dar, in welcher Weise er durch diesen Teil des Schreibens beeinträchtigt sein könnte.

Hinsichtlich des weiteren Klageantrages, mit dem der Kläger das Unterlassen eines Verhaltens fordert, kann § 824 BGB offensichtlich keinen Anspruch begründen.

Die Beklagte hat durch ihr Vorgehen auch nicht in gegen § 823 BGB verstoßender Weise in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers eingegriffen.

Ein derartiger Vorwurf würde einen Eingriff voraussetzen, der sich spezifisch gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richtet und über eine bloße Belästigung oder sozial übliche Behinderung hinausgeht, wobei bloße Erwerbsaussichten nicht vom Schutzbereich einer Verletzung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs umfaßt werden.

Wie bereits oben dargestellt, begegnen die vom Kläger beanstandeten Äußerungen keinen rechtlichen Bedenken; diese Ausführungen gelten auch im Rahmen des § 823 BGB. Das Zurücksenden des Gutachtens hat keinen Unrechtsgehalt.

Insoweit liegt der Fall hier anders als der der Entscheidung des BGH vom 13.10.1998, Az. VI ZR 357/97 zugrundeliegende Sachverhalt. Dort hatten die Sachbearbeiter der Beklagten - über die konkrete Bearbeitung des Regulierungsfalles hinaus - Geschädigte darauf hingewiesen, daß es €mit der Regulierung der durch die Klägerin in Rechnung erstellten Mietwagenkosten häufig Probleme gegeben habe€ und versucht, die Geschädigten zu veranlassen, das bei der dortigen Mietwagenfirma angemietete Fahrzeug zurückzugeben und stattdessen auf einen anderen billigeren Mietwagen eines von der Beklagten benannten Unternehmens überzuwechseln.

Derartige über einen Schadensfall hinausgreifende Äußerungen hat die Beklagte vorliegend nicht aufgestellt; auch hat sie nicht versucht, die Geschädigten dazu zu bewegen, Geschäftsbeziehungen zum Kläger abzubrechen. Die Beauftragung der Dekra erfolgte unstreitig durch die Beklagte; diese hat nicht darauf hingewirkt, daß die Geschädigten die Dekra statt des Klägers beauftragen. Daß die Beklagte nach einer derartigen - ihr im Rahmen der Wahrnehmung ihrer eigenen Interessen zustehenden - Beauftragung diese den Geschädigten mitteilt und die Dekra um Kontaktaufnahme mit den Geschädigten zum Zwecke der Fahrzeugbesichtigung im Namen der und aufgrund des Auftrages der Beklagten bittet, ist die Konsequenz dieser Beauftragung und nicht zu beanstanden.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I, 708 Nr. 11. 711 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwertes erfolgte in Anlehnung an die Angabe des Klägers gemäß § 3 ZPO.

Das Urteil ist rechtskräftig.






LG Potsdam:
Urteil v. 25.02.2009
Az: 2 O 373/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/2fcf89e2cec0/LG-Potsdam_Urteil_vom_25-Februar-2009_Az_2-O-373-08




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share