Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 23. März 2000
Aktenzeichen: 28 U 169/99

(OLG Hamm: Urteil v. 23.03.2000, Az.: 28 U 169/99)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 11. August 1999 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer beträgt 33.760,30 DM DM.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

I. Dem Kläger steht der geltend gemachte Klageanspruch nicht zu. Er kann von dem Beklagten keine Zahlung von 33.760,30 DM gemäß den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung verlangen.

Insoweit kann dahinstehen, ob der Beklagte die ihm aufgrund des durch den Kläger erteilten Mandates obliegende Pflicht, für eine fristgemäße Anmeldung der Strafentschädigungsansprüche des Klägers Sorge zu tragen, schuldhaft verletzt und dadurch den nunmehr geltend gemachten Schaden verursacht hat. Ein dem Kläger aus einer solchen Pflichtverletzung erwachsener Schadensersatzanspruch ist gemäß § 51 b 1. Alt. BRAO verjährt.

1. Ob der Beklagte die ihm aufgrund des Mandates obliegende Pflicht, eine Versäumung der Anmeldefrist des § 10 StrEG zu verhindern, in ausreichender Weise erfüllt hat, ist allerdings nach seinen eigenen Angaben bei der Anhörung durch den Senat in hohem Maße zweifelhaft.

a. Der um Rat gebetene Rechtsanwalt ist seinem Auftraggeber grundsätzlich zu einer umfassenden und erschöpfenden Belehrung verpflichtet. Der Anwalt muß den ihm vorgetragenen Sachverhalt dahin prüfen, ob er geeignet ist, den vom Auftraggeber erstrebten Erfolg herbeizuführen. Dem Mandanten hat der Anwalt diejenigen Schritte zu empfehlen, die zu dem erstrebten Ziel führen können. Er muß den Auftraggeber vor Nachteilen bewahren, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat der Anwalt seinem Mandanten den sichersten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant eine sachgerechte Entscheidung treffen kann; Zweifel und Bedenken, zu denen die Sachlage Anlaß gibt, muß der Anwalt darlegen und mit seinem Auftraggeber erörtern (BGH, NJW 1995, 449 ff.; NJW 1993, 1320); NJW 1994, 1211 (1212)). Im Rahmen der Grundpflicht, den Auftraggeber vor voraussehbaren und vermeidbaren Schäden zu bewahren (vgl. Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung, Rdn. 508; 618 ff.), hat der Anwalt insbesondere auch darauf zu achten, ob dem Mandanten zwischenzeitlich wegen eines materiellrechtlichen oder prozessualen Fristablaufs ein Rechtsverlust droht, und dem durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken (vgl. BGH in NJW 1997, 1302 ff.; NJW 1993, 1779 ff.; NJW 1992, 820; NJW 1988, 1079 (1081); Sieg in "Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung" Rdn. 649 ff.; 665). Aus diesem Grunde mußte der Beklagte dafür Sorge tragen, daß nach der am 04. Mai 1995 erfolgten Zustellung der Belehrung der Staatsanwaltschaft vom 02. Mai 1995 über das Antragsrecht und die Antragsfristen der §§ 10 Abs.1 S.2, 12 StrEG die Entschädigung ohne schuldhaftes Verzögern innerhalb von 6 Monaten in hinreichender Art, Weise und Form beantragt wurde (§ 10 Abs.1 S.2 StrEG) und bei einem entschuldigten, eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand rechtfertigenden (vgl. Meyer, 4. Aufl., StrEG § 10 Rdn. 14) Überschreiten dieser Frist die absolute Ausschlußfrist des § 12 StrEG von einem Jahr ab Rechtskraft der die Entschädigungspflicht aussprechenden Grundentscheidung gewahrt blieb. Insoweit oblag dem Beklagten allerdings nicht nur die reine Fristenkontrolle, sondern er hatte den Kläger, selbst wenn er, der Beklagte, einen Entschädigungsantrag für aussichtslos hielt (vgl. insoweit BGH in NJW 1999, 2435), auf die Folgen des Fristablaufes, nämlich den Rechtsverlust allein aufgrund des Zeitablaufes, hinzuweisen, um diesem eine sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen.

b. Dieser Verpflichtung ist der Beklagte schon nach eigenen Angaben wohl nur unzureichend nachgekommen.

Mit der im Schreiben vom 09. Mai 1995 erfolgten Anmeldung der Entschädigungsansprüche gegenüber der Staatsanwaltschaft hat der Beklagte die Antragsfrist nicht gewahrt. Wenn auch für den Antrag keine bestimmte Form vorgeschrieben ist, nicht in jedem Fall die Schadenshöhe genau beziffert werden muß, und auch das Fehlen einzelner Angaben und Nachweise nicht schadet, so muß der Berechtigte doch unter Angabe von Beweismitteln Art und Umfang der Nachteile, für die er Entschädigung begehrt, so konkret bezeichnen, daß die Justizverwaltung sogleich in eine erste Prüfung des Anspruchs eintreten kann (vgl. BGH in NJW 1989, 2619; Meyer, 4. Aufl., StrEG § 10 Rdn. 12). Mit seinem Schreiben vom 09. Mai 1995 hat der Beklagte jedoch keinerlei konkrete Angaben zum Umfang des geltend gemachten Entschädigungsanspruches gemacht, sondern diesen nur dem Grunde nach angemeldet, sowie eine spätere Bezifferung und Belegung der Ansprüche angekündigt. Dies ist aber weder in der 6-Monatsfrist des § 10 Abs.1 S. 2 StrEG bis zum 06. November 1995, noch in der Jahresfrist des § 12 StrEG bis zum 01. April 1996 erfolgt, sondern erst mit dem verfristeten Schreiben vom 19. Juli 1996. Es spricht viel dafür, daß der Beklagte dies zu vertreten hat.

Er hat zwar ausweislich der Fristnotierung im Eingangsstempel auf dem Belehrungsschreiben der Staatsanwaltschaft Paderborn den Fristlauf und die erforderliche Fristkontrolle hinsichtlich der am 06. November 1995 ablaufenden Anmeldefrist des § 10 Abs.1 S. 2 StrEG erkannt. Selbst wenn er aus diesem Grunde nach seiner - bestrittenen - Behauptung bei der ersten näheren Besprechung der Angelegenheit am 15. Mai 1995 dem Kläger den schon in dem Benachrichtigungsschreiben der Staatsanwaltschaft Paderborn enthaltenen Hinweis auf die Anmeldefristen näher erläutert und ihn auf die Rechtsfolgen einer Versäumung der Frist hingewiesen hat, reichte dies wohl nicht aus.

Allerdings mußte der Beklagte den Kläger, wenn er über die Zusendung des eine Belehrung schon enthaltenden Schreibens der Staatsanwaltschaft Paderborn hinaus den Kläger ausdrücklich und hinreichend klar und deutlich über die laufenden Fristen und die Notwendigkeit einer rechtzeitigen und spezifizierten Anspruchsbegründung belehrt hatte, diesen an sich nicht ständig und etwa eindringlich an die Erteilung der für die Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Informationen und die Vorlage von Schadensnachweisen erinnern (vgl. BGH in NJW 1996, 2571 [2572]; NJW 1995, 2842 [2843]; BGH in NJW 1994, 3295 [3297]; Rinsche, "Die Haftung des Rechtsanwalts und des Notars", 6. Aufl., Rdn. I,75). Kam der Kläger in Kenntnis des drohenden Fristablaufs und seiner Folgen den ihm obliegenden Informations- und Vorlagepflichten (vgl. Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung, Rdn. 537, 971 ff.) nicht nach, ohne die der Beklagte keine ausreichende Anspruchsbegründung aufstellen konnte, dann kann diesem grundsätzlich kein pflichtwidriges Unterlassen der rechtzeitigen Anmeldung des Anspruchs vorgeworfen werden (vgl. BGH in NJW 1994, 3295 [3297]).

Im vorliegenden Fall war aber zu bedenken, daß eine zu Beginn der Anmeldefrist erteilte Belehrung im Laufe der Zeit in Vergessenheit geraten konnte. Deshalb konnte es im Rahmen der dem Beklagten ohnehin obliegenden Fristenkontrolle, ob eine konkrete Anmeldung der Ansprüche rechtzeitig abgesandt wurde, geboten sein, bei unzureichender, eine die Anmeldung von Ansprüchen nicht ermöglichenden Information den Kläger rechtzeitig vor Ablauf der Frist noch einmal auf die einzuhaltende Frist, deren nunmehr konkret drohenden Ablauf und die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen. Insoweit kann der vorliegende Fall nicht ohne weiteres etwa mit der nebenvertraglichen Hinweispflicht auf die drohende Verjährung von Ansprüchen im Rahmen eines anderen Mandates, aus der sich über die Belehrung hinaus keine weitere Verpflichtung zur Fristkontrolle ergibt, oder den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen verglichen werden, in denen der Berater im Rahmen eines Dauermandates häufiger mit den Folgen einer ungenügenden, aber nicht fristgebundenen Regelung von Rechtsverhältnissen konfrontiert wurde, deren Klärung er dem Mandanten schon vergeblich angeraten hat. Im vorliegenden Fall bestand eine vertragliche Hauptpflicht des Beklagten in der Fristenkontrolle für die relativ kurze Anmeldungsfrist. In einem solchen Fall erscheint es geboten, daß der Anwalt vor dem endgültigen Ablauf der Frist den Mandanten unter Hinweis auf die nunmehr sehr konkrete Gefahr des Rechtsverlustes allein durch den Zeitablauf an seine zur Fristwahrung erforderlichen Mitwirkungspflichten erinnert. Der Beklagte hat dies selbst so gesehen, als er sich wohl aufgrund der für den 30. Oktober 1995 notierten Vorfrist mit Schreiben vom 02. November 1995 an den Kläger wandte und an die zugesagten Unterlagen erinnerte. Allerdings genügt dieses Schreiben den Anforderungen nicht. Zum einen verblieb unter Berücksichtigung nicht auszuschließender längerer Postlaufzeiten kaum noch Zeit, um aufgrund einer Antwort des Klägers fristgerecht am 06. November 1995 die Ansprüche anmelden zu können. Außerdem fehlt jeder Hinweis auf die Konsequenzen einer weiteren Verzögerung. Daß dies entbehrlich war, weil der Beklagte schon in der Besprechung vom 07. September 1995 den Kläger noch einmal klar und unmißverständlich auf die nunmehr in zwei Monaten ablaufende Frist und die Folgen ihrer Versäumung hingewiesen hat, kann nicht festgestellt werden. Der Beklagte hat bei seiner Anhörung durch den Senat eingeräumt, sich nicht erinnern zu können, ob in diesem Gespräch noch einmal die zu wahrenden Fristen und die Folgen einer Fristversäumung klar und deutlich erörtert worden sind.

2. Wenn so auch erhebliche Gesichtspunkte für eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten sprechen, so bestehen doch erhebliche Zweifel, ob dem Kläger aufgrund dieser Pflichtverletzung der nunmehr geltend gemachte Schaden entstanden ist.

a. Hinsichtlich des geltend gemachten Verdienstausfallschaden in Höhe von 31.092,63 DM ergeben sich in mehrfacher Hinsicht erhebliche Bedenken:

aa. Grundsätzlich dürfte zwar der durch die vorläufige Einziehung des Führerscheins entstandene Schaden nach dem StrEG ersatzpflichtig sein. Bei einem Freispruch im Wiederaufnahmeverfahren werden die Entschädigungsansprüche nach § 2 StrEG - hier der des § 2 Abs.2 Nr. 5 StrEG -, über die bei einem schon in Vorverfahren erfolgten Freispruch zu befinden gewesen wäre, von der weiteren Regelung des § 1 StrEG mit erfaßt (Meyer, 4. Aufl., StrEG § 2 Rdn. 2). Zweifel könnten aber bestehen, ob die weite Fassung des konstitutiv wirkenden (vgl. Meyer, 4. Aufl., StrEG vor §§ 1-6 Rdn. 11, vor §§ 8,9 Rdn. 9; § 8 Rdn. 32) Entschädigungsausspruchs im Urteil "für den durch die Verurteilung erlittenen Schaden" den Bestimmheitsanforderungen des § 8 Abs.2 StrEG genügt (vgl. insoweit Meyer, 4. Aufl., StrEG § 8 Rdn. 33; LG Flensburg in NJW-RR 1992, 695 f.; OLG Düsseldorf, OLGR 1993, 42).

bb. Grundsätzlich ist ferner auch der durch eine vorläufige Strafverfolgungsmaßnahme eingetretene Arbeitsplatzverlust und der dadurch begründete Verdienstausfall ein ersatzfähiger Schaden (vgl. SchlHOLG, OLGR 1996, 229; BGH in NJW 1988, 1141), wobei im vorliegenden Fall unerheblich sein dürfte, daß dem Kläger kein Arbeitsverhältnis gekündigt wurde, sondern er einen - gemäß der Bescheinigung des Unternehmers Nagel vom 20. November 1995 "konkret" in Aussicht gestellten - Arbeitsplatz als Kraftfahrer wegen des vorläufigen Entzuges der Fahrerlaubnis nicht antreten konnte. Allerdings ist insoweit streitig, ob es sich insoweit um eine Gefälligkeitsbescheinigung handelt, oder der Kläger nur infolge des Führerscheinverlustes nicht eingestellt wurde. Für eine Gefälligkeitsbescheinigung könnten die - nach Darstellung des Beklagten - wechselnden Angaben des Klägers über zugesagte Arbeitsstellen und die späte Vorlage der Bescheinigung sprechen. Da der Kläger nach den Feststellungen des Amtsgericht Paderborn im Urteil vom 31. August 1993 im Zeitpunkt des Führerscheinentzuges ohne Arbeitseinkommen war, von Sozialhilfe lebte und seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau keinen Unterhalt zahlte, bestand für ihn auch kein sonderlicher Anreiz, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen.

cc. Darüber hinaus stellt sich im Rahmen der Prüfung eines erfolgreichen Ausgangs des Entschädigungsverfahrens auch die Frage des Mitverschuldens des Klägers (vgl. Meyer, 4. Aufl., StrEG § 7 Rdn.22). Es fehlt jegliche Darlegung, daß und warum er angesichts seiner Aus- und Vorbildung, sowie seiner vorher und nachher tatsächlich ausgeübten Berufstätigkeiten nur als Kraftfahrer tätig sein konnte, und warum er während der gesamten nachfolgenden Zeit trotz zumutbarer Anstrengungen keinen anderen Arbeitsplatz finden konnte.

b. Kosten für standzeitbedingte Reparaturen des Fahrzeuges des Klägers, sowie Kosten der An- und Abmeldung stellen keinen gemäß § 7 StrEG zu ersetzenden Schaden dar. Dies sind alles Kosten, die durch die subjektiven Nutzungshindernisse in der Person des Klägers entstanden sind. Solche subjektiven Nutzungshindernisse sind aber nicht ersatzfähig (vgl. Meyer, 4. Aufl., StrEG § 7 Rdn. 13, 17).

c. Die geltend gemachten Reisekosten zu den Terminen des Wiederaufnahmeverfahrens stellen notwendige Verfahrenskosten dar, die nach der StPO und nicht nach dem StrEG zu ersetzen sind (siehe dazu Meyer, 4. Aufl., StrEG II Rdn.64 ff. S. 419).

d. Ob der Kläger für den, die Neuerteilung der Fahrerlaubnis, ablehnenden Bescheid des Oberkreisdirektors P vom 09. November 1994 eine Erstattung der Verwaltungsgebühr von 94,00 DM beanspruchen kann, ist ebenfalls zweifelhaft. Diesen Bescheid hatte der Kläger durch seine, von der Verurteilung an sich unabhängigen Weigerung, sich der geforderten psychologischen Eignungsprüfung zu unterziehen, verursacht. Daß diese Kosten auch bei Ablegung der Prüfung entstanden wären, ist bislang nicht belegt.

4. All diesen rechtlichen und tatsächlichen Zweifeln mußte der Senat nicht nachgehen. Selbst wenn die Pflichtverletzung des Beklagten und ein durch sie bewirkter Schaden feststünde, wären daraus erwachsene Schadensersatzansprüche gemäß § 51 b 1. Alt. BRAO verjährt.

a. Die Verjährungsfrist begann am 07. November 1995. Schon zu diesem Zeitpunkt war die Anmeldefrist des § 10 Abs.1 S. 2 StrEG abgelaufen und der Schaden entstanden, weil der Entschädigungsanspruch mit Ablauf der Frist nicht mehr durchzusetzen war. Das StrEG statuiert zwei verschiedene und von einander unabhängige Ausschlußfristen für die Geltendmachung der Entschädigungsansprüche. Zum einen gilt gemäß § 10 Abs.1 S.1 StrEG grundsätzlich eine 6-monatige Anmeldefrist, die mit dem Zugang der Belehrung über den Anspruch und den Fristenlauf beginnt und deren schuldhafte Versäumung gemäß § 10 Abs.1 S. StrEG zum Ausschluß des Anspruchs führt. Daneben und verschuldens-, sowie kenntnisunabhängig läuft die 1-jährige Ausschlußfrist des § 12 StrEG, die mit der Rechtskraft der Entschädigungsgrundentscheidung in Lauf gesetzt wird. Diese zweite Frist wird aber erst dann relevant, wenn nicht bereits ein Ausschluß gemäß § 10 Abs.1 S. 2 StrEG erfolgt ist. Dieser ist im vorliegenden Fall aber zu bejahen. Die Zustellung der Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Paderborn zu Händen des insoweit bevollmächtigten Beklagten (vgl. Meyer, 4. Aufl., StrEG vor §§ 8,9 Rdn. 8) ist am 04. Mai 1995 erfolgt. Der 04. 11 1995 war ein Samstag. Damit lief die 6-monatige Anmeldefrist am 06. November 1995 ab. Vor Ablauf dieser Frist ist keine ordnungsgemäße Anmeldung erfolgt. Die Versäumung der Frist beruhte auch entweder auf einem eigenen Verschulden des Klägers, weil dieser den Beklagten nicht rechtzeitig und ausreichend informiert hatte, oder auf einem, dem Kläger nach den Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts zuzurechnenden Verschulden des Beklagten (vgl. Meyer, 4. Aufl., StrEG § 10 Rdn. 15), weil dieser den Kläger nicht ordnungsgemäß über den drohenden Fristablauf und die Notwendigkeit sofortigen Handelns belehrt und dadurch die verspätete Information verschuldet hatte. Daß die Voraussetzungen eines erfolgreichen Wiedereinsetzungsgesuches vorlagen und aus diesem Grunde erst die längere Ausschlußfrist des § 12 StrEG zum Tragen kam, behauptet der Kläger selbst nicht. Ansatzpunkte sind auch sonst nicht ersichtlich. Darüber hinaus ist auch fraglich, ob die Möglichkeit, durch einen außerordentlichen Rechtsbehelf wie etwa ein Wiedereinsetzungsgesuch doch noch eine Entscheidung in der Sache erreichen zu können, den Eintritt des Schadens verhindert (vgl. Senatsurteil vom 19. März 1998 in MDR 1998, 1127 ff. = OLGR 1998, 195 ff.).

Mit dem Ablauf der Anmeldefrist des § 10 Abs.1 S. 2 StrEG ist somit der für den Verjährungsbeginn der Regreßforderung gemäß § 51 b BRAO 1. Alt. maßgebliche Schaden entstanden (vgl. BGH in NJW 1996, 48 [50]; BGH in NJW 1994, 2822 [2823 f.]; Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung, Rdn. 1236). Daß sich die Staatsanwaltschaft nicht auf die Versäumung dieser Frist berufen, sondern auf die im Zeitpunkt des Eingangs der spezifizierten Schadensaufstellung ebenfalls verstrichene absolute Ausschlußfrist des § 12 StrEG abgestellt hat, ist insoweit unschädlich. Dies gilt umsomehr, als der für die Staatsanwaltschaft Paderborn einfachere Verweis auf die verschuldensunabhängige und ausschließlich an den Zeitablauf geknüpfte Frist des § 12 StrEG keinen Rückschluß darauf erlaubt, daß sie anderenfalls die Verfristung nach § 10 Abs.1 S. 2 StrEG nicht geltend gemacht hätte.

b. War der Schaden - Verlust des Entschädigungsanspruchs - bereits mit Ablauf der Anmeldefrist am 06. November 1995 entstanden,und begann daher die Regreßverjährungsfrist mit Beginn des 07. November 1995 zu laufen, dann lief die 3-jährige Frist des § 51 b BRAO am 06. November 1998 ab. Die Klage ist jedoch erst am 30. April 1999 fast 1/2 Jahr nach Ablauf der Verjährung erhoben worden.

c. Soweit der Beklagte mit Schreiben vom 31. März 1999 auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichtet hat, geschah dies nach dem Inhalt des Schreibens ausdrücklich zu dem Zwecke, Verhandlungen mit seiner Haftpflichtversicherung zu ermöglichen. Dadurch sollten die Prozeßbevollmächtigten des Klägers ersichtlich nur vor einer zukünftigen, während der abzuwartenden Stellungnahme der Berufshaftpflichtversicherung eintretenden Verjährung geschützt werden. Ein Verzichtswille hinsichtlich einer von den Parteien nicht angesprochenen, bereits eingetretenen Verjährung kann dem nicht entnommen werden und wäre in diesem Zusammenhang auch völlig unüblich.

d. Ein Sekundäranspruch, der dem Beklagten die Berufung auf die eingetretene Verjährung des primären Ersatzanspruches verwehren würde, besteht nicht. Mag der Beklagte auch bei der verfristeten, konkreten Anmeldung des Entschädigungsanspruchs im Schreiben vom 19. Juli 1996 begründeten Anlaß gehabt haben, ein pflichtwidriges Verhalten und einen dadurch bedingten Schadens des Klägers in Erwägung zu ziehen, so verpflichtete ihn dies im konkreten Fall nicht, den Kläger über die Möglichkeiten eines Schadensersatzanspruches und die für ihn geltenden Verjährungsfristen zu belehren. Der Kläger war insoweit nicht mehr belehrungsbedürftig, da seine Prozeßbevollmächtigten bereits mit Schreiben vom 12. Juni 1998 gegenüber dem Beklagten Regreßansprüche angemeldet hatten und nunmehr ihnen aus ihrem Mandat die Belehrungspflicht über den Ablauf der Verjährungsfristen oblag (vgl. Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung, Rdn. 1283 ff.; BGH in NJW 1999, 2183 ff.). Da die Verjährung auch erst etwa 5 Monaten nach der Anmeldung der Regreßansprüche ablief, bestand auch noch ausreichende Zeit, verjährungsunterbrechende Maßnahmen zu ergreifen.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.






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Az: 28 U 169/99


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