Oberlandesgericht München:
Urteil vom 6. Oktober 2010
Aktenzeichen: 7 U 2193/10

(OLG München: Urteil v. 06.10.2010, Az.: 7 U 2193/10)

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 27.01.2010, Az: 10 HK O 10510/09, aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung von Beschlüssen einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 05.05.2009.

Die Beklagte ist im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB ... eingetragen. Das Stammkapital der Beklagten beträgt 25.000,00 Euro. Hieran hält die Klägerin einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 12.250,00 Euro, das Klinikum ... M. (im Folgenden MRI) hält Geschäftsanteile von 12.750,00 Euro. Geschäftsführerin der Beklagten ist Erika M.

Mit eingeschriebenem Brief vom 02.04.2009 (Anlage K 15) lud die Geschäftsführerin der Beklagten die Klägerin zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 05.05.2009 ein. Die in der Einladung genannte Tagesordnung - ergänzt mit Schreiben vom 03.04.2009 (Anlage K 16) - enthielt unter TOP 1 "wirtschaftliche Lage der Gesellschaft", unter TOP 2 Jahresabschluss 2008, Ergebnisverwendung und Entlastung der Geschäftführung, unter TOP 3 "Kostenübernahme G. /M. " sowie weitere Tagesordnungspunkte TOP 4 bis 6. Die Einladung vom 02.04.2009 enthielt den weiteren Satz, dass Unterlagen rechtzeitig vor der Sitzung zugehen werden. Bei der Klägerin gingen vor der Versammlung keine Unterlagen ein. In der am 05.05.2009 stattfindenden Gesellschafterversammlung, an der die Klägerin entsprechend ihrer Mitteilung vom 04.05.2009 nicht teilnahm, wurden mit den Stimmen der MRI allein die Beschlüsse zu TOP 2 und 3 gefasst. Der Versammlungsleiter der Gesellschafterversammlung erklärte das Fernbleiben der Klägerin für treuwidrig und die Versammlung für beschlussfähig.

Zum 01.06.2009 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts München das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet und Dr. Martin P. als Insolvenzverwalter bestellt (Anlage K 15).

DieKlägerinbegehrt mit der am 05.06.2009 erhobenen Klage gegen die Gesellschaft (zugestellt am 23.06.2009), die Beschlüsse zu TOP 2 und 3 für nichtig zu erklären. Sie hält die Klage für zulässig, insbesondere sei auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Gesellschaft vertreten durch die Geschäftsführerin Maier richtige Beklagte. Die angegriffenen Beschlüsse beträfen nur die Binnenorganisation und nicht die Masse, bzw. wirkten sich bei Obsiegen der Klägerin lediglich positiv auf die Masse aus. Deshalb sei die Klage nicht gegen den Insolvenzverwalter zu richten. Sie ist zudem der Auffassung, die angegriffenen Beschlüsse seien für nichtig zu erklären, da Beschlussfähigkeit nicht gegeben gewesen sei. Sie beantragte, die Beschlüsse für nichtig zu erklären.

DieBeklagtebeantragte die Abweisung der Klage, da sie die Auffassung vertrat, dass diese bereits unzulässig sei. Richtiger Adressat der Klage sei nicht die Beklagte als Gesellschaft, sondern der Insolvenzverwalter, da die angefochtenen Beschlüsse zumindest mittelbar Einfluss auf die Insolvenzmasse hätten. Im übrigen hält sie die in der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse für wirksam, für formal und materiell ordnungsgemäß zu Stande gekommen. Das Fernbleiben der Klägerin von der Versammlung sei treuwidrig gewesen.

DasLandgerichthat die Klage für zulässig und in vollem Umfang begründet erachtet. Es vertrat die Ansicht, dass die Klage zutreffend gegen die Gesellschaft vertreten durch deren Geschäftsführerin und nicht gegen den Insolvenzverwalter zu richten war. Da es sich bei den angegriffenen Beschlüssen im vorliegenden Fall um insolvenzneutrale, die Masse nicht betreffende bzw. um solche die, die Masse im Erfolgsfall vermehren, handle, sei die Gesellschaft richtige Partei. So beträfen die Entlastung der Geschäftsführerin und die Feststellung der Bilanz das insolvenzbefangene Vermögen der Gesellschaft nicht. Die Anfechtung der Beschlüsse betreffend die Kostenübernahme für Frau M. und Frau G. hätte allenfalls positive Auswirkung auf die Masse. Schließlich folgte das Erstgericht der Auffassung der Beklagten, wonach allein wegen der aufgrund des Prozesses drohenden Kostenlast der Insolvenzverwalter immer der richtige Beklagte sei, nicht. Das Landgericht hielt die Klage auch für begründet, da die Gesellschafterversammlung nicht beschlussfähig gewesen sei und Anhaltspunkte für ein treuwidriges, beschlussverhinderndes Fernbleiben der Klägerin nicht gegeben seien. Auf die weiteren Ausführungen im landgerichtlichen Urteil hierzu kann verwiesen werden.

Hiergegen richtet sich dieBerufung der Beklagten, die insbesondere an ihrer Auffassung festhält, dass die Klage als unzulässig abzuweisen sei. Die Klage hätte nicht gegen die Gesellschaft, sondern gegen den Insolvenzverwalter gerichtet werden müssen. Es bestehe die alleinige Vertretungszuständigkeit des Insolvenzverwalters bereits dann, wenn die Insolvenzmasse berührt werde. Diese Voraussetzungen lägen hier vor, da die Feststellung des Jahresabschlusses das Vermögen der Gesellschaft beträfe, die Entlastung der Geschäftsführerin Auswirkungen auf mögliche Schadensersatzansprüche der Gesellschaft habe und die Übernahme der Kosten für Geschäftsführerin bzw. andere Personen sich auf die Insolvenzmasse auswirke. Schließlich wiederholt die Beklagte ihren Vortrag in erster Instanz bezüglich der Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung.

Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren:

I. Das Urteil des Landgerichts München I vom 27.01.2010, Az: 10 HK O 10510/09, wird aufgehoben.

II. Die Klage wird abgewiesen.

III. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Sie ist der Auffassung, das landgerichtliche Urteil sei zutreffend. Vor allem sei die Klage zulässig gegen die Gesellschaft erhoben. Die angefochtenen Entlastungsbeschlüsse hätten keine Auswirkungen auf die Insolvenzmasse. Es käme zudem für die Frage, ob der Insolvenzverwalter richtiger Beklagter sei, nur darauf an, ob die Anfechtung im Erfolgsfall negative Auswirkungen auf die Insolvenzmasse habe. Da die Klagen bezüglich der Kostenübernahmebeschlüsse sich nur positiv auf die Insolvenzmasse auswirkten, sei auch diesbezüglich die Gesellschaft richtige Beklagte. Im übrigen hält die Klägerin an ihren Ausführungen zur Begründetheit der Anfechtungsklage fest.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Berufungsbegründung der Beklagten, die Berufungserwiderung der Klägerin sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen in erster Instanz und im Berufungsverfahren verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten erweist sich als erfolgreich. Da die Klage nicht gegen die durch die Geschäftsführerin vertretene Gesellschaft, sondern gegen den Insolvenzverwalter hätte erhoben werden müssen, wäre sie als unzulässig abzuweisen gewesen. Das landgerichtliche Urteil war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Voranzustellen ist zunächst, dass unstreitig vor Klageerhebung am 05.06.2009 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten am 01.06.2009 eröffnet und Dr. P. zum Insolvenzverwalter der Beklagten bestellt worden war.

Grundsätzlich ist zwar die Klage, die die Anfechtung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung zum Gegenstand hat, gegen die Gesellschaft als Beklagte zu richten. Da im vorliegenden Fall jedoch die angefochtenen Gesellschafterbeschlüsse den dem Insolvenzverwalter gem. § 80 Abs. 1 InsO zugewiesenen vermögensverwaltenden Bereich berühren und die Verteidigung solcher Beschlüsse zur Masseverwaltung gehört, wird die Gesellschaft im Anfechtungsprozess durch den Insolvenzverwalter vertreten und ist Klage gegen den Insolvenzverwalter zu erheben.

1. Richtig gesehen hat das Erstgericht, dass die Frage, in welchen Fällen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen Beschlüsse von Gesellschafterversammlungen gegen den Insolvenzverwalter zu richten sind, in der Kommentarliteratur - wie auch unter den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits - umstritten ist. Auf dem Boden der herrschenden Amtstheorie wird nach dem angestrebten Prozessergebnis unterschieden. Dem hat sich auch das Erstgericht angeschlossen. D.h. dass dann, wenn die erfolgreiche Anfechtung zu einer Minderung der Aktivmasse oder zu einer Vermehrung der daraus zu berichtigenden Verbindlichkeiten führt, die Klage gegen den Insolvenzverwalter zu richten ist. Bei insolvenzneutralen Beschlüssen, die die Masse nicht betreffen, oder Beschlüssen, deren erfolgreiche Anfechtung eine Vermehrung der Masse zur Folge hat, ist die Gesellschaft selbst richtige Partei (vgl. Hüffer, Münchner Kommentar AktG, 2. Auflage, § 246 Rdnr. 46; Schumacher in Münchner Kommentar InsO, 2. Auflage, Vorbem. vor §§ 85 bis 87 Rdnr. 39; Baumbach/Hueck GmbHG, 19. Auflage, § 60 Rdnr. 56). Demgegenüber vertritt ein anderer Teil der Literatur die Auffassung, dass es, da es kein massefreies Vermögen der GmbH gibt, keine Prozesse gibt, die die Masse nicht betreffen und daher nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Insolvenzverwalter immer der ausschließlich richtige Beklagte ist (vgl. Scholz, GmbHG, 10. Auflage § 45 Rdnr. 149; Roth/Altmeppen GmbHG, 6. Auflage, vor § 64 Rdnr. 110; Karsten Schmidt AktG 2008, § 246 Rdnr. 15).

Beide Parteien des vorliegenden Rechtsstreits berufen sich wesentlich auf die höchstrichterliche Entscheidung des BGH vom 10.03.1960 (NJW 1960, 1006) sowie auf die Entscheidung des Reichsgerichts vom 06.05.1911 (RGZ 76, 244). In dieser Entscheidung über die Vertretung einer aufgelösten Genossenschaft im Anfechtungsprozess hat der BGH im Leitsatz festgehalten, dass eine in Konkurs geratene Genossenschaft im Anfechtungsprozess vom Konkursverwalter vertreten wird, falls die Klage die Konkursmasse berührt. Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass sich aus der Entscheidung ergibt, dass die alleinige Vertretungszuständigkeit des Insolvenzverwalters dann gegeben sei, wenn durch ein Verfahren die Insolvenzmasse betroffen bzw. berührt werde. Auf die Frage, ob der Rechtstreit sich positiv auf die Insolvenzmasse auswirken könne, käme es nicht an. Demgegenüber meint die Klägerin unter Verweis auf die selbe Entscheidung ableiten zu können, dass nur für den Fall, dass die Anfechtung im Erfolgsfall negative Auswirkungen auf die Insolvenzmasse haben kann, der Insolvenzverwalter zur Verteidigung der Beschlüsse berufen sei. Die Klägerin verweist zudem auf die Entscheidung des BGH vom 22.06.2004 (Az: X ZB 40/02).

212. Für die Frage, wer richtiger Beklagter der gegen die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung erhobenen Klage ist, ist nach Auffassung des Senats die Norm des § 80 Abs. 1 InsO maßgeblich heranzuziehen. Danach geht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen auf den Insolvenzverwalter über. Dies hat zur Folge, dass immer dann, wenn Beschlüsse der Gesellschafterversammlung angefochten werden, die das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen betreffen, die Klage gegen den Insolvenzverwalter zu richten ist. Dem steht weder das Urteil des BGH vom 10.03.1960 (NJW 1960, 1006) noch der Beschluss des BGH vom 22.06.2004 (Az: X ZB 40/02) entgegen. Der Senat teilt die Auffassung der Klägerin, wonach sich aus den Entscheidungen des BGH ergebe, dass nur dann, wenn die Anfechtung im Erfolgsfall negative Auswirkungen auf die Insolvenzmasse haben könne, der Insolvenzverwalter prozessführungsbefugt sei, nicht. Dies lässt sich aus den zitierten Entscheidungen nicht ableiten. Der BGH spricht in seiner Entscheidung vom 10.03.1960 lediglich davon, dass der Insolvenzverwalter zur Vertretung der Genossenschaft berechtigt ist, wenn Beschlüsse der Generalversammlung inmitten stehen, die die Konkursmasse berühren. Eine Differenzierung danach, wie sich die Klagen im Erfolgsfall auf die Konkursmasse auswirken, ergibt sich aus der Entscheidung nicht. Dies gilt auch für den Beschluss vom 22.06.2004.

3. Vor diesem Hintergrund ist für jeden der angefochtenen Beschlüsse zu prüfen, ob er unter den dem Insolvenzverwalter gem. § 80 Abs. 1 InsO zugewiesenen vermögensrechtlichen Bereich fällt.

23a) Der unter TOP 2 gefasste Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses betrifft die Verwaltung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens der Gesellschaft. Damit ist bei der gegen den Beschluss gerichteten Klage zur Verteidigung der Insolvenzverwalter und nicht mehr die Schuldnerin selbst berufen. Nach der Entscheidung des BGH vom 02.03.2009 (Az: II ZR 264/07) hat die Feststellung des Jahresabschlusses - nicht anders als bei der Personengesellschaft (vgl. BGHZ 132, 263) - auch bei der GmbH die Bedeutung einer Verbindlicherklärung der Bilanz jedenfalls im Verhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft und auch untereinander. Typischer Inhalt einer solchen korporativen Abrede ist auch der Ausschluss bekannter oder mindestens für möglich gehaltener Einwendungen gegenüber bilanzierten Gesellschafterverbindlichkeiten im Sinne eines deklaratorischen Anerkenntnisses. Im Hinblick auf die Wirkungen der Feststellung des Jahresabschlusses auch für mögliche Ansprüche der Gesellschaft und damit deren Vermögen hat der Senat keine Zweifel, dass die Anfechtung des Beschlusses das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen der Gesellschaft betrifft und damit der Verwaltungszuständigkeit des Insolvenzverwalters unterfällt. Der Anfechtungsprozess wäre daher zutreffend gegen den Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes zu richten gewesen, nicht gegen die Schuldnerin.

24b) Auch die Entlastung der Geschäftsführerin durch Beschluss in TOP 2 betrifft das massezugehörige Vermögen der Gesellschaft. Anders als im Aktienrecht, in dem §§ 93 Abs. 4, 120 Abs. 2 S. 2 AktG Verzichtswirkungen ausschließen, wird die Gesellschaft durch die Entlastung der Geschäftsführung mit solchen Ansprüchen ausgeschlossen, die für das entlastende Organ auf Grund der Rechenschaftslegung samt aller zugänglich gemachter Unterlagen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennbar waren (vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Auflage, § 46 Rdnr. 41 m.w.N.). Aufgrund dieser Präklusionswirkung hat der Entlastungsbeschluss Auswirkungen auf das Vermögen der Gesellschaft, dessen Verwaltung bzw. Verfügungsrecht nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Insolvenzverwalter obliegt. Gegner der Anfechtung des Beschlusses ist mithin nicht mehr die Gesellschaft, der das Verwaltungs- und Verfügungsrecht entzogen ist, sondern der Insolvenzverwalter. Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die zitierte Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 76, 244) eine andere rechtliche Beurteilung nicht rechtfertigt, da Gegenstand der Entscheidung die Entlastung des Vorstands einer Aktiengesellschaft war.

25c) Keinen Zweifel hat der Senat daran, dass auch der Beschluss in TOP 3 über die Kostenübernahme für die Geschäftsführerin M. und Frau Angela G. das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen betrifft und damit unter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters fällt. Der Senat folgt der Auffassung der Klägerseite und Teilen der Kommentarliteratur, dass der Anfechtungsprozess nur dann gegen den Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes geführt werden muss, wenn die erfolgreiche Anfechtung zu einer Minderung der Aktivmasse führt oder die daraus zu berichtigenden Verbindlichkeiten vermehrt, nicht. Eine derartige Schlussfolgerung lässt sich aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des BGH vom 10.03.1960 nicht ziehen. Nach der Entscheidung ist der Konkursverwalter bei Generalversammlungsbeschlüssen, die die Konkursmasse berühren, berechtigt, die Genossenschaft gegenüber der Anfechtungsklage zu vertreten. Wörtlich heißt es in der Entscheidung: "Der Konkursverwalter ist daher zur Verteidigung eines Generalversammlungsbeschlusses, der die fristlose Entlassung eines Vorstandsmitglieds zum Inhalt hat, berufen, da die Konkursmasse von der Anfechtungsklage, falls sie Erfolg haben würde, berührt werden würde. Allein aus der Tatsache, dass der BGH die dort inmitten stehenden Beschlüsse zur fristlosen Entlassung von Vorstandsmitgliedern, als wegen der ggf. dann weiterbestehenden Gehaltsansprüche als die Masse berührend ansah, kann nicht darauf geschlossen werden, dass eine Zuständigkeit des Insolvenzverwalters nur dann gegeben ist, wenn die erfolgreiche Anfechtung die Minderung der Masse zur Folge hätte. Dies widerspräche dem in § 80 Abs. 1 InsO dem Insolvenzverwalter übertragenen umfassenden Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen der Schuldnerin. Hinzu kommt, dass eine Differenzierung der Prozessführungsbefugnis je nach den Auswirkungen einer erfolgreichen Anfechtung auf die Masse mit erheblichen Abgrenzungsproblemen verbunden sein kann.

Da daher die Anfechtungsklage gegen die streitgegenständlichen Beschlüsse gegen den Insolvenzverwalter zu richten gewesen wäre, die Klägerin zu Unrecht Klage gegen die Gesellschaft erhoben hat, und das Landgericht die Klage als zulässig angesehen hat, erweist sich die Berufung der Beklagten als erfolgreich. Das Urteil des Erstgerichts war aufzuheben und die Klage abzuweisen. Auf die Frage, ob die Anfechtungsklage begründet wäre, ist nicht mehr einzugehen.

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht.






OLG München:
Urteil v. 06.10.2010
Az: 7 U 2193/10


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