Bundespatentgericht:
Beschluss vom 30. März 2011
Aktenzeichen: 9 W (pat) 378/05

(BPatG: Beschluss v. 30.03.2011, Az.: 9 W (pat) 378/05)

Tenor

Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Gegen das Patent 197 23 642 mit der Bezeichnung "Verfahren zur dichtenden Montage eines Trägers für einen Scheibenhebermechanismus im Kasten einer Fahrzeugtür sowie Träger für den Scheibenhebermechanismus einer Fahrzeugtür zur Durchführung des Verfahrens", dessen Erteilung am 17. März 2005 veröffentlicht wurde, hat die Einsprechende am 16. Juni 2005 schriftlich mit Begründung Einspruch erhoben.

Mit Schreiben vom 11. Februar 2011 hat das Deutsche Patentund Markenamt mitgeteilt, dass das Patent wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr erloschen ist.

Der Senat hat dies der Einsprechenden mit Schriftsatz vom 23. Februar 2011 mitgeteilt und ihr Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ein eigenes rechtliches Interesse am rückwirkenden Widerruf des Patents geltend zu machen. Seitdem ist seitens der Einsprechenden kein Schriftsatz zu den Akten gelangt.

II.

Der Einspruch war mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig zu verwerfen.

Für die Fortsetzung eines Einspruchsverfahrens nach dem Erlöschen des Patents ist ein besonderes, eigenes Rechtsschutzinteresse des Einsprechenden am rückwirkenden Widerruf des Patents erforderlich. Denn das Interesse der Allgemeinheit am Widerruf unberechtigter Schutzrechte ist nicht mehr berührt, wenn das Patent erloschen ist (BGH GRUR 2008, 279 -Kornfeinung; 1997, 615 -Vornapf). Das Rechtsschutzinteresse des Einsprechenden nach Erlöschen des Patents ist ein Zulässigkeitserfordernis, das zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Einspruch vorliegen muss; andernfalls ist der Einspruch unzulässig.

Vorliegend ist das Patent infolge Nichtzahlung der Jahresgebühr gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 PatG erloschen. Ein eigenes Rechtsschutzinteresse an der Fortsetzung des Einspruchsverfahrens hat die Einsprechende nicht geltend gemacht, so dass der Einspruch unzulässig geworden ist.

Pontzen Bülskämper Paetzold Reinhardt Ko






BPatG:
Beschluss v. 30.03.2011
Az: 9 W (pat) 378/05


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