Landgericht Bonn:
Urteil vom 26. März 2014
Aktenzeichen: 2 O 568/11

(LG Bonn: Urteil v. 26.03.2014, Az.: 2 O 568/11)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte zu 7)

a) 1.412.805,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.384.675,23 EUR ab dem 01.01.2013, und

b) 100.094,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 97.997,33 EUR ab dem 01.01.2013

zu zahlen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 9).

4.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten zu 1) bis 8) auf Schadensersatz wegen einer von ihm im Jahre 1997 gezeichneten Beteiligung an dem geschlossenen J I GbR (nachfolgend J-I) in Anspruch. Ursprünglich hat er die Klage des Weiteren gegen Herrn S erhoben, der am ...2012 verstorben ist. Die daraufhin gegen dessen Erben in ungeteilter Erbengemeinschaft - im Rubrum des Urteils als Beklagte zu 9) benannt - gerichtete Klage hat der Kläger mit Schriftsatz vom 18.10.2012 zurückgenommen. Der frühere Beklagte zu 9) wird im Folgenden namentlich bezeichnet.

Die Beklagte zu 1) ist die deutsche Tochtergesellschaft der luxemburgischen Privatbank T5 S.C.A. Sie war bis März 2010 eine der größten deutschen Privatbanken und ist mittlerweile Tochtergesellschaft der E. Zu ihren persönlich haftenden Gesellschaftern gehörten der Beklagte zu 5) und seit 2000 der Beklagte zu 6).

Der Beklagte zu 2) ist bzw. war als Bauunternehmer und Entwickler von J3 tätig. Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) waren mit jeweils 50% an der P2 GbR beteiligt. Unter dem Dach der P2 GbR waren verschiedene Gesellschaften gebündelt, die Leistungen im Zusammenhang mit den sog. P3 erbringen. Wegen der Einzelheiten wird auch auf die vom Kläger als Anlage K 1 eingereichte "Grafische Darstellung der Beteiligungsstruktur" verwiesen.

So war die P2 GbR u.a. Alleingesellschafterin der Beklagten zu 4). Geschäftsführer der Beklagten zu 4) war neben dem Beklagten zu 2) Herr S.

Der Beklagte zu 2) gründete gemeinsam mit der Beklagten zu 1) und Herrn P im Jahre 1991 die Beklagte zu 3). Seit dem Jahr 1998 waren die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) jeweils zur Hälfte am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt. Geschäftsführer waren der Beklagte zu 2) und Herr S.

Die Beklagte zu 7) ist Rechtsnachfolgerin der T6, der Beklagte zu 8) war seit 1989 bis zum 28.03.2007 Vorstandsvorsitzender der Rechtsvorgängerin bzw. der Beklagten zu 7).

Die späteren Fondsgrundstücke und die spätere Generalmieterin:

Die aus den Brüdern C3 und C5 bestehende GbR L7 war eingetragene Eigentümerin eines zunächst mit Hallen bebauten Grundstückes in I. In unmittelbarer Nähe dieses Grundstückes betrieben die Brüder C3C5 ein Kranunternehmen, das sie im Jahre 1994 aufgaben. Der seit 1988 in L8 ansässige Privatsender S3, der auf der Suche nach Studiokapazitäten in und um L8 war, fand Interesse an den Gebäuden in I. Ab den 1990er Jahren bauten die Herren C3C5 die Gebäude nach und nach zu Fernsehstudios um. Sie gründeten eine Gesellschaft, an die sie die Gebäude vermieteten. Seit 1993 firmierte diese Gesellschaft als N mbH (nachfolgend nur N genannt). Beteiligt waren seit 1993 neben den Brüdern C3C5 die S2 GmbH mit 26% und eine ebenfalls zur S2-Gruppe gehörende D zu 25%. Im Jahr 1996 wurde C3 zum Mitgeschäftsführer der N ernannt. Mieter der N war zunächst S3. In insgesamt 15 Studios wurden vielfältige Formate für verschiedene deutsche Fernsehsender produziert. Ausweislich eines vom Kläger als Anlage K 7 vorgelegten Prüfberichtes wären gemäß Mietvertrag vom 09.11.1995 mit einer Laufzeit bis 2013 für die Jahre 1997 und 1998 Mieten von rund 9.629.000,00 DM zu zahlen gewesen. Inwieweit die N tatsächlich erfolgreich tätig war, ist zwischen den Parteien streitig.

Aus zwischen den Parteien wiederum streitigen Gründen gab es jedenfalls ab 1996 Expansionspläne im Sinne des Erwerbs weiterer Grundstücke und deren Aus- bzw. Umbau zu Filmproduktionsstätten. Die Brüder C3C5 interessierten sich für in unmittelbarer Nachbarschaft des bereits bestehenden Geländes in I gelegene Grundstücke, deren Eigentümerin eine Tochtergesellschaft des S4-Konzerns war. Eine der Parzellen war belastet mit einer Vormerkung für einen Rückauflassungsanspruch zugunsten der Stadt L8. Aus zwischen den Parteien streitigen Gründen kam ein Grundstückserwerb zunächst nicht zustande. Am 21.11.1996 schließlich wurde ein notarieller Kaufvertrag zwischen der S4-Tochtergesellschaft und der aus den Brüdern C3C5 bestehenden "GbR L7" über die in I gelegenen Grundstücke beurkundet.

Streitig ist zwischen den Parteien die Frage, aus welchen Gründen und auf wessen Initiative hin ein in L4 gelegenes Gelände in die Planungen einbezogen und die Gründung eines Immobilienfonds erwogen wurde. Das in L4 befindliche, etwa 15 km von den Studios in I entfernt liegende Gelände - sog. C6 - diente bis zum 2. Weltkrieg als Militärflughafen. Es stand im Eigentum der Stadt L8. Die T7 GmbH & Co. KG, ein Tochterunternehmen der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 7), erwarb an Teilflächen im Jahr 1997 ein Ankaufrecht, wobei in dem Vertrag eine Weiterveräußerung des Grundstückes vorgesehen war (Anlage K 84 im Parallelverfahren 2 O 570/11).

Gründung der Fondsgesellschaft:

Mit notarieller Urkunde des Notars Dr. T3 in T8 vom 16.07.1997, UR-Nr. ...#/... (Anlage K 18), gründeten der Beklagte zu 2) sowie die Beklagten zu 3) und 4) die Gesellschaft "J4 I GbR" mit dem Gesellschaftszweck des Erwerbs von Grundstücksteilflächen des Geländes "C6" in einer Größe von ca. 160.000,00 qm, der Errichtung von Film- und Fernsehstudios und eines Produzentenhauses sowie die Vermietung und Verwaltung des Immobilienvermögens der Gesellschaft. Gründungsgesellschafter waren die Beklagten zu 2) bis 4); die Beklagte zu 4) wurde mit der Vertragskonzeption und Projektentwicklung beauftragt.

Unter dem gleichen Datum gründeten die Beklagten zu 2) bis 4) als weitere Gesellschaften die J4 II, III, IV, V und VI, jeweils in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Im Jahr 2000 gründeten sie den J4 VII sowie im Jahr 2002 die H VIII GbR (später C GbR). Diese Verbindung der Fonds zueinander sieht der Kläger als Beleg für einen Gesamtplan der Beklagten.

Am 13.10.1997 beurkundeten die Gründungsgesellschafter des Fonds "J4 I GbR" den Gesellschaftsvertrag neu (Urkunde des Notars Dr. T3 vom 13.10.1997, UR-Nr. .../...) (Anlage K 21). Als Name des Fonds wurde nunmehr "J I GbR" bestimmt. Als Gesellschaftszweck war nunmehr neben dem Erwerb des Grundstückes in L4 (§ 2 Ziffer 1 a) der Urkunde) ferner der Erwerb von Grundbesitz in I, I2-Straße, angegeben (§ 2 Ziffer 1 b) der Urkunde). Hierbei handelte es sich um den im Eigentum der Brüder C3C5 (als GbR L7) stehenden Grundbesitz. In dem Vertrag heißt es weiter, eine rechtlich gesicherte Erwerbsposition bestehe nicht. Gesellschaftszweck sei sodann die Bebauung des unter Ziffer 1 a) genannten Grundbesitzes u.a. mit Film- und Fernsehstudios und sodann die Vermietung und Verwaltung des Immobilienvermögens. In § 2 Ziffer 4) ist geregelt, dass die Beklagte zu 4) für bereits erbrachte Konzeptionsleistungen eine Vergütung von 2.200.000,00 DM erhalte. Für die Projektentwicklungstätigkeit sollte nach § 2 Ziffer 5 ein Betrag von 26.700.000,00 DM an sie zu zahlen sein. Fällig werden sollten beide Beträge nach Beitritt aller Gesellschafter. In § 3 ist ein Finanz- und Investitionsplan enthalten. Unter "Mittelherkunft" werden die Einlagen der Gründungsgesellschafter mit 1.041.000,00 DM sowie die Einlagen der Neugesellschafter mit 345.959.000,00 DM angegeben, so dass sich ein Gesellschaftskapital von 347.000.000,00 DM errechnet. Das Gesellschaftskapital, so die Regelung weiter, werde in voller Höhe durch Gesellschaftereinlagen erbracht; die Gesellschaft nehme keine Darlehen in Anspruch. Es folgt unter § 3 Ziffer 2) mit der Überschrift "Mittelverwendung in der Investitionsphase" folgende Auflistung:

DM

- Grundstücke 157.600.000,-

- Konzeption 2.200.000,-

- Marketing 400.000,-

- Eigenkapitalbeschaffung 23.000.000,-

- Platzierungsverpflichtung 2.000.000,-

- Projektentwicklung 26.700.000,-

- Generalübernehmer 116.000.000,-

- Geschäftsbesorgung 2.000.000,-

- Steuerberatung 2.500.000,-

- Geschäftsführung 700.000,-

- Mietvermittlung 4.800.000,-

- Kalkulierte Nebenkosten 9.100.000,-

________________________________________

Gesellschaftskapital (= kalkulierter 347.000.000,-

Gesamtaufwand der Gesellschaft)

Weiter heißt es, Aufwendungen des Gesellschafters im Zusammenhang mit seiner Fondsbeteiligung in seinem Individualbereich seien nicht berücksichtigt, abgesehen von Notar- und Gerichtskosten.

In § 4 des Gesellschaftsvertrages sind als Gesellschafter die Beklagten zu 2) bis 4) mit Einlagen von jeweils 347.000,00 DM benannt. Als Geschäftsbesorger wird in § 6 die Beklagte zu 3), als Geschäftsführer der Beklagte zu 2) genannt; als zu zahlende Vergütung ist für letztgenannten in der Investitionsphase eine solche von 700.000,00 DM, für die Vermietungsphase eine Vergütung von 1,75 % der Jahresnettosollmiete angegeben. Hinsichtlich der Höhe der Vergütung der Beklagten zu 2) wird verwiesen auf den Finanz- und Investitionsplan der Gesellschaft.

Die notarielle Urkunde enthielt des Weiteren einen sog. Marketingvertrag sowie einen Vertrag über die Eigenkapitalbeschaffung und Platzierungsverpflichtung zwischen der Gesellschaft und der Beklagten zu 4).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage K 21 vorgelegte Kopie der notariellen Urkunde verwiesen.

Grundstückskaufverträge:

Mit weiterer notarieller Urkunde des Notars Dr. T3 in T8 vom 28.08.1997, UR-Nr. .../... (Anlage K 19), erwarb die Fondsgesellschaft von der T7 GmbH & Co. KG die dort im Einzelnen bezeichneten Teilflächen des Geländes "C6" zu einem Kaufpreis von 17.600.000,00 DM. Die übrigen Teilflächen veräußerte die T7 GmbH & Co. KG zu nicht näher benannten Zeitpunkten an die J4-II bis VI.

Der Kaufvertrag über das Areal in I wurde mit notarieller Urkunde vom 11.02.1998 (UR-Nr. ...#/... des Notars Dr. T3) zwischen den Herren C3C5 und der Fondsgesellschaft geschlossen (Anlage A 202 des Schriftsatzes der Beklagten zu 2) bis 4) vom 31.05.2012). Er umfasste das Altgelände sowie das im Jahre 1996 erworbene Gelände, hinsichtlich dessen als Belastung in Abteilung II ausweislich des Kaufvertrages u.a. eine Rückauflassungsvormerkung für die Stadt L8 eingetragen war. Insgesamt war ein Kaufpreis von 140.000.000,00 DM vereinbart.

Mietverträge/Gesellschafterstruktur der N:

Als Generalmieterin und Studiobetreiberin der vorhandenen bzw. zu errichtenden Studiogelände in I und L4 war die N vorgesehen, wobei die Parteien darüber streiten, ab wann es insoweit Pläne gab und inwieweit die Fondsgesellschafter hiervon unterrichtet waren. Zwischen den Parteien ebenfalls streitig sind die genauen Umstände der Beteiligung weiterer Gesellschafter an der N.

In einem Schreiben vom 10.07.1997 an die Beklagte zu 4), unterschrieben von C3, teilte die N mit, sie verpflichte sich unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen zum Abschluss eines Mietvertrages: die Miete betrage 26.000.000,00 DM zzgl. MwSt.; es folgten Flächenangaben sowie ferner der Zusatz einer Bedingung, dass für technisches Equipment ein Zuschuss von 50.000.000,00 DM gewährt werde (Anlage K 11). In einem mit "persönlich/vertraulich" überschriebenen Vermerk vom 15.09.1997 zu dem "N8", das neben der Unterschrift eines Herrn F4 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 7) die Unterschrift des Beklagten zu 8) trägt und dem Anlagen folgen, werden "Prämissen" genannt und "Bemerkungen" angefügt. Der Vermerk, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Anlage K 12), schließt mit "Empfehlungen/Forderungen". Danach sei das Projekt ausreichend und plausibel dargestellt, eine umfassende Prüfung allerdings nicht abschließend möglich. Eine "neue" N mit den Beteiligten S2, Q3, C3C5 und der Beklagten zu 7) erscheine ausgewogen. Voraussetzung für einen Beitritt und eine Übernahme der quotalen Haftung einer Mietgarantie sei, dass alle vorgenannten Beteiligten sich ebenfalls zu einer solchen Haftung bereit erklärten. Herr C3C5 seinerseits wandte sich schriftlich unter dem 17.09.1997 an den Beklagten zu 8) und Herrn F4 (Anlage K 13) und ging auf kritische Anmerkungen ein.

Am 25.09.1997 fand eine außerordentliche Gesellschafterversammlung der N statt. Neben der aktuellen Situation der Gesellschaft wurde ausweislich des als Anlage K 17 vorgelegten Protokolls, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, auch über den "Projektstand L4" diskutiert. U.a. legte C3 dar, er habe gehört, die Einstandsverpflichtung für die Mietgarantie könne von 20 auf 10 Jahre reduziert werden, um das Projekt zu retten. Weiter heißt es "Wenn man L4 nicht befürwortet, so C3, wirft man 40,0 Mio. DM weg." Der für S3 anwesende Herr F2 wies auf das Problem der fehlenden verlässlichen Aussagen zur Studioauslastung hin und schlug ein Gespräch bei S2, u.a. mit Herrn Dr. U3, vor. Mit Schreiben vom 26.09.1997 wandte sich C3 an Dr. U3, den damaligen Vorsitzenden der Geschäftsführung von S2. Darin teilte er sinngemäß u.a. mit, im März 1996 in die Geschäftsführung der total desolaten N eingetreten zu sein; Ende 1996 sei er mit den Herren F2 und N9 bei der Landesregierung in E2 vorstellig geworden, um dort vor einem erweiterten Gremium Unterstützung für die Initiative L4 zu beantragen. Die Expansion in I sei ein erklärter und abgestimmter Zwischenschritt in diese Richtung gewesen. Nur vor dem Hintergrund des Vorhabens L4 habe die Stadt/S4 sowie die T9 das Grundstück freigegeben. In zahlreichen Zusammenkünften sei stets - auch durch Vertreter von S2 - die Bedeutung des Projektes betont und dessen Fortgang forciert worden. Alle gesetzten Ziele seien erreicht worden, dennoch müsse er nunmehr feststellen, dass sich im Hause S2 niemand mehr für zuständig halte. Als Geschäftsführer stehe er nur unter der Prämisse zur Verfügung, dass das Projekt vollumfänglich befürwortet und S2 seine Geschäftsanteile auf 25,1% reduzieren werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage A 204 Bezug genommen. Herr Dr. U3 erwiderte hierauf mit Schreiben vom 26.09.1997, verwies auf weitere Gespräche und teilte mit, er habe nie in Frage gestellt, sich persönlich für eine wirtschaftlich für S2 sinnmachende Lösung für L4 einzusetzen (Anlage A 205).

Schließlich kam es zu einer Veränderung der Gesellschafterstruktur der N: mit Wirkung vom 01.01.1998 beteiligten sich die T2 mbH, eine 100% Tochter der Beklagten zu 7), sowie die Q AG, ein zur sog. L9-Gruppe gehörendes Unternehmen, als Gesellschafter. Die D schied als Gesellschafterin aus. Die Brüder C3C5 hielten fortan einen Gesellschaftsanteil von zusammen knapp 25%, die weiteren Gesellschafter Anteile von jeweils etwas mehr als 25%. Die Brüder C3C5 übernahmen gegenüber S2 eine Ankaufverpflichtung der Gesellschaftsanteile, die ursprünglich bis Ende 2000 befristet war, später bis Ende 2003 verlängert wurde.

In einer Beiratssitzung der N vom 10.02.1998 wurde der Beklagte zu 8) zum Beiratsvorsitzenden gewählt.

Die mietvertraglichen Vereinbarungen gestalteten sich - teilweise parallel zu den oben geschilderten Vorgängen, teilweise im Anschluss - zusammengefasst wie folgt:

Am 16.09.1997 schloss eine N3 GmbH mit Sitz in T8, die in späteren Jahren unter derselben Geschäftsadresse wie die Beklagten zu 2) - 4) ansässig war, mit der N einen "Vorvertrag über den Abschluss eines Mietvertrages" über das Gelände in I ab. Als Mietdauer für den abzuschließenden Mietvertrag waren 20 Jahre vorgesehen, der Mietzins sollte monatlich 1.008.400,00 DM betragen. Ferner enthielt das Dokument einen "Einstandsvertrag zu diesem Vorvertrag", in dem als "Einstandsverpflichtete" S3 GmbH &. Co. KG, D, C3 und C5 und die N selbst genannt waren. Die Einstandspflichtigen erklärten gegenüber der N3 GmbH sie stünden dafür ein, dass die N dem zu benennenden Vermieter einen Mietvertrag anbieten werde und auf die Dauer von 20 Jahren ihren Pflichten nachkommen werde. Sie hafteten entsprechend ihrer Quote an der N für die übernommenen Einstandsverpflichtungen. Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus Anlage K 25.

Am 19.12.1997 vereinbarten die Beklagte zu 4) und die N einen weiteren Mietvorvertrag über das Gelände in I sowie einen Einstandsvertrag zu dem Mietvorvertrag. Die Einstandsverpflichteten waren dieselben wie in dem Vertrag vom 16.09.1997. Die Einstandsverpflichtung war unter II.B. des Vorvertrages geregelt, sollte für 10 Jahre gelten und höchstens auf 14.000.000,00 DM jährlich begrenzt sein. Der dem Mietvorvertrag beigefügte Mietvertrag zwischen der Fondsgesellschaft und der N sah eine Mietzeit von 25 Jahren und einen Mietzins von zunächst monatlich 1.008.400,00 DM vor. Der § 17 enthält die Regelung eines Mietzuschusses von 25.000.000,00 DM durch die Vermieterin, der dadurch gewährt werde, dass der Zuschuss gegen Mietzahlungen verrechnet werde (Anlage K 28).

Betreffend das Areal in L4 vereinbarten die Beklagte zu 4) und die N ebenfalls am 19.12.1997 einen "Vorvertrag auf Abschluss eines Mietvertrages" sowie gleichzeitig einen Einstandsvertrag.

Am 13.02.1998 - zwei Tage nach dem oben bereits dargestellten notariellen Kaufvertrag über das Areal in I zwischen den Brüdern C3C5 und der J4-I - schloss die J4 als Vermieterin mit der N als Mieterin einen Mietvertrag über das Gelände in I ab (Anlage K 26). Das Mietobjekt war beschrieben mit ca. 12.500 qm Studios, 25.700 qm Büro- und Funktionsräume, 12.500 qm Halle/Lager, 560 oberirdische Einstellplätze, 40 Einstellplätze in einer Tiefgarage. Die Mietdauer betrug 25 Jahre. Der Mietzins entsprach der in den Vorverträgen genannten Höhe von 1.008.400,00 DM monatlich. Nach § 17 des Mietvertrages war die Vermieterin zur Gewährung eines sog. Zuschuss von 25.000.000,00 DM verpflichtet, der gegen die monatlich fällig werdenden Mieten verrechnet werden sollte. Regelungen zu Einstandspflichtigen enthielt der Vertrag nicht.

Den Mietvertrag über das Gelände in L4 vereinbarten die J4 als Vermieterin und die N als Mieterin am 20.08.1999 (Anlage K 31 des Parallelverfahrens 2 O 570/11). Zu dem vermieteten Areal gehörte eine Altbausubstanz, bestehend aus verschiedenen Gebäuden des früheren Militärflughafens. Des Weiteren war ein Neubaubereich vorgesehen, auf dem 23.860 qm Studios, 15.780 qm Halle/Lager, 26.490 qm Büro- und Nebenfläche und 1.232 Einstellplätze entstehen sollten. Als Mietbeginn war der Monatserste nach Übernahme durch die Mieterin genannt; die Übernahme war für den 31.12.1999 vorgesehen. Die Dauer des Mietverhältnisses sollte 25 Jahre betragen. Die monatliche Miete sollte sich aus qm-Preisen errechnen, da die genauen Größen noch nicht feststanden. Es war eine monatliche Miete von ca. 1.259.880,00 DM - d.h. jährlich 15.118.560,00 DM - angegeben. Nach § 19 des Vertrages war ebenfalls ein Vermieterzuschuss in Höhe von 25.000.000,00 DM vorgesehen, der gegen die monatlich fällig werdenden Mieten verrechnet werden sollte.

In der Folgezeit wurden Nachträge zu den Mietverträgen vereinbart.

Beteiligung des Klägers an dem Fonds und Abschluss von Darlehensverträgen:

Ab Herbst 1997 begann die Beklagte zu 1), Investoren für den J4-I anzuwerben. In dem Schreiben (Anlage K 35 im Parallelverfahren 2 O 570/11), das an alle weiteren Investoren, die vor der Kammer aufgrund ihrer Beteiligung am Fonds klagen, vor der Anwerbung versandt wurde und auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, heißt es u.a.:

"Wir beabsichtigen, in verkehrsgünstiger Lage in L4 Produktionsstudios für Film und Fernsehen sowie Büro- und Hallenflächen zu errichten. Ferner wird der Fonds ein Grundstück in L8-I mit bereits fertig gestellten Produktionsstudios erwerben. Die voraussichtlich dann zu vermietende Fläche der Studios beträgt ca. 34.500 qm (zzgl. ca. 29.500 qm Hallen- und Lagerfläche) sowie ca. 47.700 qm Bürofläche mit Nebenräumen. Der J4 wird außerdem ca. 1792 PKW-Stellplätze und ca. 40 Tiefgaragenplätze errichten. Der Gesamtaufwand des J4 ist auf ca. DM 380 Mio. kalkuliert

...

Wie aus dem beigefügten Exposé ersichtlich, erwarten wir eine Nettorendite auf das tatsächlich eingezahlte Eigenkapital von ca.14,99 % bei Inanspruchnahme eines Damnums.

Dieser Fonds wird den Partnern der Bank, unserem Gesellschafterkreis und uns nahestehenden Kunden angeboten. Die vielfältigen Risiken, die mit einer Investition in Immobilien und, wie in diesem Fall, für den Investor als Bauherrn verbunden sind, haben wir, wie bei den bisherigen Fonds, versucht weitestgehend zu begrenzen. Wir gehen davon aus, dass auch bei diesem Projekt die Chancen und Ertragsmöglichkeiten in einem vernünftigen Verhältnis zum Risiko stehen.

Herr F3, unser Partner im Immobiliengeschäft und Konzipator dieses Fonds, P4 und ich stehen Ihnen bei Rückfragen zur Verfügung. Zeichnungsschluss ... ist der 10. November 1997.

Wir werden in den nächsten Tagen telefonisch mit Ihnen Verbindung aufnehmen, Ihnen einige ergänzende Informationen bezüglich des Fonds mitzuteilen

..."

Der Kläger hat nicht bestritten, dieses Schreiben auch erhalten zu haben.

Der Kläger, Jahrgang 1956, ist selbständiger Unternehmensberater in N10. Sein Vater leitete die H6 GmbH, die u.a. Papiergeld druckte. Nach einem Studium u.a. an der T10 war der Kläger selbst Geschäftsführer in diesem Unternehmen, bis er 1992 die Dr. P5 gründete. Die Dr. P6 befasst sich unter anderem mit der Steuerung von Bauvorhaben. Seit 2002 ist er auch in der Vermögensberatung tätig. Er wurde neben O am 17.03.2010 zum Geschäftsführer des J4 gewählt.

Der Kläger war seit 1997 Kunde der Beklagten zu 1), zunächst unterhielt er hier nur ein Aktiendepot. Er kannte den früheren persönlich haftenden Gesellschafter Q4 geschäftlich. Nachdem der Kläger von dem J4 erfahren hatte, kam es am 03.11.1997 zu einem Gespräch zwischen ihm, den Beklagten zu 2), 5) und 6) sowie Herrn Dr. X, dem Leiter der N10er Niederlassung der Beklagten zu 1). Hierüber fertigte der Kläger einen Vermerk (Anlage K 32). In diesem heißt es unter anderen:

"7) Mietverträge angeblich unterschriftsreif.

...

10) Definition Bauherreneigenschaft:

- volles umfängliches Risiko

..."

Unter der Überschrift "Fragen an Herrn F3 (den Beklagten zu 2)) heißt es:

"Hat die J4 GBR definitiv einen Mietvertrag mit der Fa. N abgeschlossen€"

Nach diesem Gespräch erhielt der Kläger das fünf DIN A 4 Seiten umfassende Exposé mit Stadtplänen (Anlage K 33), das von der Beklagten zu 4) erstellt worden war, sowie der Zeichnungsschein. Es nannte als Objekt "J I GbR". Beschrieben wurde die Lage des Grundstückes in L4. In der Objektbeschreibung heißt es, es sei ferner der Erwerb eines Grundstücks mit bereits fertig gestellten Studios vorgesehen. Die Projektentwicklungszeit war mit 12 Monaten, die Bauzeit mit 24 Monaten angegeben; außerdem waren die Größe der Mietflächen und ein Mietansatz von jährlich insgesamt ca. 26.000.000,00 DM genannt. Das Gesellschaftskapital wurde mit ca. 347.000.000,00 DM beziffert.

Das Exposé war Teil eines Investorenordners, den der Kläger ebenfalls hiernach erhielt. Entsprechend einer vorangestellten Inhaltsübersicht beinhaltete der Ordner folgende Unterlagen, wobei hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird auf die als Anlage K 34 vorgelegten Kopien:

1. Exposé

2. Übersicht- und Stadtplan

3. Finanz- und Investitionsplan der Gesellschaft

In den Plänen wurden Mittelherkunft und Mittelverwendung - wie bereits oben dargestellt - aufgelistet.

4. Erläuterung zum Finanz- und Investitionsplan,

In den Erläuterungen finden sich u.a. Hinweise auf Gesellschafternachschüsse. So heißt es etwa unter dem Punkt "Grunderwerbssteuer", dass die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbssteuer betreffend das Grundstück L4 - einmal ausgelöst durch Erwerb des Grundstücks dann ausgelöst durch den Beitritt der Gesellschafter - der Kaufpreis für das unbebaute Grundstück sei und dass die Rechtssprechungsgrundsätze des Bundesfinanzhofes zum einheitlichen Vertragswerk keine Anwendung fänden. Es heißt hier wörtlich: "Kommt die Finanzverwaltung insoweit bestandskräftig zu einem anderen Ergebnis, so ist der über eine kalkulierte Grunderwerbssteuer hinaus anfallende Mehrbetrag durch Gesellschafternachschüsse aufzubringen".

5. Persönlicher Gesamtaufwand des Gesellschafters

Hier ging die Berechnung von 91,31 % für die Einlage aus, 0,30 % für die Treuhandschaft und insgesamt 3,4 % für die Vermittlung der Eigenkapitalvorfinanzierung, der Zwischenfinanzierung und der Endfinanzierung. Weitere 4,99 % wurden eingerechnet für kalkulierte Zinsen und Darlehenskosten. Weiter heißt es, die Finanzierung des Aufwandes sei in Höhe von ca. 30% aus Eigenmitteln, in Höhe von ca. 70% aus Fremdmitteln vorgesehen. Die Vermittlungskosten wurden als abwählbar bezeichnet, so dass der kalkulierte Aufwand geringer werden könnte. Weiter sind enthalten verschiedene Hinweise hinsichtlich des Risikos von Erhöhungen.

6. Liquiditätsberechnung in der Investitionsphase

7. Liquiditätsberechnung in der Vermietungsphase

8. Grundstückskaufvertrag

Insoweit war dem Investorenordner beigefügt der oben bereits dargestellte notarielle Kaufvertrag über das Grundstück in L4 vom 28.08.1997.

9. Gesellschaftsverträge, Marketingvertrag, Eigenkapitalbeschaffungs- und Platzierungsverpflichtungsvertrag

Dies betraf die ebenfalls bereits beschriebenen notariellen Verträge vom 16.07.1997 und 13.10.1997, die sich in dem Investorenordner befanden.

10. Angebot Treuhandvertrag

Es folgte der Entwurf für die Abgabe eines Angebots auf Abschluss eines Treuhandvertrages mit der Beklagten zu 4). Der Beklagte zu 2) bot als Geschäftsführer der Beklagten zu 4) den Anlegern den Abschluss eines Treuhandvertrages mit ihr an.

Die Aufgaben der Treuhänderin waren wie folgt definiert: Sie sollte für den Gesellschafter den Beitritt erklären und alle erforderlichen Erklärungen abgeben, ferner einen Finanzierungsvermittlungsvertrag über die Beschaffung des individuellen Eigenkapitalbedarfs sowie zur Zwischenfinanzierung und schließlich zur Endfinanzierung des persönlichen Gesamtaufwands abschließen.

Für die Eigenkapitalfinanzierung und die Zwischenfinanzierung waren Verträge mit der K2 GmbH in U4 vorgesehen, für die Endfinanzierung ein Vertrag mit der K mbH mit Sitz ebenfalls in U4.

Im Entwurf waren die einzelnen Vergütungssätze offen gelassen.

11. Annahmeerklärung und Vollmacht

Insoweit lag der Entwurf für die Abgabe der Annahmeerklärung des Gesellschafters des Angebots auf Abschluss eines Treuhandvertrages mit der Beklagten zu 4) bei.

12. Generalunternehmervertrag

Im Ordner befand sich das Angebot auf Abschluss eines Generalunternehmervertrages mit der Gebr. F mbH gegenüber der Fondsgesellschaft zu einem Pauschalfestpreis von brutto 133.400.000,00 DM.

13. Steuerberatung

Es folgte das Angebot auf Abschluss eines Steuerberatungsvertrages in der Investitionsphase der J4-Gesellschaft mit der C4 GmbH nebst Entwurf der Annahmeerklärung.

14. Mietervermittlung

Der Investorenordner enthielt des Weiteren das Angebot nebst Entwurf der Annahmeerklärung auf Abschluss eines Mietervermittlungsvertrages zwischen dem J4 und der Beklagten zu 4), für die sie eine Vergütung von 4.800.000,00 DM erhalten sollte.

15.- 17. Angebote für Finanzierungsvermittlungsverträge

Es folgten Angebote der K2 GmbH auf Abschluss von Verträgen für die Eigenkapitalvorfinanzierung, die Zwischenfinanzierung und die Endfinanzierung. Die Vergütung sollte jeweils 2 % der Darlehenssumme im Falle des Abschlusses betragen.

Der Kläger teilte der Beklagten zu 1) sodann mit, dem J4-I mit einer Einlage von 3.470.000,00 DM beitreten zu wollen (= 1% des Gesamtvolumens des J4). Mit notarieller Urkunde des Notars Dr. L6 in N10 vom 11.11.1997 ließ er die "Annahme eines Angebotes zum Abschluss eines Treuhandvertrages mit Vollmachten" mit der Beklagten zu 3) beurkunden. In Ziffer I. 3. der notariellen Urkunde heißt es u.a., er habe von den in der Angebotsurkunde enthaltenen Risiken und Hinweisen Kenntnis genommen. Auf die beispielhaft, jedoch nicht abschließend beschriebenen Risiken habe der die Annahme beurkundende Notar besonders hingewiesen. Die Gesellschaftseinlage war mit 3.470.000,00 DM, die Zeichnungssumme mit 3.800.000,00 DM angegeben. Auf die vorgelegte Kopie des Vertrages (Anlage K 35) wird verwiesen.

Das Beitrittsangebot des Klägers wurde nach Vollplatzierung des J4 mit notarieller Urkunde des Notars Dr. T3 vom 24.11.1997 angenommen. Auf die als Anlage B 23 eingereichte Kopie der Urkunde nebst ihrer Anlage 1 (Beitretende Gesellschafter) sowie ihrer Anlage 2 (Einlagepflichten der beitretenden Gesellschafter) wird hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen. Danach ergibt sich, dass neben den Gründungsgesellschaftern weitere 33 Gesellschafter dem Fonds beitraten. Es beteiligten sich u.a. der Beklagte zu 5) mit 1.665.600,00 DM sowie C5 und C3 mit jeweils 31.230.000,00 DM.

Vor dem hiesigen Landgericht, aber auch vor dem Landgericht L8, sind Klagen weiterer Anleger des J4-I anhängig.

Zur Finanzierung des Eigenkapitalanteils nahm der Kläger am 03.12.1997 bei der Beklagten zu 1) ein Darlehen in Höhe von 1.140.000,00 DM auf, dafür wurde das Konto ...#...# eingerichtet (sog. Eigenkapitalvorfinanzierung). Dieses Darlehen wurde zurückgezahlt. Zur Finanzierung des Fremdkapitalanteils nahm er am gleichen Tag ein weiteres Darlehen in Höhe von 3.221.740,00 DM auf. Dieses wurde mittlerweile abgelöst, die Sicherheiten sind auf die Beklagte zu 7) übergegangen.

Zur Absicherung der insgesamt an die Gesellschafter gewährten Darlehen wurde eine Grundschuld in Höhe von 266.000.000,00 DM an dem Grundstück in L4 eingetragen. Ebenso wie die weiteren Gesellschafter gab der Kläger zugunsten der Beklagten zu 1) ein Schuldanerkenntnis ab und unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in Höhe des Kreditbetrages.

Entwicklung der Fondsgesellschaft/Situation der Generalmieterin:

1999 führte die Fondsgesellschaft eine Kapitalerhöhung über 100.000.000,00 DM durch. Im April 1999 teilte die Beklagte zu 3) als Geschäftsbesorger des J4 den Anlegern mit, es sei mit den Baumaßnahmen auf dem Gelände in L4 begonnen worden. Es habe sich die Möglichkeit einer Erweiterung der Bebauung ergeben, die eine Kapitalerhöhung erforderlich mache. Der Mietertrag steige hierdurch um etwa 7.400.000,00 DM jährlich. Die Beklagte zu 3) bat um kurzfristige Rücksendung des dem Schreiben beigefügten Gesellschafterbeschlusses für den Fall des Einverständnisses, das der Kläger im April 1999 schriftlich erklärte (Anlage B 24).

Die seinem Anteil von 1% an der Kapitalerhöhung entsprechende Summe von 1.000.000,00 DM finanzierte er wiederum über ein Darlehen bei der Beklagten zu 1).

Die wirtschaftliche Situation der Generalmieterin N gestaltete sich schwierig, auch wegen der nicht gegebenen Auslastung der vermieteten Flächen. Auf die vom Kläger mit der Klageschrift vorgelegten Protokolle der Beiratssitzungen und Gesellschafterversammlungen der N, deren Beiratsvorsitzender ab Mai 1998 der Beklagte zu 8) war, aus den Jahren 1998 bis 2000 wird wegen der Einzelheiten verwiesen (Anlagen K 37 bis K 46). Im Jahre 2000 wurde C3 als Geschäftsführer abgelöst und die Herren Dr. T4 und L10 zu Geschäftsführern bestellt; Herr Dr. T4 war bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 7) tätig gewesen; nach bestrittener Behauptung des Klägers traf dies auch auf Herrn L10 zu.

Eine weitere Kapitalerhöhung führte die Gesellschaft im Jahre 2000 um 50.000.000,00 DM durch. Zur Begründung war ausgeführt, es seien u.a. mieterspezifische Sonderwünsche der N zu erfüllen. Hierdurch seien Mieterhöhungen von weiteren 3.500.000,00 DM jährlich zu erreichen. Der Kläger beteiligte sich auch an dieser Kapitalerhöhung (Anlage B 25), die er mit einem Darlehen bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 7) finanzierte.

Die Mieten wurden zunächst entsprechend der vertraglichen Vereinbarung mit den Vermieterzuschüssen verrechnet. Der Mietbeginn für das Objekt L4 wurde nach einem entsprechenden Gesellschafterbeschluss - dem auch der Kläger zustimmte - auf Bitten der N auf den 01.03.2001 festgesetzt (vgl. auch Anlage B 26).

Nach Auslaufen der Mietzuschüsse gelang es der N nicht, die Mieten für die Gelände rechtzeitig und vollständig zu erbringen. Insgesamt waren bis Februar 2002 Mietrückstände von mehr 5.200.000,00 DM aufgelaufen. Der Beklagte zu 2) in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der J4gesellschaft forderte daraufhin die Gesellschafter der N auf, gemäß der übernommenen Einstandsverpflichtungen die Mieten zu zahlen (vgl. insoweit das als Anlage K 48 vorgelegte Schreiben an C5). Der Beklagte zu 8) teilte daraufhin mit Schreiben vom 04.03.2002 mit, nach einer Beiratssitzung der N vom gleichen Tag werde die rückständige Miete für das Gelände in I gegenüber dem J4 für Februar und März 2002 gezahlt; gleichzeitig kündigte er an, über den Zahlungsbeginn für die Grundmiete in L4 verhandeln zu wollen (Anlage K 49).

Unter dem 06.03.2002 teilte C5, der gemeinsam mit C3 die Beteiligung an der N seit dem Jahr 2000 über eine "N11 GmbH" hielt, dem Beklagten zu 8) mit, sie lehnten eine Einstandspflicht ab, eine andere Erklärung sei auch auf der Beiratssitzung nicht abgegeben worden (Anlage K 50).

Daraufhin gab die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 7), vertreten durch den Beklagten zu 8), unter dem 18.03.2002 eine Erklärung ab, in der sie bestätigte, für die als Anlage beigefügte Vereinbarung, die insbesondere eine Verpflichtung zur Zahlung der Mieten für L4 und I für die Monate Januar und Februar 2002 beinhaltete, einzustehen (Anlage K 51).

Mit Urkunde vom 27.03.2002 übertrugen die Brüder C3C5 ihre bzw. die über die "N11 GmbH" gehaltenen Gesellschaftsanteile von 24% an der N auf eine M mbH, eine Tochtergesellschaft der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 7). Der Beklagte zu 2) als Geschäftsführer der J4gesellschaft bat die Gesellschafter mit Schreiben aus November 2003 um Zustimmung zur Übernahme der Einstandsverpflichtung durch die M2 bei gleichzeitiger Entpflichtung der Brüder C3C5. Die entsprechende Zustimmung zum Gesellschafterbeschluss erteilte auch der Kläger (Gesellschafterbeschluss als Anlage B 36). Ebenfalls im Jahr 2002 wurde die Q2 GmbH Projektentwicklungsgesellschaft als Tochter der M2 gegründet, um für die Mietverpflichtungen im J4-I einzustehen. Im Jahr 2007 kam es zu einem weiteren Wechsel der Gesellschafter, indem die T2 die von S2 und Q3 gehaltenen Anteile der N übernahm. Aus diesen Verbindungen der Gesellschaften untereinander leitet der Kläger ein kollusives Zusammenwirken der Beklagten ab.

Die Mieten wurden an die Fondsgesellschaft entrichtet, wobei dies im Wesentlichen durch Zahlung der Einstandsverpflichteten und nicht durch die N selbst erfolgte. In einem Schreiben der Geschäftsführung vom 02.04.2004 wurde auf die nach Zahlungsrückständen schließlich von der N und den Sicherungsgebern gezahlte Miete verwiesen, gleichzeitig ein Minderungsbetrag vorgeschlagen, den die Gesellschafter akzeptierten (Anlage B 28). Mit Schreiben vom 14.07.2005 wies der Beklagte zu 2) erneut auf Probleme bei den Mietzahlungen hin, bekanntlich sei es immer wieder zu der Notwendigkeit gekommen, dass die Einstandsverpflichteten Zahlungen geleistet hätten. Es wurde eine Kürzung der Ausschüttungen angekündigt (Anlage B 29).

Ende Februar 2008 lief die Einstandsverpflichtung der Gesellschafter der N aus. Mit Schreiben vom 28.01.2008 wandte sich der Beklagte zu 2) an die J4gesellschafter und empfahl "zur Vermeidung einer Insolvenz der Mieterin" die Zustimmung zu einer Reduzierung des Mietzinses von 17.150.000,00 EUR auf 13.750.000,00 EUR für die Jahre 2008 und 2009. Die Gesellschafter erteilten überwiegend die Zustimmung.

Im Vorfeld einer mit Schreiben vom 02.09.2009 angekündigten Gesellschafterversammlung am 24.09.2009, bei der einer Reduzierung der Miete für beide Objekte auf 7.000.000,00 EUR zugestimmt werden sollte, kam es zu Unstimmigkeiten, nachdem ein weiterer Gesellschafter mit Schreiben vom 14.09.2009 angekündigt hatte, die Wirksamkeit der Einberufung zur Gesellschafterversammlung anzuzweifeln und zudem aussagekräftige Informationen zur wirtschaftlichen Situation der Generalmieterin gefordert hatte. Die Geschäftsführung des J4 erwiderte mit Schreiben vom 18.09.2009, angesichts der dringenden Entscheidungsnotwendigkeit könne nur empfohlen werden, der Beschlussfassung am 24.09.2009 zuzustimmen.

In der Gesellschafterversammlung vom 24.09.2009 legte der damalige Geschäftsführer der N, Herr A, dar, ohne die verlangte Mietreduzierung könne der N keine positive Fortführungsprognose gegeben werden. Entsprechend beschloss die Gesellschafterversammlung eine Mietreduzierung. Die Einzelheiten ergeben sich aus der vorgelegten Anlage K 73.

Die Gesellschafter des Fonds erhielten ab dem Jahre 2000 jährliche Ausschüttungen. Auf die als Anlage A 206 vorgelegte Aufstellung wird verwiesen.

Der Beklagte zu 2) als Geschäftsführer erstellte jährlich Berichte, die an die Gesellschafter versandt wurden. Auf die von der Beklagten zu 1) als Anlage B 8 vorgelegten Jahresberichte der Jahre 2000 bis 2009 wird insofern Bezug genommen.

Nach Abschluss der Investitionsphase erstellte eine H7 mbH einen "Bericht über die Prüfung des Berichts des Geschäftsbesorgers" zum Stand 31.12.2002. Diese sog. Mittelverwendungskontrolle (vorgelegt als Anlage B 33) wurde den Gesellschaftern seitens der Geschäftsführung der J4gesellschaft ebenfalls übersandt.

Einige der Mitgesellschafter des J4 kommen ihren Darlehensverpflichtungen gegenüber der Beklagten zu 7) nicht mehr regelmäßig nach. Insofern geht die Beklagte zu 7) nunmehr aus Mietabtretungen vor, so dass hierüber alle Gesellschafter für die Darlehensverpflichtungen der Mitgesellschafter herangezogen werden. Auf die Anlagen K 74 und K 75 wird verwiesen.

Verlauf der Darlehensverträge des Klägers:

Zur Abschlussfinanzierung des letztgenannten Darlehens gewährte die Beklagte zu 7) dem Kläger im September 2000 ein Grundschuld-Darlehen in Höhe von insgesamt DM 4.222.222,22, das auf zwei Konten ausgezahlt wurde. Es wurde zum Teil abgelöst. Im September 2001 gewährte sie ein weiteres Grundschuld-Darlehen in Höhe von 278.613,62 DM. Das erste Darlehen wurde mit Vereinbarung vom 16./29.09.2010 prolongiert bis zum 30.12.2011, ebenso das zweite Darlehen mit Vertrag vom 7./19.12.2010 bis zum 30.09.2011. Am 31.12.2011 erhielt der Kläger einen Rechnungsabschluss für beide Darlehen. Er erhob keine Einwendungen gegen die Endabrechnungen. Zahlungen auf die weiterhin offenen Forderungen wurden bislang nicht geleistet.

Aus Eigenmitteln leistete der Kläger Tilgungsleistungen auf die Darlehen in Höhe von insgesamt 941.604,70 EUR, denen Steuervorteile in strittiger Höhe gegenüberstehen.

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünden gegen die Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz zu. In der Klageschrift hat er in rechtlichen Erwägungen Ansprüche aus § 826 BGB sowie §§ 823 Abs. 2, 830 BGB i. V. m. § 264 a StGB angeführt. Die Haftung aus unerlaubter Handlung folge daraus, dass - so die Behauptungen des Klägers - das Fondsprojekt von vorneherein an dem tatsächlichen Bedarf vorbei konzipiert und mit einem ungeeigneten Generalmieter umgesetzt worden sei. Das von den Beklagten gemeinsam entworfene Projekt "Europas größtes Studiogelände" zu errichten, sei in unverantwortbar großem Maße riskant und in Konzeption und Durchführung mangelhaft gewesen. Es sei für einen Fonds ungeeignet und zum Scheitern verurteilt gewesen. Dies hätten die Beklagten gewusst und hiervor, getrieben von eigennützigen Motiven, die Augen verschlossen. Stattdessen hätten sie ein politisches Konstrukt ohne betriebswirtschaftlichen Sinn durchsetzen wollen.

Zudem hätten die Beklagten massiv (vor)vertragliche Aufklärungs- und Hinweispflichten verletzt. Deshalb bestünden, so der Kläger in der Replik, auch Ansprüche aus vertraglicher Schadensersatzhaftung gegen die Beklagten zu 1) bis 4) und 7), für die die Beklagten zu 5) und 6) als frühere persönlich haftender Gesellschafter einzustehen haben. Hierauf ist er in der Replik und im Schriftsatz vom 11.12.2013 weiter eingegangen. Er meint, die Beklagte zu 1) hafte nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo wegen Beratungsverschuldens eines mit dem Kläger geschlossenen Anlageberatungsvertrages. Er behauptet, die Beklagte zu 1) habe über die schlechte wirtschaftliche Lage der im Zeitpunkt der Einwerbung bereits feststehenden Mieterin N, die gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen, die Verbindungen zur Beklagten zu 7) und die Risiken der Kapitalanlage fehlerhaft nicht aufgeklärt. Zudem seien das rechtliche Konzept, das steuerliche Konzept sowie die Steuerersparnisse nicht zutreffend dargestellt worden. Die Prognoserechnungen seien nicht ausreichend gewesen und die Weichkosten unvollständig beschrieben worden. Die Beratung sei ferner auch nicht anlegergerecht gewesen. Er meint, die Beklagte zu 1) sei hinsichtlich der behaupteten Pflichtverletzungen wegen der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten der Darlehensverträge verantwortlich. Die Beklagten zu 2) bis 4) hafteten als Prospektverantwortliche und Gründungsgesellschafter des Fonds. Eine Haftung der Beklagten zu 7) ergebe sich ebenfalls aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten der geschlossenen Darlehensverträge im Jahre 2000.

Der Kläger behauptet, die Beklagten hätten einen gemeinsamen Plan entwickelt, den Fonds wie später aufgelegt, zu realisieren. Deshalb sei der Erwerb des Grundstückes in I durch die Brüder C3C5 im Jahre 1996 zunächst verhindert und die N gezwungen worden, das viel größere und noch nicht bebaute Gelände in L4 anzumieten. Im Vorfeld habe der Beklagte zu 8) dafür gesorgt, dass die Tochtergesellschaft der Beklagten zu 7) das Grundstück in L4 erwarb, um es später an den Fonds zu veräußern. Er habe so seine Vision vom Medienstandort L8 verwirklichen wollen. Herr S, damals Oberstadtdirektor der Stadt L8, habe C3 in einem Telefonat mitgeteilt, die Verhinderung des Grundstückserwerbs in I gehe u.a. auf seine Initiative zurück. Er werde alles in seiner Macht stehende tun, eine Erweiterung der N mit dem Mieter S3 in der Nachbarkommune I zu verhindern, stattdessen solle in L4 expandiert werden. In einem weiteren Gespräch habe Herr S bereits vollständig das Konzept vorgestellt, das die spätere Gestaltung der N und des Fonds beinhaltet habe. So habe er die Beteiligung von Q3 und der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 7) an der N erwähnt, die von Herrn C3 avisierte Beteiligung des X2 hingegen als zu schwerfällig abgetan. Des Weiteren habe er den Beklagten zu 2) als möglichen Initiator eines Fonds genannt. Erst nachdem Herr C3C5 bereit gewesen sei, diese Planungen mitzutragen, habe Herr S sein Veto hinsichtlich des Erwerbs der Grundstücke in I aufgegeben.

Die weitere Planung sei sichtlich am tatsächlichen Bedarf vorbei gegangen. Der Beklagte zu 2) habe von C3 eine Größenordnung hinsichtlich der zu planenden Flächen und zu erzielenden Mieten verlangt und dazu erklärt, er brauche etwas zum Rechnen, "das sei später beliebig veränderbar". Von C3 geäußerte Bedenken, überhaupt eine halbwegs seriöse Aufstellung machen zu können, habe er ignoriert. Die erstellten Planungsangaben seien offensichtlich nicht belastbar gewesen. Dennoch hätten die Beklagten auf der Grundlage dieser unklaren und widersprüchlichen Zahlen den Fonds konzipiert. Es sei somit keine marktgerechte Miete zugrunde gelegt worden, sondern eine lediglich nach den Investitionskosten inklusive einer Anlegerrendite kalkulierte Miete.

Daher habe die gesamte Fondskalkulation nicht auf einer Prognose der Beklagten beruht. Eine solche sei von ihnen nie erstellt worden. Dies sei schon daraus ersichtlich, dass die vom Beklagten zu 1) vorgelegten Dokumente für eine Prognose der Wirtschaftlichkeit des Fonds gar nicht tauglich seien. Somit habe die Beklagte zu 1) weder eine Prognose selbst erstellt noch eine solche der Beklagten zu 4) geprüft. Der vorgelegte Business Case der N (Anlage A 203) sei ebenfalls keine valide Grundlage für eine Prognose, da er auf Zahlen aus einer Boom-Phase abstelle.

In diesem Zusammenhang verweist der Kläger auf ein Gutachten der L GmbH vom 15.12.1999, das im Auftrag der Staatskanzlei NRW erstellt worden ist (Anlage K 14). Aus dem Gutachten ergebe sich, dass das Marktumfeld, bundesweit und in L8, bereits seit Mitte der 1990er Jahre gegen eine Vergrößerung des Angebots von Studioflächen gesprochen habe.

Die Absatzbemühungen der N seien offensichtlich nicht hinreichend intensiv gewesen. Zudem habe ein "Kannibalisierungseffekt" zwischen L4 und I bestanden. Von vorneherein hätten die Beklagten von S3 geäußerte Bedenken ignoriert. Die Verantwortlichen von S2 hätten das Vorhaben als vollständig überdimensioniert angesehen und erkannt, dass eine Auslastung nicht zu erzielen sei. Insofern verweist er auch auf ein am 06.10.2011 in der Online-Ausgabe des L11 veröffentlichtes Interview mit dem damaligen Geschäftsführer von S3, Dr. U3.

Die Generalmieterin N sei erkennbar ungeeignet gewesen. Sie habe nicht die erforderliche Kompetenz gehabt, ein Unternehmen in dieser Größenordnung zu führen oder auch nur belastbar und widerspruchsfrei zu planen. Bereits in den 1990er Jahren als Mieterin des ursprünglichen Geländes in I habe sie sich zudem in einer schlechten wirtschaftlichen Situation befunden.

Der Kläger behauptet weiter, der Fonds habe in weit überhöhtem Maße Kosten enthalten, von denen die Beklagten profitierten. Dies sei sachlich nicht gerechtfertigt gewesen und den Anlegern, die hierdurch massiv geschädigt worden seien, nicht mitgeteilt worden. Dies gelte insbesondere für die Vergütung des Beklagten zu 2) in der Investitionsphase und der Vermietungsphase sowie die an die Beklagte zu 3) geflossenen Gelder als Geschäftsbesorgerin, insbesondere für die Generalübernehmermarge, die die Gebr. F mbH erhalten habe. Deren Höhe sei ihm - dem Kläger - aber unbekannt. Dieser Zahlung hätten keine realen Gegenleistungen gegenübergestanden, zumindest hätte er über diese Verpflichtungen informiert werden müssen.

Die Mietverträge seien zum Nachteil der Anleger ausgestaltet worden. Es habe sich bereits keine ausreichende Absicherung der Fondsanleger aus den Immobilien des Fonds ergeben. Umso mehr sei es erforderlich gewesen, dass der Fonds über einen validen Generalmietvertrag zügig sichere und verlässliche Mieteinnahmen garantiert. Stattdessen habe der Fonds durch die entsprechenden mietvertraglichen Regelungen der Generalmieterin "Subventionen" in Höhe von insgesamt 50.000.000,00 DM gewährt. Hiervon habe die N die Zahlung einer jährlichen Gesamtmiete von 26.000.000,00 DM abhängig gemacht, wie sich aus den Schreiben vom 10.07.1997 und 15.09.1997 (Anlagen K 11 und K 12) ergebe. Dennoch seien sie im Mietvorvertrag für die Objekte in I nicht enthalten gewesen, sondern erstmals - an verdeckter Stelle - in den Mietvorverträgen von Dezember 1997. Zum Zeitpunkt des Beitritts seien die Anleger dementsprechend auf diese "Subvention" nicht hingewiesen worden, obwohl sie den Beklagten bekannt gewesen seien. Ohne den Mietzuschuss wäre die N insolvenzreif gewesen, dies hätten die Beklagten verhindern wollen.

Die Absicherung über die Einstandsverpflichtung der Gesellschafter der N von nur 10 Jahren sei unzureichend gewesen, was bereits daraus folge, dass in dem Mietvorvertrag und Einstandsvertrag vom 16.09.1997 zunächst eine zwanzigjährige Einstandsverpflichtung der Mitgesellschafter der N vorgesehen gewesen sei. Um das Projekt um jeden Preis realisieren zu können, hätten die Beklagten diese Erkenntnis ignoriert und damit die Anleger getäuscht. Durch die Vermieterzuschüsse einerseits und die 10jährige Einstandsverpflichtung andererseits sei die Risikoverteilung eines Ausfalles der Generalmieterin eindeutig zu Lasten des Fonds vorgenommen worden.

Trotz der den Beklagten bewussten Risiken sei ihm die Fondsbeteiligung angeboten worden, ohne ihn auf Risiken und Nachteile hinzuweisen. Die Beklagte zu 1), unterstützt durch die Beklagten zu 5) und 6), habe ihre Stellung als besonders vertrauenswürdige Privatbank ausgenutzt, um aus dem engen, persönlich bekannten Kundenkreis Anleger zu gewinnen. Es sei nicht deutlich geworden, dass es sich um eine hochriskante Anlage handle. Es sei fehlerhaft nicht auf das hohe Risiko einer Investition in Spezialimmobilien hingewiesen worden, insbesondere auf dem sehr begrenzten, überhitzten, mindestens schwierigen Markt der Filmproduktion. Die Risiken der Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei vollständig fremdfinanzierter Investition hätten ihm - dem Kläger - erläutert werden müssen. Die Einnahmen seien fälschlicherweise als so sicher dargestellt worden, dass die Darlehen aus ihnen und den erzielten Steuerersparnissen bedient werden könnten. Insbesondere sei ihm die Anlage als sicher, als "etwas für die Rente" dargestellt worden.

Das Exposé enthalte ebenfalls nicht die nach Auffassung des Klägers erforderlichen Hinweise auf die Risiken der Anlage ebenso wenig wie der Investorenordner. Nach dem Inhalt des Investorenordners hätten die Anleger vielmehr davon ausgehen können, dass der Fonds in ein kohärentes, allein unter Wirtschaftlichkeitsaspekten geplantes Gesamtprojekt mit neu eingerichteten Studios investieren sollte. Dass bereits Gebäude vorhanden waren und die Flächen keinen geographischen oder sonstigen Zusammenhang aufwiesen, sei nicht deutlich geworden. Die zugrunde gelegten Mieten von insgesamt 26.000.000,00 DM seien von vorneherein unrealistisch gewesen, wie sich bereits aus den ursprünglich für das Gelände in I vorgesehenen Mieten für die Jahre 1997 und 1998 ergebe.

Der Kläger behauptet weiter, er habe keine Kenntnisse über Spezialimmobilien oder die Medienbranche.

Eine hinreichende Aufklärung habe zudem nicht durch die mit dem Investorenordner übersandten Vertragsformulare und sonstigen Unterlagen stattgefunden. Der Kläger ist der Auffassung, dem stehe bereits das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegen.

Zwangsläufig und für die Beklagten voraussehbar habe sich der Fonds von Beginn an katastrophal entwickelt. Hierüber sei er pflichtwidrig nicht informiert worden. Vielmehr hätten die Beklagten die schlechte wirtschaftliche Entwicklung bewusst verschleiert und den Schaden der Anleger noch vergrößert, indem sie ohne Risikohinweise Kapitalerhöhungen und deren Darlehensfinanzierungen veranlasst hätten. Aus den Protokollen der Beiratssitzungen der N sowie Prüfberichten, die den Beklagten, insbesondere dem Beklagten zu 8) als faktischem Geschäftsführer der N bekannt gewesen seien, ergebe sich die wirtschaftlich schlechte Situation der Generalmieterin, sogar deren Insolvenzreife. Hierüber seien die Anleger nicht unterrichtet worden, obwohl durchaus Gelegenheit bestanden hätte, die Investitionen in das ruinöse Projekt noch zu stoppen. Ferner sei der Ausbau der Studiokapazitäten auf dem Gelände in L4 zu spät erfolgt und hierdurch die Vermietung zusätzlich erschwert worden. Der Beklagte zu 8) habe federführend dafür gesorgt, dass die N weiter lief, indem er dafür gesorgt habe, dass die Beklagte zu 7) die Mieteinstandsverpflichtungen der N faktisch getragen habe. Er habe insoweit auch Manipulationen vorgenommen und interne Kontrollmechanismen umgangen.

Der Kläger, ebenso wie die übrigen Anleger, sei ohne jede Information über die Probleme der Mietzinszahlungen seitens der N geblieben. Vielmehr finde sich etwa im Jahresbericht 2001 nur der "lapidare Satz", ab Februar 2002 werde die Miete von der N und den Sicherungsgebern gezahlt. Dementsprechend seien bei den Anlegern auch angesichts des Erhalts der prospektierten Ausschüttungen keine Zweifel daran aufgekommen, dass es sich bei der N um eine solide Mieterin handle. Dies habe sich erst mit Auslaufen der Mietgarantie im Februar 2008 und der sich anschließend verschlechternden wirtschaftlichen Situation geändert.

Der Kläger ist der Auffassung, die schadensverursachenden Handlungen seien in der Gesamtheit aller Handlungen der Beklagten zu sehen. Er behauptet, jeder Beklagte habe seinen Teil dazu beigetragen, einen Fonds zu gründen, der in Kenntnis aller Umstände keinen Investor hätte finden können. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 7) sei aufgrund ihrer Einbeziehung in die Fondskonzeption über die Rolle einer kreditgebenden Bank in einer Weise hinaus gegangen, die eine Verpflichtung begründet habe, die Anleger über die Risiken der Anlage aufzuklären und von einer Investition und Finanzierung abzuraten. Die Beteiligung der Beklagten zu 7) als zwischengeschaltetes Unternehmen bei dem Grundstückserwerb, bei der Übernahme der Endfinanzierungen sowie über die Gesellschafterstellung der N belege, dass sie mit den übrigen Beklagten gemeinschaftlich gehandelt habe. Dies, insbesondere die Endfinanzierung, sei von vornherein so geplant gewesen. Insoweit verweist er auf Aussagen des Beklagten zu 8) in einer staatsanwaltschaftlichen Vernehmung vom 02.02.2006 (Anlage K 67). Unerfindlich sei, warum die Beklagten zu 7) und 8) bei dem Verkauf des Grundstückes an den Fonds einen Verlust hingenommen hätten; denn, so die Behauptung des Klägers, der Kaufpreis sei bei Verkauf an die Fondsgesellschaften um 13.000.000,00 DM niedriger gewesen als der Ankauf von der T .

Den verschiedenen L4-Fonds habe ein Gesamtkonzept zugrunde gelegen: Alle Grundstücke seien einheitlich von der Beklagten zu 7) aufgekauft worden. Der Beklagte zu 2) habe auf langfristige Mietverträge bestanden, für die Dritte garantieren sollten. Diese Mieter seien aber sämtlich "aus dem System" gekommen, somit handele es sich um ein intransparentes Verfahren, insbesondere wurden keine Marktpreise vereinbart. Dies habe der Beklagte zu 2) im laufenden Strafverfahren so zugegeben (LG Köln 116 KLs 2/12, s. Protokoll Anlage K 162). Die Mieten seien allein nach dem Umfang der erhofften Marge kalkuliert gewesen.

Um dieses Konzept durchzuführen, hätten Tochtergesellschaften der Beklagten zu 7) alle Immobilien erworben und diese dann an die Fonds verkauft. Sie seien als Zwischenmieter aufgetreten, um die nicht marktgerecht kalkulierten Mieten aufbringen zu können. Es sei von vornherein so geplant gewesen, dass die Beklagte zu 7) die Endfinanzierung übernehme, ihr sei von Anfang an die Rolle als kreditgebende Bank zugedacht gewesen. Dies belege ein Treffen am 10.10.1996 am C6 mit den Brüdern C3C5, an dem auch der Beklagte zu 8) teilgenommen habe. Zur Quersubvention habe der Beklagte zu 8) hierbei Scheingesellschafte initiiert. Des Weiteren seien die Fonds von der Beklagten zu 7) so konzipiert worden, dass wesentliche Zahlen verschleiert wurden, vor allem der reale Marktwert der Immobilien und die reale Miethöhe. Dies gelte insbesondere für die Generalübernehmermarge, die an die Gebr. F3 Wohnbau gezahlt worden sei. Der Beklagte zu 8) habe zu all diesen Beteiligungen eine als "große Tapete" bezeichnete umfangreiche Excel-Tabelle erstellt (Anlage K 158 Rn. 126 ff., ab S. 216 wiedergegeben), die den einheitlichen Gesamtplan belege. Diese Aufstellung habe schon für die Planung der ersten Fonds existiert und sei beständig fortgeschrieben worden. Sie belege das Gesamtkonzept der Beklagten.

Dies ergebe auch der Prüfbericht, den die Innenrevision der Beklagten zu 7) im Jahre 2009 erstellt habe (Anlage K 158). Er wurde unstreitig im Nachgang der Untersuchung zu der Patronatserklärung des Beklagten zu 8) für M2 erstellt. Auch stützt sich der Kläger auf ein Gutachten der Kanzlei G H8 T11, wohl für die Beklagte zu 7) erstellt, aus 2012, (Anlage K 159) sowie einen Prüfbericht von der E3 GmbH für die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, die Beklagte zu 1) betreffend (Anlage K 160).

Es bestehe eine enge Verknüpfung zum J4 VIII/S5. Dieser sei quersubventioniert worden. Die Beklagten hätten verheimlicht, dass die N die geforderte Miete nicht aufbringen könnte. Die Projektentwicklungsgesellschaft Q2, die - unstreitig - von den Beklagten 2002 als M2-Tochter konzipiert worden sei, um für die Mietverpflichtungen im J4-I einzustehen, habe in diesem Zusammenhang Zahlungen in Höhe von 19.300.000,00 EUR ohne Gegenleistungen erhalten. Die von der Q2 generierten Erlöse seien dann an die M2 weitergeflossen, um die Mieten zu zahlen. Auf diese Weise hätten die Gesellschafter des J4-VIII für die Miete der N einstehen sollen. Der J4-VIII sei sodann auf den S5 "gespiegelt" worden, um eine Insolvenz des Fonds zu verhindern. Das heißt, da der Ankermieter S2 nicht in L4, sondern in den S5 seine Studios errichten wollte, sei der Fonds auf diese umgestellt worden. 2007 übernahm eine Tochter der Beklagten zu 7) die Anteile der M2 an der N, wodurch 7.100.000,00 EUR entstanden seien. Eigene Leistungen habe die Q2 nie erbracht.

Kreditausfallrisiken (§ 18 KWG) und andere Risiken seien von der Beklagten zu 1) nicht geprüft worden: Zumindest sei von der Beklagten zu 7) nicht überprüft worden, ob Unterlagen gem. § 18 KWG herangezogen wurden. Ersteres hätten die Beklagten zu 5) und 6) allein zu verantworten, die die Projekte wesentlich gelenkt hätten. Der Beklagte zu 8) habe insoweit die Beklagte zu 7) in ihrer Entscheidung gelenkt.

Es habe weitere Interessenkonflikte gegeben. So habe die J2 GmbH, an der die Beklagten zu 2) und 5) je zu 25% beteiligt seien, dem J4-I stets nur B-Versicherungen vermittelt, da zu deren Management persönliche Beziehungen bestanden hätten. Hierbei seien Courtagen von 14-15% entstanden, die auf den Fonds umgelegt worden seien. Die Beklagten zu 2) und 5) hätten hierdurch Gewinne gemacht. Diese Verflechtungen seien auch nicht offen gelegt worden. Der Kläger ist der Ansicht, nicht genügend über die Verflechtungen der Gesellschaften - insbesondere zur Gebr. F3 Wohnbau und zur J5, aber auch zu den Gesellschaften der Beklagten zu 7) - aufgeklärt worden zu sein.

Die Beklagten hätten - so die Behauptung des Klägers - ihre jeweiligen Ziele nach dem Prinzip "koste es, was es wolle" zu Lasten der Anleger des Fonds in sittenwidriger Weise verfolgt. Zudem sieht der Kläger den Straftatbestand eines Kapitalanlagebetruges nach § 264 a StGB verwirklicht.

Ansprüche seien auch nicht verjährt. Geschäftsberichte und sonstige Schreiben habe er zwar erhalten, angesichts der Erklärungen der Beklagten zu 1), der Fonds sei rentabel, habe er jedoch keinen Verdacht geschöpft, der sie an dieser Aussage hätte zweifeln lassen. Sonstige Schreiben, etwa der Gesellschafterbeschluss aus November 2003, hätten die schlechte wirtschaftliche Lage der N verschleiert und suggeriert, dass sie zur Aufbringung der Miete grundsätzlich in der Lage sei. Aus vorgelegten E-Mails und Schreiben an andere Gesellschafter ergebe sich, dass die Beklagte zu 1) von einem zufriedenstellenden Verlauf des Fonds ausgehe. Erst durch die Einschaltung seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten im Jahre 2011 habe er Kenntnis von den Pflichtverletzungen der Beklagten erlangt.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagten hätten ihm deshalb sämtliche Schäden zu ersetzen, die er aufgrund der Beteiligung erlitten habe. Wie bereits dargestellt, hat er die gegen die Beklagten zu 9) gerichtete Klage mit Schriftsatz vom 18.10.2012 zurückgenommen und mitgeteilt, die Beklagten zu 9) würden keinen Kostenantrag stellen. Dies haben die Beklagten zu 9) mit Schriftsatz vom 24.10.2012 bestätigt. Mit der am 30.12.2011 bei Gericht eingegangenen und den Beklagten jeweils am 13., 16., 14. und 19.01.2012 zugestellten Klageschrift beantragt er,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts "J I" mit Sitz in U4

a) ihn von sämtlichen Ansprüchen aus den im Zusammenhang mit der Gesellschafterbeteiligung an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts "J I", U4, mit der Beklagten zu 7) abgeschlossenen Darlehensverträgen, namentlich dem Vertrag zur Fremdkapitalfinanzierung vom 01.09.2000 (Konto-Nr. ...#) und dem Vertrag zur Finanzierung des Kapitalerhöhungsbeitrages vom 14./25.09.2001 (Konto-Nr. ...#) freizustellen;

b) ihn von sämtlichen Ansprüchen aus dem notariellen Schuldanerkenntnis gegenüber der Beklagten zu 7) vom 04.12.1997 (Urkundenrolle Nr. ...#/... des Notars Dr. T3 in T8) freizustellen und die erste (vollstreckbare) Ausfertigung dieser notariellen Urkunde an ihn herauszugeben.

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 472.725,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von sämtlichen Ansprüchen der Steuerbehörden freizustellen, die entstehen, wenn vormals zuerkannte Steuervorteile im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts "J I" wieder aberkannt werden.

4. festzustellen, dass sich die Beklagten im Verzug mit der Annahme des Gesellschaftsanteils des Klägers an der "J I" GbR befinden.

Die Beklagten zu 1) bis 8) beantragen,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt die Beklagte zu 7) - nach erfolgter Klageerhöhung mit Schriftsatz vom 09.01.2013 - nunmehr,

den Kläger zu verurteilen, an sie

a) 1.412.805,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.384.675,23 EUR ab dem 01.01.2013, und

b) 100.094,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 97.997,33 EUR ab dem 01.01.2013

zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte zu 1) hält weder vertragliche Ansprüche noch Ansprüche aus unerlaubter Handlung für gegeben. Nebenpflichten aus Darlehensverträgen habe sie nicht verletzt. Ein Anlageberatungsvertrag mit dem Kläger sei nicht zustande gekommen, allenfalls ein Anlagevermittlungsvertrag, den sie ordnungsgemäß erfüllt habe.

Sie bestreitet die Darstellung des Klägers, wonach dieser über die Risiken des Fonds und die Verflechtungen der Gesellschaften der P7-Gruppe nicht informiert gewesen sei. Dies sei stets offen kommuniziert worden. Ihren Informations- und Aufklärungspflichten sei sie ordnungsgemäß nachgekommen. Dem Kläger seien die Risiken der Beteiligung als Unternehmer gewesen. Durch die übersandten Unterlagen sei er auch über das Engagement an dem J4-I, an dem er sich aus Gründen der Steuerersparnis beteiligt habe, hinreichend informiert worden. Gerade weil es sich bei den Interessenten um wirtschaftlich erfahrene, vermögende Personen mit kaufmännischen Kenntnissen und/oder eigenen fachlichen Beratern gehandelt habe, seien ausführliche Darstellungen, wie beispielsweise in einem Prospekt bei Publikumsgesellschaften, nicht erforderlich gewesen. Das übersandte Exposé ebenso wie der Investorenordner habe erkennbar für die Interessenten nicht sämtliche Informationen über den Fonds enthalten. Vielmehr sei es üblich gewesen, dass die von vorneherein nur einem begrenzten Kundenkreis angebotenen Fonds in den Unterlagen nur kurz skizziert worden seien. In persönlichen Gesprächen seien den Investoren weitere Informationen erteilt und die Verflechtungen der Gesellschaften erläutert worden. Angesichts des maßgeblich verfolgten Ziels der Steuerersparnis seien bestimmte Vorgaben, etwa die Eingehung eines sog. Bauherrenwagnisses, notwendig und selbstverständlich gewesen.

Eine Beteiligung der Gesellschafter der Beklagten zu 1) über die bereits dargestellte Beteiligung des Beklagten zu 5) hinaus sei wegen der großen Nachfrage unterblieben. Die Mitglieder der Familie P und andere nahestehende Personen hätten deshalb von einer Beteiligung abgesehen.

An der Konzeption des Fonds selbst sei sie, die Beklagte zu 1), im Übrigen nicht beteiligt gewesen. Die Darstellung des Klägers bestreitet sie insofern mit Nichtwissen. Anhaltspunkte, an der Tragfähigkeit des Konzeptes zu zweifeln, habe es in der damaligen Situation nicht gegeben. Angesichts des in den 1990er Jahren wachstumsstarken Medienmarktes sowie der erfolgreichen Tätigkeit der Brüder C3C5 auf diesem Gebiet sei das Projekt erfolgversprechend gewesen, zumal mit S2 und Q3 starke Privatsender involviert gewesen seien. Die 10jährige Mietgarantie der Gesellschafter der N und damit wirtschaftlich solventer Gesellschaften sei ausreichend gewesen, um Entwicklungsrisiken zu begegnen. Das wirtschaftliche Engagement der beteiligten Sender spreche bereits gegen die klägerische Behauptung, S2 und Q3 hätten dem Projekt ablehnend gegenüber gestanden und einen Erfolg bezweifelt. Die Kalkulation der Rückführung von Darlehen sei aus damaliger Sicht nicht zu beanstanden gewesen. Wegen der von der Beklagten zu 1) dargestellten Berechnung im Einzelnen wird auf die Ausführungen in der Klageerwiderung (Bl. ...# d. A.) Bezug genommen. Die späteren finanziellen Probleme der Generalmieterin seien im Wesentlichen auf im Jahre 1997 nicht vorhersehbare wirtschaftliche Entwicklungen in der Medienbranche sowie in der Gesamtwirtschaft zurückzuführen.

Sie - die Beklagte zu 1) - sei auch nach Abschluss der Beteiligungen weder an der Geschäftsführung der N noch an der des Fonds beteiligt gewesen. Für die im Jahre 1997 anzustellende Wirtschaftlichkeitsprognose seien die nachfolgenden Entwicklungen der Gesellschaften zudem unerheblich.

Die Schadensberechnung des Klägers werde bestritten. Angesichts der erzielten Steuervorteile, der erhaltenen Ausschüttungen und der Werts der Beteiligung sei eine wirtschaftliche Schlechterstellung des Klägers nicht gegeben.

Die Beklagte zu 1) erhebt die Einrede der Verjährung. Der Kläger sei bereits bei Eingehung der Beteiligung über die maßgeblichen Umstände informiert gewesen, jedenfalls hätten sie sich aus den nachfolgend übersandten Jahresberichten und sonstigen Schreiben ergeben.

Die Beklagten zu 2) bis 4) bestreiten die Darstellung des Klägers, die weitgehend einem - so ihre Behauptung - inhaltlich unzutreffenden Rundschreiben des C3 vom 20.06.2011 an die Gesellschafter des J3 entstammten (vorgelegt als Anlage A 201), in dem er seine Rolle unzutreffend dargestellt habe.

Tatsächlich seien die Brüder C3C5 aufgrund der wirtschaftlich ab Mitte der 1990er Jahre erfolgreichen N auf Expansionskurs gewesen, ebenso wie die S2-Gruppe. Sie hätten eine erhebliche Nachfrage mit wachsenden Aussichten für Studios gesehen. Die bereits bestehende Bekanntschaft sowohl aus der Baubranche wie auch aufgrund der Beteiligung der Brüder C3C5 an früheren, von dem Beklagten zu 2) initiierten J3 (L12 und N4 GbR) habe sie mit dem Beklagten zu 2) zusammengeführt. Der Standort in L4 sei C3 bestens bekannt gewesen. Naheliegend sei es deshalb gewesen, hinsichtlich dieses Geländes das von der Stadt L8 seit langem beschlossene Konzept eines Medienstandortes aufzugreifen. Ein Gespräch mit dem damaligen Ministerpräsidenten D2 am 10.10.1996 im Wirtschaftsministerium in E2 habe auf Initiative von C3 stattgefunden. In Anwesenheit auch von Vertretern von S2, des Beklagten zu 7) und Herrn S habe C3 die Expansionsabsichten in I sowie die Vorteile einer Einbeziehung des Geländes in L4 erläutert und die Befürchtung geäußert, Aktivitäten könnten möglicherweise gänzlich an andere Standorte verlagert werden, wenn nicht in L8 eine angemessene Studiogröße zur Verfügung gestellt werde. Die Vertreter von S2 hätten signalisiert, dass nach ihrer Einschätzung der Anteil von Eigenproduktionen der Sender wieder steigen werde und eine Ausweitung von Studiokapazitäten in der Nähe der Zentrale des Senders die besten Chancen hätte.

Die Schwierigkeiten der Brüder C3C5 mit dem geplanten Erwerb des Grundstückes in I seien nicht auf die Beklagten zurückzuführen, sondern auf die zugunsten der Stadt L8 bestehende Vormerkung auf Rückauflassung, deretwegen Abstimmungsbedarf mit der Stadt L8 bestanden habe. Zu keinem Zeitpunkt habe Herr S den Erwerb aus den vom Kläger behaupteten Gründen verhindern wollen.

Die Gründung eines J3 habe C3 gegenüber dem Beklagten zu 2) noch für das Jahr 1996 angeregt. Der Beklagte zu 2) habe jedoch belastbare Angaben zu Flächenbedarf, Kosten und erzielbaren Mieten gefordert. Daraufhin habe die N externe Planer und Berater eingeschaltet. Von Herbst 1996 bis Sommer 1997 habe die N intensiv an den Expansionsplänen gearbeitet und die Überlegungen schließlich in einem Papier vom 25.09.1997 ("Business Case N und Studio L8" Anlage A 203) niedergelegt. Die Gesellschafterversammlung der N vom 25.09.2007 habe zunächst deshalb nicht zu der avisierten Beschlussfassung geführt, weil die damaligen Gesellschafter der N nicht bereit gewesen seien, die Gesellschaft mit einem hohen Eigenkapital auszustatten und entsprechend der Forderung des Beklagten zu 2) neben einer 20jährigen Mietvertragsdauer eine Einstandspflicht für den gesamten Zeitraum zu übernehmen. Der gefundene Kompromiss einer 10jährigen Einstandsverpflichtung sei sinnvoll gewesen, nachdem das Projekt an dieser Frage fast gescheitert wäre.

Die Beteiligten hätten an einem erfolgreichen ertragsträchtigen Markt an vorderster Front sein wollen. Dass sich der tatsächliche Bedarf an Filmproduktionsstätten im Nachhinein als geringer herausgestellt habe, sei nicht vorhersehbar gewesen. So sei der Beklagte zu 2) berechtigterweise davon ausgegangen, dass die Beteiligung sowohl der Beklagten zu 7) wie auch von Q3 und der S2 GmbH an der N erfolgt sei, weil sie von dem wirtschaftlichen Erfolg des Projektes überzeugt gewesen seien. Zudem habe die berechtigte Erwartung bestanden, dass die Sender Q3 und S2 für eine langfristige Auslastung der Studios sorgen würden. Das vom Kläger vorgelegte L-Gutachten aus dem Jahre 1999 belege ebenfalls nicht die erhobenen Vorwürfe. Bei der Investitionsentscheidung habe es, da erst zeitlich später erstellt, keine Berücksichtigung finden können. Zudem bewerte auch das Gutachten die Aussichten für eine erfolgreiche Tätigkeit der N positiv, etwa auf den S. 13 und 34.

Angesichts der Eingehung von Mietverbindlichkeiten in Höhe von maximal 260.000.000,00 DM durch die Einstandsverpflichtung sei die Behauptung des Klägers, die beteiligten Unternehmen seien sicher davon ausgegangen, das Konzept werde nicht aufgeben, nicht nachvollziehbar. Das Schreiben vom 26.09.1997 (Anlage A 204) belege, dass es die angeblichen Vorbehalte von S2, hier Herrn Dr. U3, nicht gegeben habe. Die Bewertung der vorgelegten Planungen durch die Beklagte zu 7) vom 15.09.1997 sei entgegen der Darstellung des Klägers durchweg positiv gewesen. Dies hätten berechtigterweise auch die Initiatoren des Fonds als Grundlage nehmen dürfen.

Eine 20jährige Mietgarantie sei den Anlegern und damit auch dem Kläger zu keinem Zeitpunkt in Aussicht gestellt worden, was sich bereits aus den zeitlichen Abläufen ergebe. Die ursprüngliche Planung einer Mietgarantie über diesen Zeitraum sei keine für die Anlageentscheidung bedeutsame Tatsache gewesen, die hätte offengelegt werden müssen. Die Entscheidung, das Projekt auch bei einer 10jährigen Mietgarantie durchzuführen, sei vertretbar gewesen. Der Beklagte zu 2) habe die Interessenten, die auf ihn zugekommen seien, davon unterrichtet, dass der Mietvertrag mit der N noch nicht geschlossen, aber rechtlich gesichert sei, eine Laufzeit von 25 Jahren haben werde und die Mietgarantie auf 10 Jahre befristet sei. Der Beklagte zu 2) verweist insoweit auf ein Gespräch Anfang November 1997 mit einem weiteren Anleger, in dem er dies offen kommuniziert habe. Die Beklagten zu 2) bis 4) bestreiten insofern, den Anlegern mitgeteilt zu haben, ein Mieter für das Objekt müsse noch gefunden werden. Die seit 1996 geführten Gespräche mit der N sowie die Bindung durch entsprechende Vorverträge hätten deutlich gemacht, dass ein Mieter vorhanden sei. Die Durchführung eines solchen Projektes ohne Mieter wäre im Übrigen "abenteuerlich" gewesen. Lediglich aus steuerlichen Gründen sei der Mietvertrag erst nach Schließen des Fonds und Erreichen der Baugenehmigung schriftlich vereinbart worden.

Die N sei der geeignete Mieter gewesen. Die Darstellung des Klägers werde insoweit bestritten. Über die Einstandspflicht, die abgesehen von den Brüdern C3C5 sämtliche Gesellschafter weitgehend erfüllt hätten, seien Risiken hinreichend begrenzt worden. Das spätere Engagement der Beklagten zu 7) über die Firma M mbH sei erfolgt, um zu vermeiden, dass die Brüder C3C5 Rückgriff auf die N nehmen und sie so in eine existenzgefährdende Situation bringen könnten. Im Übrigen könne der Kläger angesichts der hierzu erteilten Zustimmung keine Rechte herleiten. Des Weiteren seien sie nicht für Management-Fehler der N verantwortlich zu machen. Vielmehr sei es C3 gewesen, der immer wieder Konflikte, auch mit dem Fonds, provoziert habe. Die Nachträge zum Mietvertrag L4 im Jahre 2000 hätten entstandene Konflikte lösen sollen. Es sei dann interne Entscheidung der N gewesen, C3 als Geschäftsführer mit Wirkung zum 01.09.2000 abzulösen.

Der Vermieterzuschuss sei ebenfalls wirtschaftlich zu vertreten gewesen, da mit Anfangsverlusten des Mieters zu rechnen gewesen sei. Zudem sei dieser Mietzuschuss stets offen kommuniziert worden, etwa in den Jahresberichten 2000, 2001 und 2002 sowie in dem Mittelverwendungsbericht. Erkennbar für die Gesellschafter sei er auch anhand der Ausschüttungen gewesen; obwohl das Gelände in I ab dem 01.03.1998 vermietet gewesen sei, sei - unstreitig - wegen der Verrechnung des Vermieterzuschusses mit den Ausschüttungen erst im Oktober 2000 begonnen worden sei.

Nachteilige Verträge mit den Anlegern ergäben sich bezüglich zahlreicher Risiken aus den Vorgaben eines J3 als Steuersparmodell. Die Risiken seien aus dem Gesellschaftsvertrag hervorgegangen. Auch das Anschreiben des Beklagten zu 5) weise auf Risiken des Projektes hin. Über die anfallenden Kosten seien die Anleger durch die Unterlagen im Investorenordner hinreichend informiert worden. Die Darstellung des Klägers zu angeblichen "weichen Kosten" treffe im Übrigen nicht zu, vielmehr beinhalteten die überwiegend von ihm angeführten Kosten sog. harte Kosten.

Ebenso habe der Kläger um die Beteiligung der Beklagten zu 2) bis 4) sowie weiterer Unternehmen der F3-Gruppe und der Beklagten zu 1) gewusst. Auch die ihnen im Rahmen des Projektes zufließenden Beträge seien bekannt gewesen. Sämtliche Informationen seien den im Investorenordner enthaltenen Vertragsentwürfen und der Liste der Vertragspartner zu entnehmen gewesen. Dem Kläger seien seitens der Beklagten zu 1) umfassende Informationen angeboten worden; soweit er auf entsprechende Informationen verzichtet habe, könne er hieraus - so die Ansicht der Beklagten zu 2) bis 4) - keine Ansprüche herleiten.

Offenbarungspflichtige wirtschaftliche Verflechtungen mit der Beklagten zu 7) habe es nicht gegeben. Unzutreffend sei die Behauptung des Klägers, die T7 GmbH & Co. KG habe bei dem Weiterverkauf des Grundstückes in L4 an die Fondsgesellschaften einen gegenüber dem an die Stadt L8 gezahlten Preis um 13.000.000,00 DM niedrigeren Kaufpreis erzielt.

Im Übrigen halten auch die Beklagten zu 2) bis 4) Ansprüche für verjährt.

Der Beklagte zu 5) tritt den Behauptungen des Klägers zu einem gemeinschaftlichen Zusammenwirken der Beklagten mit dem Ziel einer Schädigung des Klägers entgegen. In die Planung und Gründung der Fondsgesellschaft ebenso wie in die späteren Kapitalerhöhungen sei er nicht involviert gewesen. Die Rolle der Beklagten zu 1) habe sich darauf beschränkt, den Kontakt zu möglichen Investoren herzustellen und nach der Zeichnung die Finanzierung zu begleiten. Der Beklagte zu 2) habe das Projekt den Partnern der Beklagten zu 1) vorgestellt, denen es aus den im Einzelnen im Schriftsatz vom 31.05.2012 dargestellten Gründen schlüssig erschienen sei. Dementsprechend hätten die Geschäftspartner entschieden, sich an der Platzierung des Fonds zu beteiligen. Im Anschluss seien ausgewählte Kunden angeschrieben worden, denen - so auch dem Kläger - oftmals in Begleitung ihrer Berater in nachfolgenden Gesprächen das Projekt erläutert und Fragen beantwortet worden seien, wobei nicht er, sondern Mitarbeiter üblicherweise diese Gespräche geführt hätten. Die in dem Anwerbe-Schreiben erfolgten Angaben seien zutreffend gewesen, ebenso die Angaben des Investorenordners. Insbesondere über die anfallenden Kosten klärten die enthaltenen Unterlagen eindeutig auf. Angesichts der Konzeption des Fonds als Bauherrenmodell mit den gewünschten Steuerspareffekten sei ein Überschuss an Werbungskosten gegenüber den Einnahmen erwünscht gewesen, so dass sich die Beschwerde des Klägers über angeblich zu hohe "weiche Kosten" "grotesk" erscheine.

An das Gespräch vom 03.11.1997 habe er keine Erinnerung mehr.

Die Schadensberechnung bestreitet er mit Nichtwissen, hält Ansprüche im Übrigen jedenfalls für verjährt.

Der Beklagte zu 6) behauptet, an das Gespräch vom 03.11.1997 mit dem Kläger keine Erinnerung mehr zu haben. Bei dem im Vermerk des Klägers Anlage K 32 erwähnten Dr. H4 handele es sich um den Steuerberater des Klägers, mit dem dieser Rücksprache gehalten habe.

Auch er erhebt die Einrede der Verjährung.

Die Beklagte zu 7) ist der Ansicht, der klägerische Vortrag erschöpfe sich in pauschalen Behauptungen ins Blaue hinein und dem Aufstellen letztlich haltloser Verschwörungstheorien. Sie bestreitet eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung ihrer Rechtsvorgängerin an der Fondsgründung oder dem Fonds selbst und behauptet dazu, es habe von vorneherein lediglich die Überlegung bestanden, sich an der N zu beteiligen. Hierin habe sie die Möglichkeit gesehen, erfolgreich neue Geschäftskunden zu gewinnen und in das Geschäft der Medienbranche einzusteigen. Zudem habe sie gehofft, langfristig einen Börsengang der N begleiten zu können. Angesichts der Konzeption, das Gelände in L4 neben einem Studiogelände auch als Freizeitpark mit Entertainment-Charakter auszugestalten, habe sich die Rechtsvorgängerin von dem Projekt eine hohe Anziehungskraft unabhängig von der Auslastung der Studiokapazitäten versprochen.

Der frühere Erwerb des Grundstückes in L4 durch die T7 GmbH & Co. KG sei inhaltlich unabhängig von der späteren Entscheidung erfolgt, sich an der N zu beteiligen. Im Oktober 1996 sei es erstmals zur Aufnahme von Verhandlungen über eine Beteiligung gekommen, anderslautende Behauptungen des Klägers bestreitet die Beklagte zu 7) mit Nichtwissen. Das Konzept sei ausgiebig geprüft worden im Hinblick auf die avisierte Beteiligung an der N - wie die Vorlagen einer Präsentation für den Kreditausschuss vom 16.09.1997 belegten (Anlagen B 7-8 und B 7-11). In diesem Zusammenhang sei auch der Vermerk des Beklagten zu 8) vom 15.09.1997 zu sehen. Entsprechend seien die Beschlüsse in der Vorstandssitzung vom 16.09.1997 gefasst und eine Patronatserklärung ihrer Rechtsvorgängerin abgegeben worden. Die bedingte Zusage zur Eingehung einer Beteiligung sei sodann Ende September 1997 Herrn S schriftlich mitgeteilt worden. Auch die Bonität der Anleger habe man jeweils geprüft.

Hintergrund der Bestellung des Beklagten zu 8) zum Beiratsvorsitzenden der N sei gewesen, dass die weiteren Gesellschafter - S2 und Q3 - Konkurrenten gewesen seien und die dritte Gesellschaftergruppe - Brüder C3C5 - den Geschäftsführer gestellt habe. Die spätere negative Entwicklung der N sei nicht vorhersehbar gewesen, Ursachen hierfür seien in einer Umorientierung der Zuschauerströme und einem Rückgang der Nachfrage bei Eigenproduktionen zu sehen. Dies ebenso wie die schlechte Entwicklung der N und des J4-I sei spätestens ab 1998 Inhalt von Presseberichten und damit der Öffentlichkeit bekannt gewesen, wie im Einzelnen im Schriftsatz vom 31.05.2012 dargestellt wird. Um die N auf Erfolgskurs zu halten, seien verschiedene Maßnahmen ergriffen worden, die nichts mit der wirtschaftlichen Entwicklung der Fondsgesellschaft zu tun gehabt hätten. Es habe Förderungen durch das Land NRW gegeben, das L-Gutachten sei erstellt und eine weitere Firma durch die N mit der Erstellung eines Marketing- und Vertriebskonzeptes beauftragt worden. Auf die weiteren Darstellungen in der Klageerwiderung wird im Einzelnen verwiesen (Bl. ...# ff. d. A.).

Unzutreffend sei die Behauptung des Klägers, bereits bei Auflegung des Fonds sei geplant gewesen, die Beteiligungen im Jahr 2000 bei der Beklagten zu 7) umzufinanzieren. Die entsprechende Anfrage einer Finanzierung sei vielmehr seitens der durch die Anleger eingeschalteten K mbH Ende 1999 erfolgt. Erst nach internen Prüfungen sei sie hierzu bereit gewesen. Zudem hätten sich die Anleger selbst entscheiden können, wie sie die Beteiligung finanzieren wollten, was schon daraus ersichtlich sei, dass nicht alle Anleger eine Endfinanzierung über sie gewählt hätten.

Die klägerischen Ausführungen zu weiteren Fonds seien unerheblich, da sie für die Anlageentscheidung des Klägers ohne Bedeutung gewesen seien. Aus den klägerseits vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem IR-Bericht und dem Prüfbericht von E3, ergäben sich auch nicht die vom Kläger hieraus gezogenen Schlüsse.

Außerdem seien sämtliche geltend gemachten Ansprüche inzwischen jedenfalls verjährt. Zudem seien die neuen, vom Kläger vorgelegten Mitschriften aus den Strafverfahren nicht verwertbar, da der Kläger bzw. seine Prozessbevollmächtigten diese illegal erlangt hätten.

Der Beklagte zu 8) ist der Auffassung, Ansprüche seien inhaltlich nicht begründet. Er bestreitet die Behauptungen des Klägers eines geplanten kollusiven Zusammenwirkens der Beklagten und behauptet dazu, in die Konzeption des Fonds zu keinem Zeitpunkt eingebunden gewesen zu sein, ebenso wenig wie in die spätere Geschäftsführung, Planung oder Betreuung sowie die Kapitalerhöhungen. Seine Beteiligung als Vorstandsvorsitzender der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 7) über deren Tochtergesellschaft als Gesellschafterin der N sowie als Beiratsvorsitzender dieser Gesellschaft sei weder rechtlich noch wirtschaftlich mit einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft gleichzusetzen. Aus damaliger Sicht habe es sich um eine im Rahmen des auszuübenden unternehmerischen Ermessensspielraumes vertretbare Entscheidung gehandelt, sich wie dargestellt an der N zu beteiligen. Der Kläger hingegen stelle eine unzulässige Betrachtung im Nachhinein an. Die von ihm entwickelten "Verschwörungstheorien" seien nicht haltbar, ihnen widersprächen bereits die vom Kläger selbst vorgelegten Unterlagen.

Aus Eigeninitiative sei C3 mit der Idee des Studiobaus in L4 an ihn und an den Beklagten zu 2) herangetreten. Die behauptete Verhinderung des Grundstückskaufes in I durch Herrn S werde mit Nichtwissen bestritten. Das vom Kläger vorgelegte Protokoll der Gesellschafterversammlung der N vom 22.05.1996 (Anlage K 8) mache vielmehr deutlich, dass die Idee einer Erweiterung der N in L4 bereits zu diesem Zeitpunkt diskutiert worden sei; sie könne also keinesfalls in einem Gespräch im Sommer 1996 von Herrn S gegenüber C3 erstmals angesprochen worden sein. Die nachfolgenden Sondierungsgespräche habe er ausschließlich im Hinblick auf die spätere mittelbare Beteiligung über die N und die Funktion der Beklagten zu 7) oder ihrer Tochtergesellschaft als Immobilienvertriebsgesellschaft geführt. An der Initiierung der Finanzierung auf Vermieterseite, insbesondere der Entscheidung, einen geschlossenen Immobilienfonds aufzulegen, sei er nicht beteiligt gewesen. Aufklärungspflichten - etwa in Bezug auf die im Übrigen bestrittene wirtschaftliche Entwicklung der N - habe es deshalb in seiner Person nicht gegeben.

Die wirtschaftliche Überzeugung, sich wie dargestellt an dem Projekt zu beteiligen, habe er in nicht zu beanstandender Weise aufgrund intensiver und fundierter Analysen gewonnen. Insbesondere beinhalteten die Stellungnahmen der Beklagten zu 7) vom 15.09.1997 lediglich eine Begutachtung der Wirtschaftlichkeit der Beteiligung an der N, keinesfalls des Fonds als solchem. Deshalb sei diese Berechnung auch nicht für die Gesellschafter des Fonds von Bedeutung gewesen.

Eine überordnete Fonds-Idee, die um jeden Preis habe durchgesetzt werden sollen, habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben, allenfalls eine übergeordnete, auch von der Landespolitik getragene Vision, die Stadt L8 als Medienstandort nachhaltig zu positionieren und zu etablieren. Auch die vom Kläger als große Tapete bezeichnete Aufstellung sei erstmals 2005 angefertigt worden, eine erste Fassung habe es erst im Jahr 2000 gegeben. Sie stelle damit keinen Gesamtplan dar, sondern haben in der Rückschau die Beteiligungen mit den Beklagten zu 1) bis 4) deutlich machen sollen.

Faktischer Geschäftsführer der N sei er zu keinem Zeitpunkt gewesen. Die entsprechende Behauptung des Klägers sei bereits rechtlich nicht haltbar, da sie nicht mit Tatsachen unterlegt sei, die bei einer Prüfung der von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen einer faktischen Geschäftsführung zu einem schlüssigen Vorbringen führe. Dagegen spreche bereits die - unstreitige - Geschäftsführertätigkeit des C3 bis zum 01.09.2000 und dessen - auch aus den Unterlagen ersichtlicher tatsächlicher Führungsanspruch. Die Übernahme der von den Brüdern C3C5 gehaltenen Anteile durch die M mbH habe ersichtlich für den Entschluss des Klägers zur Beteiligung im Jahre 1997 schon wegen der zeitlichen Reihenfolge keine Bedeutung haben können. Dies gelte auch für die weiteren vom Kläger behaupteten Vorgänge, die zeitlich nach dem Beitritt lägen.

Die Schadensberechnung, insbesondere die behaupteten Verläufe der Darlehensverträge, bestreitet er mit Nichtwissen. Als Vorstandsvorsitzender sei er mit dem Abschluss von Darlehensverträgen bei der Beklagten zu 7) nicht involviert gewesen.

Der Beklagte zu 8) erhebt die Einrede der Verjährung. Sämtliche Umstände seien ab 2002, spätestens ab 2004, bekannt gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Der Kläger hat in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 10.03.2014 weiter vorgetragen.

Gründe

Die zulässige Klage führt in der Sache nicht zum Erfolg. Sie ist unbegründet. Die Widerklage ist hingegen zulässig und begründet.

I.

Die Anträge sind hinreichend bestimmt. Die Zahlungsanträge (Anträge zu 1) und 2)) sind beziffert. Die mit den Antrag zu 3) begehrte Feststellung bezieht sich auf die dort genannten konkreten Rechtsverhältnisse, hinsichtlich derer der Kläger Freistellung begehrt. Der Antrag zu 4), gerichtet auf Feststellung des Annahmeverzuges, begegnet ebenfalls keinen Bedenken.

II.

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann von den Beklagten zu 1) bis 8) weder Freistellung aus den Darlehensverträgen sowie dem Schuldanerkenntnis noch Zahlung von 472.725,92 EUR nebst Zinsen verlangen. Die begehrte Feststellung, gerichtet eine Freistellungsverpflichtung von Ansprüchen der Steuerbehörden gegen den Kläger, kann nicht getroffen werden. Dementsprechend befinden sich die Beklagten zu 1) bis 8) auch nicht in Annahmeverzug, wie mit dem Klageantrag zu 4) beantragt.

1.

Die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten zu 1) bis 8) stehen dem Kläger nicht aus vertraglichen Anspruchsgrundlagen zu.

a) Spezialgesetzliche Prospekthaftungsnormen sind nicht einschlägig, da zum Zeitpunkt der Zeichnung im Jahr 1997 bei geschlossenen Immobilienfonds keine Prospektpflicht bestand.

Die Regelung des § 1 VerkProspG in der Fassung der Veröffentlichung vom 09.09.1998 sah eine Prospektpflicht nur für in Wertpapieren verbriefte Beteiligungen vor. Erst das Gesetz zur Verbesserung des Anlegerschutzes hat mit Wirkung zum 01.07.2005 - und damit deutlich nach Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligungen - in § 8 f VerkProspG eine Prospektpflicht für geschlossene Immobilienfonds eingeführt.

b) Der Kläger kann Ansprüche ferner nicht aus den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der bürgerlichrechtlichen Prospekthaftung herleiten.

aa) Ansprüchen aus sog. bürgerlichrechtlicher Prospekthaftung im engeren Sinne unterliegen nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung neben den Initiatoren, Gründern und Managern einer Fondsgesellschaft die maßgeblich mitbestimmenden Hintermänner, die einen besonderen Einfluss auf die Gesellschaft haben und deshalb für den Prospektinhalt und die wesentlichen geschäftlichen Maßnahmen verantwortlich sind. Von ihnen darf der Anleger erwarten, dass sie den Prospekt mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft und in ihm alle für die Anlageentscheidung maßgeblichen Punkte vollständig dargestellt haben (vgl. BGH, WM 2008, 725 m. w. N.).

Danach käme zwar grundsätzlich eine Haftung der Beklagten zu 2) bis 4) als Gründungsgesellschafter des Fonds in Betracht, während die übrigen Beklagten bereits nicht als Prospektverantwortliche in diesem Sinne anzusehen sind. Die Inanspruchnahme dieses sog. typisierten Vertrauens von Anlegern auf die Richtigkeit und Vollständigkeit von Angaben setzt allerdings voraus, dass ein Prospekt im Sinne der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Kriterien vorliegt. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.

Als Prospekt im Sinne der bürgerlichrechtlichen Prospekthaftung im engeren Sinne ist anzusehen eine marktbezogene schriftliche Erklärung, die tatsächlich oder zumindest nach dem von ihr vermittelten Eindruck den Anspruch erhebt, das Publikum umfassend über die Anlage zu informieren, wobei im Rahmen einer Gesamtbetrachtung auch neben einem Emissionsprospekt versandte Dokumente in den Prospektbegriff einzubeziehen sind, sofern sich der Anbieter der Vermögensanlage die Dokumente zu eigen macht (BGH, Urteil vom 17.11.2011, III ZR 103/10, zitiert nach Juris Rn 21; abgedruckt auch in WM 2012, 19 ff.). Damit können Prospekthaftungsansprüche auch auf ein Konglomerat von mehreren miteinander verknüpften Dokumenten gestützt werden (vgl. auch Nobbe, Prospekthaftung bei geschlossenen Fonds, WM 2013, 193, 198 m. w. N.). Unter Zugrundelegung dieser neueren Rechtsprechung ist ein Prospekt nach wie vor zu unterscheiden von einem Exposé, das einzelnen interessierten Kapitalanlegern unterbreitet wird und das auch dann keinen Prospekt im oben dargestellten Sinn beinhaltet, wenn es für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist. Die Trennlinie zwischen einem haftungsbegründenden Prospekt und einer bloßen Werbeschrift ist an Hand der konkreten Merkmale des Einzelfalls zu ziehen. Dabei ist insbesondere auf die Frage abzustellen, ob mit dem Schriftstück bzw. einem Konglomerat von Schriftstücken der Eindruck erweckt wird, über alle für die Beurteilung einer Kapitalanlage relevanten Umstände aufzuklären. Daneben ist von Bedeutung, ob die Werbeschrift zur Verwendung gegenüber einer größeren unbestimmten Zahl von Personen bestimmt ist, oder ob es auf die Personen im Einzelnen ankommt (so auch der BGH in der oben zitierten Entscheidung vom 17.11.2011, juris Rn 21 m. w. N.).

Die an einen Prospekt zu stellenden Anforderungen sind danach nicht erfüllt. Die dem Kläger übersandten schriftlichen Unterlagen erwecken bereits nicht den Eindruck, über alle für die Beurteilung der Kapitalanlage relevanten Umstände aufzuklären. Sie enthalten erkennbar lediglich ausgewählte Dokumente und wenige Grundinformationen und erheben daher ersichtlich keinen Anspruch auf eine umfassende und abschließende Darstellung der Anlage. Dies stellt die Beklagte zu 1) in dem Schreiben vom 02.11.1997 (Anlage K 35) auch ausdrücklich klar; der Beklagte zu 5) verweist hierin auf ergänzende Informationen hin, die mitgeteilt werden sollen. Daraus ergab sich, dass es zu einer abschließenden Darstellung der relevanten Umstände weiterer Informationen und Erläuterungen bedurfte.

Das lediglich fünf Seiten umfassende Exposé informiert allenfalls skizzenhaft und stichpunktmäßig grob über das Bauvorhaben in L4. Obwohl sich bereits aus dem Namen der Fondsgesellschaft ("J I GbR") zwanglos herleiten lässt, dass es einen Bezug zu I geben muss, wird dieses Grundstück in dem Exposé an keiner Stelle erwähnt. Die Beschreibung des Bauprojektes selbst beschränkt sich auf nicht mehr als einen Satz, nämlich den "Erwerb eines Grundstücks mit bereits fertig gestellten Studios". Die nachfolgenden stichpunktartigen Angaben zur Projektentwicklungs- und Bauzeit machen hingegen deutlich, dass offensichtlich umfangreiche Maßnahmen erforderlich sind, die Gebäude zu errichten. Einschätzungen zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit fehlen vollständig. Es ist nicht einmal erläutert, wie genau die Immobilien genutzt werden sollen. Zudem enthält das Exposé keinen darstellenden oder zusammenfassenden Teil.

Den Eindruck richtiger und vollständiger Informationen erweckt es auch nicht in Zusammenschau der mit dem Investorenordner weiter übersandten Unterlagen. Er beinhaltete - wie im Einzelnen im Tatbestand dargestellt - im Wesentlichen bereits abgeschlossene Verträge sowie Vertragsentwürfe. Konkrete Informationen etwa über die Vermietungssituation, insbesondere die vorgesehenen Mieter und Mietvertragskonditionen, sind nicht erhalten. Angesichts der angebotenen Spezialimmobilie in der avisierten Größe kann grundsätzlich kein Anlageinteressent annehmen, dass solche Immobilienprojekte in Angriff genommen werden, ohne dass die späteren Mieter bekannt sind. Es fehlen auch konkretere Angaben zu den vorhandenen bzw. zu errichtenden Gebäuden, ebenfalls zentrale Informationen für künftige Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds.

Daher konnte der Empfänger eines solchen Exposés nebst Investorenordner auch nicht davon ausgehen, dass er mit dieser Vertragssammlung über alle wesentlichen Punkte der Anlage aufgeklärt würde. Vielmehr war die Eigenkapitalgewinnung des Fonds - auch für die Empfänger der Investorenordner nebst Exposé - offensichtlich darauf ausgelegt, die wesentlichen Informationen und Einschätzungen zur Anlage und zum Anlageobjekt in persönlichen Gesprächen zu vermitteln. Dies ist in aller Deutlichkeit dem Einladungsschreiben des Beklagten zu 5) zu entnehmen, das - wie dargestellt - auf nachfolgende persönliche Gespräche verweist. Der Kläger konnte bereits dem Inhalt der Schriftstücke nach nicht davon ausgehen, bereits umfassend schriftlich informiert worden zu sein. Er ist es auch nicht, wie er selbst vorträgt (Bl. ...# d. A.).

Einer rechtlichen Qualifizierung als Prospekt im Sinne der oben dargestellten Grundsätze steht außerdem entgegen, dass die Unterlagen für den Kläger erkennbar nicht an eine größere Anzahl von Personen gerichtet waren. Das Anwerbeschreiben richtete sich vielmehr an eine überschaubare Anzahl eigens ausgewählter Personen, in dem Schreiben mit "den Partnern der Bank, unserem Gesellschafterkreis und uns nahestehenden Kunden" fest umrissen. Es ging also darum, Einzelpersonen, die den Gesellschaftern und der Geschäftsführung der Beklagten zu 1) bereits gut bekannt waren, für ein Engagement in die Spezialimmobilien zu interessieren. Damit war klar, dass auch die weiteren Unterlagen, d.h. Exposé und Investorenordner, diesem ausgewählten Personenkreis zugeleitet werden. Für eine in diesem Sinne "handverlesene" Auswahl an Adressaten spricht auch die nachfolgend vergleichsweise geringe Zahl von insgesamt 33 Mitgesellschaftern.

bb) Mangels Vorliegens eines Prospektes scheiden Ansprüche des Klägers auf Schadenersatz nach den Grundsätzen der bürgerlichrechtliche Prospekthaftung im weiteren Sinne ebenfalls aus.

Der bürgerlichrechtlichen Prospekthaftung im weiteren Sinn, die sich im vorliegenden Rechtsstreit nach den gemäß Art. 226 § 5 EGBGB fortgeltenden Grundsätzen der culpa in contrahendo ergeben könnte, unterliegen auch nicht prospektverpflichtete Personen, wenn sie in besonderem Maße persönliches Vertrauen des Verhandlungspartners - über das typisierte Vertrauen auf die Prospektangaben hinaus - in Anspruch genommen oder aus eigenem unmittelbaren wirtschaftlichen Interesse an dem angestrebten Geschäft verhandelt haben. Eine solche Haftung betrifft in der Regel Anlagevermittler und -berater, Treuhänder und Kreditinstitute. Anknüpfend an ein Verschulden bei Vertragsverhandlungen haftet derjenige, der Anlageinteressenten als künftiger Vertragspartner entgegentritt und damit persönliches Vertrauen in Anspruch nimmt, für Mängel des bei den Verhandlungen verwendeten Prospekts. Die künftigen Vertragspartner des Anlegers trifft die Pflicht zur sachlich richtigen und vollständigen Aufklärung über das mit dem Beitritt verbundene Risiko. Werden für diese Aufklärung Prospekte benutzt, müssen sie richtige und vollständige Informationen enthalten (BGH, NJW 2001, 360 ff. m. w. N.).

Eine Haftung aus Prospekthaftung im weiteren Sinne könnte damit zwar grundsätzlich auch die Beklagte zu 1) und nach §§ 278 Abs. 2 AktG, 161, 128 HGB die Beklagten zu 5) und 6) treffen. Anknüpfungspunkt und damit Anspruchsvoraussetzung ist jedoch insofern ebenfalls, dass der in Anspruch Genommene zumindest unterstützend einen Prospekt benutzt hat, wobei der Prospektbegriff entsprechend den oben dargestellten Grundsätzen der bürgerlichrechtlichen Prospekthaftung im engeren Sinne zu sehen ist.

Wie bereits ausgeführt, haben die Beklagten gegenüber dem Kläger danach keinen Prospekt in diesem Sinne verwendet, sondern lediglich ein erkennbar unvollständiges Exposé nebst einer Vertragsentwurfssammlung. Die maßgeblichen Informationen sollten erkennbar mündlich vermittelt werden.

c) Die geltend gemachten Ansprüche stehen dem Kläger ferner nicht unter dem Gesichtspunkt eines sonstigen Verschuldens der Beklagten bei den Vertragsverhandlungen oder der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten zu.

aa) Die Verletzung einer den Beklagten zu 2) bis 4) gegenüber dem Kläger obliegenden vertraglichen Pflicht als Gründungsgesellschafter des Fonds ist nicht gegeben. Zudem wären etwaige Ansprüche überwiegend verjährt.

Über den Gesellschaftsvertrag sind die Beklagten zu 2) bis 4) Vertragspartner des Klägers geworden. Als solche haben sie für unrichtige Angaben, durch die Anleger zum Beitritt bewogen werden, einzustehen. Dafür ist nicht erforderlich, dass sie die Beitrittsverhandlungen selbst geführt oder die inhaltliche Ausgestaltung von Werbematerial beeinflusst haben. Vielmehr haften sie nach § 278 BGB auch für unrichtige Angaben von ihnen eingeschalteter Personen (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.1991, II ZR 132/90, zitiert nach juris Rn. 7 zur Haftung von Gründungsgesellschaftern der Publikums-KG für unrichtige Angaben).

Pflichtverletzungen, für die die Beklagten zu 2) bis 4) als Gründungsgesellschafter in Anspruch zu nehmen sind, liegen jedoch nicht vor.

Dabei ist zu beachten, dass eine Aufklärung nur nach der Prämisse erfolgen musste, dass der Kläger nur über das aufgeklärt zu werden brauchte, was er nicht aus eigener Kenntnis wusste. Dabei ist davon auszugehen, dass der Kläger mit der Funktionsweise eines Immobilienfonds und den Risiken, die mit dem Investment in eine derart spezielle Immobilie wie die vorliegende verbunden sind, vertraut war. Er ist seit 1992 selbständig als Unternehmensberater tätig und war daher mit den Abläufen von Investments und den rechtlichen Konstruktionen und Risiken, die diese bergen, bestens vertraut. Dies gilt insbesondere für Investitionen in Immobilien, da die von ihm gegründeten und geleiteten Unternehmen der Dr. P5 Group einen Schwerpunkt auch im Bereich von Bauprojekten haben.

Der Kläger hat unstreitig das Exposé und den Investorenordner vor der Fondszeichnung erhalten und konnte sich so ein eigenes Bild von dem Investment machen. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger weitere Berater neben - wie beklagtenseits behauptet - Steuerberatern zu seiner Verfügung hatte. Denn es kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger selbst in der Lage war, die Güte einer Investition zu prüfen und mögliche Risiken selbst zu bewerten. Dies gilt erst recht im Angesicht der Höhe der Investition, die er mit der Fondszeichnung tätigte.

(1) Die Struktur der P7-Gruppe und die Verflechtungen zwischen der Beklagten zu 1) und den Beklagten zu 2) bis 4) waren dem Kläger grundsätzlich bekannt. Aufklärungsmängel sind nicht gegeben.

(a) Die Verbindungen ergeben sich dem Grunde nach bereits aus dem Anwerbe-Anschreiben, in dem die Beklagte zu 1) den Fonds gleichsam als gemeinsames Projekt mit den Fondsgründern darstellt. Den Erhalt dieses Schreibens, das die Anleger sämtlicher Parallelverfahren vor der Kammer erhalten haben, hat der Kläger nicht abgestritten. Die Verbindung ergibt sich zudem aber auch aus dem Exposé, das den Briefkopf der Beklagten zu 4) trägt, dem Kläger aber von der Beklagten zu 1) überreicht wurde. Den Anlagen des Investorenordners lassen sich die Tätigkeiten der einzelnen Gesellschaften, deren Verbindungen untereinander schon durch die namentlichen Bezeichnungen, insbesondere der Namensnennungen P und F3, auffallen mussten, hinreichend deutlich entnehmen. Aus den Vertragsentwürfen ergab sich auch, welche Kosten an Gesellschaften, in deren Firmenname auch der Name F3 Bestandteil war, zu entrichten waren. Zudem wurde der Fonds, der von der Beklagten zu 1) gegenüber dem Kläger beworben wurde, diesem in einem Frühstück mit dem Beklagten zu 2) näher vorgestellt. Die engen Verflechtungen der Beklagten untereinander waren daher für den Kläger deutlich erkennbar.

Ein Aufklärungsmangel ist auch nicht darin zu sehen, dass dem Kläger nicht mitgeteilt wurde, inwieweit die Beklagen jeweils an den Gesellschaften beteiligt sind und damit eigene wirtschaftlichte Interessen verfolgen. Denn auch diese Tatsache war für den Kläger erkennbar: Die enge Verbindung, die sich allein aufgrund der Bezeichnungen der Gesellschaften ergibt, lässt zwanglos auf eine wirtschaftliche Verbindung schließen, da nur dieser Zweck mit der Gründung der Gesellschaften verfolgt werden dürfte. Bezüglich der Beklagten zu 2), 5) und 6) ergeben sich persönliche wirtschaftliche Interessen schon daraus, dass diese innerhalb der Gesellschaften eine bedeutsame Position eingenommen haben, im Falle der letzten beiden auch selbst als Gesellschafter haften und schon allein deshalb ein starkes Eigeninteresse am geschäftlichen Erfolg der von ihnen vertretenen Gesellschaften haben.

Auch das vom Kläger behauptete Zusammenwirken der Beklagten zu 2), 5) und 7) sowie die Verflechtungen der Beklagten zu 2) und 5) mit der J5 GmbH sowie der Beteiligung der Beklagten zu 1) an der Gebr. F3 Wohnbau belegt keine Aufklärungspflichtverletzung der Parteien zum Schaden der Anleger.

Eine Aufklärung über eine Verbindung der Beklagten zu 2) und 5) zu der J5 GmbH war nicht aufklärungspflichtig. Zum einen wurde ein Maklervertrag erst im Juni 1998 und damit nach Fondsgründung und Anlageentscheidung zwischen der J5 und dem Fonds geschlossen. Dass die Kosten für die Maklerprovisionen vom Fonds getragen worden sind, kann der Kläger nicht belegen, er vermutet dies lediglich (Seite ... ff. des Schriftsatzes vom 11.12.2013).

Zudem trägt der Kläger schon nicht vor, dass die J5 GmbH überhöhte Provisionen erhalten oder ungünstige Verträge für die Fondsgesellschaft ausgehandelt haben soll. Allein die Tatsache, dass die Versicherungen aus dem gleichen Unternehmen stammten, begründet noch keinen aufklärungspflichtigen Mangel des Fonds, da ein solches Vorgehen in der Praxis üblich ist und oft sogar durch die Versicherungen mit Preisnachlässen honoriert wird. Dass Versicherungen für das Gebäude notwendig waren, ist eine Selbstverständlichkeit.

Zudem muss der Anleger nur über wesentliche Verflechtungen aufgeklärt werden (vgl. BGH WM 2010, 1017 mit Nachweisen der älteren Rechtsprechung). Eine solche Bedeutung der Verflechtung trägt der Kläger aber nicht vor. Nach seinem eigenen Vortrag erhielten die Beklagten zu 2) und 5) jeweils 25% des Jahresüberschusses der J5, der 2006-2011 150.000,00 EUR insgesamt betragen haben soll. Angesichts des Fondsvolumens stellt eine derartige Verflechtung keine bedeutsame aufklärungspflichtige Tatsache dar.

Über die Verbindung der Gebr. F3 Wohnbau zu den Beklagten wurde der Kläger korrekt aufgeklärt. Denn diese Verbindung wird bereits im Muster des Generalübernehmervertrages, der sich als Dokument Nr. 12 im Investorenordner befindet, offengelegt. Hieraus ergibt sich, dass die genannte Gesellschaft als Generalübernehmer für den Fonds vorgesehen ist. Aus dem Namen der Gesellschaft ergibt sich zwanglos eine Verbindung zum Beklagten zu 2) sowie zu den Beklagten zu 3) und 4), so dass für den Kläger aufgrund dieses Vertragsmusters klar war, dass der vorgesehene Generalübernehmer in Verbindung zu den Beklagten stand. Wenn der Kläger auch auf eine Verbindung der Beklagten zu 1) zu der Gesellschaft abstellt, so ergibt sich auch dieser Zusammenhang bereits aus der offen kommunizierten engen Verbindung der Beklagten zu 1) zu den Beklagten zu 2) bis 4), was sich bereits aus dem Anwerbeschreiben ergibt, in dem der Beklagte zu 2) als "unser Partner im Immobiliengeschäft" vorgestellt wird. Dies drückt sogar eine Alleinstellungsposition des Beklagten zu 2) und der von ihm gegründeten und kontrollierten Unternehmen im Bereich Immobilien bei der Beklagten zu 1) aus.

Diese Überlegung gilt daher auch für die Beteiligung des Beklagten zu 6) an der Wohnbaugesellschaft als Geschäftsführer.

(b) Mögliche Ansprüche aufgrund von Beratungsfehlern wären zudem verjährt.

Allgemein gilt für die Verjährung Folgendes, das zunächst für alle behaupteten Aufklärungsfehler dargestellt werden soll: Auf die vom Kläger behaupteten Pflichtverletzungen findet für die Zeit ab dem 01.01.2002 die Regelverjährung des § 195 BGB in Verbindung mit Art. 229 § 6 Abs. 1, 4 EGBGB Anwendung. Für den Beginn der danach geltenden dreijährigen Verjährung kommt es gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB darauf an, ab wann der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (BGH NJW-RR 2008, 1129, 1133). Unabhängig von der Kenntnis sieht § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB eine Höchstfrist von 10 Jahren vor.

Im Falle des Vorwurfs verschiedener Beratungs- und Aufklärungsfehler sind die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB für jede einzelne Pflichtverletzung gesondert zu prüfen, da jede Pflichtverletzung verfahrensrechtlich selbständig zu behandeln ist. Eine entsprechende Kenntnis liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung der Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich und zumutbar ist (BGH NJW 2008, 506, 507). Grob fahrlässige Unkenntnis ist anzunehmen, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BGH, WM 2008, 382, 384). Der Anspruch wegen behaupteter Beratungsfehler entsteht grundsätzlich mit Zeichnung und Erwerb der Kapitalanlage. Weder ist es notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Auch kommt es, abgesehen von Ausnahmefällen, nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an (vgl. BGH, NJW 2008, 506, 508 m.w.N.).

Eine mögliche Verjährung folgt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht bereits daraus, dass die vertraglichen Schadensersatzansprüche erstmals ausdrücklich in der Replik vom 09.10.2012 und damit jedenfalls nach Ablauf der 10jährigen Frist des § 199 Abs. 3 BGB in den Prozess eingeführt worden sind. Die zugrunde liegenden Tatsachen waren bereits mit der Klageschrift vorgetragen und vertragliche Ansprüche jedenfalls erwähnt worden. Dementsprechend war die Kammer gehalten, den Sachverhalt auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Verletzung von vertraglichen Ansprüchen zu prüfen.

Verjährung des gerade geschilderten Beratungsfehlers war jedoch auch bereits zum Zeitpunkt der Klageeinreichung und nachfolgenden Zustellung Ende 2011 eingetreten. Die Verflechtungen der einzelnen Gesellschaften untereinander waren bereits dem Investorenordner dem Grunde nach zu entnehmen; dies gilt auch für die Beteiligung der Gebr. F3 Wohnbau. Zudem waren sie Gegenstand von Medienberichten, wie der im September 2005 im N13 veröffentlichte und vom Kläger selbst vorgelegte Artikel "E4" zeigt (Anlage K 24). In diesem Artikel werden die gesellschaftsrechtlichen Verbindungen detailliert beschrieben. Insbesondere auf die Tätigkeiten und Verbindungen der Beklagten zu 3) wird auch in dem Mittelverwendungsbericht aus dem Jahre 2002 hingewiesen (Anlage B 33), der den Fondsgesellschaftern übermittelt wurde. In diesem Bericht ist auch erklärt, welche Rolle die K2 bei der Vermittlung der Endfinanzierungen der Darlehen übernommen hat.

(2) Ein Aufklärungsfehler kann auch nicht darin gesehen werden, dass es sich nach Ansicht des Klägers nicht um ein Investment der "Familie" gehandelt habe.

(a) Es ist schon nicht nachvollziehbar, dass die Beklagten vorgetäuscht haben, auch die "Familie" - also der Kreis der persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten zu 1) und ihre Familien - werde sich in erheblichen Umfang an dem Immobilienfonds beteiligen. Aus dem Anwerbe-Anschreiben ergibt sich eine entsprechende Erklärung nicht; vielmehr wird darauf verwiesen, dass der Fonds den Partnern der Bank, dem Gesellschafterkreis und nahestehenden Kunden "angeboten" werde. Dass diese Behauptung unzutreffend gewesen ist, behauptet auch der Kläger nicht. Wie der Kammer aus den Parallelverfahren sowie der Gesellschafterliste im Anhang zur Beitrittsurkunde bekannt ist, handelt es sich bei zahlreichen weiteren späteren Gesellschaftern um langjährige Kunden der Beklagten zu 1). Das Anwerbeschreiben erweckt damit den zutreffenden Eindruck, der Fonds werde einem ausgesuchten Kreis von Interessenten angeboten, die in einer besonderen Geschäftsbeziehung zu der Beklagten zu 1) stehen.

Wenn der Kläger meint, die Mitglieder der "Familie" hätten von einer Zeichnung abgesehen, weil sie die mangelnde Güte des Fonds gekannt hätten, so trägt dieser Vortrag nicht. Denn aus den Unterlagen, die die Beklagte zu 1) vorgelegt hat, ergibt sich, dass der Beklagte zu 5), der letztlich einen Anteil von 0,48 % am Fonds zeichnete, sich zunächst mit 5 % beteiligen wollte (s. Zeichnungsschein in der Anlage B 19). Auch der als Wirtschaftsprüfer für die N zuständige Herr N5, der seit 1996 Mitarbeiter der Beklagten zu 1) war, wollte sich zunächst mit 1% am Fonds beteiligen, verzichtete aber auf diesen Anteil zugunsten eines "externen" Interessenten (s. Anlage B 20). Hieraus ist ablesbar, dass auch von Seiten der "Familie" ein Interesse an der Zeichnung des Fonds bestand.

Der Vortrag des Klägers, die Mitglieder der "Familie" seien zur Zeichnung des Fonds gezwungen worden, steht zu dem gerade geschilderten Vortrag schon im Widerspruch. Zudem trägt der Kläger hierzu auch keinerlei greifbare Anhaltspunkte vor, die von einer solchen Zwangssituation Beleg abliefern. Aus den von der Beklagten zu 1) vorgelegten Dokumenten ergibt sich vielmehr, dass die Zeichnung durch Herrn N5 zurückgenommen wurde, um Geschäftskunden den Vortritt vor "internen" Zeichnern zu lassen.

Die weiter aufgestellte Behauptung des Klägers, die Beklagte zu 1) habe den Eindruck eines "Eigeninvestments" erzeugt, falls es Probleme mit dem Mieter gebe, werde die "Familie" selbst einspringen, ist nicht ansatzweise durch konkreten Tatsachenvortrag unterlegt worden. Dem Investorenordner war klar entnehmbar, dass es sich bei der N bzw. dem auszuwählenden Mieter um eine rechtlich eigenständige Gesellschaft handelte, auf die die Beklagte zu 1) nicht Einfluss nehmen konnte. Von einem Einstehen der Beklagten zu 1) für die N ist in diesen Dokumenten nicht die Rede. Die Beklagten haben im Anschreiben lediglich den Eindruck erweckt, dass es sich um ein spezielles Investment für ausgesuchte Anleger handeln würde, ohne aber selbst eine Haftung zu übernehmen.

(b) Jedenfalls sind Ansprüche auch insoweit verjährt und daher nicht durchsetzbar. Spätestens mit Übersendung des Gesellschaftsvertrages waren dem Kläger die Gesellschafter und ihre jeweiligen Einlagen bekannt; diese Informationen ergaben sich den beigefügten Anlagen. Damit war ersichtlich, dass der Beklagte zu 5) nur einen vergleichsweise geringen Anteil gezeichnet hat und sich keine weiteren Mitglieder "der Familie" an dem Fonds beteiligt haben.

(3) Soweit der Kläger meint, es hätte auch darüber aufgeklärt werden müssen, dass die Endfinanzierungen später über die Beklagte zu 7) erfolgen sollten, kann dem bereits im Ansatz nicht gefolgt werden.

(a) Der Kläger hat keine greifbaren, einem konkreten Beweis zugängliche Umstände dafür vorgetragen, dass bereits bei Eingehung der Fondsbeteiligung eine spätere Finanzierung durch die Beklagte zu 7) festgestanden haben soll, vielmehr bewegt sich der entsprechende Vortrag im Bereich der Spekulation. Verträge oder sonstige relevante Dokumente, die im Jahr 1997 Absprachen einer späteren Beteiligung der Beklagten zu 7) in die Finanzierung belegen, sind nicht vorgelegt. Insbesondere ist dies auch dem Bericht der internen Revision der Beklagten zu 7) (vorgelegt als Anlage K 158) nicht zu entnehmen, hier wird von einem Engagement der Beklagten zu 7) bei der Finanzierung von Darlehen von Fonds-Gesellschaftern erst im Jahre 2000 ausgegangen. Einer solchen Vereinbarung steht zudem bereits entgegen, dass es letztlich eine Entscheidung der beteiligten Anleger und damit auch des Klägers selbst gewesen ist, ob und bei welchem Institut eine Anschlussfinanzierung vorgenommen wird und ob er zu deren Vermittlung wiederum die K2 einschaltet. Dies ist auch daran ablesbar, dass sich letztlich nicht alle Anleger des Fonds dafür entschieden haben, die Endfinanzierung über die Beklagte zu 7) zu wählen. Der Kläger trägt selbst im Schriftsatz vom 11.12.2013 (dort S. 15) vor, dass nur 113 von 128 Gesellschaftern der L4-Fonds eine Finanzierung über die Beklagte zu 7) gewählt hätten. Daraus ist schon ablesbar, dass eine solche Finanzierung weder verpflichtend noch vorgegeben war. Zudem hätte es auch einem wie von Kläger behaupteten Gesamtplan entsprochen, alle Zeichner an die Beklagte zu 7) zu binden. Dies ist aber ersichtlich nicht geschehen. Die vorgelegten Unterlagen vermitteln vielmehr das Bild, dass die Anleger die Endfinanzierung der Vermittlung der K2 überließen und keine eigene Entscheidung trafen. Dass diese GmbH für die Finanzierung stets mit einem Partner zusammenarbeitet, der - wie aus dem Investorenordner ersichtlich - dem Projekt selbst nicht fern steht, ist wirtschaftlich nachvollziehbar. Schon das Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages spricht davon, dass eine Finanzierung mit Hilfe einer Vermittlungsgesellschaft möglich ist. Hier wird aber auch deutlich herausgestellt, dass es sich um ein Angebot handelt und die Anleger insoweit auch anders entscheiden können. Aus dem internen Revisionsbericht der Beklagten zu 7) ergibt sich zudem, dass diese in keinem direkten Kontakt zu den einzelnen Kreditnehmern stand (vgl. Anlage K 158 Rn. 303). Auch dies erklärt, dass die Beklagte zu 7) für einen Großteil der Kreditverträge nur aufgrund der Vermittlung gewählt wurde.

Aus der Beteiligung der T2 GmbH an der N folgt eine entsprechende Vereinbarung der späteren Finanzierung bereits im Jahre 1997 ebenso wenig wie aus dem Umstand, dass das Grundstück in L4 im Eigentum der T GmbH & Co. KG gestanden hat, bevor es an den Fonds veräußert worden ist. Dies ergibt sich aus dem Grundstückskaufvertrag, der Bestandteil des Investorenordners war. Hieraus ergeben sich auch keine sonstigen Verpflichtungen der Beklagten zu 2) bis 4) im Sinne einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht. Insoweit wird auf die späteren Ausführungen im Rahmen des § 826 BGB verwiesen.

Etwas anderes gilt auch nicht deswegen, weil eine Planung einer solchen Finanzierungsübernahme von Anfang an festgestanden hätte. Der Kläger stützt diese Behauptung auf den internen Revisionsbericht der Beklagten zu 7) (Anlage K 158) und insbesondere auf die in diesen Bericht aufgenommene Tabelle, die einen Gesamtüberblick über die Beteiligungen der Beklagten zu 7) an Fonds der Beklagten zu 4) bietet (sog. "Große Tapete"). Aus diesen Unterlagen ergibt sich jedoch nicht, dass eine Zusammenarbeit des Fonds - und der weiteren P7-Fonds - mit der Beklagten zu 7) in der später realisierten Form von Anfang an geplant war. Vielmehr stammt die vorgelegte Version dieses Dokuments erst aus dem Jahre 2005 (vgl. K 158 Rn. 16) und zeigt in der Rückschau eine Zusammenstellung der erfolgten Beteiligungen der Beklagten zu 7) an Fondsprojekten. Hierzu hat die Beklagte zu 7) auch vorgetragen, dass diese Aufstellung ausweislich des IR-Berichts erst 2004 in Auftrag gegeben wurde (K 158 Rn. 129). Sie belegt daher nicht, dass es von Anfang an einen Plan gegeben hätte, nach dem die Rolle der Beklagten zu 7) bereits fest gestanden hätte. Wenn der Kläger dies nun behauptet und aufgrund von Vorläuferversionen von einem Gesamtplan schon bei Fondsgründung ausgeht, trägt dies nicht. Schon aus dem IR-Bericht ergibt sich, dass dort erwähnte Vorgängerversionen erstmals am 17.05.2005 in den Gremien der Beklagten zu 7) erörtert wurden; dies lässt keinen Hinweis auf ihr Alter zu. Weitere Anknüpftatsachen, aus denen sich ein Gesamtplan in Form der "Großen Tapete" bereits zur Zeit der Fondsgründung festmachen ließe, nennt der Kläger nicht.

Auch aus der weiteren Involvierung von Töchtergesellschaften der Beklagten zu 7) in den Fonds kann der Kläger keine Verletzung einer Aufklärungspflicht herleiten. Die Vorgänge um die Gesellschaften M2 und Q2, die der Kläger zum Gegenstand seines Vortrages macht, haben sich sämtlich erst in den Jahren nach 2002 ereignet. Selbst der Kläger behauptet nicht, dass die Beklagten von Anfang an geplant hätten, Tochtergesellschaften der Beklagten zu 7) derart in den Fonds einzubinden. Daher können diese Vorgänge schon konstruktiv kein Verschulden bei Vertragsschluss begründen.

(b) Außerdem wären etwaige Ansprüche jedenfalls verjährt. Die vermeintlich aufklärungsbedürftigen gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen mit der Beklagten zu 7) ergaben sich hinreichend deutlich aus den an den Kläger übersandten Unterlagen. Hiernach war klar, dass die Beklagte zu 7) über ihre Tochtergesellschaft an der N als Gesellschafterin beteiligt ist. Das ursprüngliche Eigentum der T7 GmbH & Co. KG an dem Grundstück in L4 ergab sich aus dem notariellen Kaufvertrag über das Grundstück, der dem Investorenordner beigefügt war. Die Endfinanzierung über die Beklagte hat der Kläger selbst vertraglich gebilligt, so dass er von dieser seit 2000 auch Kenntnis hatte. Aufgrund seiner Kenntnisse aus dem Investorenordner war er sodann zu diesem Zeitpunkt in der Lage, Rückschlüsse aus den ihm bekannten Beteiligungen der Beklagten zu 7) am Fonds zu schließen.

Auf die Vorlage des kompletten Kreditbeschlusses zur Anschlussfinanzierung vom 31.08.2000, die der Kläger gem. § 142 Abs. 1 ZPO beantragt, kommt es daher nicht an.

(4) Der Vorwurf einer pflichtwidrig fehlenden Aufklärung über die Risiken der Kapitalanlage durch die Beklagten zu 2) bis 4) ist ebenfalls unbegründet. Soweit erforderlich, sind dem Kläger die Informationen über den J4-I zutreffend mitgeteilt worden.

Die Funktionsweise und Haftungsstrukturen der Fondsgesellschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ergaben sich im Wesentlichen aus den übersandten Unterlagen. Die dem Investorenordner beigefügten Gesellschaftsverträge stellen Rechte und Pflichten der Gesellschafter deutlich heraus, so wird etwa in § 5 des Gesellschaftsvertrages vom 13.10.1997 auf die bereit zu stellenden Einlagen und etwaige Nachschüsse verwiesen. Dies führt auch die zusammenfassende Darstellung "Erläuterung zum Finanz- und Investitionsplan der Gesellschaft" ausdrücklich an. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Kläger im Rahmen der Beurkundung der Annahme des Angebots zum Abschluss eines Treuhandvertrages am 11.11.1997 ausweislich der vorgelegten Urkunde des Notars ausdrücklich erklärt hat, von den Risiken und Hinweisen, auf die sie der beurkundende Notar auszugsweise nochmals hingewiesen habe, Kenntnis genommen zu haben. Dies belegt eine positiv erfolgte Aufklärung der Anleger über die grundsätzliche Strukturierung eines Fonds auf Basis einer GbR.

Der vom Kläger in diesem Zusammenhang erfolgte Hinweis auf § 11 Nr. 15 AGBG a. F. verfängt bereits deshalb nicht, da die AGB-Vorschriften keine Anwendung auf dem Gebiet des hier einschlägigen Gesellschaftsrechtes finden, vgl. § 23 AGBG a. F.

Auf die Möglichkeit, dass die Gesellschafter möglicherweise einen Nachschuss leisten müssen, weist das Angebot auf Abschluss eines Treuhandvertrages (Anlage K 34 als Dokument Nr. 10) auf den Seiten 10 f. hin. Auf Seite 18 wird auch noch einmal die Tragung der wirtschaftlichen Risiken durch den Gesellschafter herausgestellt.

Weitergehende Aufklärungs- und Informationspflichten oblagen den Beklagten zu 2) bis 4) nicht. Denn sie durften berechtigterweise davon ausgehen, dass grundsätzlich auf Seiten des Klägers kein weiterer Informationsbedarf bestand, weil der Kläger - wie den Beklagten bekannt war - hinreichende Kenntnisse von den Vor- und Nachteilen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts habe. Aufgrund dieser speziellen Kenntnisse war er auch in der Lage, die im Gesellschaftsvertrag dargestellten Besonderheiten, insbesondere die Hinweise auf Risiken, zu erkennen und zu verstehen. Besondere Risiken wie die Nachschusspflichten und unbegrenzte Haftung waren zudem in den Unterlagen aus dem Investorenordner zu finden, insbesondere im Gesellschaftsvertrag. Grundlegende Fragen der Haftung eines GbR-Gesellschafters, insbesondere im Rahmen von sog. Bauherrenmodellen, waren dem Kläger zudem aus seiner eigenen beruflichen Tätigkeit bekannt. Hiervon gibt auch der Gesprächsvermerk, den der Kläger anlässlich des Gesprächs zum Fonds am 03.11.1997 selbst verfasst hat, Zeugnis. Dort fasst der Kläger selbst unter "Definition Bauherreneigenschaft" die Grundzüge des Haftungsmodells zusammen (Anlage K 32).

Dahingehende Aufklärungsfehler wären zudem verjährt. Sie ergeben sich aus den dem Kläger vor Zeichnung überlassenen Unterlagen und waren ihm somit seit der Zeichnung bekannt bzw. zumindest grob fahrlässig nicht bekannt.

(5) Die weiteren Besonderheiten der Anlage in den J4-I ergaben sich im Wesentlichen aus den übersandten Unterlagen oder waren dem Kläger aus sich heraus verständlich.

(a) Bereits aufgrund seiner eigenen Kenntnisse kann der Kläger deshalb keine Schadensersatzansprüche damit begründen, das steuerliche Konzept und die Steuerersparnisse seien fehlerhaft nicht dargestellt worden. Denn das steuerliche Konzept der Anlage war für den Kläger klar, wie der Vermerk vom 03.11.1997 (Anlage K 32) zeigt: Hier heißt es zum einen "Einzahlung nur Steuerersparnisse". Auch werden die für die ersten Jahre der Investition ausgewiesenen Werbungskosten im Einzelnen aufgeführt, was zeigt, dass es dem Kläger um diese Kosten ging, um später den Anfall eigener Steuern zu vermeiden. Es war für den kundigen Anleger erkennbar, dass durch die noch nicht feststehende Generalmieterin, die ausgewiesenen hohen Weichkosten und die Fremdfinanzierung des Anteils jeweils Steuervorteile generiert werden sollten. Alle drei Punkte sorgten dafür, dass Steuern aus anderen Einkünften mit Verlusten aus dieser Anlage verrechnet werden konnten. Der Kammer ist aus Parallelverfahren bekannt, dass andere Zeichner, die im Verfahren 2 O 374/09 aus ihrer Fondsbeteiligung klagen, die Fonds mit dem Hauptziel zeichneten, Steuern zu sparen. Auf diesen Effekt waren die Fonds erkennbar angelegt. Diese Grundmechanismen mussten dem Kläger als versierten Anleger bekannt sein.

Zudem erweckt das Exposé an keiner Stelle den Eindruck, umfassend zu informieren. Wie bereits ausgeführt, war der Kläger aufgrund der Lückenhaftigkeit des Exposés gehalten, sich weitere Informationen selbst zu beschaffen. Dies gilt insbesondere für steuerrechtliche Fragen, da schon der Investorenordner auf diesen Beratungsbedarf durch Vorlage eines Muster-Steuerberatungsvertrages hinwies.

Auch weitere Risiken waren für den Kläger aus sich heraus verständlich. Das gilt zum einen für das Vermietungsrisiko. Aus den Unterlagen ist ersichtlich, dass die N als Generalmieterin nur als weitere Vermieterin für die Studios auftreten würde. Dass sich hieraus Probleme ergeben konnten, wenn Kapazitäten leer stehen würden, ist jedem Laien verständlich. Dies gilt insbesondere in einem speziellen Markt wie dem für Studiovermietung, der klein ist, insbesondere aber auch Marktschwankungen stark unterworfen ist. Dass gerade in der Medienbranche kurzfristige Trends herrschen, die sich auf die Vermietungssituation auswirken können, ist allgemein bekannt.

Aus diesem Grund ist auch kein Fehler in der mangelnden Aufklärung über die Risiken der Filmstudio-Branche im Allgemeinen zu sehen. Jedem Leser der Unterlagen aus dem Investorenordner, aber auch jedem interessierten Laien war klar, dass es sich bei der geplanten Immobilie um eine Spezialimmobilie handelte. Die geplanten Studios waren nur für einen bestimmten Zweck und damit für eine sehr geringe Interessentengruppe, nämlich für Unternehmen, die Filme oder Fernsehsendungen produzieren, nutzbar. Es ist allgemein bekannt, dass es sich hier um einen in Deutschland sehr kleinen, überschaubaren Markt handelt. Daraus ergibt sich zwanglos, dass eine andere Nutzung als die durch die Mieterin N nur schwer möglich sein würde und daher das Investment - anders als etwa das Investment in eine Immobilie, die für Büros jeglicher Art nutzbar ist - mit besonderen Risiken verbunden war, die über die allgemeinen Risiken einer Investition in zu vermietende Immobilien wie das Leerstandsrisiko hinausgingen. Auf das allgemeine Bauherrenrisiko wird auf S. 18 des Angebots auf Abschluss eines Treuhandvertrages (Anlage K 34 als Dokument Nr. 10) hingewiesen.

(b) Beratungsfehler wären zudem verjährt. Denn seit 1999 berichtete die lokale und überregionale Presse über Probleme der N, insbesondere im Zusammenhang mit der Studioauslastung. Schon am 30.09.1997 berichtete die G2 Zeitung, die Planung der Studios läge 30% über dem Bedarf (Anlage B7-14). 1999 hieß es im T12, es gäbe einen "Katastrophenplan" der N, um Probleme zu lösen (Anlage B7-19), der L11 berichtete über hohe Verluste (Anlage B7-20). 2002 sprach die G3 Deutschland von einer "rheinische[n] Medienkrise" (Anlage B7-21). Diese und weitere von der Beklagten zu 7) vorgelegten Presseberichte (Anlagen B7-14 bis B7-32) lassen erkennen, dass spätestens 2002 die Anleger aus dem allgemeinen Mediengeschehen entnehmen konnten, dass Risiken der Anlage, insbesondere ein Leerstandsrisiko und Vermietungsrisiko, bestanden.

(6) Dem Kläger ist auch nicht darin zu folgen, dass er aufgrund der Mietgarantie davon ausgehen durfte, dass kein Totalverlustrisiko des Fonds bestehen würde.

Denn es war aus den überlassenen Unterlagen hinreichend deutlich, dass es sich um eine zehnjährige Mietgarantie handelte, wohingegen der Mietvertrag über 25 Jahre laufen sollte. Zudem hat der Kläger nicht belegt, dass ihm ein derartiger Hinweis zu irgendeinem Zeitpunkt erteilt worden ist.

Auch hier gilt zudem, dass der Kläger aus den soeben zitierten Medienberichten die Risiken, die sich aufgrund des Tätigkeitsbereichs des Fonds ergaben, spätestens 2002 der Presse entnehmen konnte und diese daher verjährt wären.

(7) Weitergehende Aufklärungs- und Informationspflichten oblagen den Beklagten zu 2) bis 4) bezüglich genereller Risiken der Zeichnung von (geschlossenen) Immobilienfonds nicht. Denn sie durften berechtigterweise davon ausgehen, dass grundsätzlich auf Seiten des Klägers kein weiterer Informationsbedarf bestand. Wie bereits ausgeführt, war den Beklagten bekannt, über welch breite und tiefe Kenntnisse der Kläger in Wirtschaftsdingen verfügte. Es war daher für die Beklagten kein Bedarf erkennbar, der zu einer weitergehenden allgemeinen Aufklärung über die Risiken einer Fondsbeteiligung hätte führen müssen. Vielmehr durften die Beklagten nicht nur von den Kenntnissen den Klägers ausgehen, sondern auch darauf vertrauen, dass dieser die im Investorenordner bereitgestellten Informationen zur Kenntnis nimmt und versteht.

(8) Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf das vermeintlich fehlerhafte und unvollständige, von der Beklagten zu 1) zur Einwerbung von Anlegern verwandte Exposé nebst Investorenordner eine fehlerhafte anlagegerechte Beratung rügt, die sich die Beklagten zu 2) bis 4) zurechnen lassen müssten, kann dem nicht gefolgt werden.

(a) Bezüglich der Unvollständigkeit wurde bereits ausgeführt, dass das Exposé und der Investorenordner erkennbar keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben wie ein Fondsprospekt. Dem Anlageinteressenten wird daher aus diesen Unterlagen deutlich, dass nicht alle Punkte umfassend erklärt werden; insbesondere, da es sich nicht um einen zusammenhängenden Text wie in Fondsprospekten sonst üblich sondern nur um eine Sammlung von Dokumenten handelt. Ausdrücklich wird im Anwerbeschreiben darauf hingewiesen, dass eine nähere Klärung in einem privaten (telefonischen) Gespräch erfolgen würde; so ist dies auch im Falle des Klägers geschehen.

(b) Mögliche Fehler des Exposés und des Investorenordners sind jedenfalls verjährt. Beide wurden dem Kläger vor der Zeichnung überlassen, so dass diese ihm bei Zeichnung bekannt waren. Entsprechend dem oben zur Verjährung allgemein ausgeführten ist damit Verjährung mit Schluss des Jahres 2004 eingetreten.

(9) Auch die Strukturierung, Lage und Größe der Fondsgrundstücke sind nicht zu beanstanden.

(a) Die Teilung des Grundstücks in L4 in verschiedene Fonds kann nicht als grundsätzlicher Fehler des Projekts gewertet werden. Insoweit liefert der Kläger schon keine hinreichenden Anknüpftatsachen, die auf Fehler hinweisen.

Auch der Vorwurf, die Flächenplanung sei am Bedarf vorbeigeplant gewesen und habe lediglich auf den Angaben der N beruht, dringt nicht durch. Hier wird auf die Ausführungen unter (13) verwiesen.

Ein Fehler in der Fondskalkulation ist auch nicht daran zu erkennen, dass der J4-I zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich im Jahre 2002 durch den Fonds L4 VIII/S5 quer subventioniert werden sollte. Der J4 VIII wurde zu einem späteren Zeitpunkt gegründet als der hier streitgegenständliche Fonds (im Jahre 2002). Auch die vom Kläger geschilderte, seit Fondsgründung von L4 VIII geplante, Quersubventionierung geschah nach der Anlageentscheidung des Klägers und war damit kein Umstand, über den die Beklagten ihn vor Zeichnung aufklären konnten oder mussten. Der Kläger kann nicht belegen, dass ein solcher Plan schon bei Initiierung des Fonds bestanden hätte.

Auch ein sog. "Klumpenrisiko" stellt keinen Aufklärungsmangel dar, da über die Existenz weiterer Fonds in der geografischen Nähe zum J4-I aufgeklärt wurde. Dem Kläger war die Tatsache, dass die Verantwortlichen für die Fonds aus dieser Region stammten und daher ein Investment dort nahelag, bewusst. Auch aus der Bezeichnung des Fonds mit der Ordnungsnummer I ergab sich für den Kläger, dass es im bezeichneten Gebiet weitere Fonds gab. Dies zeigt auch der Grundstückskaufvertrag (Dokument Nr. 8 im Investorenordner), der vom Verkauf einer Teilfläche des Geländes in L4 spricht.

Ein Fehler der Fondskonstruktion allein aufgrund der Tatsache, dass, wie der Kläger vorträgt, 62 % der Fondsprojekte speziell im Raum L8/C7 lagen, kann zudem nicht angenommen werden. Denn es handelt sich um eine Metropolregion mit einer Einwohnerzahl in Millionenhöhe. Der Kläger trägt hierzu schon keine Tatsachen vor, die auf eine Marktübersättigung hindeuten würden. Denn nicht alle Fonds investierten in die gleiche Branche, sondern vielmehr in Immobilien verschiedener Art wie Bürohäuser oder die L8er Messe, so dass eine Konkurrenz der Fondsimmobilien untereinander nicht naheliegt. Insbesondere zum Fondsprojekt des L4-I, also der Vermietung von Filmstudios, bestand keine direkte Konkurrenz.

(b) Derartige Aufklärungsfehler wären zudem verjährt. Denn die Lage der Fondsgrundstücke war dem Kläger aus dem Investorenordner bekannt. Aus dem Kaufvertrag über das Grundstück geht zudem hervor, dass das Areal in L4 in verschiedene Fonds aufgeteilt worden ist. Auch die weiteren Fonds, die die Beklagten gründeten, existierten bereits 1997 bzw. wurden im Fall des L4-VII im Jahre 2000 und des L4-VIII im Jahre 2002 gegründet.

(10) Dass die N als Generalmieterin für die Beklagten zu 2) bis 4) erkennbar von vorneherein ungeeignet gewesen ist und sie deshalb eine Aufklärungspflicht verletzt haben, kann die Kammer dem Sachvortrag ebenfalls nicht entnehmen.

(a) Zu einem zutreffenden und vollständigen Bild vom Anlageobjekt gehören zwar grundsätzlich auch die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts. Jedoch übernehmen die Verantwortlichen grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass die von ihnen prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt. Die Interessen des Anlegers werden dadurch gewahrt, dass die Prognosen zur wirtschaftlichen Entwicklung des Anlageobjekts durch Tatsachen gestützt und ex ante betrachtet vertretbar sein müssen. Sie sind nach den damals gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen (BGH, Urteil vom 27.10.2009, XI ZR 337/08, zitiert nach juris Rn 15 ff; abgedruckt u.a. in VersR 2011, 74 ff.).

Anhaltspunkte dafür, dass es im Jahre 1997 sich konkret abzeichnende Risiken gab, die die Beklagten von einer Vermietung der Flächen an die N hätten Abstand nehmen lassen müssen oder eine besondere Aufklärungspflicht begründet hätten, ergeben sich auch unter Zugrundelegung des klägerischen Vorbringens nicht. Die vom Kläger vorgetragenen Anhaltspunkte stützen nicht die aufgestellte These, eine mangelnde Leistungsfähigkeit der N sei bereits damals deutlich zu erkennen gewesen. Eine - wie der Kläger meint - bereits 1997 eingetretene Insolvenzreife ergibt sich aus den dargestellten Zahlen ebenso wenig wie greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Gesellschaft zur Führung von Geschäften nicht in der Lage gewesen sein sollte. Als Generalmieterin der bestehenden Studios in I war sie selbst nach klägerischem Vorbringen seit mehreren Jahren aktiv. Im Jahre 1995 betrug der Umsatz der N knapp 50.000.000,00 DM, 1996 etwa 46.000.000,00 DM. Dies zeigt, dass es sich nicht, wie der Kläger es darstellt, um ein unbedeutend kleines Unternehmen gehandelt hat, sondern ein langsam aufsteigendes Unternehmen im Bereich der Studiovermietung. Auch wurde im Jahre 1994 ein Überschuss von etwa 1.500.000,00 DM erwirtschaftet, im Jahre 1996 - nach einem Verlust in 1995 - von etwa 1.200.000,00 DM. Ende 1996 betrugen offene Bankverbindlichkeiten gut 13.500.000,00 Mio. DM (vgl. jeweils die Jahresabschlüsse für 1995 und 1996, Anlage K 7). Diese Zahlen sprechen nicht für eine Insolvenzreife des Unternehmens.

Auch das Gutachten von L vom 15.12.1999, auf dessen Grundlage Landesfördermittel gewährt wurden, spricht gegen eine Ungeeignetheit der N als Mieterin. Auch im Jahre 2000 wurden noch Fördermittel gewährt.

Der Kläger lässt in seiner Argumentation zudem gänzlich außer Acht, dass es maßgebliche Veränderungen in der Gesellschafterstruktur der N gegeben hat, die die Beteiligten für erforderlich erachtet haben, um sie als Generalmieterin auch für die erweiterten Flächen einzusetzen. Mit der Aufnahme von Q3 und der T2 mbH als Tochterunternehmen der Beklagten zu 7) waren insofern neue Strukturen geschaffen worden, die eine Anknüpfung an die bisherige Tätigkeit der N zur Beurteilung der Eignung weitgehend obsolet macht. Denn durch die Umstrukturierung der N war ein Unternehmen vollkommen anderen Zuschnittes geschaffen worden, dass mit der "alten N" nicht zu vergleichen ist. Die N nach den Umstrukturierungen ist daher zu bewerten wie ein neues Unternehmen. Als derart einzuschätzendes Unternehmen ist entscheidend, dass mit den beiden genannten Unternehmen zwei Partner der N neu hinzukamen, die von den Beklagten als finanzstark und sicher eingeschätzt werden durfte. Dies gilt vor allem für die T2 als Tochter der Beklagten zu 7), die als T9 ein Renommee als besonders sicherer Investor genießen durfte. Mit Q3 war zudem ein Unternehmen Partner der N geworden, das in der Medienbranche zu den führenden in Deutschland gehörte. Eine solche Partnerschaft durften die Beklagten als Anzeichen dafür werten, dass die potentiellen Mieter der N selbst in diese investieren wollten und somit die Chance für Mietverträge für Studios mit diesem Partner gegeben war.

Dass zum Zeitpunkt der Erstellung vertretbare Prognosen immer mit dem Risiko einer abweichenden Entwicklung behaftet sind, gehört insoweit zum Allgemeinwissen und bedarf keiner gesonderten Aufklärung. Für die Beklagten bestanden, was die N betrifft, jedoch genügend Parameter, um die Prognose ex ante für valide zu halten. Auf eine spätere Betrachtungsweise, wie sie der Kläger anstellt, also auf die Entwicklung der N nach der Fondsgründung und Zeichnung, kann es hingegen für die rechtliche Bewertung nicht ankommen.

Die Vereinbarung von Mietzuschüssen in Höhe von 50.000.000,00 DM vor dem Hintergrund der übrigen mietvertraglichem Vereinbarungen sind ebenfalls kein aussagekräftiges Indiz für ein Risiko der Anlage, über das der Kläger hätte aufgeklärt werden müssen. Dass ein Projekt der vorliegenden Größenordnung im Bereich der Filmproduktion eine Anlaufzeit braucht, um eine Auslastung und damit einen konstanten Umsatz und Gewinn erreichen zu können, entspricht wirtschaftlichem Grundwissen. Gerechnet auf die Gesamtdauer der vereinbarten Mietzeit von 25 Jahren handelt es sich zudem um einen vergleichsweisen kurzen Zeitraum, innerhalb dessen infolge der Zuschüsse keine Mieten erzielt werden. Nach Auslaufen der Zuschüsse war zudem für eine langjährige Absicherung durch die Einstandspflicht der Gesellschafter der N gesorgt. Die Beklagten haben daher durch diese Konstruktion Risiken eines Ausfalls der Generalmieterin gerade verkleinert.

Es stellt in diesem Zusammenhang auch keinen Fehler in der Konzeption des Fonds dar, wenn lediglich eine 10-jährige Mietgarantie für die N gewährt wurde. Dieses Vorbringen passt schon nicht zum Vortrag des Klägers, wonach die N aufgrund ihrer wirtschaftlichen Probleme nicht als Mieter geeignet war bzw. ein solventerer Mieter hätte ausgesucht werden müssen. Denn die Vereinbarung einer Mietgarantie soll in der Anfangsphase einer Investition helfen, damit der Fonds sich trägt. Der Fonds war aber erkennbar so konstruiert, dass die Initiatoren davon ausgingen, dass die Gesellschaft die Mieten nach zehn Jahren selbst voll aufbringen können würde. Hätten sie, wie vom Kläger nahegelegt, mit einer Garantie von zwanzig Jahren kalkuliert, hätte gerade dies ein mangelndes Vertrauen in die Eignung der N bedeutet, da zwanzig Jahre auch im Fall einer besonderen Branche als ungewöhnlich lange Anfangsphase für ein Geschäftsmodell gelten dürften. Zu bedenken ist auch, dass der Mietvertrag 25 Jahre laufen sollte, daher hätte eine derart lange Förderung de facto bedeutet, dass die N nur über ein Fünftel der Mietzeit den vereinbarten Mietpreis selbst aufbringen müsste. Zum Zeitpunkt der Fondsgründung durften die Initiatoren vielmehr davon ausgehen, dass die N sich nach Ablauf von zehn Jahresgehalt so weit stabilisiert haben würde, dass in jedem Falle zur Zahlung der vereinbarten Miete in der Lage sein würde. Die Zahlung der vereinbarten Miete über 25 Jahre hätte zur vollständigen Tilgung der aufgenommenen Hypothekendarlehen für die Fremdkapitalfinanzierung geführt. Die Absicherung der Anleger war durch die Mietgarantie für einen längeren Zeitraum gewährleistet; nach dieser Anlaufphase war es den Anlegern zumutbar, die gesamten wirtschaftlichen Risiken, wie sie eine derartige Fondskonstellation birgt, zu tragen.

(b) Mängel, die die Eignung der N als Mieterin betreffen, sind zudem verjährt. Auf die Einstandsverpflichtungen und den Vermieterzuschuss der Fondsgesellschaft und auf die bestehende Marktlage und geringe Mieteinnahmen wurde alljährlich in Jahresberichten hingewiesen, so etwa in den Jahren 2000-2002 (s. Anlagen CMS 2-4), so dass für den Leser der Berichte erkennbar war , dass die Eignung der N möglicherweise nicht so positiv zu bewerten war wie zur Zeit der Fondskonzeption. Ein möglicher Schaden mit Ende der Einstandspflicht zeichnete sich daher für die Anleger ab, insbesondere auch durch die Mitteilung dieser Tatsachen in mehreren aufeinander folgenden Geschäftsberichten.

In dem Geschäftsbericht für das Jahr 2000 wird eingehend die Verwendung der Vermieterzuschüsse dargelegt, die in I im März 2000, in L4 voraussichtlich im August 2001 aufgebraucht sein werden. Ferner verweist der Geschäftsbericht auf die Einstandsverpflichtungen der Gesellschafter. In dem Jahresbericht 2001 findet sich der eindeutige Hinweis darauf, dass die Miete ab Februar 2002 von der N und den Sicherungsgebern gezahlt wird. Der Jahresbericht 2002 problematisiert ausdrücklich aufgelaufene Mietrückstände, verweist sodann wiederum auf die Zahlung der Miete durch die N und die Sicherungsgeber. Noch deutlicher wird der Jahresbericht 2003, der ausdrücklich anführt, dass in Höhe von 9.665.678,29 EUR die Einstandspflichtigen die Mietzahlungen erbracht haben. Für die nachfolgenden Jahre finden sich in den entsprechenden Jahresberichten Zahlen in ähnlicher Größenordnung, zudem wird verwiesen auf Ratenzahlungsvereinbarungen wegen rückständiger Miete. Bereits anhand dieser Informationen trat für die Anleger und damit auch für den Kläger offen zu Tage, dass die Generalmieterin N mit Auslaufen der Vermieterzuschüsse zu keinem Zeitpunkt in der Lage war, die vereinbarten Mieten in voller Höhe zu erbringen, vielmehr stets auf die Einstandsverpflichteten zurückgegriffen werden musste. Dies ist in den Rundschreiben ebenfalls offen kommuniziert worden. Die Berichte sind auch insoweit nicht verharmlosend. Denn das Faktum der Miettragung durch eine weitere dritte Partei bedeutet für den wirtschaftlich kundigen Leser - und damit den Kläger - dass die eigentliche Mieterin allein die Miete nicht mehr aufbringen kann. Auch eine Minderung des offenen Betrages sowie eine Ratenzahlung des Restes, wie sie im Jahresbericht 2003 geschildert wurden, kann nicht als beruhigend oder verharmlosend angesehen werden, weil damit für den Leser deutlich wird, dass die Fondsgesellschaft insoweit auf Zahlungen verzichten muss und die Partei, die die Zahlungen leisten muss, diese offensichtlich nicht in voller Höhe und sofort aufbringen kann.

Wenn sich der Kläger darauf beruft, insoweit auf die Informationen der Beklagten als "Familienangehörige" vertraut zu haben, so durfte er nicht darauf vertrauen, sondern war gehalten, die Geschäftsberichte auch zur Kenntnis zu nehmen. Als Anleger war er verpflichtet, die Jahresberichte und sonstigen schriftlichen Informationen zur Kenntnis zu nehmen (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 30.11.2011, 13 U 158/09, zitiert nach juris Rn. 49).

(11) Eine Aufklärungspflicht ergab sich auch nicht daraus, dass - wie der Kläger behauptet - die vereinbarten bzw. vorgesehenen Mieten tatsächlich von Anfang an überhöht gewesen seien.

(a) Denn es ist nicht ersichtlich, dass dies tatsächlich der Fall war. Zuverlässige bzw. nachvollziehbare Anknüpfungstatsachen dazu sind nicht ersichtlich. Allein der Verweis auf Mieten, die für die ursprünglichen Objekte in I vereinbart worden sind, reicht nicht aus. Bei den Objekten sind ortsübliche Vergleichsmieten schon deshalb nicht zu bestimmen, weil es sich insoweit um Spezialimmobilien handelt.

Soweit der Kläger auf die Ergebnisse eines Gutachtens der L GmbH vom 15.12.1999 abstellt, aus dem sich die nicht fundierte Planung der zu erzielenden Mieten ergebe, folgt hieraus ebenfalls kein Pflichtverstoß der Beklagten zu 2) bis 4). Das Gutachten ist mehr als zwei Jahre nach dem Fondsbeitritt des Klägers erstellt worden und liefert deshalb bereits aus diesem Grund nicht die für die Beurteilung der damaligen Situation entscheidenden Faktoren. Inhaltlich werden in dem Gutachten in zahlreichen Passagen die sich zügig ändernden Verhältnisse in der Medienbranche, sei es durch die Veränderungen bei den Produktionen, sei es durch geänderte Verhältnisse an anderen, konkurrierenden Standorten betont. Zugleich wird wegen der Vielzahl der zu berücksichtigenden, in ihrer Gesamtentwicklung nicht sicher vorauszusehenden Prämissen die eingeschränkte Aussagekraft der Feststellungen hervorgehoben. Dies macht insbesondere die Vorbemerkung zu dem Gutachten deutlich, die darauf hinweist, dass die isolierte Nutzung der in dem Gutachtenteil unter "Zusammenfassung und Empfehlung" dargestellten Analysen und Ergebnissen zu Missverständnissen führen könne, das Gutachten vielmehr in seiner Gesamtheit betrachtet werden müsse. Die vom Kläger aus dem Gutachten entnommene Aussage eines wirtschaftlich von vorneherein zum Scheitern verurteilten Projektes ergibt sich hingegen bei einer solchen Gesamtbetrachtung nicht. Das Gutachten artikuliert zwar Bedenken an der überprüften Planung der N für die Jahre 1999 bis 2008, die allerdings zum einen anknüpfen an die Methode der von der N gewonnenen Ergebnisse, zum anderen keinesfalls zu dem Ergebnis gelangen, dass die Planung - wie der Kläger meint - vollkommen unrealistisch gewesen sei. Vielmehr bescheinigt das Gutachten der N ausdrücklich die Möglichkeit, "sich zu einem führenden Full-Service-Anbieter für die Anmietung von TV-Studios und die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen in seinen Märkten zu entwickeln", sollten die sodann auf den S. 35 f. des Gutachtens dargestellten Anforderungen erfüllt werden. Auch spricht das Gutachten (S. 12 f.) von einem massiven Wachstum des Studio-Marktes in den vergangenen Jahren, also auch in den Jahren der Projektierung und Gründung des Fonds-Projekts in L4.

Es ist vom Kläger nicht erwiesen worden, dass die Kalkulation der Mieten für die N von vorneherein nicht marktgerecht gewesen ist. Hierbei ist zu beachten, dass es sich bei der Fondsimmobilie um eine Spezialimmobilie handelt. Derartige Immobilien folgen nicht zwingend den Regeln für gewöhnliche Immobilien, sondern betreffen einen besonderen, sehr kleinen Markt. Die Zahl der Filmstudios in Deutschland, die mit den Studios in L4 vergleichbar wäre, ist einstellig. Nach unstreitigem Vortrag existierten zur Zeit der Fondsgründung in Deutschlang sogar nur drei weitere, mit den Studios in L4 vergleichbare Studiokomplexe, nämlich das Studio I3, die C8 Filmstudios in N10 und das Studio C9 in Q5. Von daher kann eine Miete nur schwerlich aufgrund einer Vergleichsmiete erfolgen, wie dies etwa bei Büroräumen der Fall ist. Vielmehr muss ein Fondsinitiator die Miete selbst festlegen, ohne auf tragfähige Vergleichswerte Bezug nehmen zu können. Aufgrund dieser Besonderheiten des relevanten Marktes ist daher die Mietkalkulation anders zu beurteilen als die Kalkulation für eine Standard-Immobilie. Diese Besonderheit der Immobilie war auch für die Anleger aus dem Investorenordner ersichtlich. Ebenso war deutlich, dass es sich bei dem Projekt der Fernsehstudios in L4 um ein Investment neuer Art aufgrund einer neuen Business-Planung handelte, es also schon konzeptgemäß Unwägbarkeiten geben würde. Eine genaue Aufklärung, wie sich die Miete zusammensetzte, war daher nicht geboten. Auch die klägerseits zitierte Einlassung des Beklagten zu 2) im laufenden Strafverfahren belegt insoweit nichts anderes. Wenn dieser beschreibt, dass er die von ihm initiierten Fonds nach bestimmten Grundwerten konzipiert habe, so spricht zunächst nichts gegen diese Konstruktion, da der Vortrag nur belegt, dass jeweils eine gewisse Marge sowie gewisse "Puffer" für unvorhergesehene Fälle einkalkuliert worden sind. Zudem belegt die Einlassung, dass auch ein Gewinn für die Anleger kalkuliert wurde. Dem lässt sich aber nicht entnehmen, dass Mieten auf unzureichenden Parametern kalkuliert wurden, da diese in der Einlassung nicht angesprochen werden und auch nur einen Teil der Fondskalkulation ausmachen. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass aufgrund einer fehlenden Vergleichsmöglichkeit eine Kalkulation gewählt werden musste, die allen Beteiligten gerecht werden konnte. Wenn insoweit Herr C3 in einem Schreiben an den Beklagten zu 2) von dessen "Fonds-Mathematik" spricht, zeigt dies nur, dass dieser die Mieten kalkuliert hat, begründet aber noch nicht den Vorwurf, dass dies auf unzulässigen Parametern beruht.

Dies gilt auch für die Zugrundelegung einer sog. Investitionsmiete, das heißt einer Miete, die sich vor allem an den Investitionskosten des Projekts orientiert. Aufgrund der geschilderten Umstände waren diese Kosten für die Beklagten verlässlichere Parameter für die Kalkulation der Miete als Vergleichsmieten, da diese so nicht existierten. Es wurde mit der N auch ein Unternehmen gefunden, das zur Tragung der Miete bereit war und - wie schon ausgeführt - nicht ex ante ungeeignet für das Fondsprojekt war. Durch die Mietgarantie und die sich daran anschließende Konsolidierung erscheint es ex ante vertretbar davon auszugehen, dass die N eine solche Investitionsmiete auch würde aufbringen können.

Die Miete kann daher auch insoweit als marktgerecht angesehen werden, als dass sich ein unabhängiges Unternehmen zur Zahlung dieser Miete bereit erklärt hat. Der Kläger wendet hierzu ein, mit der N sei der Mieter aus dem "System" gekommen. Wie jedoch ausgeführt, ist es aufgrund der Spezialität des Fondsprojekts gegeben, dass es nur eine geringe Zahl an potentiellen Mietinteressenten geben kann und die Planung eines solchen Projekts nur mit einem bekannten Interessenten Aussicht auf Erfolg haben kann. Insoweit ist es auch nicht als Vorwurf anzusehen, wenn die Beklagten bei der Fondskonzeption auf diesen Mieter Rücksicht genommen haben. Die Gefahr, dass der Mieter wegfällt und ein neuer Mieter die Miete nicht mehr tragen kann oder will, bestand daher wie bei jedem Immobilienfonds. Andererseits hätte die Konstruktion der Beklagten bei einem Erfolg des Projekts aber auch bedeuten können, dass sie aufgrund der Bindung der N nicht die Möglichkeit hatten, später einen Mieter an sich zu binden, der weitaus mehr zu zahlen bereit war. Daher mussten die Beklagten ein Mittel finden, dass zwischen möglichen Mietpreissteigerungen oder -gefällen stand. Nichts anderes bestätigte der Beklagte zu 2) in seiner gerichtlichen Vernehmung im Strafprozess.

Das Risiko, die Immobilie später nur zu einem geringeren Preis neu vermietet werden kann, war von den Beklagten nur im Rahmen der Besonderheiten des Mietmarkts für Filmstudios zu berücksichtigen. Denn aufgrund der Spezialität der Immobilie war, wie ausgeführt, eine besonders intensive Bindung an einen Mieter gegeben, da potentielle neue Mieter für eine Immobilie, die in Deutschland nur eine geringe Zahl von anderen Marktteilnehmern interessieren könnte, nur unter großen Schwierigkeiten gefunden werden könnten. Das Projekt war daher, wie auch die langfristigen Mietverträge zeigen, auf die Bindung an die N als Mieter besonders angewiesen, während die Frage der Suche nach Nachmietern dagegen als im Verhältnis zu anderen Immobilienprojekten sehr untergeordnet zu bewerten ist. Diese Zusammenhänge waren den Anlegern aufgrund der Spezialität des Investments auch deutlich.

Wenn - was der Kläger schon nicht ausreichend belegt - eine spätere Übernahme der Mieteinstandsverpflichtungen der Brüder C3C5 durch die Beklagte zu 7) von Anfang an fest gestanden hat, ist auch hierin kein Fehler der Fondskalkulation zu erblicken, über den hätte aufgeklärt werden müssen. Denn dieser Umstand führte gerade dazu, dass die Mietzahlungen dem Fonds gesichert wurden und dieser somit wie prospektiert weiter Einnahmen generieren konnte.

Ein Fehler ist auch nicht darin zu sehen, dass dem Kläger nach seiner Ansicht verschwiegen worden ist, dass ein Mietzuschuss an die N geleistet wurde. Denn für die Anleger war ersichtlich, dass die Gesellschafter Mieteinstandsverpflichtungen übernahmen. Aus dieser Konstruktion lässt sich bereits herleiten, dass eine Mietaufbringung durch die N zu Beginn der Investition nicht für sicher gehalten wurde. Dies gilt auch angesichts der Tatsache der Mieteinstandsgarantie. Hieraus konnte der Leser des Investorenordners schon ableiten, dass mit einer kompletten Mietzahlung durch die N gerechnet wurde, diese aber keinesfalls für sicher gehalten wurde oder es zumindest für nötig gehalten wurde, hier Sicherheiten zu schaffen. Eine zusätzliche Aufklärung über diese Tatsache war daher nicht geboten.

Auch die spätere Tragung der Mieten durch die M2 GmbH ist kein Mangel in der Fondskonstruktion, über den der Kläger hätte aufgeklärt werden müssen. Denn diese Konstruktion war zur Zeit der Fondskonzeption bzw. -zeichnung noch nicht absehbar. Der Kläger trägt nicht vor, dass eine derartige Konstruktion von den Beklagten von Anfang an gewollt worden sei.

Wenn der Kläger behauptet, die Miete sei durch die Fondskonstruktion verschleiert worden, so beruht die Fondskonstruktion im Wesentlichen darauf, den Anlegern eine steueroptimierte Anlage zu bieten. Hiernach waren die Parameter der Fondskonstruktion ausgerichtet. Den Anlegern gegenüber wurde die Miete aber auch nicht verschleiert, sondern diese konnte dem Investorenordner direkt entnommen werden.

Zudem liegt auch kein Fehler der Beklagten darin, dass es sich bei den vermieteten Flächen nicht um Netto-Grundflächen handelt. Es ist schon nicht verständlich, inwiefern der Kläger hier einen Aufklärungsfehler erkennen will. Denn selbst wenn durch den Fonds Brutto-Grundflächen vermietet worden sind, waren nach dem klägerischen Vortrag im Business case Nettoflächen enthalten und vorgesehen. Der Mieterin N waren daher die tatsächlichen Flächenangaben bekannt. Sie konnte auf dieser Basis kalkulieren, da ihr die genaue Größe der nutzbaren Flächen so genau bekannt war. Insoweit ist auch kein Widerspruch zur Regelung in § 7 Abs. 4 b) des Gesellschaftsvertrages zu erblicken, der eine Vermietung zu marktüblichen Konditionen vorsieht. Aus dieser Formulierung ist auf einen marktüblichen Preis zu schließen, nicht aber auf die Umstände, wie dieser zwischen den Parteien erzielt wird.

(b) Fehler betreffend die Miethöhe sind zumindest verjährt. Denn die tatsächlich geleisteten Mieten ergaben sich aus den jährlichen Geschäftsberichten. Nachdem diese mehrfach hintereinander Probleme bezüglich der Mieten schilderten (s.o.), hätte sich dem Kläger die Erkenntnis aufdrängen müssen, dass die ursprünglich geplante Miethöhe nicht erreicht werden könnte. Auch die Mieteinstandsverpflichtungen ergaben sich aus den Geschäftsberichten, so dass auch insoweit Kenntnis des Klägers eingetreten ist. Denn entgegen dem Vortrag des Klägers wurde dieser Mietzuschuss von vornherein offen kommuniziert. Beispielhaft sei hierzu auf die Jahresberichte der Grundstücksgesellschaft für 2000, 2001 und 2002 verwiesen, denen der Mietzuschuss jeweils mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, ohne dass der Kläger seinerzeit Anlass zur Beanstandung sah.

(12) Der Vorwurf einer fehlerhaften Prognoserechnung verhilft der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg.

(a) Der Kläger behauptet, weder die Beklagten zu 2-4) noch die Beklagte zu 1) hätten eine valide Prognose erstellt, auf deren Basis sie die N sowie das Fondsprojekt geprüft hätten. Die insoweit beklagtenseits vorgelegten Unterlagen seien schon nicht geeignet, als Grundlage für eine Prognose zu dienen.

Vorliegend traf die Beklagten aber schon keine Pflicht zur Erstellung einer so weitgehenden Prognose, wie sie der Kläger einfordert. Denn auch bezüglich der von den Beklagten zu leistenden Bewertung des Fondsprojekts ist darauf abzustellen, dass es sich um eine Spezialimmobilie handelte, für die ein Vergleichsmarkt - wie ausgeführt - schon nicht existierte. Vielmehr handelte es sich um ein singuläres Projekt, dass nicht aufgrund konkreter Vergleichszahlen wie etwa einem Mietspiegel konzipiert werden kann, denn ein solcher Mietspiegel für Fernsehstudios in Deutschland existierte schlicht nicht. Hinzu kommt die auch schon näher dargestellte Tatsache, dass es um ein neues Projekt ging, sowohl was die Beteiligten als auch der Geschäftszweck der N selbst betraf. Mit der Umstrukturierung N war ein neues Unternehmen entstanden. Aufgrund dieser Tatsache, aber auch aufgrund der vorherigen wirtschaftlichen Lage der N, sprach ex ante, wie schon aufgezeigt, nicht ernsthaft gegen eine Auswahl der N als Generalmieterin.

Zudem ist auch die Art und der Umfang des vorlegten Exposés zu beachten. Auf dieser Grundlage war für den Kläger ersichtlich, dass es sich um eine Spezialimmobilie handelt, die nicht wie andere Immobilienprojekte kalkulierbar ist. Vor allem aber erwecken diese Unterlagen schon nicht den Eindruck der Vollständigkeit und vor allem nicht der Geschlossenheit. Es handelt sich nicht um ein einheitliches Dokument, das strukturiert eine Analyse aufstellt, sondern eine Sammlung von Dokumenten, die nur durch ein Inhaltsverzeichnis verbunden werden und ansonsten unkommentiert bleiben. Hieraus kann der Leser nicht entnehmen, dass die Beklagten eine umfassende inhaltliche Bewertung vorgenommen haben, denn diese wird gerade nicht vorgelegt. Vorgelegt werden nur grob geschätzte Planzahlen. Der Leser kann sich daher denken, dass auf dieser Grundlage auch das Konzept erstellt wurde. Ihm werden keine Zusammenhänge erläutert oder überhaupt Begründungen geliefert, aufgrund derer er die Konzeption des Fonds nachvollziehen kann. Daher kann er nicht davon ausgehen, dass diese umfänglichen Prüfungen auch in dieser Form von den Fondsinitiatoren ausgeführt worden sind. Denn solche werden ihm als Investor gerade nicht mitgeteilt, nicht einmal auszugsweise.

Diesen gerade aufgestellten Anforderungen haben die Beklagten zu 2) bis 4) bei der Konzeption bzw. die Beklagte zu 1) bei der Bewertung der Fondskonzeption genügt. Der klägerische Vortrag, es sei gar keine Prognose erstellt worden, greift insoweit nicht durch. So liegt der Business-Case der N vor (Anlage A 203), der zwar in groben Zügen, aber dennoch umfassend die den Fonds betreffenden Pläne beschreibt und bewertet. Dieser belegt, dass von den Beklagten zu 2) bis 4) eine Prognose grundsätzlich erstellt worden ist.

Zudem durften die Beklagten darauf vertrauen, dass sich die Medien- und insbesondere Filmproduktionsbranche in L8 positiv entwickeln würde. Dafür kommt es nicht darauf an, ob sie die als Anlagen B 9 bis 14 vorlegten Dokumente tatsächlich praktisch für eine Prognose genutzt haben oder ob sie diese auf andere Quellen gestützt haben. Diese Dokumente belegen jedoch, dass die Einschätzung, dass die Medienbranche im Wachsen begriffen war, auch von fachkundigen Dritten vertreten wurde. So spricht etwa der von der Landesregierung NRW herausgegebene Kulturwirtschaftsbericht 1998 von einer "allgemein überdurchschnittliche[n] Wachstumsdynamik der Film-/TV-Wirtschaft" (Anlage B 9 S. IX). Das Deutsche Institut für Wirtschafsforschung spricht 1996 von einer "euphorische[n] Aufbruchsstimmung im Fernsehbereich (Anlage B 12 S. 64). Die wissenschaftliche Untersuchung von Frau H3 aus 1999 beschreibt vor allem die besondere Rolle der Medienförderung des Landes NRW und speziell auch der Stadt L8 (Anlage B 10), was ein positives Umfeld für eine Entwicklung von Medienunternehmen an gerade diesem Standort belegt.

Inwieweit auch die Stellungnahme der Beklagten zu 7) vom 15.09.1997 (Anlage K 12) Grundlage für die Konzeption der Beklagten zu 2) bis 4) war, wird vom Kläger sowie von den verschiedenen Beklagten unterschiedlich beurteilt. Für die Frage, ob überhaupt eine ausreichende Prognose erstellt wurde, ist dieses Dokument daher nicht heranzuziehen. Es ist nur auf die soeben geschilderten Umstände abzustellen. Dieses Dokument belegt aber, dass im Ergebnis seitens des Beklagten zu 8) die Planung im September 1997 für valide gehalten wurde und dieser das Projekt befürwortete.

Wenn der Kläger zu konstruieren versucht, die Beklagte zu 1) hätte zeitlich gar nicht die Möglichkeit gehabt, ein Konzept der Beklagten zu 2) bis 4) zu prüfen, so verfängt dies nicht. Denn der Kläger trägt selbst vor, wie eng die Beteiligten miteinander zusammen gearbeitet haben. Er widerspricht daher seinem eigenen Vortrag, wenn er nun versucht, an präzisen Zeitangaben festzumachen, wann die Beklagte zu 1) ein Dokument zu prüfen habe, wenn er andererseits meint, es sei von einem steten Zusammenwirken im Rahmen eines Gesamtplanes auszugehen.

Auch trägt der klägerische Vortrag nicht, die Planung des Fonds sei in Eile, ohne ausreichende Bedenkzeit, entstanden. Vielmehr bestanden bereits seit 1993 Planungen der Stadt L8, in L4 Betriebe aus dem Mediengewerbe anzusiedeln (Vgl. Anlage B 10). Das Projekt fiel daher auf fruchtbaren Boden und entstand nicht ohne Vorplanungen. Unstreitig gab es in 1996 Gespräche, in die auch der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen eingebunden war, um die Gründung eines Medienparks am Standort L4. Im Mai dieses Jahres waren Expansionspläne Thema der Gesellschafterversammlung der N (s. Protokoll in der Anlage K 8). Mit Schreiben vom 09.10.1996 (Anlage K 10) stellte C3 bereits einen Plan auf, wie künftige Studios konzipiert werden müssten und welche Fragen seiner Ansicht nach noch offen waren.

Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es daher nicht. Denn es geht nicht um die Frage, ob die Prognose der Beklagten vertretbar war. Vielmehr geht das Gericht von einem Prüfungsrahmen aus, den die Beklagten zu erfüllen hatten. Aufgrund der Besonderheiten des Investorenordners kam es dabei nicht auf die Frage an, ob die Prognose konkret vertretbar war, da den Anlegern gegenüber der Eindruck einer vollständigen Unternehmensbeurteilung schon gar nicht vermittelt wurde.

(b) Mögliche Fehler, eine Prognose betreffend, wären zudem verjährt. Denn wie bereits ausgeführt ergab sich aus den Geschäftsberichten, aber auch aus der allgemeinen Presseberichterstattung spätestens ab dem Jahre 2002, dass die wirtschaftliche Situation der N problematisch war. Für den Kläger musste sich daher - mit fortschreitender Häufung derartiger Meldungen, spätestens in den Jahren 2005 und 2006 - der Verdacht aufdrängen, dass die Eignung der N möglicherweise nicht der von den Beklagten bei Fondsgründung prognostizierten Erwartung entsprechen könne.

(13) Eine fehlende Prüfung der Bonität der weiteren Fondszeichner hat der Kläger schon nicht nachgewiesen. Gleiches gilt für mögliche Fehler der Beklagten zu 7) bei der Risikoprüfung anlässlich der Kreditvergabe.

Der Kläger sieht darin einen Verstoß, dass die Beklagten die Zeichner des Fonds nicht sorgfältig genug ausgewählt hätten. Hierzu trägt der Kläger aber nicht substantiiert vor. Es wird nur stichwortartig ein Beispiel (Anleger Herr H5) genannt. Der Kammer ist aber aus weiteren Verfahren betreffend den Fonds L4-I bekannt, dass auch weitere Zeichner des Fonds in ähnlich guten finanziellen Verhältnisse lebten wie der Kläger selbst.

Auch wenn seit 2010 mehrere Gesellschafter des Fonds ihre Darlehensverbindlichkeiten nicht mehr bedienen, lässt dies nicht den Schluss zu, dass die Beklagten die Gesellschafter von vorherein fehlerhaft ausgewählt hätten. Denn der Kläger kann schon nicht belegen, dass die ausbleibende Darlehenszahlung, die zu einem Rückgriff der Beklagten zu 7) auf die Mietabtretung führt, der schlechten Bonität der jeweiligen Gesellschafter geschuldet ist oder nicht vielmehr ihren Grund auch teilweise in einer Zahlungsunwilligkeit aufgrund der schlechten Lage des Fonds bzw. der Generalmieterin haben könnte. Zudem lässt der klägerische Vortrag in keiner Weise erkennen, dass den Beklagten diese Situation schon bei der Fondsgründung vor Augen stand bzw. sie diese sogar bewusst eingeplant haben.

Wenn der Kläger eine unterlassene Prüfung der Anleger nach § 18 KWG a. F. moniert, so ist schon nicht deutlich, worauf er diese Behauptung stützt. Vielmehr enthält Rn. 304 des Revisionsberichtes, vorgelegt als Anlage K 158, ausdrücklich den Passus, dass Unterlagen von den Darlehensnehmern bei Antragsstellung vorgelegt worden seien. Der als Anlage K 160 vorgelegte Prüfbericht der E3 GmbH bezieht sich insoweit nur auf ein Investment von B2/L13 und enthält keine Einzelheiten bezüglich der Kreditvergabe im hier streitgegenständlichen Fonds.

§ 18 KWG ist überdies kein Schutzgesetz zu Gunsten weiterer Darlehensnehmer oder sonstiger Dritter (OLG Dresden, NJOZ 2002, 1807; OLG Frankfurt, BKR 2011, 330; Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl. 2014, § 823, Rn. 66). Denn die Norm sichert eine bankinterne Prüfpflicht und dient somit öffentlichen Interessen, nicht aber eine Prüfung, die weiteren Anlegern der Bank zugutekommen soll. Auch macht der Kläger nicht deutlich, dass die unterlassene Aufklärung darüber, dass eine KWG-Prüfung nicht durchgeführt worden sei, seine Anlageentscheidung und auch die Entwicklung des Fonds beeinflusst hätte.

Gleiches gilt für die vom Kläger behauptete Umgehung sparkasseninterner Kontrollregelungen, insbesondere von § 7 SpKVO a.F. Diese schützen aus den gerade vorgetragenen Erwägungen nur die jeweilige T9 selbst und an ihr beteiligte Dritte von riskanten Beteiligungen, nicht aber dritte Anleger, die Darlehen einer T9 in Anspruch nehmen.

(14) Eine unzutreffende Darstellung von sog. "Weichkosten" kann der Kläger ebenfalls nicht als Aufklärungsfehler rügen.

Den mit dem Investorenordner übersandten Unterlagen, insbesondere dem Finanz- und Investitionsplan, waren die anfallenden Kosten zu entnehmen. Die tabellarische Aufstellung zur Mittelverwendung enthält eine verständliche Übersicht. Die einzelnen Positionen ergaben sich aus den beigefügten Verträgen und Vertragsentwürfen. Der Kläger hat sich in Kenntnis hierfür für den Beitritt entschieden. Zudem sind ausgewiesene hohe Kosten mitverantwortlich für die von den Anlegern angestrebte große steuerliche Attraktivität der Beteiligung, worauf die Beklagten zu Recht hinweisen. Denn für die steuerliche Attraktivität der Anlage war es gerade entscheidend, dass für die Anleger Werbungskosten anfielen, die diese dann steuerlich geltend machen konnten.

Dass darüber hinaus in den dort angegebenen "harten" Positionen, sprich den Bau- und Baunebenkosten, weitere weiche Kosten versteckt worden sind, hat der Kläger nicht ausreichend substantiiert darlegen können. Vielmehr hat er diese Positionen lediglich unzutreffend als weiche Kosten bezeichnet. Denn weiche Kosten sind solche Kosten, die aufgrund der konkreten Gestaltung eines Fondsprojekts anfallen, die jedoch nicht anfallen würden, wenn die Anleger das Projekt selbst planen und durchführen würden (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 28.05.2008, Az. 23 U 63/07 - zitiert nach juris, dort Rn. 77). Bau- und Baunebenkosten fielen jedoch unabhängig von der Gestaltung einer Anlage an, da sie auch bei einem Direktinvestment der Anleger zu leisten wären. Warum dies im vorliegenden Fall anders sein sollte, hat der Kläger auch auf die begründeten Einwände der Beklagten hin nicht plausibel gemacht.

Dass die Kosten der Finanzierung der Einlage nicht aufgeführt sind, ist nicht fehlerhaft, da keiner der Anleger zwingend finanzieren musste. Außerdem ergaben sie sich aus der Mittelverwendung im jeweiligen Gesellschaftsvertrag.

Auch der fehlende Hinweis auf die Generalübernehmermarge ist kein Aufklärungsfehler. Der Investorenordner (Anlage K 34, dort als Dokument Nr. 12) enthält ein Muster des Generalübernehmervertrages mit der Gebr. F3 Wohnbau. Unter § 4 ist hier auch die Vergütung aufgeführt. Danach ist ein Pauschalfestpreis von 133.400.000,00 DM vorgesehen. Zur Marge des Generalübernehmers enthält der Vertrag keine Bestimmungen. Dies ist so aber auch nicht als üblich anzusehen. Bei der Marge handelt es sich um ein Internum eines Betriebes, das Vertragspartnern in der Regel nicht mitgeteilt wird. Angesichts der Leistungsbeschreibung im Vertrag sowie der weiteren im Investorenordner mitgeteilten Bedingungen des Bauvorhabens hätte diese Marge jedoch durch den Kläger zumindest in groben Zügen kalkuliert werden können. Zudem ist dem wirtschaftlich kundigen Anleger bekannt, dass gerade bei einer Festpreiskalkulation für den Anbieter ein Risiko besteht, dass die Kosten höher werden als der angebotene Festpreis. Daher handelt es sich bei einem solchen Festpreis um eine Mischkalkulation, die auch mit Verlusten für den Anbieter enden kann.

(15) Eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 2) bis 4) liegt auch nicht in einer ihnen über § 278 BGB zurechnenden Empfehlung der Anlage gegenüber dem Kläger seitens der Beklagten zu 1).

Hierin lag keine nicht anlegergerechte Anlageempfehlung. Den Beklagten war bekannt, dass der Kläger selbst die Risiken einer derartigen Anlage prüfen konnte und daher in der Lage war zu entscheiden, ob er die immanenten Risiken prüfen will. Dies geht aus dem Vermerk Anlage K 32 hervor. Besondere Anlageziele, die einer Zeichnung eines geschlossenen Fonds, der in eine Spezialimmobilie investiert, entgegenstehen, hat der Kläger nicht vorgetragen. Wenn der Kläger schriftsätzlich vortragen lässt, man habe ihm versichert, der Fonds sei "etwas für die Rente" und risikoarm, so spricht der von ihm selbst vorgelegte Vermerk K 32 eine andere Sprache: In diesem Gesprächsprotokoll hat der Kläger selbst deutlich festgehalten, dass es sich um eine risikobehaftete Anlage handelte ("volles umfängliches Risiko", "keinerlei Kostengarantien"). Ihm war die Risikoneigung der Anlage daher selbst bewusst, so dass es nicht nachvollziehbar ist, dass er solchen Aussagen, sollten sie denn tatsächlich getätigt worden sein, Glauben geschenkt hat. Auch die Nutzung der Investition zur Steuerersparnis hat der Kläger erkannt und, wie aus dem Vermerk ersichtlich, ebenfalls als wichtiges Anlageziel gesehen. Diesem Ziel entsprach der Fonds in seiner Konzeption auch.

bb) Aus den genannten Gründen bestehen auch keine vertraglichen bzw. vorvertraglichen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 1).

(1) Angesichts des Zusammenwirkens mit den Beklagten zu 2) bis 4) und den gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen der sog. P7-Gruppe hat sie vorliegend gegenüber dem Kläger besondere, über die allgemeinen Pflichten einer kreditgebenden Bank hinausgehende Verpflichtungen gehabt. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung trifft die darlehensgebende Bank gegenüber dem Kunden zwar grundsätzlich keine Verpflichtung, den Wert des kreditierten Geschäftes zu prüfen und auf Bedenken hinzuweisen. Eine ungefragte Objekt- oder Unternehmensberatung ist nicht geschuldet. Aufklärungspflichten, deren Verletzung Schadensersatzansprüche nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo bzw. nach §§ 311, 280 BGB begründen, bestehen jedoch, wenn die Bank über ihre Rolle als kreditgebende Bank hinausgeht. Dies ist insbesondere bei einem konkreten Wissensvorsprung der Bank hinsichtlich der Risiken der Anlage, insbesondere aufgrund einer institutionalisierten Zusammenarbeit mit dem Anbieter, sowie bei einer Interessenkollision zu bejahen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH, NJW-RR 2008, 1226, 1227 m. w. N.).

Vorliegend ist jedenfalls ein institutionalisiertes Zusammenwirken der Beklagten zu 1) mit den Beklagten zu 2) bis 4) anzunehmen. Unstreitig haben die Beteiligten bereits vor der Gründung des J4-I bei der Auflegung und Finanzierung geschlossener Immobilienfonds zusammengewirkt. Zudem war die Beklagte zu 1) mittelbar über ihre Beteiligungen an der Beklagten zu 4) und der P2 GbR an der vollständigen Zeichnung des Fondskapitals interessiert. Schließlich ergibt sich aus dem Schreiben des Beklagten zu 5) als Gesellschafter der Beklagten zu 1) die Zusammenarbeit mit den Initiatoren des Fonds und damit den Beklagten zu 2) bis 4). Der Beklagte zu 5) stellt den Fonds dort nicht als ausschließliches Projekt der Beklagten zu 2) bis 4) dar, sondern betont durch die Verwendung des Wortes "wir" durchgängig die Zusammenarbeit mit den Fondsgründern.

Die ihr danach obliegenden Pflichten hat die Beklagte zu 1) jedoch nicht verletzt. Soweit der Kläger diejenigen Vertragsverletzungen rügt, die sie auch im Verhältnis zu den Beklagten zu 2) bis 4) sieht, sind sie nicht gegeben bzw. verjährt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die oben stehenden Ausführungen verwiesen.

Darüber hinaus hat die Beklagte zu 1) auch nicht - wie der Kläger meint - pflichtwidrig besonderes persönliches Vertrauen dadurch in Anspruch genommen, dass sie vorgetäuscht habe, auch die "Familie" werde sich an dem Immobilienfonds beteiligen. Wie bereits ausgeführt, ist ein solcher Eindruck gegenüber dem Kläger nicht erweckt worden, so dass dieser Fehler auch nicht der Beklagten zu 1) angelastet werden kann.

(2) Eine Inanspruchnahme der Beklagten zu 1) aus den gemäß Art. 226 § 5 EGBGB fortgeltenden Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung wegen fehlerhafter Anlageberatung hinsichtlich der Beteiligung an dem J4-I scheitert an durchsetzbaren Ansprüchen eines möglichen Anlageberatungsvertrages.

Beim Erwerb von Kapitalanlagen kommt zwischen dem Kapitalanleger und der Person, die ihn gewerbsmäßig über die Kapitalanlage informiert, regelmäßig stillschweigend ein Anlageberatungsvertrag zustande, wenn der Anleger erkennbar nicht nur auf die Mitteilung von Tatsachen zur Kapitalanlage, sondern auf eine Bewertung und Beurteilung dieser Tatsachen wert legt (vgl. BGH, V ZR 50/07, Urteil vom 06.06.2008, zitiert nach juris Rn 9 m. w. N.).

Ob mit dem Beratungsgespräch vom 03.11.1997 oder der Entgegennahme von Exposé und Investorenordner danach ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen ist, bedarf im Übrigen auch deshalb keiner weiteren Klärung, weil Pflichtverletzungen darüber hinaus nicht vorliegen. Der Kläger stützt die Vorwürfe auf diejenigen Aspekte, die er im Hinblick auf eine Verletzung der Nebenpflichten zu den Darlehensverträgen genannt hat. Wie bereits dargestellt, sind Pflichtverletzungen jedoch nicht gegeben bzw. wären jedenfalls verjährt.

cc) Eine Inanspruchnahme der Beklagten zu 5) und 6) aus §§ 278 Abs. 2 AktG, 161, 128 HGB scheitert bereits daran, dass eine Haftung der Beklagten zu 1) nicht begründet ist und eine Eigenhaftung ersichtlich nicht in Betracht kommt.

dd) Vertragliche Ansprüche gegen die Beklagte zu 7) wegen einer Pflichtverletzung anlässlich der im Jahre 2000 vereinbarten Darlehensverträge bestehen ebenfalls nicht, da schon keine Pflichtverletzungen der Beklagten zu 2) bis 4) im Rahmen der Fondskonzeption vorliegen (s.o.).

Es bestehen auch keine Ansprüche gegen die Beklagte zu 7) aus §§ 311 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB nach den Grundsätzen der Prospekthaftung.

Gleiches gilt für Ansprüche aufgrund der Überschreitung der Rolle als kreditgebende Bank. Eine solche Haftung wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur in bestimmten Fallkonstellationen bejaht, in denen sie aufgrund institutionellen Zusammenwirkens mit den Verkäufern oder Vertreibern einer Anlage einen konkreten Wissensvorsprung gegenüber dem Anleger hatte (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH, NJW-RR 2008, 1226, 1227 m. w. N.). Für ein solches Zusammenwirken hat der Kläger Anknüpftatsachen vorgetragen, die auf einen Wissensvorsprung der Beklagten zu 7) schließen lassen. Über ihre Tochtergesellschaften ist sie als Verkäuferin der Fondsgrundstücke aufgetreten und kannte, wie der Vermerk Anlage K 14 erkennen lässt, vor der Kreditaufnahme, genauer schon vor Fondsgründung, die wirtschaftlichen Hintergründe der Generalmieterin N.

Ein Wissensvorsprung der Bank wird in diesen Fällen aber auch nur bezüglich solcher Pflichtverletzungen vermutet, bezüglich derer der Kreditnehmer durch die Angaben des Beraters oder Anlagevertriebs arglistig getäuscht worden ist im Sinne von § 123 Abs. 1, 2 BGB. Solche Beratungsfehler, die den Vorwurf einer arglistigen Täuschung durch die Beklagte zu 7) tragen würden, liegen aber - wie ausgeführt - nicht vor.

ee) Vertragliche Ansprüche gegen den Beklagten zu 8) sind bereits in Ermangelung eines Vertragsverhältnisses mit dem Kläger nicht ersichtlich.

2.

Die geltend gemachten Schadensersatzforderungen des Klägers gegen die Beklagten ergeben sich auch nicht aus deliktsrechtlichen Anspruchsgrundlagen.

a) Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 264 a StGB scheiden bereits deshalb aus, weil die Tatbestandsvoraussetzungen einer Verletzung des § 264 a StGB nicht vorliegen. Unabhängig von der Frage, ob § 264a StGB überhaupt auf geschlossene Immobilienfonds anwendbar ist (vgl. Schönke/Schröder, StGB, 28. Auflage, § 264a Rn 7 m. w. N.) sind die übrigen Anwendungsvoraussetzungen nicht erfüllt.

Eine Tatbestandsverwirklichung des § 264a StGB setzt eine unrichtige Darstellung in einem Prospekt voraus. Die Prospekteigenschaft wird - vergleichbar dem bereits dargestellten Prospektbegriff der bürgerlichrechtlichen Prospekthaftung - definiert als jedes Schriftstück zum Zweck der Information oder Werbung, das die für die Beurteilung der Anlage erheblichen Angaben enthält oder zumindest den Eindruck erwecken soll. Von einem Prospekt kann - wie im Rahmen der bürgerlichrechtlichen Prospekthaftung - nur gesprochen werden, wenn der Werbeträger sich den Anstrich einer gewissen Vollständigkeit gibt, sei es auch zusammen mit sonstigen Darstellungen (Schönke/Schröder, a.a.O., § 264a Rn 19; Hellmann/Beckemper, Wirtschaftsstrafrecht, 2. Auflage, 2008, Rn 7). Bei erkennbarer Lückenhaftigkeit bzw. einer stichpunktartigen Darstellung des Objektes in groben Zügen ist ein Schriftstück nicht als Prospekt im Sinne des § 264 a StGB anzusehen.

Wie bereits aufgezeigt, wollten die Ersteller und Nutzer der in dem Investorenordner enthaltenen Unterlagen ersichtlich nicht beim Adressaten den Anschein erwecken, dass sie damit vollständig über die Anlage informiert sei. Es war vielmehr offensichtlich, dass die maßgeblichen Informationen in einem persönlichen Gespräch vermittelt werden sollten.

Es handelte sich ebenfalls nicht um Übersichten über den Vermögensstand, etwa im Sinne förmlicher Bilanzen, Inventare sowie Gewinn- und Verlustrechnungen. Vorliegend betrafen die enthaltenen Informationen vielmehr gerade keine bestehenden Vermögensgegenstände der Gesellschaft, sondern nur Planungen und Prognosen. Daher ist auch dieses Tatmittel des § 264a StGB nicht gegeben.

Zudem erfolgte die Information durch die übersandten Unterlagen auch nicht, wie gemäß § 264a Absatz 1 StGB erforderlich, gegenüber einem größeren Kreis von Personen. Unter diesem Merkmal ist eine solch große Zahl potentieller Anleger zu verstehen, dass deren Individualität gegenüber dem sie zu einem Kreis verbindenden potentiell gleichen Interesse an der Kapitalanlage zurücktritt (so BT-Drs. 10/318 S. 23; Schönke/Schröder, a.a.O., § 264a Rn 33). Das ist insbesondere der Fall bei systematischen Werbeaktionen, etwa wenn bestimmte Werbeträger in öffentlichen zugänglichen Räumen ausgelegt oder an Interessenten versandt werden, die nach allgemeinen bestimmbaren Kriterien (etwa Beruf, akademischer Grad, Wohnlage usw.) aus Adress- oder Telefonbüchern herausgesucht wurden, aber auch dann, wenn ein Steuerberater mit einem größeren Mandantenstamm sämtlichen Mandanten den Werbeträger zukommen lässt (Hellmann/Beckemper, Wirtschaftsstrafrecht, 2. A., 2008, Rn. 13). Vielmehr ging es vorliegend bei der Ansprache der potentiellen Gesellschafter um einen handverlesenen Kreis von sehr vermögenden Einzelkunden, die in einem besonderen Verhältnis zur Beklagten zu 1) standen. Daher kam es entscheidend auf die Individualität der Angesprochenen an, was für die Investoren offen erkennbar war. Die Anlage sollte lediglich "den Partnern der Bank, unserem Gesellschafterkreis und uns nahestehenden Kunden" angeboten werden. Damit ist aber ebenfalls erkennbar keinesfalls der gesamte Privatkundenstamm der Beklagten zu 1) gemeint gewesen.

b) Schließlich stehen dem Kläger nicht §§ 826, 830 BGB als Anspruchsgrundlage für die geltend gemachten Forderungen zur Seite. Weder der objektive noch der subjektive Tatbestand einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung, sei es durch das Handeln einzelner Beklagter, sei es im Wege einer durch sämtliche Beklagte nach § 830 BGB erfolgten Beteiligung, sind erfüllt.

Eine Haftung nach § 826 BGB setzt nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung im Bereich der Kapitalanlageberatung, -vermittlung oder €verwaltung voraus, dass eine vorsätzliche oder zumindest grob fahrlässige anleger- und objektwidrige Empfehlung erfolgt und die Handelnden eine Schädigung des Anlegers billigend in Kauf nehmen. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Geschäftsmodell darauf angelegt ist, zum ausschließlich eigenen wirtschaftlichen Vorteil unter Ausnutzung des Gewinnstrebens und Leichtsinns der Anleger ein chancenloses Geschäft zu vermitteln oder wenn bei einem riskanten Geschäft die Kunden einer Bank bewusst über Risiken und verminderte Gewinnchancen ungenügend aufgeklärt bzw. diese bewusst verharmlost werden (BGH, Urteil vom 19.02.2008, XI ZR 170/07, zitiert nach juris m. w. N.).

aa) Dass die Beklagten mit der Initiierung und Gründung des J4-I und dem Angebot der Beteiligung dem Kläger eine - objektiv - anlegerwidrige und objektwidrige Investitionsmöglichkeit angeboten haben, ergibt sich aus dem klägerischen Vorbringen unter Berücksichtigung der zwischen den Parteien unstreitigen Umstände und den vorgelegten Unterlagen nicht.

Zugrunde zu legen ist auch insoweit die Situation, wie sie sich den Beteiligten in der damaligen Sicht dargestellt hat. Denn bei der Haftung aus unerlaubter Handlung kann kein strengerer Maßstab angelegt werden als bei einer vertraglichen Haftung. Die klägerische Darstellung, wonach das Fondsprojekt unverantwortbar riskant, in Konzeption und Durchführung mangelhaft und daher von vorneherein zum Scheitern verurteilt gewesen, kann danach nicht nachvollzogen werden.

(1) Die Ausführungen in der Klageschrift, die - wie von den Beklagten zu 2) bis 4) angemerkt - inhaltlich in weiten Teilen einem Rundschreiben des C3 an die Gesellschafter vom 20.06.2011 entsprechen und sich auch mit den durch die Klägerseite vorgelegten Einlassungen der Brüder C3C5 im Strafverfahren decken, sind bereits in dem zahlreichen Überlegungen und Schlussfolgerungen zugrunde gelegten Ausgangspunkt nicht haltbar, wonach im Wesentlichen die Beklagten zu 2) und 7) sowie Herr S Herrn C3C5 gleichsam wider bessere Erkenntnisse unter Druck dazu bewogen haben sollen, sich in das Fondsprojekt einbinden zu lassen.

Ausweislich des vorgelegten Protokolls einer Gesellschafterversammlung der N vom 22.05.1996 (Anlage K 8) war bereits zu diesem Zeitpunkt wegen nicht ausreichender Kapazitäten angedacht, "die Beteiligung an Studio L8 herunterzufahren und sich dafür an einer irgendwie zusammengefassten Studiolandschaft L4 zu beteiligen". Dies spricht gegen die klägerische Behauptung, Herr C3C5 hätte erstmals im Zusammenhang mit dem gescheiterten Kauf des Grundstückes in I von einem geplanten Studiogelände in L4 erfahren. Sowohl die vom Kläger nicht in Abrede gestellten Zusammenkünfte mit nordrheinwestfälischen Spitzenpolitikern wie auch das von der N und damit wesentlich von C3 als deren Geschäftsführer mit zu verantwortende Papier vom 25.09.1997 ("Business Case N und Studio L8", Anlage A 203) belegen vielmehr, dass Herr C3C5 selbst von der Idee einer Expansion des Studiobetriebes in I und in L4 angetan war und die Planungen maßgeblich mitgestaltet hat. Hierfür spricht auch sein Engagement auf der Gesellschafterversammlung der N vom 25.09.1997; aus dem entsprechenden Protokoll ergibt sich, dass er sich von dem Projekt erhebliche Gewinne versprochen hat. Nicht anders lässt sich seine dort festgehaltene Aussage erklären, wer L4 nicht befürworte, werfe 40.000.000,00 DM weg. Sein nachfolgendes Schreiben an Herrn Dr. U3 vom 26.09.1997 ist inhaltlich ebenfalls getragen von dem unbedingten Willen, das Projekt zu realisieren und die Verantwortlichen des Senders S2 an frühere Zusagen zu erinnern. Dass er dem Vorhaben jemals skeptisch gegenüber gestanden hat oder durch Dritte zur Durchführung bewegt worden ist, ergibt sich an keiner Stelle dieses Schreibens, in dem er seine Position als Initiator und maßgeblicher Befürworter herausstellt. Vielmehr zeigt die Investition der Brüder C3C5 in den Fonds in wesentlicher Höhe, dass beide dem Projekt vertrauten. Dies ist umso mehr bedeutsam, als dass gerade C3 als vorherige Geschäftsführer der N deren Lage und Aussichten bestens beurteilen konnte. Abgesehen von der später verfassten Stellungnahme aus dem Jahre 2011 belegen auch keine sonstigen Unterlagen die anderslautenden Behauptungen des Klägers.

Angesichts der zeitlichen Reihenfolge ist auch nicht plausibel, dass der Verkauf des Grundstückes in I von der Stadt L8 an die Brüder C3C5 von der Durchführung des Fondsprojektes abhängig gemacht worden sein soll. Als die Brüder das Grundstück am 21.11.1996 erwarben, waren weder die Fondsgesellschaft gegründet noch andere Verbindlichkeiten der Brüder C3C5 im Hinblick auf weitere Studios in I oder L4 vereinbart worden. Den Beklagten hätte also jegliches Druckmittel gefehlt, angebliche Absprachen durchzusetzen. Vielmehr bestanden bereits seit 1993 Planungen der Stadt L8, in L4 Betriebe aus dem Mediengewerbe anzusiedeln (Vgl. Anlage B 10). Das Projekt fiel daher auf fruchtbaren Boden und entstand nicht ohne Vorplanungen.

Dass C3 - entgegen den Behauptungen des Klägers - dem Projekt nicht ablehnend gegenüberstand und auf Bedenken hingewiesen hat, sondern vielmehr von der Expansion überzeugt gewesen sein muss, kann im Übrigen neben diesen Umständen auch aus der Tatsache hergeleitet werden, dass er sich finanziell in mehrfacher Hinsicht hieran beteiligt hat. Zum einen hat er - ebenso wie sein Bruder - über die 10 jährige Einstandspflicht als Gesellschafter der N für die Mietzahlung erhebliche, vom Schicksal des Fondskonzeptes abhängige finanzielle Risiken übernommen. Zum anderen haben sich sein Bruder und er mit einer Einlage von jeweils 31.230.000,00 DM an der Gesellschaft beteiligt. Diese Beteiligung, die betragsmäßig weitaus höher ist als die des Klägers, zeigt am deutlichsten, dass die Brüder C3C5 mit einem Misserfolg des Projekts nicht rechneten, sondern im Gegensteil im Jahre 1997 an dessen Erfolg glaubten.

Dass C3 selbst von den Beklagten nicht korrekt informiert worden ist, kann der Kläger nicht hinreichend darstellen. Denn die Dokumente aus den Jahren 1996 und 1997 zeigen nicht nur die besondere Stellung C3s in der Projektplanung, sondern auch seine fundierten Kenntnisse über die N und die Branche. Wenn C3 selbst diese Ansicht in seiner vor dem LG Köln (Az. 15 O 98/13) getätigten Aussage vertritt (Anlage K 173), steht dem schon sein widersprüchliches Aussageverhalten gegenüber, da er wesentliche Punkte des Geschehens wie etwa sein Engagement bezüglich einer Expansion nach L4 anlässlich der Beiratssitzung der N vom 20.09.1997, nicht mehr zu erinnern vermeint.

Die Vorlage eines behaupteten Mietpoolvertrages der Beklagten zu 1), zu 7) und der T9 L8 war aufgrund der gerade geschilderten Würdigung den Beklagten zu 1) und 7) nicht gem. § 142 Abs. 1 ZPO aufzulegen.

(2) Die Darstellung des Klägers zu vermeintlich nicht belastbaren Planvorgaben, von dem Beklagten zu 2) nur unter Hinweis darauf verlangt, er brauche "etwas zum Rechnen", das jederzeit veränderbar sei, überzeugt vor dem Hintergrund der eingereichten Dokumente aus der Gründungsphase des Fonds und der Gesellschafterwechsel der N ebenfalls nicht. Die N hat der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 7) im September 1997 im Vorfeld der Entscheidung über eine Beteiligung der Tochtergesellschaft T2 eine umfangreiche Präsentation vorgelegt, wie von der Beklagten zu 7) zur Akte gereicht. Das tatsächliche Engagement der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 7) sowohl über die Patronatserklärung wie über die Beteiligung einer Tochtergesellschaft an der N spricht im Übrigen ebenfalls gegen die klägerische Behauptung, die Pläne seien erkennbar ungeeignet gewesen. Durch die Abgabe der 10jährigen Mieteinstandsverpflichtung und die Patronatserklärung sind beide ebenfalls erhebliche finanzielle Risiken eingegangen für den Fall eines wirtschaftlichen Scheiterns der N.

Zu Recht weisen die Beklagten in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Beteiligung der Fernsehsender S2 und Q3 an der N ebenfalls gegen die klägerische Behauptung eines von vorneherein wirtschaftlich desolaten Projektes spricht. Schon angesichts der übernommenen 10jährigen Mieteinstandsverpflichtung war das Engagement auch für diese Gesellschafter mit einem hohen finanziellen Risiko, was bereits aussagekräftiges Indiz dafür ist, dass sie von dem Konzept überzeugt waren. Die spätere Bewertung des Projektes, wie sie sich aus einem im Jahre 2011 veröffentlichten Interview mit dem damaligen Geschäftsführer von S3, Herrn Dr. U3, ergibt, war offensichtlich nicht identisch mit der Sicht der Dinge in den Jahren 1996 und 1997. Bereits die intensive Beteiligung an den Planungen deutet vielmehr darauf hin, dass er das Projekt seinerzeit als Verantwortlicher bei S2 befürwortet hat. Dies bringt schließlich explizit sein Schreiben vom 26.09.1997 an Herrn C3C5 zum Ausdruck, wonach er nie in Frage gestellt habe, sich persönlich für eine wirtschaftlich für den Sender sinnmachende Lösung für das Projekt in L4 einzusetzen. Zugleich sorgte die Beteiligung der Sender dafür, dass potentielle Nutzer der Fernsehstudios bereits aus eigenem wirtschaftlichem Interesse für eine Auslastung der Flächen sorgen würden. Diese Überlegung liegt aus Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten auf der Hand. Die Ernsthaftigkeit des Engagements von S2 und Q3 kann auch daran erkannt werden, dass diese ihre Einstandspflichten bedienten (s. Kontoauszüge im Anlagekonvolut B 16). Durch diese Investition haben die Fernsehsender auch einen Teil des wirtschaftlichen Risikos mitgetragen, was darauf schließen lässt, dass sie das Projekt nicht als wirtschaftlich von Anfang an unrentabel betrachteten.

(3) Das vom Kläger in diesem Zusammenhang zitierte Gutachten der L GmbH aus Dezember 1999 rechtfertigt ebenfalls nicht den Rückschluss auf eine erkennbar zum Scheitern verurteilte Investition. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Darstellungen im Zusammenhang mit der Prüfung vertraglicher Ansprüche verwiesen, die auch hier gelten.

(4) Wie ebenfalls im Rahmen der vertraglichen Anspruchsgrundlagen ausgeführt, kann dem Kläger nicht darin gefolgt werden, dass es sich bei der Generalmieterin N um ein erkennbar ungeeignetes Unternehmen gehandelt habe. Gleiches gilt hinsichtlich der angeblich überhöhten Kosten des Fonds. Sie sind im Einzelnen im Vorfeld der Anlageentscheidung durch die Unterlagen des Investorenordners ausgewiesen gewesen. Überhöhte sog. weiche Kosten ergeben sich nicht.

(5) Inwiefern die Vereinbarung von Mietzuschüssen in Höhe von 50.000.000,00 DM vor dem Hintergrund der übrigen mietvertraglichem Vereinbarungen aussagekräftiges Indiz für eine von vorneherein aussichtslose Anlage sein soll, erschließt sich der Kammer nicht. Gerechnet auf die Gesamtdauer der vereinbarten Mietzeit von 25 Jahren handelt es sich zudem um einen vergleichsweisen kurzen Zeitraum, innerhalb dessen infolge der Zuschüsse keine Mieten erzielt werden. Nach Auslaufen der Zuschüsse war zudem für eine langjährige Absicherung durch die Einstandspflicht der Gesellschafter der N gesorgt. Auch insoweit lässt sich dem klägerischen Vorbringen nicht entnehmen, aus welchen Gründen in der damaligen Situation eine 20jährige Mietgarantie nicht nur wünschenswert, sondern zwingend geboten gewesen wäre.

(6) Die behauptete Rolle der Beklagten zu 7) im Zusammenhang mit der Gründung der Fondsgesellschaft lässt sich ebenfalls mit den unstreitigen Umständen und vorgelegten Anlagen nicht in Übereinstimmung bringen. Unstreitig war die Beklagte zu 7) daran interessiert, sich über ihre 100%ige Tochter, der T2, an der N zu beteiligen. Unstreitig ist auch, dass das Grundstück in L4 zwischenzeitlich im Eigentum einer weiteren Tochtergesellschaft der Beklagten zu 7) stand, bevor es an die Fondsgesellschaft veräußert worden ist. Die objektive Tatbestandsverwirklichung einer sittenwidrigen Schädigung ist hierin nicht begründet. Die Patronatserklärung der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 7) für die Übernahme der 10jährigen Einstandsverpflichtung der T2 als Gesellschafterin der N, spricht vielmehr ebenfalls dafür, dass auch die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 7) von dem Projekt überzeugt gewesen ist. Die vom Kläger dargestellten weiteren Umstände liegen zeitlich nach der Anlageentscheidung, so dass es an einem Kausalzusammenhang fehlt. Zudem ist nicht ersichtlich, inwieweit hierin der Vorwurf einer sittenwidrigen Schädigung begründet sein kann. Die Behauptung, der Beklagte zu 8) sei "faktischer Geschäftsführer der N" gewesen, ist nicht durch Tatsachen belegt worden, auch in seinen neueren Schriftsätzen erklärt sich der Kläger nicht zu der Frage, wie sich ein Geschäftsführerschaft des Beklagten zu 8) dargestellt haben könnte. Nur aufgrund einer Zusicherung, die Beklagte zu 7) werde "die Sache schon richten", kann nicht geschlossen werden, dass der Beklagte zu 8) die Geschicke der N lenken würde. Eine solche Äußerung bezüglich einer Bank kann vielmehr nur so verstanden werden, dass die Bank sich um die finanzielle Ausgestaltung kümmern würde, etwa durch Gewährung von Darlehen. Die klägerseits vorgelegten Zeugenaussagen aus polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen bzw. aus dem Strafverfahren vor dem Landgericht L8 bringen insoweit keine verwertbaren Erkenntnisse. Insbesondere die vorgelegte Zeugenaussage von Frau N6 kann insoweit nur belegen, wie die Zeugin den Beklagten zu 8) als Person erlebt hat. Sie bezieht sich zudem nur auf Verhalten des Beklagten zu 8) nach dem Jahre 2000 und bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich um einen gemeinsamen Plan der Beklagten schon zu Fondsgründung gehandelt haben könnte. Die Zeugin gibt selbst an, über den Themenkomplex N keine eigenen, gesicherten Erkenntnisse zu haben. Die Frage, inwieweit diese Zeugenaussagen daher im vorliegenden Verfahren verwertet werden können, kommt es daher nicht an.

Bis zum Jahr 2000 war C3 Geschäftsführer. Wie bereits dargestellt und aus der Entwicklung des Fonds und der N ersichtlich, war er in dieser Funktion als Befürworter des Vorhabens engagiert tätig. Seine Abberufung und der sich anschließende Geschäftsführerwechsel konnte schon rechtlich nicht durch den Beklagten zu 8) bewirkt werden, bedurfte vielmehr einer Entscheidung der N selbst. Die spätere Einbindung einer weiteren Tochtergesellschaft der Beklagten zu 7), der M mbH, war gleichermaßen nicht durch die Beklagte zu 7) bzw. den Beklagten zu 8) zu bewirken, sondern war nur möglich, weil die Brüder C3C5 ihren Gesellschaftsanteil an die M2 übertragen haben.

Auch die vom Kläger als "fronter" beschriebene Rolle der Beklagten zu 7) belegt keinen Gesamtplan der Beklagten. In der insoweit klägerseits vorgelegten Notiz der Kanzlei I4 N12 (Anlage K 161) wird eine Rolle der Beklagten zu 7) gar nicht thematisiert, sondern hier geht es um die Rolle der U AG und der N7 AG in anderen Fonds der Beklagten zu 4). Zudem kann der Kläger nicht vortragen, dass diese Konstruktion für die Anleger nachteilig gewesen sei. Denn durch sie soll, wie der Vermerk auch zeigt, ein weiterer Steuervorteil für die Anleger realisiert werden. Es ist daher nicht zu erkennen, warum diese Konstruktion die Anleger schädigen soll.

Es ist dem Kläger zuzugeben, dass die Beklagte zu 7), auch über Tochtergesellschaften, eine bedeutende Rolle bei der Fondsgestaltung gespielt hat. Dies wurde jedoch nicht verschwiegen, sondern bereits im Investorenordner offen gelegt. Allein aus der Beteiligung der Beklagten zu 7) ergibt sich aber noch kein Vorwurf eines Verhaltens, das eine sittenwidrige Schädigung bedeutet hätte. Denn aus diesem Verhalten lassen sich schon keine aufklärungspflichtigen Fehler der Fondskonstruktion herleiten (s.o.). Einen solchen Gesamtplan hat der Kläger zudem nicht substantiiert behauptet, insbesondere nicht durch Vorlage der "Großen Tapete" (s.o.).

Dies gilt ebenso für die Übernahme weiterer Dienstleistungen durch die Beklagte zu 7), die klägerseits als "Servicing" bezeichnet werden, also die Übernahme bestimmter Dienstleistungen für den Fonds. Der Kläger trägt schon nicht vor, inwieweit hierdurch eine Schädigung des Fonds eingetreten sein könnte.

(7) Schon mangels Kausalität für die Anlageentscheidung im Jahre 1997 sind deshalb auch die späteren, vom Kläger in der Replik und den weiteren folgenden Schriftsätzen dargelegten behaupteten Entwicklungen der Fonds L4 II bis VII sowie L4 VIII/S5 und die Einbeziehung der Beklagten zu 7) unbeachtlich für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt.

Es ist schon nicht deutlich, inwiefern in der vom Kläger geschilderten Quersubventionierung der Fonds ein deliktisches Verhalten der Beklagten erkennbar sein soll. Denn auch nach dem Vortrag des Klägers käme eine solche Quersubventionierung allenfalls dem Fonds L4-I selbst zu Gute, da dieser hierdurch gestützt wurde und es so den Anlegern ermöglicht wird, weiterhin am Fonds zu partizipieren. Eine Insolvenz der Fondsgesellschaft oder anderswie bedingte Auflösung der Fondsgesellschaft - die nach dem Klägervortrag eigentlich aufgrund einer Insolvenz der N hätte eintreten müssen - hingegen hätte den Anlegern in keiner Weise genützt und wäre für diese weitaus schlechter gewesen. Das von den Klägern geschilderte Verhalten unterstellt, hätten sich die Beklagten daher für die Anleger günstig verhalten.

Auch die Gründung der Gesellschaften M2 und Q2 begründen keinen Gesamtplan der Beklagten. Denn diese Gesellschaften dienten dem Ziel, die Miete anstelle der N zu zahlen und nützten daher dem Fonds, indem sie dessen Generalmieterin unterstützen. Gerade die Zahlungen an die Q2 dienten dazu, dass diese die Mieteinstandsverpflichtung der Brüder C3C5 übernahm und damit letztlich Mieten für die N mit trug und so deren mögliche Insolvenz verhinderte. Zudem kann der Kläger nicht belegen, dass ein solches Vorgehen, das unstreitig erst im Jahre 2002 ausgeführt wurde, bereits bei Fondsgründung geplant war. Auch der Vermerk der Kanzlei G H8 T11 (Anlage K 159) vermag eine solche Rolle der Beklagten zu 7) nicht zu belegen, da er sich allein auf steuerrechtliche Fragen im Zusammenhang mit den Gesellschaften M2 und Q2 bezieht. Die Vorgänge, die dieser Vermerk schildert, können einen Gesamtplan zur Anlegerschädigung bei Fondsgründung zudem nicht belegen, da dieser aus den bereits geschilderten Gründen in den Vorgängen um die Gesellschaften M2 und Q2 nicht abgeleitet werden kann.

(8) Von einer anlegerwidrigen Empfehlung kann schon angesichts der dargestellten finanziellen Situation des Klägers und seiner Kenntnisse nicht ausgegangen werden.

(9) Soweit der Kläger umfangreich dazu vorträgt, eine Haftung nach § 826 BGB sei auch deshalb begründet, weil er nicht über die schlechte finanzielle Entwicklung des Fonds aufgeklärt worden sei, steht einer Inanspruchnahme jedenfalls die fehlende Kausalität zwischen dem behaupteten späteren Verhalten und der Anlageentscheidung im Jahre 1997 entgegen. Gleiches gilt hinsichtlich des Vorwurfes, die Kapitalerhöhungen seien in Verfolgung des gemeinsamen Tatplanes der Beklagten anleger- und objektwidrig erfolgt.

Zudem war er - wie bereits dargestellt - über Jahresberichte und Rundschreiben sowie die entsprechenden Gesellschafterbeschlüsse, denen sie jeweils die Zustimmung erteilt hatte, von der wirtschaftlichen Situation in Kenntnis gesetzt. Insbesondere war ihm bekannt, dass die Miete auch von den einstandspflichtigen Gesellschaftern der N erbracht wurde. Die Vereinbarungen etwa im Hinblick auf den Mietbeginn in L4 sowie die späteren Mietreduzierungen waren ihm aus diesem Grund ebenfalls bekannt.

Gleiches gilt für die Einschaltung der Gesellschaften M2 und Q2. Beide Gesellschaften wurden erst 2002 gegründet, so dass es keinen Beleg dafür gibt, dass ein solches Vorgehen von den Beklagten bewusst geplant worden ist (s.o.). Denn dies würde im Umkehrschluss heißen, dass die Beklagten von Anfang an geplant hätten, einen für sie ungünstigen Fonds zu initiieren.

bb) Zudem fehlt es an einer subjektiven Tatbestandsverwirklichung der §§ 826, 830 BGB. Der vom Kläger behauptete gemeinsame Plan der Beklagten, einen ungeeigneten und zum Scheitern verurteilten Fonds aufzulegen, um eigennützige Ziele, insbesondere finanzielle Vorteile, zu verfolgen, ist ihrem tatsächlichen Vorbringen unter Einbeziehung der unstreitigen Tatsachen und eingereichten Anlagen nicht zu entnehmen.

Wie bereits bei Prüfung der vertraglichen Anspruchsgrundlagen ausgeführt, haben weder die Beklagte zu 1) und die Beklagten zu 5) und 6) bei der Empfehlung des Fonds noch die Beklagten zu 2) bis 4) als Gründungsgesellschafter gegenüber dem Kläger unzutreffende Angaben gemacht. Dass sie bewusst Risiken verschwiegen haben, ist nicht dargelegt. Soweit erforderlich waren die Risiken durch Übersendung des Exposés und des Investorenordners benannt. Auch angesichts der besonderen wirtschaftlichen Kenntnisse des Klägers durften sie davon ausgehen, dass eine weitere Risikoaufklärung nicht zwingend erforderlich ist. Zudem war dem Exposé der Hinweis zu entnehmen, dass in Gesprächen weitere Informationen erfolgen. Insoweit gilt das schon oben zu den vertraglichen Anspruchsgrundlagen ausgeführte. Vielmehr gingen die am Projekt Beteiligten davon aus, dass mit diesem Projekt Gewinne zu erzielen wären. Dies zeigt schon die Tatsache, dass sich die Brüder C3C5, die die N und den Studiomarkt aus eigener Geschäftstätigkeit selbst kannten, an der N beteiligt haben. Auch die Beteiligung bzw. das Interesse an einer weitaus größeren Beteiligung des Beklagten zu 5) belegt dies. Eine solche Erwartung spricht schon gegen den Vorwurf einer sittenwidrigen Schädigungsabsicht (vgl. BGH NJW-RR 1999, 843).

Eine Beteiligung der Beklagten zu 7) und 8) an einem Gesamtplan der Schädigung von Anlegern und damit auch des Klägers ist angesichts der tatsächlichen Abläufe nicht nachvollziehbar. Die Behauptung, bereits im Jahre 1997 sei die spätere Umfinanzierung bei der Beklagten zu 7) geplant gewesen, ist nicht durch Tatsachen unterlegt worden. Dem steht bereits entgegen, dass es die freie Entscheidung der Anleger war, bei wem sie finanzieren. Dass sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 7) mittelbar über eine Tochtergesellschaft an der N beteiligt hat, ist kein Indiz, dass sie bewusst Anleger schädigen wollte. Im Gegenteil spricht es dafür, dass auch sie von der Wirtschaftlichkeit des Vorhabens ausgegangen ist. Denn sie hat sich somit selbst vom Erfolg der N abhängig gemacht und würde sich bei einer Anlegerschädigung nur mit selbst schädigen. Ein solcher Plan, wie ihn der Kläger vorträgt, ist daher schon im Ansatz widersinnig. Die spätere Beteiligung über die Darlehensverträge und die M mbH an der N kann bereits aus den dargestellten Gründen nicht 1997 vereinbart und den Anlegern verschwiegen worden sein. Die Motive hierfür wären auch unklar; das weitere Engagement der Beklagten zu 7) insbesondere an der N ist vielmehr zu einem Zeitpunkt erfolgt, als über die Einstandspflicht erhebliche Verbindlichkeiten zu erfüllen waren. Sollte es tatsächlich um eine bewusste finanzielle Schädigung der Anleger gegangen sein, wäre es naheliegend gewesen, keine weiteren eigenen Zahlungsverpflichtungen einzugehen. Die in diesem Zusammenhang weiter vom Kläger aufgestellte Behauptung, die T GmbH & Co. KG, habe das Grundstück zu einem gegenüber dem von ihr an die Stadt zu zahlenden Preis deutlich geringeren Kaufpreis an die Fondsgesellschaft veräußert, ist durch Fakten nicht belegt worden. Im Übrigen bleibt unklar, inwiefern dies Rückschlüsse auf einen gemeinsamen Tatplan der Beteiligten im Sinne einer oben dargestellten Schädigung von Anlegern zulassen sollte. Denn ein günstigerer Grundstückskaufpreis wäre dem Fonds zugutegekommen, da dieser so Kosten hätte einsparen können.

c) Aus den gleichen Gründen scheidet ein Anspruch nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 Abs. 1 StGB aus.

Aus den gerade dargestellten Gründen ergibt sich schon keine Täuschungshandlung der Beklagten gegenüber den Fonds-Anlegern. Allein daran scheitert die Annahme einer Straftat nach § 263 Abs. 1 StGB.

d) Da Ansprüche bereits aus den genannten Gründen nicht gegeben sind, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der Schadensberechnung des Klägers. Ebenso kann dahinstehen, ob auch hinsichtlich der deliktischen Ansprüche die Einrede der Verjährung greift, wobei die oben dargestellten Ausführungen auch für den deliktischen Anspruch gelten.

e) Aufgrund dessen kommt es auch nicht auf die Frage an, ob die vom Kläger vorgelegten Unterlagen zum Teil rechtswidrig erlangt sein könnten und daher in einem Zivilverfahren nicht verwertbar sein könnten. Denn diese Unterlagen führen schon nicht zu einem Obsiegen des Klägers im vorliegenden Zivilprozess.

f) Das Vorbringen des Klägers in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 10.03.2014 bietet keinen Grund zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO. Die Ausführungen betreffen zum Teil rechtliche Würdigungen und vertiefen insoweit nur den klägerischen Vortrag, insbesondere den der Replik. Auch die in den weiteren Schriftsätzen vorgelegten neuen Dokumente bzw. vorgetragenen neuen Tatsachen bedeuten keinen wesentlich neuen oder andersartigen Vortrag des Klägers, sondern ergänzen und unterstützen nur seinen bisherigen Vortrag. Sie bergen keine neuen Erkenntnisse, die zu einer anderen Bewertung des klägerischen Vorbringens führen würden.

Ebenso ist nicht darüber zu entscheiden, ob der Vortrag des Klägers in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz verspätet erfolgt ist. Denn dieses neue Vorbringen ist, wie gezeigt, nicht entscheidungserheblich geworden.

III.

Die Widerklage ist hingegen begründet.

1. Die Widerklage ist zulässig. Ein Rechtsschutzinteresse der Beklagten zu 7) besteht trotz der Tatsache, dass sie im Besitz eines notariellen Schuldanerkenntnisses in Höhe der Klageforderung ist. Denn für die Beklagte zu 7) besteht die Gefahr, dass der Kläger trotz Vorliegen eines Titels gegen die Vollstreckung Vollstreckungsgegenklage erheben wird. Dies gilt insbesondere deswegen, weil der Kläger die Forderungen bis zur Erhebung der Widerklage trotz Fälligkeit nicht beglichen hat (vgl. BGH NJW-RR 1989, 318, 319). Die Klageerhöhung ist nach § 264 Nr. 2 ZPO unproblematisch zulässig.

2. Die Widerklage ist auch begründet. Ein Anspruch der Beklagten zu 7) besteht aus § 488 Abs. 1 BGB. Denn die Darlehensforderungen sind fällig. Ein Gegenanspruch des Klägers auf Rückzahlung besteht, wie unter II. ausgeführt, nicht.

Es besteht zudem ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen. Da die Darlehen des Klägers nach Prolongation zum 30.09. bzw. 30.12.2011 fällig wurden, befindet sich dieser mit Ablauf dieses Tages gem. § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB im Verzug. Die Beklagte zu 7) hat auch einen Anspruch in der geltend gemachten Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Denn unabhängig von der Frage, ob es sich um Immobiliendarlehen oder sonstige Darlehen handelt, besteht nach § 503 Abs. 2 BGB bzw. §§ 497 Abs. 1 S. 1, 288 BGB zumindest ein Anspruch auf einen Zinssatz in dieser Höhe.

Die Verzugszinsen sind korrekt berechnet. Die Beklagte zu 7) hat in ihrem Schriftsatz vom 09.01.2013 (Bl. ...# ff. d. A.) die Berechnungsgrundlagen sowie die verrechneten Zahlungen hinreichend dargelegt. Diese Berechnung ist durch den Kläger unwidersprochen geblieben und wurde durch die Zahlung der geforderten Summe letztlich auch gebilligt.

IV.

Die Kostenentscheidungen beruhen hinsichtlich des Klägers und der Beklagten zu 1) bis 8) auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt insoweit aus § 709 Satz 1, 2 ZPO. Eine Kostenentscheidung betreffend den Beklagten zu 9) war aufgrund des erklärten Verzichts nicht veranlasst.

V.

Der Streitwert wird auf 2.433.610,44 EUR festgesetzt (Klageantrag zu 1): 1.560.884,52 EUR; Klageantrag zu 2): 472.725,92 EUR; Klageanträge zu 3) und 4): 200.000,00 EUR (geschätzt); Widerklage gem. § 45 Abs. 1 S. 1, 3 GKG ohne Ansatz)






LG Bonn:
Urteil v. 26.03.2014
Az: 2 O 568/11


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/ef2641b0420d/LG-Bonn_Urteil_vom_26-Maerz-2014_Az_2-O-568-11




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