Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. März 2001
Aktenzeichen: 32 W (pat) 36/00

(BPatG: Beschluss v. 28.03.2001, Az.: 32 W (pat) 36/00)

Tenor

Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 3. November 1999 im Umfang der Löschungsanordnung aufgehoben.

Gründe

I.

Gegen die Wortmarke 396 13 959 TEBA die u.a. eingetragen worden ist für die Waren Radialventilatoren, Axialventilatoren, Wandventilatoren, Industrieventilatoren; Ölfilter mit Heizgerät; zentrifugale Wasserpumpen, Tiefbrunnenpumpen; industrielle Wasserreinigungsgeräte; Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte und -anlagen sowie sanitäre Anlagen; Konvektoren; Wasserreinigungsgeräte und -anlagen, Wasserfilter, Wasserfiltriergeräte, Wasserhähne, Wassersterilisierapparate, Wasserkühlanlagen, Wasseraufbereitungsanlagen; Klimaanlagen; Luftfilterverdampfer; Heizschlangen; Befeuchtungsanlagen; Haartrockner, Grillgeräte und Grillöfen, elektrische Heizkörper, Öfen; Lüftungsventilatoren und -gebläse; elektrische Toaster, Bügeleisen, Elektroherde, Gasherde; Sonnenenergiekollektoren; Kühlschränke; Warmwasserspeicher; Verdampfer sowie Teile aller vorgenannten Waren; Besenist Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren Wort-/Bildmarke 2 069 142 siehe Abb. 1 am Endedie eingetragen worden ist fürunedle Metalle und deren Legierungen; Schlosserwaren und Kleineisenwaren; waren aus Metall (soweit in Klasse 6 enthalten), mit Ausnahme von Metallrohren, -rohrleitungen, Rohrleitungs- bzw Schlauchleitungsverbindungs-, -anschluß- und -befestigungsstücken, jeweils aus Metall, mit Ausnahme von Ablaufgarnituren für Einbauspülen; sämtliche der vorgenannten Waren ausschließlich für den Bereich der Küchentechnik bestimmt; Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen; Geräte (soweit in Klasse 21 enthalten), kleine handbetätigte Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Kämme und Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlspäne; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Waren aus Glas, Porzellan und Steingut für Haushalt und Küche.

Mit Beschluß vom 3. November 1999 hat die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Löschung der Marke 396 13 959 "TEBA" für die oben genannten Waren angeordnet und im übrigen den Widerspruch aus der Marke 2 069 142 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, beide Marken beanspruchten Schutz für identische oder nahezu identische Waren. Die Widerspruchsmarke verfüge zwar über eine gewisse graphische Gestaltung, sie werde aber in nennenswertem Umfang wie "Teka" in Wort und Schrift wiedergegeben. Sie habe mit der jüngeren Marke drei von vier Buchstaben gemeinsam, wobei der einzig unterschiedliche Laut "k"/"B" im Wortinneren liege. Dieser Unterschied sei insbesondere klanglich nicht in jeder Hinsicht ausreichend, da auch ungünstige Übermittlungsbedingungen, etwa am Telefon, zu berücksichtigen seien.

Hiergegen hat die Markeninhaberin Beschwerde erhoben und zur Begründung vorgetragen, insbesondere in schriftbildlicher Hinsicht sei Verwechslungsgefahr nicht gegeben. Die besondere Schriftgestaltung, nämlich der langgezogene waagerechte Balken des Buchstabens "T" über die restlichen Buchstaben "eka" sowie der prägnante Punkt über dem Buchstaben "T" verliehen der Widerspruchsmarke eine Individualität, die keine Entsprechung in der angegriffenen Marke "TEBA", die in Großbuchstaben wiedergegeben sei, habe. Bei der heutigen technischen Gestaltung der Telefonanlagen könne nicht von ungünstigen Übermittlungsbedingungen gesprochen werden.

Die Markeninhaberin beantragt sinngemäß, den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 3. November 1999 im Umfang der Löschung aufzuheben.

Die Widersprechende hat sich nicht geäußert.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Nach §§ 9 Abs 1 Nr 2, 42 Absatz 2 Nr 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke besteht (vgl BGH MarkenR 2000, 359, 360 - Bayer/beiChem).

Auch wenn für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr davon auszugehen ist, daß die sich gegenüber stehenden Waren zum Teil identisch sind, so daß hohe Anforderungen an den Markenabstand zu stellen sind (BGH GRUR 1995, 216 "Oxygenol II"), sind die Vergleichsmarken doch deutlich verschieden. "TEBA" und - falls überhaupt so lesbar trotz des Punktes über dem ersten Buchstaben - "TEKA" sind in schriftbildlicher Hinsicht so deutlich verschieden, daß keinerlei Verwechslungsgefahr besteht. Dieser Unterschied wird zum einen dadurch bewirkt, dass sich der in der Widerspruchsmarke enthaltene langgezogene Balken des ersten Buchstaben bis zum Wortende fortsetzt. Dadurch, dass sich bei der Widerspruchsmarke über dem Anfangsbuchstaben noch ein größenmäßig hervorgehobener Punkt befindet, vermag dieser Buchstabe zudem nicht nur als "T", sondern auch wie ein "i" zu wirken. Auch die sich in der Wortmitte befindenden Buchstaben "B" und "k" sowohl bei Groß- als auch Kleinschreibung sind optisch von ihrem Schriftbild her gut zu unterscheiden.

Eine klangliche Verwechslungsgefahr scheidet - auch unter Berücksichtigung der Kürze der Worte - ebenfalls aus. Der Buchstabe "K" tritt deutlich und markant in Erscheinung, während der Konsonant "B" eher weich klingt und der jüngeren Marke ein deutlich abweichendes Gesamtklangbild verleiht. Umso mehr ist eine klangliche Verwechslungsgefahr zu verneinen, wenn der Anfangsbuchstabe der Widerspruchsmarke wie ein "i" gesprochen wird.

Eine begriffliche Ähnlichkeit scheidet ebenfalls aus. Beide Worte sind Phantasiegebilde ohne Bedeutung.

Eine Kostenauferlegung ist nicht veranlaßt (§ 71 Abs 1 MarkenG).

Dr. Fuchs-Wissemann Klante Sekretaruk Abb. 1 http://agora/bpatgkollision/docs/32W(pat)36-00.2.3.gif






BPatG:
Beschluss v. 28.03.2001
Az: 32 W (pat) 36/00


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