Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Beschluss vom 29. Januar 1990
Aktenzeichen: 5 S 1030/87

(VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 29.01.1990, Az.: 5 S 1030/87)

1. Der Prozeßbevollmächtigte der obsiegenden Partei kann nicht in eigenem Namen gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß Erinnerung einlegen, wenn nur ein Teil der beantragten Rechtsanwaltsgebühren im Kostenfestsetzungsbeschluß als erstattungsfähig anerkannt wurde.

Gründe

1. Die Erinnerungen sind zulässig. Dabei geht der Senat davon aus, daß die von den Prozeßbevollmächtigten der Kläger mit der Erklärung "wir erheben Erinnerung" eingelegte Erinnerung in Vertretung der Kläger eingelegt wurde und nicht im eigenen Namen der Prozeßbevollmächtigten. Zwar wird in Rechtsprechung und Literatur teilweise die Ansicht vertreten, daß der Rechtsanwalt der obsiegenden Partei im eigenen Namen einen Kostenfestsetzungsbeschluß angreifen kann, wenn die von der unterlegenen Partei zu erstattenden Rechtsanwaltskosten zu niedrig festgesetzt worden sind (so OVG Lüneburg Beschluß vom 21.4.1972 -- III B 16/72 -- NJW 1972, 2015; Kopp, VwGO, 8. Auflage § 165 Rd.Nr. 4). Dies hält der Senat jedoch nicht für zutreffend (ebenso OVG Münster Beschluß vom 27.12.1965 -- III B 519/65 -- NJW 1966, 2425; BayVGH Beschluß vom 15.6.1977 -- Nr. 172 I 76 -- BayVBl. 1977, 611; Redeker-von Oertzen, VwGO, 8. Auflage § 165 Rd.Nr. 3). § 165 VwGO räumt nämlich nur den Beteiligten die Möglichkeit ein, die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anzufechten. Die Prozeßbevollmächtigten vertreten die Beteiligten, sind aber nicht selbst Verfahrensbeteiligte. Sie sind auch nicht entsprechend § 146 Abs. 1 VwGO sonst von der Entscheidung Betroffene, denn die Kostenfestsetzung hat rechtlich keine Auswirkung auf den Vergütungsanspruch des Prozeßbevollmächtigten. Der Kostenfestsetzungsbeschluß setzt lediglich den von der unterlegenen Partei an die obsiegende Partei zu zahlenden Betrag fest; dabei sind die Gebühren des Prozeßbevollmächtigten des Obsiegenden lediglich ein Rechnungsposten. Durch die Kostenfestsetzung wird aber nicht rechtsverbindlich festgelegt, in welcher Höhe der Prozeßbevollmächtigte einen Gebührenanspruch gegenüber der obsiegenden Partei hat (OLG Karlsruhe Beschluß vom 4.10.1985 -- 13 W 144/85 -- MDR 1986,157). Der Rechtsanwalt ist daher nicht gehindert, gegenüber seinem Mandanten abweichend vom Kostenfestsetzungsbeschluß nach § 164 VwGO Gebühren zu erheben und unter Umständen auch eine höhere Gebührenforderung geltend zu machen, als sie im Kostenfestsetzungsbeschluß als erstattungsfähig anerkannt worden ist. Falls es hierüber zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten kommt, kann der Rechtsanwalt die Vergütungsfestsetzung nach § 19 Abs. 1 BRAGO beantragen. Bei der Festsetzung der Vergütung nach § 19 BRAGO kommt dem Kostenfestsetzungsbeschluß nach § 164 VwGO keine Bindungswirkung zu (OLG Karlsruhe aaO; Gerold/Schmidt/von Eiken/Madert, BRAGO, 10. Auflage § 19 Rd.Nr. 2). Da somit die Prozeßbevollmächtigten der obsiegenden Partei durch den Kostenfestsetzungsbeschluß nach § 164 VwGO rechtlich nicht betroffen werden, besteht keine Veranlassung, ihnen in entsprechender Anwendung des § 146 Abs. 1 VwGO die Möglichkeit der Erinnerung einzuräumen.

2. Die Erinnerungen der Kläger sind jedoch unbegründet. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat es zu Recht abgelehnt, eine Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO zuzuerkennen. Er hat auch die erstattungsfähigen Kosten für den Privatgutachter der Kläger zutreffend festgesetzt.

Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO erhöht sich die Prozeßgebühr um jeweils 3/10, wenn der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig wird und der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist. Diese Voraussetzung ist bei den Klägern jedoch nicht gegeben gewesen. Der Gegenstand der anwaltschaftlichen Tätigkeit war bei ihnen nämlich nicht derselbe. Zwar bestand insoweit eine Identität, als sämtliche Kläger die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses des Regierungspräsidiums F für den Bau der A ... beantragt haben. Gleichwohl handelte es sich nicht um denselben Gegenstand im Sinn des § 6 Abs. 1 BRAGO, weil die einzelnen Kläger in jeweils unterschiedlicher Weise in ihren Rechten betroffen gewesen sind. Jeder Kläger kann nur geltend machen, daß der Planfeststellungsbeschluß seine eigenen Rechte verletzt; für seine Klage ist es nicht von Bedeutung, ob der Planfeststellungsbeschluß die Rechte anderer Kläger verletzt. Wegen dieser unterschiedlichen subjektiven Betroffenheit der einzelnen Kläger ist eine Identität des Streitgegenstands im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO nicht gegeben, wenn verschiedene Eigentümer von Grundstücken, die für den Bau einer Straße benötigt werden, gegen den Planfeststellungsbeschluß gemeinsam Klage erheben (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschl.v. 27.10.1981 -- 5 S 1799/81 --; Beschl.v. 14.1.1986 -- 5 S 1292/85 --).

Der Einwand der Prozeßbevollmächtigten der Kläger, daß sie die Möglichkeit gehabt hätten, für die acht Kläger dieses Verfahrens jeweils getrennt Klage zu erheben und dadurch für den Beklagten eine wesentlich höhere Belastung mit Rechtsanwaltsgebühren entstanden wäre als bei der Zuerkennung einer Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO, ist zwar zutreffend, kann aber der Erinnerung nicht zum Erfolg verhelfen. Vielmehr belegt der Hinweis darauf, daß die einzelnen Kläger auch jeweils getrennt hätten Klage erheben können, daß es sich bei den verschiedenen Klägern gerade nicht um denselben Streitgegenstand handelt. Auch die Rechtsansicht der Prozeßbevollmächtigten der Kläger, daß ihre Gebühren gemäß dem Beschluß des 11. Senats des Gerichtshofs vom 13.12.1979 (XI 2095/79) durch Multiplikation der für einen einzelnen Kläger entstehenden Gebühr mit der Zahl der Kläger zu berechnen sei, trifft nicht zu. Diese Berechnungsmethode steht im Widerspruch zu § 9 Abs. 1 BRAGO, wonach der gerichtlich festgesetzte Streitwert auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend ist. Bei einem Verfahren mit mehreren Klägern wird aber nicht der Streitwert für jeden einzelnen Kläger festgesetzt, vielmehr erfolgt die Streitwertfestsetzung für alle Kläger zusammen. Dieser (Gesamt-)Streitwert ist gemäß § 9 Abs. 1 BRAGO die Grundlage für die anwaltliche Gebührenberechnung.

Die Erinnerung ist auch insoweit unbegründet, als die Kläger die volle Erstattung der von ihrem Privatgutachter geforderten Vergütung verlangen. Der Urkundsbeamte hat in seinem Beschluß vom 23.11.1989 zutreffend festgestellt, daß der für die gutachtliche Tätigkeit von Regierungsbaudirektor i.R. K geltend gemachte Betrag weit überhöht ist. Zur zweckentsprechenden Wahrnehmung der Interessen der Kläger war es nicht erforderlich, eine detaillierte Ausarbeitung einer Autobahn auf der Südtrasse vorzunehmen oder gar eine "Projektstudie" bzw. einen "Vorentwurf für eine Autobahn auf der Südtrasse" zu fertigen, wie die Prozeßbevollmächtigten der Kläger zur Begründung ihrer Erinnerung behaupten. Für die Wahrnehmung der Belange der Kläger war es ausreichend, wenn dargelegt wurde, daß einer Autobahn auf der Südtrasse keine grundsätzlichen wasserwirtschaftlichen, geologischen oder immissionsschutzrechtlichen Bedenken entgegenstanden. Der hierfür erforderliche Arbeits- und Sachaufwand läßt sich nicht exakt ermitteln, vielmehr muß dies vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle -- und ebenso auch vom Senat -- pauschal geschätzt werden. Der Senat hält die Annahme des Urkundsbeamten, daß die dafür erforderliche gutachterliche Tätigkeit in 10 Tagen vorgenommen werden kann, für zutreffend. Dabei ist zu bedenken, daß es hier nicht darum ging, eine völlig neue Variante zu entwickeln. Vielmehr konnte der Sachverständige sein Gutachten daran orientieren, daß die Südtrasse bis 1979 die vom Bundesminister für Verkehr nach § 16 FStrG festgestellte Linie darstellte. Es ging also lediglich noch darum, der Frage nachzugehen, ob die im Planfeststellungsbeschluß angenommenen Vorteile der Nordtrasse bzw. Nachteile der Südtrasse mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmten oder aber die Nachteile der Südtrasse durch bautechnische Maßnahmen, z.B. eine Tieflage oder Tunnelführung der Straße sowie Schallschutzwände, ausgeglichen werden können. Insoweit hat der Gutacher der Kläger in erheblichem Umfang auf seine anläßlich der Planfeststellung der B ... in F erstellten Gutachten zurückgreifen können. Diese inhaltlich relativ beschränkte gutachterliche Tätigkeit kann nach der Einschätzung des Senats, der seit Jahren mit derartigen Verfahren befaßt ist, ohne weiteres in 10 Tagen bewältigt werden.

Dem Urkundsbeamten ist auch darin zuzustimmen, daß für die Besichtigung des Streckenabschnittes ein Arbeitstag ausreicht, um sich den erforderlichen Überblick über die örtlichen Verhältnisse zu verschaffen.

Die sonstigen im Kostenfestsetzungsantrag geltend gemachten Gutachterkosten sind vom Urkundsbeamten zu Recht nicht anerkannt worden; die Erinnerung der Kläger gibt keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung der Notwendigkeit dieser Kosten für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung. Die Aufwendungen der Stadt R für das Gutachten "..." sagen nichts darüber aus, welche Aufwendungen notwendig waren, damit die mit Planfeststellungsverfahren vertrauten Prozeßbevollmächtigten der Kläger sich die erforderliche Sachkunde verschaffen konnten. Ebenso sagt die Höhe der zu erwartenden Baukosten für die A .../A ... nichts darüber aus, welcher Aufwand für die Einschaltung eines Privatgutachters angemessen war. Eine besondere Bewertung des vom Senat erhobenen Ergänzungsgutachtens Dr. C durch den Privatgutachter der Kläger war nicht erforderlich, denn das Ergänzungsgutachten war für die Prozeßbevollmächtigten der Kläger auch ohne eine sachverständige Erläuterung verständlich. Im übrigen beruhen die sonstigen Einwendungen, die die Kläger zur Begründung ihrer Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß vorgebracht haben auf der Annahme, daß es zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sei, eine detaillierte Alternativplanung für eine Autobahn auf der Südtrasse vorzulegen. Dies war jedoch nicht der Fall. Damit stellt sich auch nicht die Frage, ob der von Regierungsbaudirektor i.R. K angesetzte Zeitaufwand für eine derartige Detailplanung berechtigt ist. _






VGH Baden-Württemberg:
Beschluss v. 29.01.1990
Az: 5 S 1030/87


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